Dienst- und Sicherheitsvorschriften
für den Strafvollzug
Erster Teil. Allgemeine Berufspflicht der Bediensteten Nummer 1-10 Zweiter Teil. Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst Nummer 11-14 Dritter Teil. Sicherheit und Ordnung Allgemeine Sicherungsmaßnahmen Nummer 15-20
Erster Teil. Allgemeine Berufspflicht der Bediensteten
Nummer 1 Grundpflichten
Nummer 2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen
Nummer 3 Lauterkeit des dienstlichen Verhaltens
Nummer 4 Arbeiten für Bedienstete
Nummer 5 Pflicht zur Verschwiegenheit
Nummer 6 Tragen von Waffen
Nummer 7 Verhalten bei Widersetzlichkeiten
Nummer 8 Dienstregelung
Nummer 9 Meldepflicht
Nummer 10 Anrede des Gefangenen
Zweiter Teil. Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst
Nummer 11 Zusammenarbeit
Nummer 12 Allgemeiner Vollzugsdienst
Nummer 13 Werkdienst
Nummer 14 (aufgehoben)
Dritter Teil. Sicherheit und Ordnung Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
Nummer 15 Sicherung des Anstaltsbereichs
Nummer 16 Tordienst
Nummer 17 Nachtdienst
Nummer 18 Sicherungs- und Alarmplan
Nummer 19 Brandschutz
Nummer 20 Beaufsichtigung der Gefangenen
DSVollz Nummer 1 Grundpflichten
(1) Die Bediensteten der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewusst sein,
dass jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die
Aufgaben des Vollzuges (§ 2 StVollzG)
zu verwirklichen.
(2) Sie sollen durch gewissenhafte Pflichterfüllung
und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht
nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug
und zu geordneter Lebensführung hinführen.
DSVollz Nummer 2 Geschäftsverbot
und Verkehrsbeschränkungen
(1) Gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden
ist die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen,
die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung
zu begründen, ist der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet,
ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen dienstlich tätig
werden darf.
(2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand
mit den Gefangenen Geschäfte eingehen; sie dürfen ohne ausdrückliche
Erlaubnis des Anstaltsleiters keine Nachrichten und Aufträge vermitteln
und von Gefangenen weder Geld noch andere Sachen entgegennehmen oder an diese
aushändigen.
DSVollz Nummer 3 Lauterkeit des dienstlichen
Verhaltens
Die Bediensteten dürfen ihre dienstliche Stellung und die Beziehungen der
Anstalt zu Personen, die für die Anstalt Waren liefern oder Leistungen
bewirken oder Gefangene beschäftigen, nicht zu ihrem eigenen Vorteil nutzen.
Sie dürfen für Verrichtungen aus Anlass der Ausübung ihres Dienstes
ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keinerlei Vergütung oder sonstige
Vorteile annehmen
DSVollz Nummer 4 Arbeiten für Bedienstete
Für die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit und den Bezug von Anstaltserzeugnissen
durch Bedienstete gelten die besonderen Bestimmungen der Landesjustizverwaltungen
DSVollz Nummer 5 Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Bediensteten haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten,
auch soweit sie persönliche Verhältnisse der Gefangenen betreffen,
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen
DSVollz Nummer 6 Tragen von Waffen
Innerhalb der Anstalt werden grundsätzlich keine Waffen getragen. Der Anstaltsleiter
bestimmt, inwieweit in Ausnahmefällen, besonders bei der Aufsicht innerhalb
der Anstalt, beim Nachtdienst, beim Aufenthalt im Freien, bei der Arbeit in
den Betrieben und bei größeren Ansammlungen Waffen von den Bediensteten
zu tragen sind.
DSVollz Nummer 7 Verhalten bei Widersetzlichkeiten
Die Bediensteten haben Widersetzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuchen mit
Besonnenheit, wenn erforderlich unter Einsatz der eigenen Person, entgegenzutreten
und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, zu brechen.
Gegenseitige Hilfeleistung ist Pflicht.
DSVollz Nummer 8 Dienstregelung
(1) Der Anstaltsleiter regelt den Dienst. Er hat hierbei die allgemeinen Vorschriften
über die Arbeitszeit der Bediensteten und die Erfordernisse der Sicherheit
zu beachten sowie auf die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit
der Bediensteten gebührend Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Bediensteten haben sich in dem ihnen zugewiesenen
Dienstbereich aufzuhalten.
DSVollz Nummer 9 Meldepflicht
Die Bediensteten haben dem Anstaltsleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten
alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ferner
sind alle Beobachtungen zu melden, die bedeutsam sind für die Beurteilung
und die Behandlung der Gefangenen, für die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt sowie für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden. Erkrankungen
von Gefangenen sind dem Anstaltsarzt anzuzeigen.
DSVollz Nummer 10 Anrede des Gefangenen
Der Gefangene wird mit "Sie" angesprochen. Die im bürgerlichen
Leben üblichen Anreden sind zu gebrauchen.
DSVollz Nummer 11 Zusammenarbeit
Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes wirken
bei der Behandlung der Gefangenen sowie bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit
und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit den anderen im Vollzug
Tätigen mit.
DSVollz Nummer 12 Allgemeiner Vollzugsdienst
(1) Die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen obliegen vor
allem den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Aufsichtsbehörde
bestellt für jede Anstalt einen von ihnen oder einen Beamten des gehobenen
Dienstes zum Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes.
(2) Zu den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes
gehören
1. die Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung der Gefangenen,
2. die sichere Unterbringung der Gefangenen,
3. die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
4. die Sorge für die Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen mit ihren Einrichtungs- und Lagerungsgegenständen,
5. die Sorge für die Reinlichkeit der Gefangenen. ihrer Wäsche und Kleidung,
6. die Mitwirkung bei der Pflege erkrankter Gefangener,
7. nach örtlichen Bestimmungen die manuelle oder elektronische Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen.
(3) Die Bediensteten des allgemeinen
Vollzugsdienstes haben die mit der Leitung der Arbeitsbetriebe unmittelbar beauftragten
Bediensteten zu unterstützen. In Unternehmerbetrieben haben sie die in
Nummer 13 Abs. 2 und 4
bezeichneten Aufgaben
(4) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes
sind zum Wechselschichtdienst gleichmäßig heranzuziehen; Ausnahmen
bestimmt der Anstaltsleiter.
DSVollz Nummer 13 Werkdienst
(1) Zur Leitung der Betriebe der Arbeitsverwaltung und für die Anleitung
der Gefangenen in diesen Betrieben sowie für die Überwachung und Wartung
der technischen Anlagen der Anstalt werden Bedienstete des Werkdienstes oder
fachlich vorgebildete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes bestellt.
(2) Zu den Aufgaben dieser Bediensteten gehören
1. die Erledigung der Arbeitsaufträge nach Weisung des Leiters der Arbeitsverwaltung,
2. die rechtzeitige Zuteilung der Arbeit, der Rohstoffe und der Arbeitsgeräte an die Gefangenen,
3. die Abnahme der Arbeit und der Arbeitsgeräte am Ende der täglichen Arbeitszeit,
4. die Feststellung des Maßes der von den Gefangenen an jedem Tage geleisteten Arbeit sowie die Prüfung der abgegebenen Arbeit auf ihre Güte,
5. die Meldung nicht sorgfältiger oder ungenügender Arbeit,
6. die unverzügliche Meldung von Betriebsunfällen.
7. die Belehrung der Gefangenen über die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorschriften,
8. die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Gefangenen,
9. die Instandhaltung der Arbeitsgeräte und Maschinen,
10. nach örtlichen Bestimmungen die manuelle oder elektronische Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen,
11. die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
12. die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der ihnen zugeteilten Gefangenen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
einen Bediensteten des Werkdienstes zum Werkdienstleiter bestellen.
(4) Bei der Gefangenenarbeit eingesetzte Bedienstete
des allgemeinen Vollzugsdienstes müssen sich mit den eingeführten
Arbeiten vertraut machen und befähigt sein, die Gefangenen bei der Arbeit
anzuleiten und zu über wachen.
DSVollz Nummer 15 Sicherung des Anstaltsbereichs
(1) Die Eingänge zu den Anstaltsgebäuden, ihren Räumlichkeiten
und zu den Höfen müssen zumindest in Anstalten des geschlossenen Vollzuges
stets verschlossen gehalten werden Ausnahmen kann der Anstaltsleiter aus Gründen
des Vollzuges oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen,
soweit dadurch nicht die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet
wird.
(2) Anstaltsschlüssel und Dienstbekleidungsstücke,
die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluss
zu halten. Verluste sind sofort zu melden. Die Bediensteten müssen die
ihnen ausgehändigten Schlüssel sorgfältig und sicher verwahren.
Die Schlüssel sind nicht übertragbar; sie sind beim Verlassen der
Anstalt abzugeben. Gefangenen dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis
des Anstaltsleiters Schlüssel nicht anvertraut werden.
(3) Soweit Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel
nicht ausgegeben sind, müssen sie sicher verwahrt werden Über die
Bestände ist ein Verzeichnis zu führen. Verbrauch und Verluste sind
sofort zu melden.
(4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände,
die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und
dürfen Gefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig
überlassen werden. Die Vollständigkeit der ausgegebenen Arbeitsgeräte
muss täglich bei der Abnahme zur Zeit des Arbeitsschlusses festgestellt
werden.
(5) In den Höfen darf die Übersicht nicht
behindert und auf beiden Seiten der Umwehrung nichts so nahe gelagert, aufgestellt,
gebaut oder gepflanzt werden, dass dadurch das Übersteigen der Umwehrung
erleichtert wird.
(6) Die Anstalten sind mit Alarmeinrichtungen auszustatten,
die nach Bedarf auch die Dienstwohnungen in ihren Bereich einbeziehen.
DSVollz Nummer 16 Tordienst
(1) Die Bediensteten der Anstalt und die in der Anstalt ständig verkehrenden
Personen dürfen die Anstalt ohne weiteres betreten und verlassen. Andere
Personen müssen den Zweck ihres Einlassbegehrens angeben und sich über
ihre Person ausweisen. Sie werden dem Anstaltsleiter oder dem von ihm bestimmten
Bediensteten gemeldet und, wenn sie eingelassen werden, von einem Bediensteten
begleitet, soweit nicht anderes angeordnet ist Name und Anschrift dieser Personen
sowie die Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt werden in ein Besuchsbuch eingetragen
oder elektronisch erfasst und gespeichert.
(2) Während der Zeit zwischen Einschuss und Aufschluss
ist in der Regel nur dem Vertreter der Aufsichtsbehörde, dem Anstaltsleiter
oder dem von ihm mit einer Kontrolle beauftragten Bediensteten Einlass in die
Anstalt zu gewähren.
(3) Der Anstaltsleiter regelt in einer Dienstanweisung
die Aufgaben des Tordienstes im einzelnen.
DSVollz Nummer 17 Nachtdienst
Zur Überwachung bei Nacht wird in den Vollzugsanstalten ein ständiger
Nachtdienst eingerichtet.
DSVollz Nummer 18 Sicherungs- und Alarmplan
Der Anstaltsleiter erlässt zur Sicherung der Anstalt und des Anstaltsbereichs
einen Sicherungsplan Er stellt zur Wiederergreifung entwichener Gefangener,
zur Bekämpfung von Meuterei, Aufruhr und Angriffen gegen die Anstalt von
außen einen Alarmplan auf; die zuständigen Polizeibehörden sind
zu beteiligen.
DSVollz Nummer 19 Brandschutz
(1) Der Anstaltsleiter erlässt in Zusammenarbeit mit der örtlichen
Feuerwehr eine Feuerlöschordnung.
(2) Zur Feuerbekämpfung muss ausreichendes Löschgerät
vorhanden sein und in betriebsfähigem Zustand gehalten werden. Die Bediensteten
sind mit der Handhabung vertraut zu machen.
(3) Leicht brennbare Gegenstände sind sicher
zu verwahren und bestimmungsgemäß zu lagern.
DSVollz Nummer 20 Beaufsichtigung der
Gefangenen
(1) Die Gefangenen sind so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit
gewährleistet sind. Die Beaufsichtigung erstreckt sich insbesondere auf
die Vollzähligkeit der Gefangenen, die Einhaltung der Trennungsvorschriften
und die Unterbindung unerlaubten Verkehrs. Auf die Nummern
1 und 2 der Verwaltungsvorschrift
zu § 141 StVollzG wird hingewiesen.
(2) Gefährliche, fluchtverdächtige und solche
Gefangene, bei denen die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.
sind besonders sorgfältig zu beaufsichtigen und ebenso wie ihre Sachen
häufiger zu durchsuchen.
(3) Gefährliche und solche Gefangene, von denen
Selbstverletzung oder Selbstmord zu befürchten ist, sollen in der Regel
nicht mit Arbeiten beschäftigt werden. bei denen sie gefährliche Werkzeuge
in die Hand bekommen.