Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
Änderungen vom StVollzG
Erster Abschnitt. Anwendungsbereich § 1
Zweiter Abschnitt. Vollzug der Freiheitsstrafe § 2-§128
Dritter Abschnitt. Besondere Vorschriften über den Vollzug der §129-§138
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung
und Sicherung
Vierter Abschnitt. Vollzugsbehörden §139-§166
Fünfter Abschnitt. Vollzug weiterer freiheitsentziehender §167-§202
Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz,
Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
Strafvollzugsgesetz
(StVollzG)
Vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581)
Geändert durch
18.8.1976 (BGBl. I S. 2181), 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), 20.1.1984 (BGBl. I S. 97), 20.12.1984 BGB I S. 1654), 27.2.1985 (BGBl. I S. 461), 27.1.1987 (BGBl. I S. 475), 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),23.9.1990 (BGBl. II S. 885) i.V.m. Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet C, Abschnitt II, Ziff. 3 sowie Abschnitt III, Ziff. 5 des Einigungsvertrags (BGBl. II S. 956f., 959), 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847), 24.3.1997 (BGBl. I S. 594), 26.1.1998 (BGBl. I S. 160),26.8.1998 (BGBl. I S. 2461), 27.5.1999 (BGBl. I S. 1096), 2.8.2000 (BGBl. I S. 1253), 27.12.2000 (BGBl. I S.2043), 18.05.2001 (BGBl. I S. 904), 10.12.2001 (BGBl. I S.3422), 22.08.2002 (BGBl. I S.3390), 5.10.2002 (BGBl. I S.3954), 25.11.2003 (BGBl. I S.2304), 23.12.2003 (BGBl. I S.2848), 27.12.2003 (BGBl. I S.3022), 24.03.2005 (BGBl. I S.930), 31.10.2003 (BGBl. I S.2707).
Erster Abschnitt. Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt. Vollzug der Freiheitsstrafe
1. Titel. Grundsätze § 2-§ 4
2. Titel. Planung des Vollzuges § 5-§ 16
3. Titel. Unterbringung und Ernährung des Gefangenen § 17-§ 22
4. Titel. Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und § 23-§ 36
Ausführung aus besonderem Anlass
5. Titel. Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung § 37-§ 52
6. Titel. Religionsausübung § 53-§ 55
7. Titel. Gesundheitsfürsorge § 56-§ 66
8. Titel. Freizeit § 67-§ 70
9. Titel. Soziale Hilfe § 71-§ 75
10. Titel. Besondere Vorschriften für den Frauenvollzug § 76-§ 80
11. Titel. Sicherheit und Ordnung § 81-§ 93
12. Titel. Unmittelbarer Zwang § 94-§101
13. Titel. Disziplinarmaßnahmen §102-§107
14. Titel. Rechtsbehelfe §108-§121
15. Titel. Strafvollstreckung und Untersuchungshaft §122
16. Titel. Sozialtherapeutische Anstalten §123-§128
Dritter Abschnitt. Freiheitsentziehende Maßregeln
1. Titel. Sicherungsverwahrung §129-§135
2. Titel. Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- §136-§138
haus und in einer Entziehungsanstalt
Vierter Abschnitt. Vollzugsbehörden
1. Titel. Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten §139-§150
2. Titel. Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten §151-§153
3. Titel. Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten §154-§161
4. Titel. Anstaltsbeiräte §162-§165
5. Titel. Kriminologische Forschung im Strafvollzug §166
Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften
1. Titel. Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten §167-§170
2. Titel. Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und §171-§175
Erzwingungshaft
3. Titel. Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im §176-§177
Vollzug der Untersuchungshaft
4. Titel. Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten §178
5. Titel. Datenschutz §179-§187
6. Titel. Anpassung des Bundesrechts §188-§189
7. Titel. Sozial- und Arbeitslosenversicherung §190-§195
8. Titel. Einschränkung von Grundrechten. Berlin-Klausel. §196-§202
Inkrafttreten
§ 2 Aufgaben des Vollzuges
§ 3 Gestaltung des Vollzuges
§ 4 Stellung des Gefangenen
2. Titel. Planung des Vollzuges
§ 5 Aufnahmeverfahren
§ 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen
§ 7 Vollzugsplan
§ 8 Verlegung. Überstellung
§ 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
§ 10 Offener und geschlossener Vollzug
§ 11 Lockerungen des Vollzuges
§ 12 Ausführung aus besonderen Gründen
§ 13 Urlaub aus der Haft
§ 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
§ 15 Entlassungsvorbereitung
§ 16 Entlassungszeitpunkt
3. Titel. Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
§ 18 Unterbringung während der Ruhezeit
§ 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
§ 20 Kleidung
§ 21 Anstaltsverpflegung
§ 22 Einkauf
4. Titel. Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass
§ 23 Grundsatz
§ 24 Recht auf Besuch
§ 25 Besuchsverbot
§ 26 Besuche von Verteidiger, Rechtsanwälten und Notaren
§ 27 Überwachung der Besuche
§ 28 Recht auf Schriftwechsel
§ 29 Überwachung des Schriftwechsels
§ 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
§ 31 Anhalten von Schreiben
§ 32 Ferngespräche und Telegramme
§ 33 Pakete
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass
§ 36 Gerichtliche Termine
5. Titel. Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
§ 37 Zuweisung
§ 38 Unterricht
§ 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
§ 40 Abschlusszeugnis
§ 41 Arbeitspflicht
§ 42 Freistellung von der Arbeitspflicht
§ 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
§ 44 Ausbildungsbeihilfe
§ 45 Ausfallentschädigung
§ 46 Taschengeld
§ 47 Hausgeld
§ 48 Rechtsverordnung
§ 49 Unterhaltsbeitrag
§ 50 Haftkostenbeitrag
§ 51 Überbrückungsgeld
§ 52 Eigengeld
§ 53 Seelsorge
§ 54 Religiöse Veranstaltungen
§ 55 Weltanschauungsgemeinschaften
§ 56 Allgemeine Regeln
§ 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
§ 58 Krankenbehandlung
§ 59 Versorgung mit Hilfsmitteln
§ 60 Krankenbehandlung im Urlaub
§ 61 Gesundheitsfürsorge Art und Umfang der Leistungen
§ 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
§62a Ruhen der Ansprüche
§ 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
§ 64 Aufenthalt im Freien
§ 65 Verlegung
§ 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
§ 67 Allgemeines
§ 68 Zeitungen und Zeitschriften
§ 69 Hörfunk und Fernsehen
§ 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
§ 71 Grundsatz
§ 72 Hilfe bei der Aufnahme
§ 73 Hilfe während des Vollzuges
§ 74 Hilfe zur Entlassung
§ 75 Entlassungsbeihilfe
10. Titel. Besondere Vorschriften für den Frauenvollzug
§ 76 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel
§ 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 79 Geburtsanzeige
§ 80 Mütter mit Kindern
11. Titel. Sicherheit und Ordnung
§ 81 Grundsatz
§ 82 Verhaltensvorschriften
§ 83 Persönlicher Gewahrsam, Eigengeld
§ 84 Durchsuchung
§ 85 Sichere Unterbringung
§ 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§86a Lichtbilder
§ 87 Festnahmerecht
§ 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 89 Einzelhaft
§ 90 Fesselung
§ 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
§ 92 Ärztliche Überwachung
§ 93 Ersatz von Aufwendungen
12. Titel. Unmittelbarer Zwang
§ 94 Allgemeine Voraussetzungen
§ 95 Begriffsbestimmungen
§ 96 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 97 Handeln auf Anordnung
§ 98 Androhung
§ 99 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§100 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
13. Titel. Disziplinarmaßnahmen
§102 Voraussetzungen
§103 Arten der Disziplinarmaßnahmen
§104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
§105 Disziplinarbefugnis
§106 Verfahren
§107 Mitwirkung des Arztes
§108 Beschwerderecht
§109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§110 Zuständigkeit
§111 Beteiligte
§112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung
§113 Vornahmeantrag
§114 Aussetzung der Maßnahme
§115 Gerichtliche Entscheidung
§116 Rechtsbeschwerde
§117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
§118 Form. Frist. Begründung
§119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
§121 Kosten des Verfahrens
16. Titel. Sozialtherapeutische Anstalten
§123 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
§124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
§125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
§126 Nachgehende Betreuung
§127 (aufgehoben)
§128 (aufgehoben)
1. Titel. Sicherungsverwahrung
§129 Ziel der Unterbringung
§130 Anwendung anderer Vorschriften
§131 Ausstattung
§132 Kleidung
§133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld
§134 Entlassungsvorbereitung
§135 Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
2. Titel. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§138 Anwendung anderer Vorschriften
1. Titel. Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
§139 Justizvollzugsanstalten
§140 Trennung des Vollzuges
§141 Differenzierung
§142 Einrichtungen für Mütter mit Kindern
§143 Größe und Gestaltung der Anstalten
§144 Größe und Ausgestaltung der Räume
§145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
§146 Verbot der Überbelegung
§147 Einrichtungen für die Entlassung
§148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung
§149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
§150 Vollzugsgemeinschaften
2. Titel. Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§151 Aufsichtsbehörden
§152 Vollstreckungsplan
§153 Zuständigkeit für Verlegungen
3. Titel. Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
§154 Zusammenarbeit
§155 Vollzugsbedienstete
§156 Anstaltsleitung
§157 Seelsorge
§158 Ärztliche Versorgung
§159 Konferenzen
§160 Gefangenenmitverantwortung
§161 Hausordnung
§162 Bildung der Beiräte
§163 Aufgabe der Beiräte
§164 Befugnisse
§165 Plicht zur Verschwiegenheit
1. Titel. Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
§167 Grundsatz
§168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
§169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
§170 Einkauf
2. Titel. Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§171 Grundsatz
§172 Unterbringung
§173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
§174 Einkauf
§175 Arbeit
3. Titel. Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft
§176 Jugendstrafanstalten
§177 Untersuchungshaft
§179 Datenerhebung
§180 Verarbeitung und Nutzung
§181 Zweckbindung
§182 Schutz besonderer Informationen
§183 Schutz der Daten in Akten und Dateien
§184 Berichtigung, Löschung, Sperrung
§185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht
§186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
§187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
6. Titel. Anpassung des Bundesrechts
§188 (gestrichen)
§189 Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
7. Titel. Sozial- und Arbeitslosenversicherung
§190 Reichsversicherungsordnung
§191 Angestelltenversicherungsgesetz
§192 Reichsknappschaftsgesetz
§193 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§194 (gestrichen)
§195 Einbehaltung von Beitragsteilen
8. Titel. Einschränkung von Grundrechten. Berlin-Klausel. Inkrafttreten
§196 Einschränkung von Grundrechten
§197 (gestrichen)
§198 Inkrafttreten
§199 Übergangsfassungen
§200 Höhe des Arbeitsentgelts
§201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
§202 Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
§ 1 StVollzG Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten
und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 2 StVollzG Aufgaben des Vollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden,künftig
in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor
weiteren Straftaten.
§ 3 StVollzG Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit
als möglich angeglichen werden.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges
ist entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem
Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
§ 4 StVollzG Stellung des Gefangenen
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung
des Vollzugzieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz
vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere
Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt
werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
§ 5 StVollzG Aufnahmeverfahren
(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
(2) Der Gefangene wird über seine rechte und
Plichten unterrichtet.
(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich
untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vor gestellt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu §
5 StVollzG
VV zu § 5 StVollzG
Durch die ärztliche Untersuchung soll der Gesundheitszustand des Gefangenen
einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts
und des Zustands des Gebisses festgestellt werden; insbesondere ist zu prüfen,
ob der Gefangene vollzugstauglich, ob er ärztlicher Behandlung bedürftig,
ob er seines Zustandes wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang
er arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sport tauglich ist und ob gesundheitliche
Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen. Das Ergebnis der Untersuchung
ist schriftlich niederzulegen.
§ 6 StVollzG Behandlungsuntersuchung.
Beteiligung des Gefangenen
(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit
und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen
werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
(2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände,
deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzuge
und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Bei Gefangenen,
die wegen einer Straftat nach den §§
174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die
Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.
(3) Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen
erörtert.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu §
6 StVollzG
VV zu § 6 StVollzG
Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr ist eine Behandlungsuntersuchung in
der Regel nicht geboten.
§ 7 StVollzG Vollzugsplan
(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6)
wird ein Vollzugsplan erstellt.
(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens
über folgende Behandlungsmaßnahmen:
1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
3. die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, oder Weiterbildung,
5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
6. besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
7. Lockerungen des Vollzuges und
8. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung
des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung
in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen
vorzusehen.
(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach
den §§ 174 bis 180 oder 182
des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt
worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.
§ 8 StVollzG Verlegung. Überstellung
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für
den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem
Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu §
8 StVollzG
(1) Wichtige Gründe für eine Überstellung sind namentlich
a) Besuchszusammenführung, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
b) Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
c) Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
d) Begutachtung und ärztliche Untersuchungen.
(2) Überstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Vorführungen uns Ausantwortungen.
Auf begründeten Antrag darf der Gefangene einer Polizeibehörde befristet ausgeantwortet werden.
§ 9 StVollzG Verlegung in eine sozialtherapeutische
Anstalt
Fassung bis zum 31.12.2002 siehe § 199 Abs. 2
(1) Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden,
wenn er wegen einer Straftat nach den §§
174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und
die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach §
6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt
ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung
aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden
kann.
(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung
in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen
Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind.
In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen
Anstalt.
(3) Die § 8 und §
85 bleiben unberührt.
Fassung vom 01.01.2003 siehe § 199 Abs. 2
(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn
er wegen einer Straftat nach den §§
174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und
die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach §
6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt
ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung
aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden
kann.
§ 10 StVollzG Offener und geschlossener
Vollzug
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung
des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen
des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist,
dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten
des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauche werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen
Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug
untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung
notwendig ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu §
10 StVollzG
1
(1) Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind Gefangene
a) Gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder Gemäß § 120 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist.
b) gegen die Untersuchungs.-, Auslieferungs.- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c) gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d) Gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchstaben a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. In den Fällen des Buchstabens a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchstabens d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchstabens c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
(1) Für die Unterbringung im offenen Vollzug ungeeignet sind in der Regel namentlich Gefangene,
a) die erheblich suchtgefährdet sind,
b) die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht. einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
c) die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
d) gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs- , Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
e) bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugszieles bei anderen Gefangenen gefährden würden.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 können
zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür
sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchst. d ist die zuständige
Behörde zu hören.
(3) Bei Gefangenen, gegen die während des
laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten
gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder
wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten
Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen
sind, bedarf die Frage, ob eine Unterbringung im offenen Vollzug zu verantworten
ist, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt auch für Gefangene,
über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität
zuzurechnen sind.
(1) Ein Gefangener , der sich im offenen Vollzug befindet, ist in den geschlossenen Vollzug zurückzuverlegen, wenn
a) er seine Zustimmung zur Unterbringung im offenen Vollzug zurücknimmt,
b) er sich für den offenen Vollzug als nicht geeignet erweist,
c) Umstände bekannt werden, die nach Nummer 1 einer Unterbringung im offenen Vollzug entgegengestanden hätten.
(2) Dem Gefangenen ist Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Die Gründe für die Verlegung sind
aktenkundig zu machen und dem Gefangenen bekanntzugeben.
(3) Die Verlegung in den geschlossenen Vollzug
schließt eine erneute Unterbringung im offenen Vollzug nicht aus.
(1) Über die Verlegung in den offenen Vollzug sowie die
(Rück-)Verlegung in den geschlossenen Vollzug entscheidet die von der Landesjustizverwaltung
bestimmte Stelle.
(2) Die Entscheidung über die Unterbringung
eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen ist in einer Konferenz
nach § 159 StVollzG vorzubereiten. Über
die Konferenz ist eine Niederschrift zu fertigen; gutachtliche Äußerungen
sind aktenkundig zu machen. Die Unterbringung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 11 StVollzG Lockerungen des
Vollzuges
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, dass der
Gefangene
1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen
mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten
ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder
die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu §
11 StVollzG
Lockerungen des Vollzuges werden nur zum Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes gewährt.
Bei der Außenbeschäftigung wird der Gefangene entweder ständig und unmittelbar oder ständig oder in unregelmäßigen Zeitabständen durch einen Vollzugsbediensteten beaufsichtigt
(1) Freigang kann auch in der
Weise angeordnet werden, dass ein Dritter schriftlich verpflichtet wird, die
Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Gefangene an der Beschäftigungsstelle
nicht rechtzeitig erscheint, sich ohne Erlaubnis entfernt oder sonst ein besonderer
Anlass (z.B. Erkrankung, Trunkenheit) hierzu besteht.
(2) Die Anstalt überprüft das Verhalten
des Gefangenen während des Freiganges in unregelmäßigen Abständen
(1) Der Anstaltsleiter überträgt die Ausführung des Gefangenen besonders geeigneten Bediensteten.
(2) Vor der Außenbeschäftigung und der Ausführung erteilt er den Bediensteten die nach Lage des Falles erforderlichen Weisungen.
(1) Die Entscheidung über Lockerungen im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ist in einer Konferenz nach § 159 StVollzG vorzubereiten. Über die Konferenz ist eine Niederschrift zu fertigen: gutachtliche Äußerungen sind aktenkundig zu machen. Lockerungen sind in diesen Fällen in der Regel nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 StVollzG zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ausführung und die Außenbeschäftigung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht.
(1) Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind ausgeschlossen bei Gefangenen,
a) gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b) gegen die Untersuchungs- , Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c) gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d) gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchstaben a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. In den Fällen des Buchstabens a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchstabens d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchstabens c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
(1) Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind nur zulässig, wenn der Gefangene für diese Maßnahmen geeignet ist, insbesondere ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der Gefangene durch sein Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken.
(2) Ungeeignet für eine Lockerung nach Absatz 1 sind in der Regel namentlich Gefangene,
a) die erheblich suchtgefährdet sind,
b) die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
c) die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während ihres letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
d) gegen die ein Ausweisungs- , Auslieferungs- , Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
e) bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugszieles bei anderen Gefangenen gefährden würden.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchstabens d ist die zuständige Behörde zu hören.
(4) Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Lockerung des Vollzuges zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
Die Anordnung einer Lockerung ist aufzuheben, wenn der Gefangene seine Zustimmung zu dieser Maßnahme zurücknimmt.
§ 12 StVollzG Ausführung
aus besonderen Gründen
Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn
dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 12 StVollzG
Die VV Nummer 4 zu § 11 und die VV zu §
35 sind zu beachten.
§ 13 StVollzG Urlaub aus der Haft
(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus
der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.
(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.
(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 13 StVollzG
Urlaub wird nur an einen Ort innerhalb des Geltungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes gewährt.
(1) Der Urlaub kann aufgeteilt werden. Urlaubstage sind alle Kalendertage, auf die sich der Urlaub erstreckt; der Tag, an dem der Gefangene den Urlaub antritt, wird nicht mitgerechnet.
(2) Urlaubsjahr ist das Vollstreckungsjahr. Der Urlaub ist nicht in das nächste Jahr übertragbar. dies gilt nicht, wenn der Urlaub aus Gründen, die die Vollzugsbehörde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig gewährt werden konnte.
(3) Auf jeden angefangenen Kalendermonat der voraussichtlichen Vollzugsdauer entfallen im Rahmen der Höchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVollzG) in der Regel nicht mehr als zwei Tage Urlaub.
(4) Zeiten, in denen der Gefangene die Voraussetzungen für eine Beurlaubung noch nicht erfüllt (§ 13 Abs. 2 StVollzG), können bei der Berechnung des Urlaubs berücksichtigt werden. Für Zeiten, in denen der Gefangene für eine Beurlaubung nicht geeignet ist, soll ihm Urlaub in der Regel nicht gewährt werden.
(1) Vom Urlaub ausgeschlossen sind Gefangene,
a) gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b) gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c) gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d) gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchstaben a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. In den Fällen des Buchstabens a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchstabens d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchstabens c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
(1) Urlaub darf nur gewährt werden, wenn der Gefangene für diese Maßnahme geeignet, insbesondere ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der Gefangene durch sein Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken.
(2) Ungeeignet sind in der Regel namentlich Gefangene,
a) die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind,
b) die erheblich suchtgefährdet sind,
c) die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
d) die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
e) gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs- , Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchstabens e ist die zuständige Behörde zu hören.
(4) Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen , wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Beurlaubung zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.
(1) Der Gefangene darf in der Regel nicht in eine soziale Umgebung oder zu Personen beurlaubt werden, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass sie seiner Eingliederung entgegenwirken.
(2) Der Gefangene hat seine Urlaubsanschrift anzugeben.
(1) Der Gefangene tritt den Urlaub in eigener Kleidung an.
(2) Reisekosten, Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während des Urlaubs hat der Gefangene aus Mitteln des Haus- oder Eigengeldes zu tragen. Nummer 2 Abs, 1 der VV zu § 51 gilt entsprechend. Soweit die eigenen Mittel des Gefangenen nicht ausreichen, kann eine Beihilfe für die Urlaubszeit aus staatlichen Mitteln gewährt werden.
(3) Für Art und Umfang einer Beihilfe für die Urlaubszeit gilt § 75 StVollzG entsprechend.
(1) Urlaub wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag soll einen Monat vor Urlaubsbeginn schriftlich gestellt werden.
(2) Die Gründe für die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen und dem Gefangenen bekanntzugeben.
(3) Die Entscheidung über die Beurlaubung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen ist in einer Konferenz nach § 159 StVollzG vorzubereiten, wenn die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nach § 13 Abs. 3 vorliegen. Über die Konferenz ist eine Niederschrift zu fertigen; gutachtliche Äußerungen sind aktenkundig zu machen. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(1) Der beurlaubte Gefangene erhält einen Urlaubsschein. In dem Urlaubsschein sind
Weisungen, soweit erforderlich, aufzuführen.
(2) Vor Antritt des Urlaubs ist der Gefangene namentlich über die Voraussetzungen des Widerrufs und der Rücknahme des Urlaubs sowie die Bedeutung der ihm erteilten Weisungen zu belehren.
§ 14 StVollzG Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen
erteilen.
(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2. der Gefangene die Maßnahmen missbraucht oder
3. der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 14 StVollzG
1
(1) Für Lockerungen und Urlaub werden die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt.
(2) Der Gefangene kann namentlich angewiesen werden,
a) Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt oder bestimmte Verrichtungen außerhalb der Anstalt beziehen,
b) sich zu festgesetzten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,
c) mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren,
d) bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen, zu benutzen oder verwahren zu lassen,
e) alkoholische oder andere berauschende Getränke und Stoffe sowie bestimmte Lokale oder Bezirke zu meiden.
2
(1) Für das Vorliegen der in § 14 Abs. 2 StVollzG genannten Voraussetzungen müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein.
(2) Widerruf und Rücknahme werden wirksam, wenn die Entscheidung dem Gefangenen mündlich, fernmündlich oder schriftlich bekanntgemacht oder unter der Urlaubsanschrift zugegangen ist. Dem Gefangenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ist dies vor der Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme nicht möglich oder untunlich, so ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.
(3) Die Gründe für den Widerruf und die Rücknahme sind aktenkundig zu machen und dem Gefangenen auf Verlangen bekanntzugeben.
(4) Fahndungsmaßnahmen können bereits vor der Wirksamkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eingeleitet und durchgeführt werden.
§ 15 StVollzG Entlassungsvorbereitung
(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§
11).
(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.
(3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(4) Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 15 StVollzG
(1) Die Entlassungsvorbereitungen sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen.
(2) Sonderurlaub im Sinne des § 15 Abs. 3 kann auch im Wiederholungsfall nur bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, als bei der Bewilligung des Urlaubes angenommen wurde.
(3) Sonderurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG kann auch einem Gefangenen gewährt werden, der zum Freigang zugelassen ist, ohne ihn auszuüben.
§ 16 StVollzG Entlassungszeitpunkt
(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig,
jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.
(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 16 StVollzG
VV zu § 16 StVollzG
(1) § 16 gilt auch, wenn
a) der Gefangene aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund einer Gnadenmaßnahme vorzeitig zu entlassen ist,
b) eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge der Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts überhaupt nicht vollzogen wird.c) Freistellung von der Arbeit (§ 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG) auf den Entlassungszeitpunkt nach § 43 Abs. 9 StVollzG vorrangig anzurechnet wird.
(2) Soweit es auf die Länge der Strafzeit ankommt, ist die Vorverlegung der Entlassung vertretbar, wenn sich der Gefangene zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung wenigstens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befindet.
§ 17 StVollzG Unterbringung während
der Arbeit und Freizeit
(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung,
berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung
während der Arbeitszeit.
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2. wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4. wenn der Gefangene zustimmt.
§ 18 StVollzG Unterbringung während der Ruhezeit
(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen
untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener
hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines
Gefangenen besteht.
(2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
§ 19 StVollzG Ausstattung des
Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen
ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von
persönlichem Wert werden ihm belassen.
(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.
§ 20 StVollzG Kleidung
(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält
er eine besondere Oberbekleidung.
(2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleider zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass er nicht entweichen wird. Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
§ 21 StVollzG Anstaltsverpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich
überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.
Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft
zu befolgen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 21 StVollzG
1
(1) Der Gefangene erhält Anstaltsverpflegung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflegung ist für alle Gefangenen gleich, wenn nicht der Anstaltsarzt aus gesundheitlichen Gründen anderes verordnet hat oder mit Rücksicht auf religiöse Speisegebote eine andere Verpflegung angebracht ist.
(2) Die Anstaltsverpflegung soll eine vollwertige Ernährung der Gefangenen nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre gewährleisten.
(3) Unterliegt ein Gefangener religiösen Speisegeboten, sollen auf seinen Antrag Bestandteile der Anstaltsverpflegung, die er nicht verzehren darf, gegen andere Nahrungsmittel ausgetauscht werden.
2
Während der hohen Glaubensfeste anderer als christlicher Religionsgemeinschaften, bei denen besondere Speisegebote zu beachten sind, können die betreffenden Gefangenen auf ihren Antrag und auf ihre Kosten auch von Glaubensgenossen verpflegt werden, sofern wichtige Belange des Vollzuges nicht entgegenstehen.
§ 22 StVollzG Einkauf
(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§
47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus
einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie
Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen,
das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäuser und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.
(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einkaufen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 22 StVollzG
1
(1) Die Bemessung des Betrages für den Einkauf nach § 22 Abs. 3 richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere die Höhe des dem Gefangenen bisher zur Verfügung stehenden Hausgeldes, die Höhe des noch anzusparenden Überbrückungsgeldes, besondere persönliche Bedürfnisse (z.B. wegen Krankheit oder Behinderung) und der Wert der beim Zugang belassenen oder ihm von Dritten zugewendeten Nahrungs- und Genußmittel zu berücksichtigen.
(2) Können hinreichende Feststellungen nach Absatz 1 nicht getroffen werden, so wird dem Gefangenen gestattet, im Monat einen Betrag bis zum vierfachen, nach sechs Monaten bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG) aus seinem Eigengeld zu verwenden.
(3) Der Einkauf alkoholhaltiger Getränke ist nicht gestattet. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde für einzelne Anstalten und Abteilungen sowie für bestimmte Gruppen von Gefangenen zugelassen werden.
2
(1) Für den Einkauf sonstiger Gegenstände, deren Besitz in der Anstalt gestattet ist, kann der Gefangene sein Hausgeld, sein Taschengeld und sein Eigengeld verwenden. Der Einkauf aus seinem Eigengeld kann der Höhe nach beschränkt werden.
(2) § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG bleibt unberührt.
§ 23 StVollzG Grundsatz
Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen
der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb
der Anstalt ist zu fördern.
§ 24 StVollzG Recht auf Besuch
(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer
beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.
(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.
(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen läßt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 24 StVollzG
1
Ein Besuch findet nicht statt, wenn ihn der Gefangene ablehnt.
2
(1) Jeder Besucher muss sich über seine Person ausweisen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Besucher bereits bekannt ist.
(2) Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besucher für die Dauer des Besuches seinen Ausweis bei der Anstalt hinterlegt.
3
Der Besucher wird in geeigneter Weise unterrichtet, wie er sich bei dem Besuch zu verhalten hat.
4
Vor dem Besuch eines kranken Gefangenen, der in einer Krankenabteilung oder in einem Anstaltskrankenhaus untergebracht ist, ist der Arzt zu hören. Ärztliche Bedenken gegen einen Besuch sind dem Besucher mitzuteilen. Besuche im Krankenraum bedürfen der Zustimmung des Arztes.
5
Für den Besuchsverkehr eines Gefangenen, der eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nummer 136 RiVASt).
§ 25 StVollzG Besuchsverbot
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. Bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.
§ 26 StVollzG Besuche von Verteidiger,
Rechtsanwälten und Notaren
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer
den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. §
24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der
vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen
ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3
bleibt unberührt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 26 StVollzG
VV zu § 26 StVollzG
(1) Der Verteidiger muss sich als solcher gegenüber der Anstalt durch die
Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen.
Rechtsanwälte und Notare haben nachzuweisen, dass sie den Gefangenen in
einer ihn betreffenden Rechtssache besuchen wollen.
(2) Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rechtsreferendare haben ihre Eigenschaft auf Verlangen nachzuweisen.
§ 27 StVollzG Überwachung
der Besuche
(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es Liegen im Einzelfall
Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die
Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen
Gründen erforderlich ist.
(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 28 StVollzG Recht auf Schriftwechsel
(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und
zu empfangen.
(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 28 StVollzG
1
Für den Schriftverkehr eines Gefangenen, der eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nummer 183 RiVASt).
2
Die Kosten des Schriftverkehrs trägt der Gefangene. Kann der Gefangene sie nicht aufbringen, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 29 StVollzG Überwachung des
Schriftwechsels
(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht.
Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach §
129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.
1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten §
148 Abs. 2, § 148a der Strafprozessordnung
entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung
des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder
Urlaub gemäß § 13 oder §
15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter
nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme
von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch,
wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluss an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe
zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach
§ 129a, auch in Verbindung mit §
129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.
(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVollzG
1
(1) Der Verteidiger muss sich als solcher gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Verteidigerpost muss deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
(2) Als Verteidigerpost gekennzeichnete eingehende Schreiben von Personen, bei denen die Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen ist, werden in der Regel ungeöffnet an den Absender zurückgesandt mit dem Hinweis, dass der Nachweis der Verteidigereigenschaft fehlt. Mit Einverständnis des Gefangenen kann das Schreiben geöffnet und nach Überprüfung ausgehändigt werden.
2
(1) Soweit der Schriftwechsel überwacht werden darf, bestimmt der Anstaltsleiter Art und Umfang der Überwachung. Er darf mit der Überwachung einzelne andere Bedienstete beauftragen. Schreiben in fremder Sprache werden, soweit nötig, übersetzt.
(2) Soweit der Schriftwechsel überwacht wird, hat der Gefangene seine Schreiben in offenem Umschlag in der Anstalt abzugeben.
(3) Der überwachende Bedienstete darf in den Schreiben weder Randbemerkungen anbringen noch Stellen durchstreichen oder unkenntlich machen. Ein Sichtvermerk ist zulässig.
3
Die Kosten für die Übersetzung von Schreiben, die in fremder Sprache abgefasst sind, trägt in der Regel die Staatskasse.
§ 30 StVollzG Weiterleitung von
Schreiben. Aufbewahrung
(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt
vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben.
§ 31 StVollzG Anhalten von Schreiben
(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,
1. wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3. wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4. wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
5. wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
6. wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht.
(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.
(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 31 StVollzG
1
Dem Gefangenen sind die Gründe für das Anhalten mitzuteilen. Der unbedenkliche Inhalt eines angehaltenen Schreibens kann ihm bekanntgegeben werden.
2
Ein Begleitschreiben darf nur Angaben enthalten, die der Richtigstellung dienen. Der Gefangene ist über die Absicht, ein Begleitschreiben beizufügen, zu unterrichten.
3
Angehaltene Schreiben, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen auch vernichtet werden (vgl. § 83 Abs. 4 StVollzG).
§ 32 StVollzG Ferngespräche
und Telegramme
Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder
Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die
Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über
den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmüdlichen
Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner
des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde
oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der
fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtige Überwachung
und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 32 StVollzG
VV zu § 32 StVollzG
Die kosten trägt der Gefangene. Ist er dazu nicht in der Lage, kann die
Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen
ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen. Die Vollzugsbehörde
kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne
Gegenstände festsetzen. Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem
Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis. Für den Ausschuss von Gegenständen
gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.
(2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet.
(3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(4) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 33 StVollzG
(1) Der Empfang eines Paketes ist zugelassen zu Weihnachten, zu Ostern und zu einem von dem Gefangenen zu wählenden weiteren Zeitpunkt (z.B. Geburtstag).
(2) Einem Gefangenen, der nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehört, kann anstelle des Weihnachts- und des Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines hohen Feiertages seines Glaubens gestattet werden.
2
(1) Einschließlich der Verpackung darf das Gewicht des Weihnachtspaketes fünf Kilogramm, der beiden übrigen Pakete jeweils drei Kilogramm nicht übersteigen.
(2) Ein Paket darf Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form sowie Medikamente und Tabletten nicht enthalten.
(3) In den Fällen einer ärztlichen Anordnung nach § 22 Abs. 2 StVollzG darf der Inhalt des Paketes nur nach Anhörung des Arztes ausgehändigt werden.
3
Die Erlaubnis zum Empfang sonstiger Pakete kann namentlich für die Zusendung von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln, Entlassungskleidung und Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung erteilt werden.
4
Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und den Absender erkennen lassen. Die Verwendung einer von der Anstalt ausgegebenen Paketmarke kann vorgeschrieben werden.
5
(1) Das Paket soll innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor oder nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten eingehen.
(2) Die Anstalt kann die Annahme eines Paketes, das zur Unzeit (Absatz 1) oder mit Übergewicht eingeht oder dessen Empfang nicht zugelassen ist, -- gegebenenfalls bereits auf dem Postamt -- verweigern. Sie teilt dem Gefangenen die Annahmeverweigerung und den Grund dafür mit.
(3) Absatz 2 gilt nicht für ein Paket, das einem ausländischen Gefangenen nicht aus dem Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zugesandt wird. Wird das Höchstgewicht überschritten oder ist das Paket nicht zugelassen, kann der Mehrinhalt oder der Inhalt dem Gefangenen ausgehändigt werden, wenn dieser mit der Zuführung eines dem Wert entsprechenden, von der Anstalt festgesetzten Betrages aus dem Hausgeld zum Überbrückungsgeld oder Eigengeld einverstanden ist. Andernfalls ist der Mehrinhalt oder der Inhalt des Paketes zur Habe des Gefangenen zu nehmen, soweit er nicht mit dessen Zustimmung anderweitig verwendet oder soweit nicht nach § 83 Abs. 3 StVollzG verfahren wird.
(1) Ein Gefangener, der kein Paket erhält, darf zum Ausgleich Nahrungs- und Genußmittel einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen, beim Weihnachtspaket bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG) aus dem Eigengeld verwendet werden. § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG bleibt unberührt.
(2) Geht für einen Gefangenen nach dem Ersatzeinkauf in dem in Nummer 5 Abs, 1 bestimmten Zeitraum ein Paket ein, ist es ihm auszuhändigen, wenn er mit der Zuführung des gleichen Betrages, den er für den Ersatzeinkauf verwendet hat, aus dem Hausgeld zum Überbrückungsgeld oder Eigengeld einverstanden ist. Andernfalls ist das Paket zurückzusenden. Nummer 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
7
(1) Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände durchsucht. Liegt ein Inhaltsverzeichnis bei, ist die Vollzähligkeit zu prüfen; Abweichungen sind auf dem Verzeichnis zu vermerken.
(2) Der Gefangene hat den Empfang des Paketes schriftlich zu bestätigen.
8
Die Kosten des Paketverkehrs trägt der Gefangene. Ist er dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
9
Der Gefangene soll alsbald nach der Aufnahme durch Aushändigung eines Merkblattes über die Möglichkeit, Pakete zu empfangen und zu versenden, unterrichtet werden.
§ 35 StVollzG Urlaub, Ausgang und
Ausführung aus wichtigem Anlass
(1) Aus wichtigem Anlass kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren
oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlass
als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines
Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. §
11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und §
14 gelten entsprechend.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 35 StVollzG
1
Die VV zu § 11, § 13, § 14 gelten sinngemäß.
2
(1) Bei einer Ausführung entscheidet der Anstaltsleiter über die nach Lage des Falles erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen.
(2) Eine Ausführung unterbleibt, wenn trotz Anordnung angemessener besonderer Sicherungsmaßnahmen zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werde. Dies gilt nicht, wenn die Ausführung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben des Gefangenen unerlässlich ist.
§ 36 StVollzG Gerichtliche Termine
(1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen
Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, dass er der Ladung
folgt und keine Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§
11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und §
14 gelten entsprechend.
(2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 36 StVollzG
1
(1) Beantragt der Gefangene unter Vorlage einer Ladung die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, so entscheidet der Anstaltsleiter , ob er dem Gefangenen hierfür Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen läßt.
(2) Eine Pflicht des Anstaltsleiter, das Gericht über seine Entscheidung zu unterrichten, besteht nicht.
2
(1) Ersucht das Gericht die Anstalt, einen Gefangenen an einem gerichtlichen Termin teilnehmen zu lassen, so klärt der Anstaltsleiter, ob der Gefangene der Ladung Folge leisten will. Bejahendenfalls prüft der Anstaltsleiter, ob er dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen läßt.
(2) Der Anstaltsleiter unterrichtet das Gericht, und zwar auch dann, wenn der Gefangene die Teilnahme an dem Termin ablehnt.
3
Wird der Gefangene auf seinen Antrag oder überwiegend in seinem Interesse ausgeführt, so werden ihm in der Regel die Kosten auferlegt.
4
(1) Erlässt das Gericht einen Vorführungsbefehl und ersucht es die Anstalt um Vorführung, so läßt der Anstaltsleiter den Gefangenen zu dem gerichtlichen Termin vorführen.
(2) Vor der Vorführung erteilt der Anstaltsleiter die nach Lage des Falles erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen.
5
Im Benehmen mit dem Richter, der die Dienstaufsicht bei dem Amtsgericht führt, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, setzt der Anstaltsleiter die Zeit fest, in der dem Gefangenen Gelegenheit gegeben wird, in der Anstalt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeführt zu werden.
§ 37 StVollzG Zuweisung
(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung
dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit
nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
(4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.
(5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 37 StVollzG
1
Entfällt.
2
Eine Beschäftigung ist angemessen im Sinne des § 37 Abs. 4, wenn ihr Ergebnis wirtschaftlich verwertbar ist und in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand steht.
(1) Soweit es die Art der Arbeit oder der angemessenen Beschäftigung zulässt, wird für jede Verrichtung die Anforderung ermittelt und festgesetzt, die der Gefangene zu leisten hat. Dabei ist von der Leistung auszugehen, die von einem freien Arbeitnehmer nach ausreichender Einarbeitung und Übung ohne Gesundheitsstörung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann. Die besonderen Verhältnisse des Vollzuges sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Soll-Leistung wird überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt, wenn sie von der Mehrzahl der Gefangenen um mehr als vierzig vom Hundert überschritten wird oder sich die Festsetzung als zu hoch erwiesen hat. Sie ist auch zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen, wenn dies durch eine Änderung der Arbeitsmethoden, durch technische Verbesserungen oder ähnliches begründet ist.
(1) Die Arbeitszeit der Gefangenen soll sich nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst richten. in dringenden Fällen darf die regelmäßige Arbeitszeit der Gefangenen bis zu der für freie Arbeitnehmer zugelassenen Höchstdauer überschritten werden.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, in der Regel auch an Samstagen, ruht die Arbeit, soweit nicht unaufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden müssen.
(3) Mehrarbeit und Arbeit nach Absatz 2 sollen möglichst durch Freistellung von der Arbeit an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden.
(4) Gefangene, die nach den Vorschriften ihres Glaubensbekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten dürfen, können an diesen Tagen auf ihren Wunsch von der Arbeit befreit werden. Sie können dafür an allgemein arbeitsfreien Tagen zu unaufschiebbaren Arbeiten herangezogen werden.
5
Ein Gefangener kann zu Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt herangezogen werden, wenn er hierfür geeignet ist und Unzuträglichkeiten nicht zu erwarten sind. Arbeiten, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse von Bediensteten, Gefangenen oder Dritten oder in Personal- , Gerichts- oder Verwaltungsakten ermöglichen, dürfen einem Gefangenen nicht übertragen werden.
(1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluss der Hauptschule nicht erreicht
haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern
oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der
beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt
auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme
es erfordert.
(2) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.
§ 39 StVollzG Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung beruflichen
oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses
außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes
dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der
Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende
Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 11 Abs.
1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt.
(2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.
(3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, dass ihr das Entgeld zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 39 StVollzG
1
Entfällt.
2
(1) Gefangene, denen das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt gestattet ist, sollen von Gefangenen des geschlossenen Vollzuges getrennt gehalten werden.
(2) Zwischen dem Gefangenen und seinem Arbeitgeber oder Ausbildenden ist ein schriftlicher Vertrag (Arbeitsvertrag, Berufsausbildungsvertrag oder ähnliches) abzuschließen. In dem Vertrag ist insbesondere festzulegen, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn die dem Gefangenen nach § 39 Abs. 1 erteilte Erlaubnis endet, und dass die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Freiheitsentzuges mit befreiender Wirkung nur auf das mit der Anstalt vereinbarte Konto gezahlt werden können. Die Anstalt stellt sicher, dass mit Zuwendungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entsprechend verfahren wird.
(3) Die Bezüge des Gefangenen werden in nachstehender Rangfolge für folgende Zwecke verwendet:
a) Auslagen des Gefangenen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt und andere im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung notwendige Aufwendungen,
b) Hausgeld und Überbrückungsgeld,
c) Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Gefangenen auf dessen Antrag,
d) Haftkostenbeitrag,
e) Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten des Gefangenen auf dessen Antrag,
f) Eigengeld des Gefangenen.
(4) Der Gefangene ist anzuhalten, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und seine sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ist der Anstalt bekannt, dass Angehörige oder andere Personen, denen der Gefangene unterhaltspflichtig ist, Sozialhilfe erhalten, wird der Träger der Sozialhilfe von dem Beschäftigungsverhältnis und der Höhe der Bezüge unterrichtet. Auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung soll der Gefangene hingewiesen werden.
3
(1) Selbstbeschäftigung soll regelmäßig nur gestattet werden, wenn sie aus wichtigem Grunge geboten erscheint und im Rahmen des Vollzugsplanes insbesondere dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Selbstbeschäftigung darf nicht gestattet werden, wenn überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen.
(2) Selbstbeschäftigung wird in der Regel nur gestattet, wenn der Gefangene sich die nötigen Gegenstände aus eigenen Mitteln beschaffen kann; bei Selbstbeschäftigung innerhalb der Anstalt vermittelt die Anstalt die Beschaffung der Gegenstände.
(3) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gefangenen und einem Dritten sowie für die Bezüge aus der Selbstbeschäftigung gilt Nummer 2 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 50 Abs. 3 StVollzG in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG bleibt unberührt.
(4) Der Gefangene ist anzuhalten, seiner Steuerpflicht nachzukommen. Erfüllt der Gefangene seine Anzeigepflicht nicht, so ist die Erlaubnis zur Selbstbeschäftigung zu widerrufen.
§ 40 StVollzG Abschlusszeugnis
Aus dem Abschlusszeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme
darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.
(1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen
Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung
auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes
in der Lage ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten
in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber
hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über
65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit
gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutze erwerbstätiger Mütter
bestehen.
(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.
(3) * Die Beschäftigung in einem von privaten Unternehmen unterhaltenen Betriebe (§ 149 Abs. 4) bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Der Widerruf der Zustimmung wird erst wirksam, wenn der Arbeitsplatz von einem anderen Gefangenen eingenommen werden kann, spätestens nach sechs Wochen.
* Abs. 3 tritt durch besonderes Bundesgesetz in Kraft § 198 Abs. 3.
§ 42 StVollzG Freistellung von der Arbeitspflicht
(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach §
37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs.
1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der
Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge
Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis
zu sechs Wochen jährlich angerechnet.
(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (§ 13, § 35) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.
(3) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVollzG
§ 42 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz gewährt einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht, sobald der Gefangene innerhalb eines zu einem beliebigen Zeitpunkt beginnenden Zeitraumes von einem Jahr seine Arbeitspflicht erfüllt hat.
Auf das Jahr (§ 42 Abs. 1) werden ferner angerechnet
a) Zeiten, in denen der Gefangene Verletztengeld nach § 47 Abs. 6 SGB VII erhalten hat,
b) Zeiten, in denen der Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 nicht ausgeübt hat, in der Regel bis zu drei Wochen jährlich, wenn dies angemessen erscheint,
c) Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht und Urlaub aus der Haft, der nach § 42 Abs. 2 anzurechnen ist,d) Zeiten einer Freistellung von der Arbeit nach § 43 Abs. 6 StVollzG und Arbeitsurlaub nach § 43 Abs. 7 StVollzG.
3
(1) Als Werktage (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
(2) Erkrankt ein Gefangener während der Freistellung von der Arbeitspflicht, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit der Freistellung nicht angerechnet.
4
(1) Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
(2) Eine erneute Freistellung kann frühestens ein Jahr nach Vorliegen der Voraussetzungen für die vorhergehende Freistellung und in der Regel frühestens drei Monate nach der letzten Freistellung in Anspruch genommen werden.
Die Freistellung von der Arbeitspflicht ist von dem Gefangenen mindestens einen Monat vorher schriftlich zu beantragen.
Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Freistellung sind die betrieblichen Belange, der Stand einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und die Möglichkeiten der Vollzugsgestaltung während der Freistellung zu berücksichtigen.
Der Berechnung der Bezüge nach § 42 Abs. 3 ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung, in denen der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe tätig war, zu Grunde zu legen.
Für Gefangene, die nach § 41 Abs. 1 Satz 3 oder § 175 nicht zur Arbeit verpflichtet sind, gelten § 42 und Nrn. 1 bis 7 entsprechend.
§ 43 StVollzG Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung
von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder
auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach der Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekanntzugeben.
(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretenden Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatz 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Rechtes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5. wenn der Gefangene im Gnadenweg aus der Haft entlassen wird.
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 von Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich; nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 43 StVollzG
1
(1) Verrichtet ein Gefangener während eines Abrechnungszeitraumes Tätigkeiten, die verschiedenen Vergütungsstufen zuzuordnen sind, so ist das Arbeitsentgelt aus der Vergütungsstufe zu ermitteln, die dem überwiegender Teil der Tätigkeiten entspricht. Dies gilt nicht, wenn der Gefangene in verschiedenen Betrieben arbeitet.
(2) Verrichtet ein Gefangener nicht nur vorübergehend eine anders bewertete Tätigkeit, so ist er mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes in die entsprechende Vergütungsstufe umzugruppieren.
(1) Das Arbeitsentgelt wird in der Form des Zeitlohnes oder des Leistungslohnes ermittelt.
(2) Zeiten einer Einarbeitung können im Zeitlohn vergütet werden.
(3) Im Zeitlohn kann der Satz der jeweiligen Vergütungsstufe unterschritten werden, wenn der Gefangene den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. § 43 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Neben dem Arbeitsentgelt können Leistungen für betriebliche Verbesserungsvorschläge gewährt werden. Der Anstaltsleiter entscheidet, ob eine Leistung für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder Eigengeld gutgeschrieben wird.
(1) Ein Beschäftigungszeitraum im Sinne des § 43 Abs. 6 Satz 1 endet, wenn ein Gefangener aus von ihm verschuldeten Gründen seine Tätigkeit unterbricht. Mit der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt die Frist von neuem.
(2) Wird die Zweimonatsfrist durch ein unverschuldetes Ereignis im Sinne des § 43 Abs. 6 Satz 3 gehemmt, so verlängert sich der Zeitraum zur Erfüllung des Zweimonatszeitraums um die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage.
(1) Für die Gewährung der Freistellung in der Arbeit gelten Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 Abs. 1, Nrn. 5 u. 6 der VV zu § 42 StVollzG entsprechend.
(2) Als Werktage (§ 43 Abs. 6 Satz 1) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage sind. Nr. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Berechnung der Bezüge nach § 43 Abs. 8 gilt Nr. 7 VV zu § 42 StVollzG entsprechend. Sofern weniger als drei Monate abgerechnet sind, sind diese zu Grunde zu legen.
(1) Für Urlaub nach dem § 43 Abs. 7 gilt § 35 Abs. 2 StVollzG entsprechend. Die VV zu §§ 11, 13 und 14 StVollzG gelten sinngemäß.
(2) Mit Zustimmung der Gefangenen kann Arbeitsurlaub auch an Sonntagen, Feiertagen und Samstagen gewährt werden.
§ 44 StVollzG Ausbildungsbeihilfe
(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung
oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht
freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen
zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt
werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 44 StVollzG
Als Berufsfindungsmassnahme kann auch die Teilnahme eines Gefangenen an einem
Einweisungsverfahren in einer zentralen Einweisungseinrichtung in Betracht kommen.
§ 45 StVollzG Ausfallentschädigung
(1) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen aus Gründen, die nicht in
seiner Person liegen, länger als eine Woche eine Arbeit oder Beschäftigung
im Sinne des § 37 Abs. 4 nicht zugewiesen werden,
erhält er eine Ausfallentschädigung.
(2) Wird ein Gefangener nach Beginn der Arbeit oder Beschäftigung infolge Krankheit länger als eine Woche an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so erhält er ebenfalls eine Ausfallentschädigung. Gleiches gilt für Gefangene, die eine Ausbildungsbeihilfe nach § 44 oder Ausfallentschädigung nach Absatz 1 bezogen haben.
(3) Werdende Mütter, die eine Arbeit oder Beschäftigung im Sinne des § 37 nicht verrichten, erhalten Ausfallentschädigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung.
(4) Die Ausfallentschädigung darf 60 vom Hundert der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 nur dann unterschreiten, wenn der Gefangene das Mindestentgelt des § 43 Abs. 2 vor der Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht erreicht hat.
(5) Ausfallentschädigung wird unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 insgesamt bis zur Höchstdauer von sechs Wochen jährlich gewährt. Eine weitere Ausfallentschädigung wird erst gewährt, wenn der Gefangene erneut wenigstens ein Jahr Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bezogen hat.
(6) Soweit der Gefangene nach § 566 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung Übergangsgeld erhält, ruht der Anspruch auf Ausfallentschädigung.
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe
erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig
ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVollzG
VV zu § 46 StVollzG (in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG)
(1) Das Taschengeld wird nur auf Antrag gewährt.
(2) Das Taschengeld beträgt 14 v.H. der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG).Bei der Berechnung des Taschengeldes werden Hausgeld und Eigengeld berücksichtigt. Ein Geldbetrag, der für einen Gefangenen statt eines Paketes im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zum eigenen Einkauf von Nahrungs- und Genußmitteln eingezahlt wird, bleibt bis zu dem für den Ersatzeinkauf festgesetzten Höchstbetrag bei der Berechnung des Taschengeldes für den laufenden und längstens den folgenden Monat unberücksichtigt.
(3) Bedürftig ist ein Gefangener, soweit ihm im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht.
(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei
Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§
46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder
anderweit verwenden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 47 StVollzG
VV zu § 47 StVollzG (in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG)
Über Beiträge, die als Ersatz für entgangene, in diesem Gesetz
geregelte Zuwendungen gewährt werden (z.B. Zeugenentschädigung, Verletztengeld),
kann der Gefangene wie über die Zuwendungen verfügen, an deren Stelle
sie treten.
§ 48 StVollzG Rechtsverordnung
Der Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der § 43, § 44, § 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.
§ 49 StVollzG Unterhaltsbeitrag
(1) Auf Antrag des Gefangenen ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
aus seinen Bezügen an den Berechtigten oder einen Dritten ein Unterhaltsbeitrag
zu zahlen.
(2) Reichen die Einkünfte des Gefangenen nach Abzug des Hausgeldes und des Unterhaltsbeitrages nicht aus, um den Haftkostenbeitrag zu begleichen, so wird ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des nach § 850c der Zivilprozessordnung unpfändbaren Betrages gezahlt. Bei der Bemessung des nach Satz 1 maßgeblichen Betrages wird die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen um eine vermindert.
(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene
1. Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2. ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
3. nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.
(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.
(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.
(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.
(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 50 StVollzG
* § 50 StVollzG Haftkostenbeitrag (noch nicht im Kraftgetreten)
(1) Von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und von den Bezügen
der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen
(§ 39 Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag in
Höhe des Betrages einbehalten werden, der nach § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bundesminister
der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den
am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge
fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch
von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes
oder des Unterhaltsbeitrages angesetzt werden.
(2) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene den Haftkostenbeitrag monatlich im voraus entrichtet.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 50 StVollzG
(1) Der nicht auf die Kost entfallende Anteil des Haftkostenbeitrages ist auch
dann zu erheben, wenn sich Gefangene wegen Urlaubs oder aus sonstigen Gründen
vorübergehend nicht in der Anstalt aufhalten.
(2) Während der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung oder Weiterbildung wird von der Erhebung eines Haftkostenbeitrages auch dann abgesehen, wenn Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (z.B. SGB III) gewährt werden, die die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 nicht übersteigen.
§ 51 StVollzG Überbrückungsgeld
(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen
der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen
(§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich
selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2),
ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt
des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen
nach seiner Entlassung sichern soll.
(2) Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.
(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 51 StVollzG
1
(1) Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe werden zum Überbrückungsgeld zugeführt, soweit sie dem Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe (§ 51 Abs. 1) erreicht hat. Bei Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist der Anteil der Bezüge zu bestimmen, der gemäß Satz 1 dem Überbrückungsgeld zuzuführen ist; der Anteil soll bei Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, den Betrag des Hausgeldes nicht unterschreiten.
(2) Sie soll das Vierfache des nach § 22 Bundessozialhilfegesetz festgesetzten monatlichen Mindestbetrages der Regelsatzes nicht unterschreiten.
2
(1) Der Anstaltsleiter soll die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes nach § 51 Abs. 3 nur gestatten, wenn zu erwarten ist, dass dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht.
(2) Ausgaben, die der Eingliederung dienen, sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft nach der Entlassung.
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag
oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen
zum Eigengeld gutzuschreiben.
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner
Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen,
mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfange zu belasten.
§ 54 StVollzG Religiöse Veranstaltungen
(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen
Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt.
(3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.
§ 55 StVollzG Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §
53 und § 54 entsprechend.
§ 56 StVollzG Allgemeine Regeln
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist
zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 56 StVollzG
Für die Anstalten gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesundheitsbehördliche Überwachung.
Der Anstaltsarzt achtet auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Anstalt ausgehen können. Jeder Bedienstete, der eine Gefahr für die gesundheitlichen Verhältnisse zu erkennen glaubt, ist verpflichtet, dieses unverzüglich zu melden.
Der Anstaltsarzt hat nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtige übertragbare Krankheiten dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und den Gefangenen, soweit es erforderlich ist, abzusondern. Kranke, bei denen zur Zeit der Entlassung noch Ansteckungsgefahr besteht oder deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, werden dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet. Gegebenenfalls ist zu veranlassen, dass sie in die zuständige öffentliche Krankenanstalt gebracht werden.
§ 57 StVollzG Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
(1) Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz- Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
(2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass
1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,
2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist,
3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind,
4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
(4) Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder in nicht geringfügigem Maße gefährden.
(5) Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchungen sollten sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
(6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 57 StVollzG
Die Gefangenen sind auf die Möglichkeit von Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten hinzuweisen. Die Maßnahmen werden auf Antrag durchgeführt.
§ 58 StVollzG Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine
Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere
1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4. medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 58 StVollzG
(1) Einen Gefangenen, der sich krank meldet, einen Unfall erleidet, einen Selbstmordversuch begeht oder sich selbst beschädigt, sowie einen Gefangenen, dessen Aussehen oder Verhalten den Verdacht nahelegt, dass er körperlich oder geistig erkrankt ist, zeigt der die Feststellung treffende Bedienstete schriftlich, notfalls mündlich voraus, dem Anstaltsarzt an. Wenn ärztliche Hilfe nicht sofort erforderlich erscheint, untersucht der Arzt den krankgemeldeten Gefangenen in der nächsten Sprechstunde.
(2) Der Arzt stellt fest, ob der Gefangene als krank zu führen ist, ob er bettlägerig krank ist, in welchem Umfange er arbeitsfähig ist, ob er einer besonderen Unterbringung oder speziellen Behandlung bedarf oder ob er vollzugsuntauglich ist.
(1) Kann der Anstaltsarzt nicht erreicht werden, so wird in dringenden Fällen ein anderer Arzt herbeigerufen.
(2) Hält es der Anstaltsarzt nach Art oder Schwere des Falles für erforderlich, zieht er einen anderen Arzt oder Facharzt hinzu.
Der Anstaltsleiter kann nach Anhören des Anstaltsarztes dem Gefangenen ausnahmsweise gestatten, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuziehen. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn der Gefangene den in Aussicht genommenen Arzt und den Anstaltsarzt untereinander von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Bei der Wahl des Zeitpunktes und der Bestimmung der Häufigkeit ärztlicher Bemühungen ist auf die besonderen räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse in der Anstalt Rücksicht zu nehmen.
(1) Die ärztlichen Verordnungen sind genau zu befolgen. Es ist darauf zu achten, dass Arzneimittel nicht missbraucht werden. Für die Einhaltung der ärztlichen Einnahmevorschrift ist der Gefangene in der Regel selbst verantwortlich. Bei einem Gefangenen mit Persönlichkeitsstörungen und für die Einnahme stark wirkender Arzneimittel kann angeordnet werden, dass Arzneimittel in Gegenwart eines Bediensteten einzunehmen sind. Bei Missbrauchsgefahr ist darauf zu achten, dass der Gefangene das Arzneimittel tatsächlich einnimmt, nach Möglichkeit durch Verabreichen in aufgelöstem Zustand.
(2) Gifte und andere stark wirkende Arzneimittel hat der Arzt ständig unter sicherem Verschluss aufzubewahren. Alle anderen Arzneimittel sind so sicher unterzubringen, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Es dürfen nur durch die Anstalt beschaffte Arzneimittel verwendet werden, es sei denn, der Anstaltsarzt läßt Ausnahmen zu. Diese Bestimmung gilt nicht für ärztlich verordnete Arzneimittel, die von einem Gefangenen beschafft werden, der in einem freien Beschäftigungsverhältnis steht.
§ 59 StVollzG Versorgung mit Hilfsmitteln
Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich
sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen,
sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsentzugs
ungerechtfertigt ist und soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände
des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die
Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Änderung
der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Anspruch auf Versorgung mit
Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.
§ 60 StVollzG Krankenbehandlung im Urlaub
Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde
nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen
Vollzugsanstalt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 60 StVollzG
Dem Gefangenen kann in der nächstgelegenen Vollzugsanstalt ambulante Krankenpflege
gewährt werden, wenn eine Rückkehr in die zuständige Anstalt
nicht zumutbar ist.
§ 61 StVollzG Gesundheitsfürsorge Art und Umfang der Leistungen
Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen
sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung
einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden
Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen
Regelungen.
§ 62 StVollzG Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung
und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können
bestimmen, dass die gesamten Kosten übernommen werden.
§ 62a StVollzG Ruhen der Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen nach den § 57, §
58, § 59 ruht, solange der Gefangene auf
Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§
39 Abs. 1) krankenversichert ist.
§ 63 StVollzG Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung,
namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen,
die seine soziale Eingliederung fördern. Er ist an den Kosten zu beteiligen,
wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist
und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.
§ 64 StVollzG Aufenthalt im Freien
Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens
eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu
der festgesetzten Zeit zulässt.
(1) Einkranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für
die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.
(2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. * Ist während des Aufenthalts des Gefangenen in einem Krankenhaus die Strafvollstreckung unterbrochen worden, hat der Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die erforderlichen Leistungen.
* § 65 Abs. 2 Satz 2 tritt durch besonderes Bundesgesetz in Kraft (§ 198 Abs. 3)
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 65 StVollzG
(1) In einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges ist eine Bewachung durch
Vollzugsbedienstete bei Fortdauer der Strafvollstreckung nur dann erforderlich,
wenn eine Flucht aufgrund der Persönlichkeit des Gefangenen oder der besonderen
Umstände zu befürchten ist. Wenn auf eine Bewachung ausschließlich
im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde, ist das Krankenhaus
zu ersuchen, der Anstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine
Flucht möglich erscheinen läßt.
(2) Kann die sachgemäße Behandlung oder Beobachtung eines Gefangenen nur in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges, das die gebotene Fortdauer der Bewachung nicht zulässt, durchgeführt werden, so sind bei der Entscheidung über eine Verlegung des Gefangenen in dieses Krankenhaus die Dringlichkeit der Krankenhausunterbringung und die Entweichungsgefahr sowie die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeneinander abzuwägen. Eine nicht unverzüglich erforderliche stationäre Behandlung ist danach unter Umständen aufzuschieben.
§ 66 StVollzG Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
(1) Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person
seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen.
Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.
(2) Dem Wunsche des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 66 StVollzG
(1) Der Tod des Gefangenen wird der Aufsichtsbehörde angezeigt.
(2) Das Guthaben des verstorbenen Gefangenen bei der Anstaltszahlstelle und seine Habe werden an den Berechtigten ausgehändigt.
Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen.
Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernunterricht,
Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen,
Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei
zu benutzen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 67 StVollzG
Die VV Nummer 2 Abs. 4 Satz 1 und Nummer
3 Abs. 4 Satz 1 zu § 39 gelten entsprechend.
§ 68 StVollzG Zeitungen und Zeitschriften
(1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch
Vermittlung der Anstalt beziehen.
(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 68 StVollzG
1
Zeitungen und Zeitschriften können durch die Anstalt, den Gefangenen oder einen Dritten bestellt werden. Sie dürfen in der Regel nur über den Postzeitungsdienst oder im Abonnement bezogen werden.
2
Der Gefangene kann für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften sein Hausgeld, sein Taschengeld und sein Eigengeld verwenden.
3
Die Weitergabe von Zeitungen und Zeitschriften oder von Teilen und Ausschnitten an andere Gefangene kann untersagt werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
4
Gebrauchte Zeitungen und Zeitschriften werden anderweitig verwertet oder vernichtet; sie sind auf Antrag des Gefangenen zur Habe zu nehmen, falls dieser ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung hat.
5
Der Gefangene hat die Abbestellung, Umbestellung oder Nachsendung von Zeitungen und Zeitschriften selbst zu veranlassen. Die Anstalt ist zur Nachsendung nicht verpflichtet. Gehen für einen entlassenen oder in eine andere Anstalt verlegten Gefangenen Zeitungen oder Zeitschriften ein, hat der Gefangene der Verwertung oder Vernichtung durch die Anstalt nicht zugestimmt und ist auch eine Nachsendung nicht beabsichtigt, so soll die Anstalt die Annahme verweigern.
6
Werden Zeitungen oder Zeitschriften vom Bezug ausgeschlossen oder einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten, so wird dies dem Gefangenen mitgeteilt.
§ 69 StVollzG Hörfunk und Fernsehen
(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen
Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche
und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung
angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang
kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden,
wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich
ist.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70, eigene Fernsehgeräte nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 69 StVollzG
1
Die Anstaltsleitung kann anordnen, dass Hörfunk- und Fernsehgeräte nur mit Kopfhörer betrieben und dass die Geräte während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt werden.
2
(1) Hörfunk- und Fernsehgeräte dürfen nur ausgehändigt werden, wenn feststeht, dass sie den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Die dazu erforderliche Überprüfung und etwa notwendige Änderungen werden durch die Anstalt auf Kosten der Gefangenen veranlasst.
(2) Zur Verhinderung eines Missbrauchs kann die Anstaltsleitung die Verplombung der Geräte anordnen.
(3) Reparaturen sind nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig.
3
Die Gefangenen haben die notwendigen Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hörfunkgerätes und des Fernsehgerätes selbst vorzunehmen und für die Entrichtung der entsprechenden Gebühren zu sorgen, sofern sie nicht von der Gebührenpflicht berfreit sind. Hierauf sind sie hinzuweisen.
4
Die Gefangenen dürfen das Hörfunkgerät und das Fernsehgerät ohne abweichende Erlaubnis nur in ihrem Haftraum betreiben.
5
Die Kosten für die Beschaffung, die Überprüfung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb des Hörfunkgerätes und des Fernsehgerätes dürfen die Gefangenen aus ihrem Hausgeld, ihrem Taschengeld und ihrem Eigengeld bestreiten.
§ 70 StVollzG Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfange Bücher und andere Gegenstände
zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine
persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet
sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst
zu ordnen und zu regeln.
§ 72 StVollzG Hilfe bei der Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen
für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe
außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
§ 73 StVollzG Hilfe während des Vollzuges
Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten
wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte
zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
§ 74 StVollzG Hilfe zur Entlassung
Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt
sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen.
Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand
für die Zeit nach der Entlassung zu finden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 74 StVollzG
Wird der Gefangene bei der Entlassung einem Bewährungshelfer oder der Führungsaufsicht
unterstellt, so hat die Anstalt unverzüglich mit den zuständigen Stellen
Verbindung aufzunehmen, um die Betreuungsmaßnahmen für den Gefangenen
abzustimmen.
§ 75 StVollzG Entlassungsbeihilfe
(1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen,
von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe
und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.
(2) Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichtigen. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung einer Überbrückungsbeihilfe an den Gefangenen gilt § 51 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 entsprechend.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 75 StVollzG
1
(1) Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlassungszieles notwendigen Aufwendungen für die Fahrt.
(2) Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarif für die billigste Wagenklasse des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels.
(3) Dem Gefangenen ist möglichst ein Gutschein für eine Fahrkarte auszuhändigen.
2
Der Gefangene erhält auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn er das Entlassungsziel erst nach mehr als vier Stunden erreichen kann.
3
Die Überbrückungsbeihilfe soll den Gefangenen in die Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe seinen notwendigen Lebensunterhalt (Unterkunft, Verpflegung u. ä.) zu bestreiten, bis er ihn aus seiner Arbeit oder aus Zuwendungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. SGB III, Bundessozialhilfegesetz) decken kann. Bei der Bemessung soll von den Leistungen ausgegangen werden, die das Bundessozialhilfegesetz für vergleichbare Fälle vorsieht.
4
(1) Der Gefangene soll in eigener Kleidung entlassen werden. Die Bekleidungsstücke werden, soweit erforderlich, auf Kosten des Gefangenen, bei Mittellosigkeit auf Kosten der Anstalt, gereinigt und instandgesetzt.
(2) Entspricht die Kleidung nicht den billigerweise zu stellenden Anforderungen oder ist sie so mangelhaft, dass eine Herrichtung sich nicht lohnt, ist der Gefangene anzuhalten, sich rechtzeitig von seinen Angehörigen oder Dritten ausreichende Bekleidungsstücke übersenden zu lassen oder sie durch Vermittlung der Anstalt aus eigenen Mitteln zu kaufen.
(3) Können Bekleidungsstücke auf diesem Wege nicht beschafft werden, werden sie von der Anstalt zur Verfügung gestellt.
5
Für die Ausstattung mit den zur Körperpflege notwendigen Gegenständen, mit Koffern u.ä. gilt Nummer 4 entsprechend.
§ 76 StVollzG Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(1) Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden
hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Gesetzes
zum Schutze der erwerbstätigen Mutter über die Gestaltung des Arbeitsplatzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Gefangene hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Vollzugsanstalt. Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.
(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung vorzunehmen. Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt gewährt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 76 StVollzG
Die VV zu § 65 gilt
entsprechend.
§ 77 StVollzG Arznei-, Verband- und Heilmittel
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden
Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.
§ 78 StVollzG Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Die § 60, § 61,
§ 62a und § 65
gelten für die Leistungen nach den § 76
und § 77 entsprechend.
In der Anzeige der Geburt an den Standesbeamten dürfen die Anstalt als
Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt
und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
§ 80 StVollzG Mütter mit Kindern
(1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit
Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt
untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohle
entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
(2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.
(1) Das Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben
in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
§ 82 StVollzG Verhaltensvorschriften
(1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit,
Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber
Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben
nicht stören.
(2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§ 83 StVollzG Persönlicher Gewahrsam, Eigengeld
(1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm
von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden.
Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen
annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen
von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
(3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 83 StVollzG
Die zu verwahrenden Sachen sind in ein Verzeichnis einzutragen. Davon kann, außer bei Wertsachen und wichtigen Schriftstücken (z.B. Personalpapiere, Versicherungsunterlagen), abgesehen werden, wenn die Habe verschlossen verwahrt und der Verschluss nur in Gegenwart des Gefangenen oder eines weiteren Bediensteten geöffnet wird. Die verwahrten Sachen werden vor Verwechslung, Verlust und Verderb geschützt. Wertsachen sind von den übrigen Sachen getrennt besonders sicher zu verwahren. Kleidungsstücke und Wäsche werden, soweit erforderlich, gereinigt und desinfiziert.
Eingebrachte Sachen, deren Aushändigung bei der Entlassung oder deren Absendung durch den Gefangenen nicht vertretbar erscheint (z.B. Waffen, Diebeswerkzeug), werden der zuständigen Behörde angezeigt. Trifft sie keine Verfügung, so werden die Sachen dem Gefangenen bei der Entlassung ausgehändigt oder zur Absendung freigegeben. § 83 Abs. 4 bleibt unberührt.
Eigengeld, das für einen Gefangenen zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wird, wird nicht als Überbrückungsgeld behandelt, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen dient. Ein Geldbetrag im Sinne des Abs. 2 Satz 3 der VV zu § 46 wird bis zu dem für den Ersatzeinkauf festgesetzten Höchstbetrag ebenfalls nicht als Überbrückungsgeld behandelt.
(1) Der Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht
werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern,
die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden.
Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlicher Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.
(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 84 StVollzG
1
(1) In geschlossenen Anstalten haben sich die Vollzugsbediensteten durch unvermutete Durchsuchungen laufend davon zu überzeugen, dass die Räume, die von den Gefangenen benutzt werden, und ihre Einrichtungsgegenstände unbeschädigt sind, dass nichts vorhanden ist, was die Sicherheit oder Ordnung gefährden könnte, vor allem, dass keine Vorbereitungen zu Angriffen oder Flucht getroffen werden. Diese Räume sind in kurzen Zeitabständen zu durchsuchen. Bei gefährlichen und fluchtverdächtigen Gefangenen kann eine tägliche Durchsuchung angeordnet werden. Türen, Tore, Gitter und Schlösser sind regelmäßig und besonders sorgfältig zu überprüfen.
(2) Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangene, bei denen die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht, sind ebenso wie ihre Sachen häufiger zu durchsuchen.
2
Im offenen Vollzug sind die nach der Aufgabe der Anstalt notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§ 85 StVollzG Sichere Unterbringung
Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung
besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist
oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt darstellt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 85 StVollzG
Die Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn der Gefangene
in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt verlegt werden
soll.
§ 86 StVollzG Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen
zulässig
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,
3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4. Messungen.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr.4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
(3) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
(1) Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder der Gefangenen aufgenommen
und mit den Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und -ort gespeichert
werden. Die Lichtbilder dürfen nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden.
(2) Die Lichtbilder dürfen nur
1. genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten, wenn eine Überprüfung der Identität der Gefangenen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist,
2. übermittelt werden
a) an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist,
b) nach Maßgabe des § 87 Abs. 2.
(3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen.
(1) Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb
der Anstalt aufhält, kann durch die Vollzugsbehörde oder auf ihre
Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.
(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 87 StVollzG
(1) Entweicht ein Gefangener, ist er unverzüglich und nachdrücklich
zu verfolgen. Reichen die Mittel, die der Anstalt zur Verfügung stehen,
nicht aus, so ist die Hilfe der Polizei und gegebenenfalls anderer Stellen in
Anspruch zu nehmen. Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der
Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere
Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.
(2) Die Entweichung und die Maßnahmen, die zur Wiederergreifung des Entwichenen getroffen worden sind, zeigt der Anstaltsleiter unverzüglich - in der Regel fernmündlich voraus - der Aufsichtsbehörde an. Der Anstaltsleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde auch über die Wiederergreifung oder die freiwillige Rückkehr eines entwichenen Gefangenen.
(3) Der Hergang der Entweichung ist festzustellen. Die Ermittlungen müssen sich darauf erstrecken, ob der Entwichene Helfer hatte und ob die Flucht auf pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten oder auf Mängel von Anstaltseinrichtungen zurückzuführen ist. Der Anstaltsleiter berichtet der Aufsichtsbehörde schriftlich über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Maßnahmen.
§ 88 StVollzG Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet
werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes
in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten
gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung
besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung bei Nacht,
3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6. die Fesselung.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht.
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 88 StVollzG
(1) Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet
werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.
(2) Es ist in angemessenen Abständen zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die besonderen Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten werden müssen.
(3) Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und die Fesselung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.
(1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig,
wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich
ist.
(2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 89 StVollzG
In den Fällen des § 89 Abs. 2 ist der
Aufsichtsbehörde so rechtzeitig zu berichten, dass eine Entscheidung vor
Ablauf der Frist möglich ist.
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen
angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere
Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies
notwendig ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 90 StVollzG
(1) Der gefesselte Gefangene wird während des Aufenthaltes im Freien von
nicht gefesselten Gefangenen getrennt gehalten.
(2) Zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Verrrichtung der Notdurft werden Handfesseln, nötigenfalls nach Anlegen von Fußfesseln, abgenommen oder so gelockert, dass der Gefangene nicht behindert ist.
§ 91 StVollzG Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr
im Verzuge können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen
vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich
einzuholen.
(2) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
§ 92 StVollzG Ärztliche Überwachung
(1) Ist ein Gefangener in einem besonderen gesicherten Haftraum untergebracht
oder gefesselt (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so
sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich
auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung,
Vorführung oder eines Transportes (§ 88 Abs.
4).
(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 92 StVollzG
(1) Der Anstaltsarzt ist von der Fesselung eines Gefangenen innerhalb der Anstalt
oder von der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum unverzüglich
zu unterrichten.
(2) Ist der Arzt nicht anwesend, sucht ein im Sanitätsdienst erfahrener Bediensteter den Gefangenen auf.
(3) Jeder Besuch und der erhobene Befund sind zu vermerken.
§ 93 StVollzG Ersatz von Aufwendungen
(1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu
ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung
oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus
sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.
* § 93 Abs. 2 tritt durch besonderes Bundesgesetz in Kraft (§ 198 Abs. 3)
(2)* Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein dreißig Deutsche Mark übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 93 StVollzG
VV zu § 93 StVollzG (in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG)
(1) Bestehen Zweifel an der Verantwortlichkeit des Gefangenen, ist hierzu eine
Stellungnahme des Anstaltsarztes einzuholen. Dies gilt insbesondere bei Gefangenen,
die sich eine Selbstverletzung zugefügt haben.
(2) Wird der Gefangene in eine andere Anstalt des Landes verlegt, ist dieser die Forderung zur weiteren Einziehung mitzuteilen. Wird der Gefangene in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt, ist die aufnehmende Anstalt um die weitere Einziehung der Forderung im Wege der Amtshilfe zu ersuchen.
§ 94 StVollzG Allgemeine Voraussetzungen
(1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen unmittelbaren Zwang
anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen durchführen
und der damit verfolgte Zweck auf keine Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 94 StVollzG
(1) Den bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Verletzten ist
Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, sobald die Lage
es zulässt. Diese Verpflichtung geht den Pflichten nach den Absätzen
2 und 3 vor.
(2) Ist jemand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges oder durch sonstige Gewaltanwendung getötet oder erheblich verletzt worden, so sind am Ort des Vorfalls nach Möglichkeit keine Veränderungen vorzunehmen. Das gleiche gilt bei jeder Verletzung, die durch den Gebrauch einer Schusswaffe in Anwendung unmittelbaren Zwanges oder bei sonstiger Gewaltanwendung verursacht worden ist.
(3) Jeder Fall der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist dem Anstaltsleiter unverzüglich zu melden und aktenkundig zu machen. über jeden Gebrauch von Waffen (§ 95 Abs. 4 StVollzG) ist der Aufsichtsbehörde zu berichten.
§ 95 StVollzG Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch Körperliche
Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie *Reizstoffe (*nicht in Baden-Württemberg).
§ 96 StVollzG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren
Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 96 StVollzG
Ist der Zweck einer Zwangsmaßnahme erreicht oder kann er nicht erreicht
werden, so ist ihr Vollzug einzustellen.
§ 97 StVollzG Handeln auf Anordnung
(1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten
Person angeordnet, sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es
sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen
Zwecken erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Vollzugsbedienstete sie trotzdem, trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten (§ 38 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) sind nicht anzuwenden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 97 StVollzG
1
(1) Werden mehrere Vollzugsbedienstete gemeinsam tätig, so ist nur der den Einsatz Leitende befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken. Ist ein den Einsatz leitender Bediensteter nicht bestimmt oder fällt er aus, ohne dass ein Vertreter bestellt ist, tritt der anwesende Dienstranghöhere, bei gleichem Dienstrang der dienstältere und bei gleichem Dienstalter der der Geburt nach älteste Vollzugsbedienstete an seine Stelle. Ist dies in dringender Lage nicht sofort feststellbar, darf jeder der hiernach in Betracht kommenden Vollzugsbediensteten die Führung einstweilen übernehmen. Die Übernahme der Führung ist bekanntzugeben.
(2) Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unberührt.
2
(1) Wer sich nicht am Ort des Geschehens befindet, darf eine Anordnung über unmittelbaren Zwang nur treffen, wenn er sich ein genaues Bild von den am Ort des Geschehens herrschenden Verhältnissen verschafft hat, so dass ein Irrtum über die Voraussetzungen nicht zu befürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann der Anordnende vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, so entscheidet der örtlich leitende Bedienstete über die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Der Anordnende ist unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Gebrauch von Waffen darf nur am Ort des Geschehens angeordnet werden.
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben,
wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet
werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 99 StVollzG Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen
des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen.
Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch
Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 100 StVollzG Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2. wenn sie eine Meuterei § 121 StGB unternehmen oder
3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt eindringen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 100 StVollzG
Bei bestimmten Haftarten gelten für den Schusswaffengebrauch die besonderen
Vorschriften des § 178 Abs. 3 StVollzG.
§ 101 StVollzG Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise
nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des
Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig;
die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen
nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden
sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde
nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen
ausgegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 101 StVollzG
(1) Erklärungen des Gefangenen, die im Zusammenhang mit ärztlichen
Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können , sollen schriftlich festgehalten
und von dem Gefangenen unterzeichnet werden. Verweigert der Gefangene seine
Unterschrift, wird dies ebenfalls aktenkundig gemacht. Mündliche Willensbekundungen
sollen in Gegenwart von Zeugen aufgenommen und in einem Vermerk festgehalten
werden, der von dem oder den Zeugen zu unterzeichnen ist. Die schriftliche Erklärung
oder der Vermerk über die mündliche Äußerung ist zu den
Gesundheitsakten und zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
(2) Der Anstaltsarzt belehrt den Gefangenen in Anwesenheit eines Zeugen über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen und die Möglichkeit einer zwangsweisen Behandlung sowie über die gesundheitlichen Folgen einer Nichtbehandlung. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(3) Ein Gefangener, der beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigert, wird ärztlich beobachtet.
§ 102 StVollzG Voraussetzungen
(1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch
dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter
gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
§ 103 StVollzG Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
1. Verweis,
2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6. gestrichen
7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
8. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
9. Arrest bis zu vier Wochen.
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.
§ 104 StVollzG Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.
(4) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in § 29 Abs. 1 und 2 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.
(5) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den § 19, § 20, § 22, § 37, § 38, § 68, § 69, § 70.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 104 StVollzG
(1) Die Bewährungszeit (§ 104 Abs. 2)
kann vor ihrem Ablauf verkürzt oder bis zur zulässigen Höchstfrist
verlängert werden.
(2) Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Gefangene die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllt.
(3) Wird die Aussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, darf die Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
§ 105 StVollzG Disziplinarbefugnis
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung
auf dem Wege in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter
der Bestimmungsanstalt zuständig.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstaltsleiter richtet.
(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 104 Abs. 2 bleibt unberührt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 105 StVollzG
Für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Leiter
der Anstalt zuständig, der der gefangene zur Zeit der Verfehlung angehört.
Für die nachfolgenden Entscheidungen ist der Leiter der Anstalt zuständig,
in der der Gefangene sich zu diesem Zeitpunkt aufhält.
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die
Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen
wird vermerkt.
(2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.
(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 106 StVollzG
1
(1) Der Gefangene wird darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird.
(2) Es sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Die Ermittlungen erstrecken sich erforderlichenfalls auch auf die Frage der Verantwortlichkeit des Gefangenen; insoweit ist der Anstaltsarzt zu hören.
(3) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält der Gefangene Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern.
2
Mehrere Verfehlungen eines Gefangenen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
3
Der Anstaltsleiter kann mit der Durchführung der Ermittlungen und der Anhörung des Gefangenen einen anderen Bediensteten beauftragen, jedoch nicht den, gegen den sich die Verfehlung richtet.
§ 107 StVollzG Mitwirkung des Arztes
(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. Während
des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 107 StVollzG
Das Ergebnis der ärztlichen Beurteilungen ist aktenkundig zu machen.
§ 108 StVollzG Beschwerderecht
(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen
und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter
zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 108 StVollzG
1
(1) Der Gefangene kann sich jederzeit schriftlich an den Anstaltsleiter wenden.
(2) Sprechstunden von angemessener Dauer sind mindestens einmal wöchentlich einzurichten. Das Nähere regelt die Hausordnung.
(3) Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist bei Besichtigung (VV zu § 151 Nr. 1 Abs. 2) unaufgefordert eine Liste der Gefangenen vorzulegen, die sich für eine Anhörung nach § 108 Abs. 2 haben vormerken lassen.
2
(1) Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. Der Gefangene ist entsprechend zu unterrichten. Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.
(2) Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anordnungen und Maßnahmen des Anstaltsleiters, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
3
Beschwerden, die an eine offenbar unzuständige oder nicht ohne weiteres zuständige Vollzugsbehörde gerichtet sind, leitet der Anstaltsleiter an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.
§ 109 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiete des Strafvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder
unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvorverfahren gestellt werden kann.
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk
die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Durch die Entscheidung in
einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109 Abs.
3 ändert sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
nicht.
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
1. der Antragsteller,
2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 112 StVollzG Antragsfrist. Wiedereinsetzung
(1) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe
der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. Soweit ein Verwaltungsvorverfahren
(§ 109 Abs. 3) durchzuführen ist, beginnt
die Frist mit der Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme,
kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten
seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn,
dass eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände
des Falles geboten ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
§ 114 StVollzG Aussetzung der Maßnahme
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
§ 115 StVollzG Gerichtliche Entscheidung
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach
gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten soll auf bei den Gerichtsakten befindliche
Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen
werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit
es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung
feststellt.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme und, soweit ein Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen ist, den Widerspruchsbescheid auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, dass und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
§ 116 StVollzG Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die
Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 117 StVollzG Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts,
in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
§ 118 StVollzG Form. Frist. Begründung
(1) Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten
wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt
werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit
die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge
sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle tun.
§ 119 StVollzG Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluss, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
§ 120 StVollzG Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften
der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 121 StVollzG Kosten des Verfahrens
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen,
von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozessordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109 ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
§ 122 StVollzG Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
(1) Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung unterbrochen oder
wird gegen einen Strafgefangenen in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet,
so unterliegt der Gefangene abweichend von § 4 Abs.
2 auch denjenigen Beschränkungen seiner Freiheit, die der Zweck der
Untersuchungshaft erfordert. Die notwendigen Maßnahmen ordnet der nach
§ 126 der Strafprozessordnung zuständige
Richter an. § 119 Abs. 6 Satz 2 und 3
der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozessordnung sind anzuwenden.
§ 123 StVollzG Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
(1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den
übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen.
(2) Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.
§ 124 StVollzG Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub
bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2
und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.
(2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.
§ 125 StVollzG Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
(1) Ein früherer Gefangener kann auf seinen Antrag vorübergehend wieder
in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel seiner
Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde
gerechtfertigt ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
(2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene unverzüglich zu entlassen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 125 StVollzG
1
(1) Der Aufgenommene wird in einem besonderen Raum untergebracht. In Ausnahmefällen kann er mit seinem Einverständnis in der Gruppe untergebracht werden, der er früher angehört hat.
(2) Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach den Behandlungsbedürfnissen.
2
Im Falle der Aufnahme auf freiwilliger Grundlage gilt § 50 entsprechend.
3
Der auf freiwilliger Grundlage Untergebrachte erhält die in der sozialtherapeutischen Anstalt mögliche ärztliche Behandlung.
§ 126 StVollzG Nachgehende Betreuung
Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so
zu bemessen, dass auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet
ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
§ 129 StVollzG Ziel der Unterbringung
Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht.
Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
§ 130 StVollzG Anwendung anderer Vorschriften
Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug
der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126,
179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 130 StVollzG
Lockerungen des Vollzuges und Urlaub sind bei Sicherungsverwahrten unbeschadet
des § 134 StVollzG zulässig wie bei Strafgefangenen,
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet ist.
Die Ausstattung der Sicherungsanstalten, namentlich der Hafträume, und
besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen dem Untergebrachten
helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden
eines langen Freiheitsentzuges bewahren. Seinen persönlichen Bedürfnissen
ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 131 StVollzG
Die Gesamtdauer des Besuches beträgt mindestens zwei Stunden im Monat.
An arbeitsfreien Tagen soll dem Sicherungsverwahrten ermöglicht werden sich mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.
Soweit die Unterbringung in abgeschlossenen Wohngruppen erfolgt, bleiben die Hafträume auf Wunsch des (der) darin untergebrachten Sicherungsverwahrten während der Freizeit zeitweise geöffnet, es sei denn, der Anstaltsleiter trifft aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung für bestimmte Zeiträume oder einzelne Untergebrachte eine abweichende Entscheidung.
Für Sicherungsverwahrte erhöht sich der in Nummer 1 Abs. 2 der VV zu § 22 festgesetzte Betrag auf den sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG).
Dem Sicherungsverwahrten kann über die für Strafgefangene zugelassenen Pakete hinaus der Empfang weiterer Pakete gestattet werden. Das Gewicht kann begrenzt werden. Im übrigen gelten die VV zu § 33.
Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen,
wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte
für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene
Kosten sorgt.
§ 133 StVollzG Selbstbeschäftigung. Taschengeld
(1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen,
wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit
nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 133 StVollzG
Das Taschengeld der Sicherungsverwahrten beträgt 23 v.H. der Eckvergütung (§
43 Abs. 2 StVollzG).
§ 134 StVollzG Entlassungsvorbereitung
Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert
und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten
in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt §
124 unberührt.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 134 StVollzG
(1) Der Zeitpunkt des Beginns der Erprobung der Entlassung und der Zeitpunkt
des Beginns der Vorbereitung der Entlassung richten sich nach den Umständen
des Einzelfalles.
(2) Zur Vorbereitung der Entlassung kommt auch eine Verlegung in eine Anstalt oder eine Abteilung des offenen Vollzuges in Betracht.
(3) Die Strafvollstreckungskammer ist vor der beabsichtigten Maßnahme zu hören.
§ 135 StVollzG Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug
der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn
diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.
§ 136 StVollzG Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet
sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt
oder sein Zustand soweit gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich
ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.
§ 137 StVollzG Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es,
ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.
§ 138 StVollzG Anwendung anderer Vorschriften
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen.
§ 51 Abs. 4 und 5
sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.
(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend
.
§ 139 StVollzG Justizvollzugsanstalten
Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden
in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.
§ 140 StVollzG Trennung des Vollzuges
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten
oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe
bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen.
(2) Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen. Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen werden.
(3) Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.
§ 141 StVollzG Differenzierung
(1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze vorzusehen
in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine auf die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet ist.
(2) Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen eine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 141 StVollzG
1
Im geschlossenen Vollzug sind die Gefangenen außerhalb der Hafträume, insbesondere beim Zusammenkommen in größeren Gemeinschaftsräumen, auf den Höfen und sonst im Freien ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Soweit nicht besondere Richtlinien entgegenstehen, kann der Anstaltsleiter bestimmen, in welchem Umfang die Aufsicht gelockert werden darf.
2
(1) Im offenen Vollzug können bauliche und technische Sicherungsvorkehrungen, insbesondere Umfassungsmauer, Fenstergitter und besonders gesicherte Türen, entfallen. Innerhalb der Anstalt entfällt in der Regel die ständige und unmittelbare Aufsicht.
(2) Für die Gestaltung des offenen Vollzuges gelten folgende Grundsätze:
a) den Gefangenen wird ermöglicht, sich innerhalb der Anstalt nach Maßgabe der dafür getroffenen Regelungen frei zu bewegen,
b) die Außentüren der Unterkunftsgebäude können zeitweise unverschlossen bleiben,
c) die Wohnräume der Gefangenen können auch während der Ruhezeit geöffnet bleiben.
§ 142 StVollzG Einrichtungen für Mütter mit Kindern
In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen
Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.
§ 143 StVollzG Größe und Gestaltung der Anstalten
(1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, dass eine auf die Bedürfnisse
des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.
(2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, dass die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können.
(3) Die für sozialtherapeutische Anstalten und für Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Belegung soll zweihundert Plätze nicht übersteigen.
§ 144 StVollzG Größe und Ausgestaltung der Räume
(1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie
Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend
auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine
gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden-
und Fensterfläche ausgestattet sein.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.
§ 145 StVollzG Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt
so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§
18) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine
ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen
und Besuche zur Verfügung steht.
§ 146 StVollzG Verbot der Überbelegung
(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt
werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 147 StVollzG Einrichtungen für die Entlassung
Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen
angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden.
§ 148 StVollzG Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung
(1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und
Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, dass jeder arbeitsfähige
Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen,
dass er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird.
(2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
§ 149 StVollzG Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
(1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach §
37 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen
zur beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitstherapeutischen
Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
(3) Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen.
(4) In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 149 StVollzG
Der Tätigkeitsbereich der Angehörigen von Unternehmerbetrieben in
den Anstalten wird in einer Anweisung festgelegt; das Personal wird auf die
Einhaltung dieser Anweisung verpflichtet.
§ 150 StVollzG Vollzugsgemeinschaften
Für Vollzugsanstalten nach den § 139, §
140, § 141, §
142, § 143, §
144, § 145, §
146, § 147, § 148,
§ 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften
bilden.
§ 151 StVollzG Aufsichtsbehörden
(1) Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten.
Sie können Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter übertragen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 151 StVollzG
1
(1) Die Aufsichtsbehörde sucht alle Anstalten so häufig auf, dass sie stets über den gesamten Vollzug unterrichtet bleibt.
(2) Jede Anstalt soll mindestens zweimal jährlich besichtigt werden; dabei sollen die Anstaltseinrichtungen wenigstens einmal im Jahr gründlich geprüft werden. Der besichtigende Beamte soll einer Dienstbesprechung beiwohnen, den Bediensteten Gelegenheit zur Vorsprache geben, Gefangene aufsuchen und sich von ihrer sachgemäßen Behandlung überzeugen. über jede Besichtigung ist eine Niederschrift zu den Akten zu nehmen.
2
Die Landesjustizverwaltungen regeln den Besuch von Anstalten durch anstaltsfremde Personen sowie den Verkehr von Gefangenen mit Vertretern von Publikationsorganen (Presse, Hörfunk, Film, Fernsehen).
§ 152 StVollzG Vollstreckungsplan
(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit
der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.
(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.
(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 152 StVollzG
Im Vollstreckungsplan soll auch festgelegt werden, welche Anstalt und Abteilungen
Einrichtungen des offenen Vollzugs sind.
§ 153 StVollzG Zuständigkeit für Verlegungen
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten
oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
(1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die
Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
(2) Mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.
§ 155 StVollzG Vollzugsbedienstete
(1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen.
Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten
sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen
werden.
(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen.
§ 156 StVollzG Anstaltsleitung
(1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes
zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine
Anstalt auch von einzelnen Beamten des gehobenen Dienstes geleistet werden.
(2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.
(3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 103 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 156 StVollzG
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Vertreter des Anstaltsleiters.
(1) Der Anstaltsleiter legt schriftlich fest, welche Bediensteten in seinem Auftrag Entscheidungen treffen können.
(2) Der Anstaltsleiter kann in fachlichen Angelegenheiten des Dienstes der Seelsorger, Ärzte, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeiter, die sich seiner Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen und Anregungen geben.
(3) Die Durchführung von Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Fachkräfte, die nach seiner Überzeugung die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Behandlung der Gefangenen gefährden, kann der Anstaltsleiter bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn eine Aussprache zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führt.
Der Anstaltsleiter berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zur allgemeiner Regelung geben können.
Die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 2 bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft
im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen.
§ 158 StVollzG Ärztliche Versorgung
(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen.
Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten
Ärzten übertragen werden.
(2) Die Sorge der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.
Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung
wichtiger Entscheidungen im Vollzuge führt der Anstaltsleiter Konferenzen
mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 159 StVollzG
Weitere Dienstbesprechungen auch mit den anderen Vollzugsbediensteten der Anstalt
finden in regelmäßigen Abständen statt.
§ 160 StVollzG Gefangenenmitverantwortung
Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung
für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer
Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
(1) Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung
der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.
§162 StVollzG Bildung der Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
§163 StVollzG Aufgabe der Beiräte
Die Mittglieder des Beirates wirken bei der Gestaltung der Vollzuges und bei
der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch
Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung
der Gefangenen nach der Entlassung.
(1) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen
und Beanstandungen entgegennehmen. Sie Können sich über die Unterbringung,
Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung
und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
§165 StVollzG Plicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über
alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über
Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit
zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
§ 166 StVollzG Kriminologische Forschung im Strafvollzug
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen
der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich
fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege
nutzbar zu machen.
(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend.
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die
Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§
2 bis 122, 179 bis 187) entsprechend, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50
findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten
Beschäftigung Anwendung.
§ 168 StVollzG Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
(1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit
(§ 17 und § 18 )
ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn
Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzuge
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen
wird.
(2) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.
§ 169 StVollzG Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen,
wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für
Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten
sorgt.
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege
in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-,
Zwangs- und Erzwingungshaft gelten die Vorschriften über den Vollzug der
Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51
bis 122, 179 bis 187) entsprechend, soweit
nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes
bestimmt ist.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 171 StVollzG
1
Im Vollzug der Zivilhaft dürfen über den bloßen Freiheitsentzug hinausgehende Beschränkungen nur angeordnet werden, soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn Zivilhaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Straftat oder einer Unterbringung im Vollzuge einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
2
(1) Bei der Aufnahme und der Entlassung wird der Gefangene vom Anstaltsarzt untersucht.
(2) Der Anstaltsleiter kann in den Fällen der Nummer 1 Satz 1 ausnahmsweise gestatten, dass der Gefangene sich auf eigene Kosten innerhalb der Anstalt von einem Arzt seiner Wahl behandeln läßt.
3
(1) Beantragt der Gefangene seine Ausführung zum Gericht, um die Handlung vorzunehmen oder die Erklärung abzugeben, zu deren Erzwingung, Erwirkung oder Erreichung die Haft angeordnet wurde, so ist der Antrag unverzüglich dem zuständigen Gericht zu übermitteln.
(2) Die Ausführung des Gefangenen bedarf der Zustimmung des Gerichts, das die Haft angeordnet hat. In Eilfällen ist die Zustimmung des Gerichts telefonisch einzuholen. Die Kosten der Ausführung trägt der Gefangene.
4
Nrn. 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe
vollzogen wird.
Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit
(§ 17 und § 18)
ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn
Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzuge
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen
wird.
§ 173 StVollzG Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen,
wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für
Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten
sorgt.
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege
in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit
nicht verpflichtet.
§ 176 StVollzG Jugendstrafanstalten
(1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene
Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
über die Akkord- und Fließarbeit ein nach §
43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. §
43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend. Übt er eine sonstige zugewiesene
Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt
nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung
entspricht.
(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls erbedürftig ist.
(4) Im übrigen gelten § 44 und die § 49, § 50, § 51, § 52 entsprechend.
* § 176 Abs. 2 und 3 treten durch besonderes Bundesgesetz in Kraft ( § 198 Abs. 3 ); bis dahin gilt Abs. 3 in der folgenden Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 5
(2) * Arbeitsfähige Gefangene, denen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, Arbeit nicht zugewiesen werden kann, erkrankte Gefangene, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen, und werdende Mütter, die eine Arbeit nicht verrichten, erhalten eine Ausfallentschädigung. Höhe und Dauer der Ausfallentschädigung sind nach § 45 Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.
(3) * Gefangene, die wegen Gebrechlichkeit nicht arbeiten oder denen eine Ausfallentschädigung nicht oder nicht mehr gewährt wird, erhalten ein angemessenes Taschengeld, falls sie bedürftig sind. Gleiches gilt für Gefangene, die für eine Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 kein Arbeitsentgelt erhalten.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 176 StVollzG
VV zu § 176 StVollzG (in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 5 StVollzG)
1
(1) Das Arbeitsentgelt eines noch nicht achtzehn Jahre alten Gefangenen wird in der Form des Zeitlohnes ermittelt.
(2) Für eine sonstige zugewiesene Beschäftigung wird ein Arbeitsentgelt gewährt, wenn ihr Ergebnis wirtschaftlich verwertbar ist und in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand steht.
(3) Im übrigen gelten die VV zu § 43 entsprechend.
Für das Taschengeld gelten die VV zu § 46 entsprechend.
Für das Hausgeld gelten § 47 StVollzG (in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 2) und die VV hierzu entsprechend.
4
(1) Nummer 2 der VV zu § 39 gilt entsprechend, soweit dem Gefangenen das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses gestattet ist. Die Rechte des gesetzlichen Vertreters sind zu beachten.
(2) Die VV zu § 50 und § 51 gelten entsprechend.
§ 177 StVollzG Untersuchungshaft
Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung
oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er nach §
43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der
Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von §
200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). §
43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende
Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz
1 und 2 entsprechend.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 177 StVollzG
1
(1) Für eine zugewiesene Beschäftigung wird ein Arbeitsentgelt gewährt, wenn ihr Ergebnis wirtschaftlich verwertbar ist und in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand steht.
(2) Im übrigen gelten die Nrn. 1 bis 3 der VV zu § 43 StVollzG entsprechend.
§ 178 StVollzG Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
(1) Die §§ 94 bis 101 über den
unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch
für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des
Strafvollzugsgesetzes (§ 1).
(2) Beim Vollzug der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung bleibt § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung unberührt.
(3) Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes sowie der Ordnungs- , Sicherungs- , Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 100 Abs. 1 Nr. 3) keine Schusswaffen gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs- , Sicherungs- , Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzuge einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(4) Das Landesrecht kann, namentlich beim Vollzug der Jugendstrafe, weitere Einschränkungen des Rechtes zum Schusswaffengebrauch vorsehen.
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren
Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe
erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1a des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung eines Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(4) Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird der Betroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen oder
2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 180 StVollzG Verarbeitung und Nutzung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde kann einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum. Ziele haben oder
c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder
5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 oder den in 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecken dient.
(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
2. Entscheidungen in Gnadensachen,
3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,
5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) des Gefangenen,
6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder8. die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.
(5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Aufschluss der Übermittlung hat.
Dem Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangene über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätze 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(8) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung des Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet und genutzt werden.
(9) Personenbezogene Daten, die gemäß § 179 Abs. 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder genutzt werden.
(10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen
nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie
übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere
Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke
hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung
an nicht-öffentliche Stellen die übermittelnde Vollzugsbehörde
zugestimmt hat. Die Vollzugsbehörde hat den nicht-öffentlichen Empfänger
auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 182 StVollzG Schutz besonderer Informationen
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis eines Gefangenen und
personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben
worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden.
Andere personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen innerhalb
der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes
Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; §
180 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der beauftragte Arzt oder Psychologe auch zur Unterrichtung des Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung des Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.
§ 183 StVollzG Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur
Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe
oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs.
1 erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 184 StVollzG Berichtigung, Löschung, Sperrung
(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens
zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der Verlegung des Gefangenen
in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der
Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über
Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum
des Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte
erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung des Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 186,
3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe
unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,
Gefangenenbücher 30 Jahre.
Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(4) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(5) Im übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 185 StVollzG Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht
Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes
Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen
ist, Akteneinsicht. An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte
für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt
die entsprechende Landesbehörde.
§ 186 StVollzG Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
Für die Auskunft und Akteneinsicht für Wissenschaftliche Zwecke gilt
§ 476 der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 187 StVollzG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über öffentliche und
nichtöffentliche Stellen (§ 2), weitere Begriffsbestimmungen (§
3), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen ( § 4 Abs. 2 und
3), das Datengeheimnis (§ 5), unabdingbare Rechte des Betroffenen (§
6 Abs.1) und die Durchführung des Datenschutzes ( § 18 Abs. 2 und
3) gelten entsprechend. Die Landesdatenschutzgesetze bleiben im Hinblick auf
die Schadensersatz-, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen
über die Kontrolle durch die Landesbeauftragten für den Datenschutz
unberührt.
§ 189* StVollzG Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
§ 10 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom
14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über
Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), erhält
folgende Fassung:
"§ 1 0
(1) Als Kosten für die Vollstreckung der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung wird der in § 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes bestimmte Haftkostenbeitrag erhoben,
1. wenn der Gefangene oder Untergebrachte die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit oder Beschäftigung nicht verrichtet oder
2. wenn er über laufende Einkünfte verfügt, die auf die Zeit des Vollzuges entfallen; der Haftkostenbeitrag darf nur bis zur Höhe dieser Einkünfte eingezogen werden.
(2) Die Inanspruchnahme darf nicht zu Lasten gesetzlicher Unterhaltsansprüche und eines Betrages gehen, der dem Taschengeld, Hausgeld und dem Überbrückungsgeld (§ 46, § 47, § 51 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) entspricht.
(3) Von einem im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt Untergebrachten darf der Haftkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht erhoben werden, wenn der Untergebrachte die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet."
* § 189 tritt durch besonderes Bundesgesetz in Kraft (§ 198 Abs. 3).
§ 190 StVollzG Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert:
1.* Nach § 163 wird die Überschrift "5a. Gefangene" und folgender § 163a eingefügt:
"§ 163a
Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Soweit sie nach diesem Gesetz als entgeltlich Beschäftigte gelten, gilt das für die jeweilige Vollzugsanstalt zuständige Land als Arbeitgeber."
2.* Nach § 165b wird folgender § 165c eingefügt:
"§ 165c
(1) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des § 165 Abs. 1 und 2 gelten auch Gefangene (§ 163 a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§ 43, § 44, § 45, § 176 und § 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten. Voraussetzung für die Versicherungspflicht dieser Personen ist, dass sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des § 165 Abs. 1 Nr. 3, des § 315a sowie des § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 49 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind.
(2) Versicherungsfrei sind die in §§ 169, 172 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 173 und 174 genannten Personen, wenn und solange sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beihilfeberechtigt sind.
(3) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 befreit. § 173 a Abs. 2 gilt.
(4) Der Bemessung der Beiträge und der Leistungen mit Ausnahme des Krankengeldes ist als Arbeitsentgelt ein Betrag in Höhe von 90 vom Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel dieses Betrages zugrunde zu legen.
(5) Die nach Absatz 1 Versicherten gehören der Kasse an, bei der sie zuletzt Mitglied waren. Hat eine Versicherung nicht bestanden, werden sie Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse, in deren Bezirk Angehörige wohnen, für die Ansprüche nach § 205 auf Familienhilfe bestehen. Sind solche Angehörige nicht vorhanden, werden sie Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die für die jeweilige Vollzugsanstalt zuständige oberste Justizbehörde ihren Sitz hat."
3.* In § 189 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich. ,"
4.* In § 200c Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich."
5.* § 216 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. solange und soweit der Versicherte als Gefangener Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hat oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhält; Krankengeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Versicherte diese unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."
6.* § 381 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Für einen Versicherten, dessen monatliches Entgelt ein Zehntel der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht übersteigt, für einen Versicherten, der ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, für einen Versicherten nach § 165 Abs. 1 Nr. 2a und für einen Versicherten nach § 165c Abs. 1 trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein."
7.* In § 385 wird nach Absatz 3a Folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Für die Versicherten nach § 165c Abs. 1 ist der Beitragssatz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben , auf die Hälfte zu ermäßigen. "
8.* Der jetzige Wortlaut des § 393b wird Absatz 1; ihm wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann für die nach § 165c Abs. 1 Versicherten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung eine pauschale Beitrags Berechnung vorschreiben, die Zahlungsweise regeln und Ausnahmen von der Meldepflicht bestimmen."
9.* § 514 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die §§ 165c, 257a, 257b, 257c, 306 Abs. 2 und 3, §§ 311, 312 Abs. 2, § 313 Abs. 2, §§ 315a, 316, 317 Abs. 4 bis 6, § 381 Abs. 1 Satz 2, § 385 Abs. 3b und § 393b Abs. 2 gelten entsprechend."
10.* In § 520 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"für die nach § 165c Abs. 1 Versicherten hat er den Beitrag an die Ersatzkasse abzuführen."
11.* § 566 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
"Hat sich der Unfall während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt § 561 Abs. 1 entsprechend. Für die Berechnung des Übergangsgeldes nach der Entlassung findet § 561 Abs. 3 entsprechende Anwendung, wenn es für den Berechtigten günstiger ist."
12.* § 571 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den § 43 und § 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 1 ."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
13.* Dem § 1227 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene (§ 163a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§ 43, § 44, § 45, § 176 und § 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind."
14.* Dem § 1236 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Gefangenen (§ 163a) können sie gewährt werden, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen."
15.* Dem § 1240 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Anspruch von Gefangenen (§ 163a) auf Übergangsgeld ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Übergangsgeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."
16.* In § 1255 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Für Personen, die nach § 1227 Abs. 3 versichert sind, gilt als Arbeitsentgelt der nach § 165c Abs. 4 festgesetzte Betrag."
17.* § 1303 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 8 werden die Worte "§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8a" durch die Worte "§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8a und Abs. 3" ersetzt.
18.* § 1385 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben g der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:
"h) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 3 der nach § 165c Abs. 4 festgesetzte Betrag."
b) In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben g der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:
"h) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 3 vom Arbeitgeber allein."
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Arbeitgeber entrichtet für die Personen, die nach § 1227 Abs. 3 versichert sind, den Betrag zusammen mit dem Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten in einem Gesamtbetrag. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung des Gesamtbetrages vorschreiben sowie die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Versicherungszweige und die Zahlungsweise regeln."
* § 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18 tritt durch besonderes Bundesgesetz in Kraft (§ 198 Abs. 3). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG gilt bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach (§ 198 Abs. 3) StVollzG folgende Übergangsregelung:
Für die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes, die auch für diese Beiträge maßgebend sind, in der Fassung der §§ 190 und 191 anzuwenden.
§ 191* StVollzG Angestelltenversicherungsgesetz
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene (§ 163a der Reichsversicherungsordnung), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§ 43, § 44, § 45, § 176 und § 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten, soweit sie vor ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt zuletzt nach diesem Gesetz versichert waren."
2. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) können sie gewährt werden, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. "
3. Dem § 17 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Anspruch von Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) auf Übergangsgeld ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Übergangsgeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."
4. In § 32 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Für Personen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, gilt als Arbeitsentgelt der nach § 165c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung festgesetzte Betrag."
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird Gestrichen.
b) In Absatz 9 werden die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 10a" durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 9, 10a und Abs. 3" ersetzt.
6. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben h der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
"i) bei Versicherten nach § 2 Abs. 3 der nach § 165c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung festgesetzte Betrag."
b) In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben h der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
"i) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 3 vom Arbeitgeber allein."
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Arbeitgeber entrichtet für die Personen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, den Beitrag zusammen mit dem Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter in einem Gesamtbetrag. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung des Gesamtbetrages vorschreiben sowie die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Versicherungszweige und die Zahlungsweise regeln. "
7 . In § 205 werden nach den Worten "§§ 157, 158 (Ausländische Gesetzgebung)" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "§ 163a (Gefangene)" angefügt.
* § 191 tritt durch besonderes Bundesgesetz in Kraft (§ 198 Abs. 3). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG gilt bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach (§ 198 Abs. 3) StVollzG folgende Übergangsregelung:
Für die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes, die auch für diese Beiträge maßgebend sind, in der Fassung der §§ 190 und 191 anzuwenden.
§ 192* StVollzG Reichsknappschaftsgesetz
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert:
1. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
"§ 18a
(1) Die in § 165c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten sind Mitglieder der Bundesknappschaft, wenn sie zuletzt bei dieser krankenversichert waren.
(2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Versicherung der in § 165c der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten gelten entsprechend ."
2. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) können sie gewährt werden, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen."
3. Dem § 39 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Anspruch von Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) auf Übergangsgeld ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Übergangsgeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Gefangene dieses unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."
* § 192 tritt durch besonderes Bundesgesetz in Kraft (§ 198 Abs. 3)
§ 193* StVollzG Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung
der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 2 wird nach der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6 für die in § 165c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versichert sind."
2. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich."
3. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich."
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. solange und soweit der Versicherte als Gefangener Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hat oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhält, Krankengeld nach § 19 ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Versicherte diese unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung über wiegend unterhalten hat."
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte 2 und" gestrichen.
5. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:
"§49b
(1) Die in § 165c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie zuletzt bei dieser krankenversichert waren.
(2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldung und die Aufbringung der Mittel für die in § 165c der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten gelten entsprechend. An die Stelle des § 385 Abs. 3b der Reichsversicherungsordnung genannten Beitragssatzes tritt die Hälfte des für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, geltenden Beitragssatzes der Ortskrankenkasse, in deren Bereich die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat."
* § 193 tritt durch besonderes Bundesgesetz in Kraft (§ 198 Abs. 3)
§ 195 StVollzG Einbehaltung von Beitragsteilen
Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem
Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen
Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde,
wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 195 StVollzG
Der in § 195 bestimmte Betragsanteil wird einbehalten.
Bei unbilliger Härte kann von der Einbehaltung des Betrages abgesehen werden.
§ 196 StVollzG Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
(körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs.
1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199
und 201 am 1 . Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze
2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) 1 . Am 1 Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:
§ 37 -Arbeitszuweisung -
§ 39 Abs. 1 - Freies Beschäftigungsverhältnis -
§ 41 Abs. 2 - Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen
-
§ 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht -
§ 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
-
§ 162 Abs. 1 - Beiräte - .
(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepasst und in Kraft gesetzt:
§ 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -
§ 45 - Ausfallentschädigung -
§ 46 - Taschengeld -
§ 47 - Hausgeld -
§ 49 - Unterhaltsbeitrag -
§ 50 - Haftkostenbeitrag -
§ 65 Abs. 2 Satz 2 - Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
§ 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes -
§ 127 Abs. 2 - Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie -(§ 127 ist aufgehoben)
§ 176 Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
§ 189 - Verordnung über Kosten -
§ 190 Nr. 1-10 und 13-18,
§§ 191 192 193 - Sozialversicherung- .
(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben wird zum 31. Dezember 1983, und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.
§ 199 StVollzG Übergangsfassungen
(1) Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach §
198 Abs. 3 gilt folgendes:
1. § 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung:
"Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist."
2. § 47 - Hausgeld - erhält folgende Fassung:
"(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweit verwenden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt."
4. § 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes - erhält folgende Fassung:
"(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden."
5. § 176 Abs. 3 - Taschengeld im Jugendstrafvollzug - erhält folgende Fassung:
"(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist."
(2) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung:
(1) Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist.
§ 200 StVollzG Höhe des Arbeitsentgelts
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind
9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
zu Grunde zu legen.
§ 201 StVollzG Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen
wurde, gilt folgendes:
1. Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern.
2. Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.
3. Abweichend vom § 18 dürfen Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig.
4. Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justizvollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert werden, dass eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist und dass die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können.
5. Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 festgesetzt werden.
§ 202 StVollzG Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten
die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den Vollzug
der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes.
(2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe.