VwV d. JuM vom 16. Dezember 2004 (4540/0698)
– Die Justiz 2005 S. 62 –
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen§ 1 Aufgabe der Verpflegungswirtschaft. Allgemeines
§ 2 Aufsicht
§ 3 Geschäftsleitung
§ 4 Verpflegungsteam
§ 5 Gefangenenarbeitskräfte
§ 6 Anstaltsarzt
§ 7 Ärztliche Überwachung und Beratung
§ 8 Umgang mit Lebensmitteln. Hygiene.II. Abschnitt - Beschaffung und Verwaltung der Lebensmittel
§ 9 Beschaffung
§ 10 Warenannahme
§ 11 Lagerhaltung und Lagerverwaltung
§ 12 Behandlung von Rechnungen und Belegen
§ 13 Erlöse aus der VerpflegungswirtschaftIII. Abschnitt - Herstellung der Speisen
§ 14 Speiseplan
§ 15 Auswahl der Lebensmittel; Zusammenstellung der Speisen
§ 16 Normalkost
§ 17 Kostzulage
§ 18 Selbstverpflegung, Abweichung von der Normalkost
§ 19 Krankenkost
§ 20 Nährwertsberechnung
§ 21 Ausgabe der Speisen
§ 22 TransportverpflegungIV. Abschnitt - Geschäfts- und Buchführung
§ 23 Haushaltsrechtliche Bestimmungen
§ 24 Verfahren bei SelbstverpflegungV. Abschnitt - Personalkost
§ 25 Abgabe von Tagesverpflegung zum Selbstkostenpreis
§ 26 Abgabe von Tagesverpflegung gegen Vergütung
§ 27 Essenspreise
§ 28 Buchung der EinnahmenVI. Abschnitt - Nachweis und Prüfung der Sachrechnung. Inventur. Auswertungen
§ 29 Sachrechnungsnachweis
§ 30 Prüfung der Sachrechnung
§ 31 Inventur
§ 32 Auswertungen zur Verpflegungsrechnung
VII. Abschnitt - Besondere Bestimmungen
§ 33 Jugendarrest
VII. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 34 Inkrafttreten
Anlage 1: Haushaltsrechtliche Bestimmungen zur Durchführung der Verpflegungsordnung (HRBestVerpflO).
Anlage 2: Dienstanweisung für den Einsatz des EDV-Programms KitTchen (DA – KitTchen)
§ 1 VerpflO Aufgabe der Verpflegungswirtschaft. Allgemeines.
(1) Aufgabe der Verpflegungswirtschaft der Justizvollzugsanstalten ist die Versorgung der Gefangenen mit Anstaltskost. Im Einzelnen gehören hierzu
a) der Entwurf der Speisepläne
b) die Beschaffung der Lebensmittel und sonstigen Verpflegungsbedürfnisse, deren Annahme bei Lieferung und deren sachgerechte Einlagerung und die Verwaltung der Bestände (Materialwirtschaft),
c) die Zubereitung der Speisen,
d) die Überwachung der Zubereitung und Ausgabe der Speisen und
(2) Die Speiseplanung, die Materialwirtschaft und die Sachrechnung erfolgt mittels des EDV-Programms KitTchen (KitTchen). Näheres regelt die Dienstanweisung hierzu (DA – KitTchen).
(3) Betriebe der Verpflegungswirtschaft sind die Küche und die Metzgerei, soweit sie nicht als Eigenbetriebe zugelassen sind.
(4) Die Gefangenen werden unmittelbar auf Rechnung der Landeskasse verpflegt.
Die unmittelbare Aufsicht über die Verpflegungswirtschaft führt der Anstaltsleiter. Er ist für die ordnungsgemäße Verpflegung der Gefangenen und die bestimmungsgemäße Führung der Verpflegungswirtschaft verantwortlich.
Die Geschäfte der Verpflegungswirtschaft führt der Leiter der Wirtschaftsverwaltung. Er überwacht die Aufgabenerledigung durch das Verpflegungsteam.
(1) Die Aufgaben gem. § 1 Abs. 1 werden von einem Verpflegungsteam wahrgenommen, dem der Küchenleiter und seine Mitarbeiter, sowie die mit Aufgaben der Verpflegungswirtschaft betrauten Mitarbeiter der Wirtschaftsverwaltung angehören. Die Aufgabenverteilung ist vom Anstaltsleiter zu regeln. Sie soll unter Beachtung der Verpflichtung zum sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz des Personals den anstaltsspezifischen Bedürfnissen angepasst werden. Bei der Aufgabenverteilung sind die zur Anwendung von KitTchen zugeordneten Berechtigungen (Benutzerrollen) zu beachten.
(2) Der Küchenleiter soll eine Ausbildung als Koch besitzen. Er ist neben den nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben insbesondere dafür verantwortlich, dass bei der Zubereitung und Kommissionierung der Speisen die einschlägigen Vorschriften (vgl. § 8) eingehalten werden, sowie, dass die verwendeten Lebensmittel schmackhaft, sorgfältig und rechtzeitig zubereitet werden, warme Speisen genügend erhitzt und alle Mahlzeiten in hygienisch einwandfreien Behältnissen zur Ausgabe gelangen.
§ 5 VerpflO Gefangenenarbeitskräfte
Dem Küchenleiter werden im erforderlichen Umfang Gefangene als Hilfskräfte beigegeben. Sie sind ihrer Qualifikation entsprechend einzusetzen, insbesondere für vorbereitende Arbeiten sowie für Reinigungsarbeiten heranzuziehen und ständig zu beaufsichtigen.
§ 6 VerpflO Jugendarrestanstalten
(1) In Jugendarrestanstalten obliegt die Geschäftsführung und Überwachung der Verpflegungswirtschaft dem Beamten des gehobenen Justizdienstes, der zur Führung der Verwaltungsgeschäfte der Jugendarrestanstalt bestellt ist.
(2) Der für die Zubereitung der Speisen angestellten Vertragskraft können auch die in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben b) und c) übertragen werden, dem Dienstleiter der Jugendarrestanstalt die übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben.
§ 7 VerpflO Ärztliche Überwachung und Beratung
Die sachliche und hygienische Überwachung der Verpflegungswirtschaft und die Beratung der Verantwortlichen in Ernährungsfragen durch den ärztlichen Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der VwV-Gesundheitswesen *1 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8 VerpflO Umgang mit Lebensmitteln. Hygiene.
(1) Für die Betriebe der Verpflegungswirtschaft und für alle Personen, die mit
dem Umgang mit Lebensmitteln (Herstellen, Behandeln und in Verkehr bringen von
Lebensmitteln) betraut sind, sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften,
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften *2 in der jeweils
gültigen Fassung maßgebend. Mit der Herstellung, Zubereitung und mit der Ausgabe
von Speisen und Getränken dürfen außerdem nur Personen betraut werden, die die
vorgeschriebenen gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen *3
erfüllen.
(2) Der Leiter der Wirtschaftsverwaltung hat die Wahrnehmung der betriebseigenen Kontrollen der Produktionsabläufe sowie die Einhaltung der auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen erstellten Reinigungs- und Hygienepläne *4 sicherzustellen und regelmäßig zu überprüfen.
(1) Für die Beschaffung der Lebensmittel gelten die Grundsätze sparsamer und
wirtschaftlicher Haushaltsführung. Preis- und Marktverhältnisse sind sorgfältig
zu beobachten. Von preisgünstigen Sonderangeboten abgesehen dürfen nur Waren
mittlerer Art und Güte eingekauft werden. Bei ungewöhnlichen Preissteigerungen
oder bei saisonbedingten hohen Preisen für bestimmte Lebensmittel ist nach Möglichkeit
auf andere kostengünstigere Lebensmittel auszuweichen.
(2) Lebensmittel sind unter Beachtung der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) – VOL – und der Anordnung der Landesregierung über die gemeinsame Beschaffung des Staatsbedarfs im freien Handel zu beschaffen. Justizvollzugsbedienstete und deren Angehörige sind als Lieferanten ausgeschlossen. Lebensmittel, die in Eigenbetrieben des Landesbetriebs Vollzugliches Arbeitswesens produziert werden, sind grundsätzlich von dort zu beziehen. Der Wert dieser Lebensmittel ist bestimmungsgemäß zu erstatten.
Der Wert von aus dem Bestand an eine andere Justizvollzugsanstalt abgegebenen Lebensmitteln ist von dort nicht zu erstatten.
(3) Soweit möglich, sind Lebensmittel in Einkaufsgemeinschaften zu beschaffen. Die Möglichkeiten von KitTchen zur Einkaufsorganisation, insbesondere zur Information aller Justizvollzugsanstalten über Rahmenverträge oder vorteilhafte Bezugsquellen sind zu nutzen.
(4) Die Vorratshaltung richtet sich nach Wirtschaftlichkeit, Haltbarkeit der Lebensmittel und den Lagermöglichkeiten. Die Lebensmittelvorräte sollen in der Regel den Bedarf von drei Monaten nicht übersteigen.
(5) Lieferaufträge dürfen erst erteilt werden, wenn alle für den Auftrag wesentlichen Bedingungen (z.B. Menge, Beschaffenheit, Preis, Rabatt und Skonto) eindeutig festgelegt sind. Aus den schriftlichen Unterlagen müssen die für den Auftrag wesentlichen Bedingungen ersichtlich sein. Die Angebotsdaten sind in die jeweiligen Einkaufs-Infosätze in KitTchen aufzunehmen.
(1) Bei der Anlieferung von Lebensmitteln hat neben der Prüfung der Übereinstimmung
von Art und Menge mit der zu Grunde liegenden Bestellung eine Prüfung nach den
lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Das Ergebnis der Prüfungen
ist auf dem Lieferschein bzw. auf der Rechnung oder einem Einnahmebeleg zu dokumentieren.
Ergeben sich Beanstandungen, ist die Abnahme der Ware zu verweigern oder unverzüglich Mängelrüge zu erheben.
(2) Der Wareneingang ist unmittelbar entsprechend den Bestimmungen der DA – KitTchen zu buchen.
§ 11 VerpflO Lagerhaltung und Lagerverwaltung
(1) Die Lebensmittel sind sachgemäß und unter Beachtung der hygienerechtlichen
Vorgaben aufzubewahren. Sie sind so übersichtlich zu lagern, dass der Bestand
jederzeit festgestellt werden kann.
(2) Aus dem Lager dürfen grundsätzlich nur die in der Kommissionierliste (Küchentageblatt) errechneten und im Warenentnahmeschein aufgeführten Lebensmittel entnommen werden. Sie sind bis zum Verbrauch getrennt von den sonstigen Beständen sachgemäß zu lagern; Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Streumittel, z.B. Gewürze o.Ä., deren Ausgabe aus Praktikabilitätsgründen nicht täglich mengenmäßig erfasst wird, sind in einem separaten Lager aufzubewahren. Zur buchhalterischen Entnahme der Streumittel aus den Beständen ist am Monatsende eine Inventur des Lagers durchzuführen.
§ 12 VerpflO Behandlung von Rechnungen und Belegen
(1) Eingehende Rechnungen sind entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften
(VV Nr. 14 Satz 2 zu § 70 LHO) zu behandeln und in KitTchen vorzuerfassen. Die
Rechnungen sind sodann, versehen mit den erzeugten Belegnummern, dem für die
Freigabe zuständigen Bediensteten zuzuleiten.
(2) Rechnungen und andere Belege aus der Verpflegungswirtschaft sind geordnet zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Im Übrigen gelten die VV zu §§ 70 und 75 LHO.
§ 13 VerpflO Erlöse aus der Verpflegungswirtschaft
(1) Abfälle und Wertstoffe aus Abfällen sind nach Möglichkeit zu veräußern und
die Erlöse zu vereinnahmen.
(2) In Rechnung gestelltes Packmaterial, das üblicherweise zurückgenommen wird, ist unter Abzug des hierfür berechneten Betrages von der Rechnung unverzüglich zurückzugeben. Packmaterial, das nicht in Rechnung gestellt wird, ist nach Absatz 1 zu verwerten. Im Übrigen gilt VV Nr. 5.4 zu § 70 LHO. Bei nachträglicher Rückgabe sind vom Lieferanten erstattete Beträge zu vereinnahmen.
(3) Der Verkauf von Lebensmitteln aus den Verpflegungsbeständen der Justizvollzugsanstalten an Justizvollzugsbedienstete und deren Angehörige ist nicht statthaft.
(1) Für jede Kalenderwoche – Montag bis Sonntag – ist im Voraus aus den hinterlegten
Rezepturen ein Speiseplan zu erstellen. Er soll als Übersicht jeweils für die
Dauer von vier Wochen feststehen.
(2) Der Speiseplan ist vom Anstaltsarzt zu prüfen und vom Anstaltsleiter zu genehmigen. Über Abweichungen vom Speiseplan entscheidet der Leiter der Wirtschaftsverwaltung.
(3) Im Speiseplan sind die zur Ausgabe vorgesehenen Lebensmittel nach Menge oder Stückzahl aufzuführen, die für jeden Gefangenen täglich oder wöchentlich aufgewendet werden sollen. Außerdem sind die in den verwendeten Lebensmitteln enthaltenen, kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe mittels Kennziffern kenntlich zu machen.
(4) Der Speiseplan der jeweiligen Woche ist in der Küche sichtbar auszuhängen. Den Gefangenen ist er durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise bekannt zu geben; Mengenangaben sind dabei nicht erforderlich. Eine Erläuterung zu den in den verwendeten Lebensmitteln enthaltenen und kenntlich zu machenden Zusatzstoffen *5 ist durch einem dem Speiseplan zuordenbaren Aushang bekannt zu machen. Dasselbe gilt für verwendete gentechnisch veränderte Lebensmittel *6.
(5) Die Speisepläne sind bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens aufzubewahren.
§ 15 VerpflO Auswahl der Lebensmittel; Zusammenstellung der Speisen
(1) Wesentliches Hilfsmittel für die Auswahl der Lebensmittel und die Zusammenstellung
der Speisen sind die Rezeptvorschläge der Deutschen Gesellschaft für Ernährung
(DGE), die zusammen mit weiteren – auf die örtlichen Gewohnheiten abgestimmten
– bewährten Rezepturen in KitTchen hinterlegt sind. Die Nährwerte der einzelnen
Lebensmittel sind ebenfalls hinterlegt.
(2) Bei der Auswahl der Lebensmittel ist den örtlichen Verhältnissen, der Jahreszeit und den Temperaturverhältnissen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Auf eine ständige Abwechslung ist zu achten.
(3) Lebensmittel, die möglicherweise nicht mehr in einwandfreiem Zustand sind, hat der Anstaltsarzt zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist eine sofortige Untersuchung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde im Wege der Amtshilfe herbeizuführen.
(1) Die gewöhnliche Tagesverpflegung für gesunde Gefangene (Normalkost) besteht
aus drei Hauptmahlzeiten. Die Normalkost darf einen durchschnittlichen täglichen
Energiebedarf von 10.040 kJ (2.400 kcal) nicht übersteigen. Die Mengenverhältnisse
der einzelnen Lebensmittelgruppen sollten
pro Tag an
1
|
Getreide, Getreideerzeugnissen und Kartoffeln | 300 g Brot und 250 g Kartoffeln oder 250 g Teigwaren oder 180 g Reis |
2
|
Gemüse | 300 g Gemüse gegart und 100 g Rohkost/Salat oder 200 g Gemüse gegart und 200 g Rohkost/Salat |
3
|
Obst | 2–3 Portionen (250 g) und mehr |
4
|
Milch, Milchprodukte | 250 g Milch/Joghurt fettarm 60 g Käse fettarm |
5
|
Fette, Öle | 30 g Margarine 15 g Öl |
sowie wöchentlich | ||
6
|
Fleisch, Wurst, Fisch, Ei | 600 g Fleisch und Wurst insge- samt, fettarm 150 g Seefisch fettarm und 70 g Seefisch fettreich bis zu 3 Eier (inkl. verarbeitetes Ei) |
betragen bzw. nicht übersteigen. Damit ist die von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung empfohlene Tageszufuhr an Nährstoffen *7 gewährleistet.
(2) Zur optimalen Versorgung der Gefangenen soll das Frühstück ca. 20 %, das Mittagessen ca. 50 % und das Abendessen ca. 30 % der Tagesverpflegung decken. Wird das Abendessen vor 17.00 Uhr ausgegeben, so sollen Mittagessen und Abendessen mit je ca. 40 % betragen. Bei Bedarf ist den Gefangenen Gelegenheit zu geben, durch Überlassung geeigneter Behältnisse Teile der kalten Abendkost zum späteren Verbrauch aufzubewahren.
(3) Kaffee (Kaffee-Mischung) oder Tee erhalten die Gefangenen in ausreichender Menge.
(1) Alle Gefangenen, die arbeiten, einer Arbeitstherapeutischen Beschäftigung
nachgehen oder unter Freistellung von der Arbeitspflicht an einer Maßnahme der
schulischen oder beruflichen Ausbildung und Weiterbildung teilnehmen oder denen
Selbstbeschäftigung gestattet ist, erhalten als Zulage zur Normalkost an jedem
Arbeitstag ein zweites Frühstück (Arbeitsfrühstück). Dieses soll einen durchschnittlichen
Energiegehalt von 2.090 kJ (500 kcal) aufweisen und mindestens zur Hälfte Kohlenhydrate
enthalten.
(2) Gefangene, die täglich mehr als acht Stunden arbeiten oder schwerste körperliche Arbeit leisten, erhalten über das Arbeitsfrühstück hinaus eine Zulage. Sie kann entweder in einer Vermehrung der normalen Mittagskost um durchschnittlich die Hälfte (einschließlich Fleisch) bis zu 1/4 der Werte nach § 16 Abs. 1 oder in einem weiteren Vesper am Nachmittag nach Absatz 1 bestehen.
(3) Der Anstaltsleiter kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Anstaltsarztes Gefangenen, die zur Erhaltung ihrer Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit erhöhter Kostmengen bedürfen (z.B. Jugendliche und Heranwachsende, Gefangene mit überdurchschnittlichen Körperlängen), unabhängig vom Arbeitsfrühstück nach Absatz 1 eine Zulage in Form einer Vermehrung der normalen Mittagskost in der vom Anstaltsarzt vorgeschlagenen Menge gewähren.
(4) In Jugendvollzugsanstalten und landwirtschaftlichen Außenstellen mit eigener Kochgelegenheit kann der Anstaltsleiter anstelle der Zulagen nach Absatz 2 und 3 allgemein eine kräftigere Mittagskost gewähren, die insgesamt die Nährstoffe der normalen Mittagskost und der Zulage enthält.
(5) Werdenden und stillenden Müttern ist täglich eine besondere Zulage zu gewähren, deren Art und Umfang der Anstaltsarzt durch schriftliche Verordnung bestimmt.
§ 18 VerpflO Selbstverpflegung, Abweichung von der Normalkost
(1) Untersuchungsgefangenen ist die Selbstverpflegung nach Maßgabe der Untersuchungshaftvollzugsordnung
gestattet. Beim Vollzug des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-,
Zwangs- und Erzwingungshaft kann der Anstaltsleiter die Selbstverpflegung gestatten.
Im Übrigen ist Selbstverpflegung – unbeschadet von §
50 Abs. 2 Satz 3 Strafvollzugsgesetz – nicht zugelassen.
(2) Gefangenen, die religiösen Speisegeboten unterliegen, sollen auf Antrag Bestandteile der Anstaltsverpflegung, die sie nicht verzehren dürfen, gegen andere Nahrungsmittel ausgetauscht werden. Mehrkosten sollen hierdurch nicht entstehen.
(3) Während der hohen Glaubensfeste anderer als christlicher Religionsgemeinschaften, bei denen besondere Speisegebote zu beachten sind, können die betreffenden Gefangenen auf ihren Antrag und auf ihre Kosten auch von Glaubensgenossen verpflegt werden, sofern wichtige Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
(4) Vegetarischen Ernährungswünschen soll im Rahmen der küchenlogistischen Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalten in Form einer vegetarischen Austauschkost nachgekommen werden. Hierbei werden Fleisch-, Fisch- und Wurstanteile gegen Eier, Milch und Sojaprodukte oder auch andere pflanzliche Nahrungsmittel ausgetauscht. Ein Rechtsanspruch auf vegetarische Ernährung besteht nicht.
(1) Kranke Gefangene erhalten die Normalkost, soweit der Anstaltsarzt nichts
anderes empfiehlt oder Verordnet.
(2) Erfordert der Gesundheitszustand des Gefangenen allgemein eine andere Art der Ernährung, so empfiehlt der Anstaltsarzt diejenige Kostform (Schonkost oder Abweichung von der Normalkost), die für das von ihm festgestellte Leiden angezeigt ist und teilt zugleich mit, wie lange diese Kostform eingehalten werden soll.
(3) Für häufiger vorkommende Leiden sind nach ärztlicher Anordnung bestimmte Schonkostarten täglich im Speiseplan vorzusehen. Kann eine vom Anstaltsarzt im Einzelfall empfohlene Schonkost nicht zubereitet oder Kostabweichung nicht durchgeführt werden, so ist der Anstaltsarzt hiervon unverzüglich zu verständigen.
(4) Im Justizvollzugskrankenhaus wird Diätkost nach den allgemeinen Bestimmungen hergestellt.
(5) Der Anstaltsarzt hat die nötigen Anordnungen zu treffen, wenn der Zustand des Gefangenen kurzfristig – beim Justizvollzugskrankenhaus ohne Einschränkung – eine besondere Ernährungsform erforderlich macht. In solchen Fällen dürfen auf ausdrückliche schriftliche ärztliche Anordnung auch alkoholhaltige Getränke verabreicht werden. Dem Justizministerium ist zu berichten, wenn einem Gefangenen länger als eine Woche alkoholhaltige Getränke verabreicht werden.
(6) Werden Gefangene wegen schwerer Erkrankung in die Krankenabteilung oder in das Justizvollzugskrankenhaus aufgenommen oder war eine Erkrankung mit nicht unerheblichem Gewichtsverlust verbunden, so kann der Anstaltsarzt eine Kostzulage zur Kräftigung verordnen. Der Anstaltsarzt teilt der Wirtschaftsverwaltung in diesen Fällen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze über die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 LHO) mit, aus welchen Nahrungsmitteln die Zulage bestehen und wie lange sie gewährt werden soll. Bei allgemeiner Unterernährung ist nach § 17 Abs. 3 zu verfahren.
§ 20 VerpflO Nährwertsberechnung
(1) Bei der Aufstellung des Speiseplans wird der Nährwert der täglichen Kost
anhand der hinterlegten Rezepturen in KitTchen automatisiert berechnet und in
einem Vierwochenzeitraum aufsummiert. Die in der Nährwerttabelle errechneten
Zubereitungsverluste sind bereits bei der Festsetzung der Werte in §
16 Abs. 1 berücksichtigt. Verluste durch Einlagerung (Lagerverluste, in
der Regel bei Kartoffeln) sind individuell zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Werden häufiger fertige Zubereitungen (Salate, Sülzen, Mischgerichte in Dosen
usw.) verwendet, so ist der Energie-, Nährstoff- und Vitamingehalt vom Hersteller
zu erfragen, wenn er auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.
(2) Die Abweichungen von den in § 16 Abs. 1 vorgeschriebenen Energie- und Nährstoffwerten und von dem in § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Energiewert dürfen pro Woche nicht mehr als 10 % betragen. Nach Möglichkeit ist bei der Speiseplangestaltung eine Annäherung an die Idealwerte anzustreben.
(3) Eine ausgewogene und abwechslungsreiche Zusammenstellung der Mittagskost nach den Rezepturen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung gewährleistet eine ausreichende Versorgung mit Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen nach § 16 Abs. 1, wenn die übrigen Nährwerte in den vorgeschriebenen Mengen eingehalten werden. Wenn von den Angaben in den Rezepturen nicht abgewichen wird, wird deshalb auf die Berechnung des Vitamingehaltes der täglichen Normalkost verzichtet.
(4) Die Einhaltung der vorgeschriebenen Energie- und Nährstoffwerte ist vom Prüfungsbeamten (§ 30 Abs. 1) zu prüfen und dem Anstaltsarzt zur Kenntnis zu geben.
§ 21 VerpflO Ausgabe der Speisen
(1) Der Küchenleiter hat die Speisen auf Grund der ihm rechtzeitig schriftlich zu meldenden Verpflegungszahlen an die mit der Verteilung beauftragten Bediensteten auszugeben.
(2) Bei der Austeilung der Speisen ist darauf zu achten, dass alle Gefangenen die ihnen zustehende Verpflegung unter Beachtung der lebensmittelhygienerechtlichen Vorgaben *2 in gleicher Menge und Güte erhalten. Warme Speisen müssen allen Gefangenen warm angeboten werden. Etwaige nicht zur Austeilung gelangte Reste sind – sofern möglich – als Lebensmittelfertigware (Lebf) zu vereinnahmen und in KitTchen zu verbuchen, ansonsten gerecht und ohne Bevorzugung einzelner Gefangener auszuteilen.
(3) Bei der Ausgabe der Speisen ist die Vorportionierung anzustreben.
§ 22 VerpflO Transportverpflegung
(1) Die tägliche Verpflegung eines Transportgefangenen (Tagessatz) besteht aus
500 g Brot
100 g Wurst oder Käse
80 g Margarine oder Speisefett
2 Stück Obst oder Rohkost
sowie Getränk in ausreichender Menge.
(2) Erfordert der Gesundheitszustand eines Gefangenen ausnahmsweise eine besondere Ernährung, so bestimmt der Anstaltsarzt die Transportverpflegung.
(3) Die Transportverpflegung ist auszugeben
a) zum vollen Tagessatz, wenn dem Gefangenen mindestens zwei Anstaltsmahlzeiten entgehen,
b) zum halben Tagessatz, wenn ihm eine Hauptmahlzeit (Mittags- oder Abendmahlzeit),
c) zu einem Viertel Tagessatz, wenn ihm nur das Frühstück entgeht.
Als entgangen gelten die Mahlzeiten, die der Gefangene am Transporttag in der Justizvollzugsanstalt im Falle seines Bleibens üblicherweise erhalten hätte und die er bei planmäßigem Verlauf des Transportes auch in der Empfangsoder Übernachtungsanstalt voraussichtlich versäumen würde. Die Abendmahlzeit gilt regelmäßig dann als entgangen, wenn der Gefangene nach 16.00 Uhr in der Empfangs- oder Übernachtungsanstalt eintrifft. Bei der Ausgabe von warmer Abendkost sollen nach Möglichkeit angemessene Mengen für nach 16.00 Uhr eintreffende Transportgefangene bereit gehalten werden.
(4) Wird die volle Tagesverpflegung ausgegeben, so ist als Belag nach Möglichkeit je zur Hälfte Wurst und Käse zu reichen.
(5) Die ausgegebene Transportverpflegung ist von der Absendestelle im Transportschein zu vermerken.
(6) Im Übrigen gilt Nr. 10 der Gefangenentransportvorschrift.
§ 23 VerpflO Haushaltsrechtliche Bestimmungen
Die haushaltsrechtlichen Vorgaben für die Verpflegungswirtschaft ergeben sich aus den „Haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung der Verpflegungsordnung – HRBestVerpflO“ (Anlage).
§ 24 VerpflO Verfahren bei Selbstverpflegung
(1) Ist einem Gefangenen die Selbstverpflegung gestattet, so ist mit dem für die Lieferung der Mahlzeiten ausgewählten Betrieb ein schriftliches Abkommen zu treffen.
(2) Der Gefangene, dem die Selbstverpflegung gestattet ist, hat bei der zuständigen Zahlstelle jeweils einen für mindestens zwei Wochen ausreichenden Vorschuss für die Verpflegungskosten einzuzahlen.
§ 25 VerpflO Abgabe von Tagesverpflegung zum Selbstkostenpreis
(1) Bediensteten der Justizvollzugsanstalten des Landes, der Justizvollzugsschule und Teilnehmern an Lehrgängen der Justizvollzugsschule kann Tagesverpflegung (Personalkost) zum Selbstkostenpreis abgegeben werden, sofern sie keine reise- oder umzugskostenrechtlichen Entschädigungen erhalten.
(2) Die Personalkost besteht aus der gleichen Normalkost oder allgemein hergestellter Krankenkost, die auch Gefangene erhalten. Kostvermehrung und Kostzulagen für Gefangene dürfen außer in den Fällen des § 17 Abs. 4 nicht abgegeben werden.
§ 26 VerpflO Abgabe von Tagesverpflegung gegen Vergütung
(1) Personalkost darf gegen Vergütung (Gästepreis) an folgende Personen ausgegeben werden:
a) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten des Landes, der Justizvollzugsschule und Teilnehmern an Lehrgängen der Justizvollzugsschule, die reise- oder umzugskostenrechtliche Entschädigung erhalten.
b) Bedienstete anderer Behörden, die dienstlich in der Justizvollzugsanstalt zu tun haben,
c) Personen, die als Beauftragte eines Unternehmers ganztägig in der Anstalt durchzuführende Unternehmerarbeiten leisten, beaufsichtigen oder überwachen,
d) Angehörige karitativer Verbände, die ganztägig mit der Betreuung von Gefangenen betraut sind.
(2) Mit Genehmigung des Anstaltsleiters darf Personalkost zum Gästepreis auch an andere Anstaltsbesucher abgegeben werden.
(1) Die Preise für die Abgabe von Personalkost werden vom Justizministerium festgesetzt. Bei Fremdbezug ist der mit dem Lieferanten vereinbarte Preis zu entrichten.
(2) Das von Bediensteten und Gästen zu entrichtende Entgelt für die Abgabe von Tagesverpflegung kann bar oder im Einzugsverfahren mittels eines von den Banken zur Verfügung gestellten EDV-Programms erhoben werden. Das den örtlichen Verhältnissen angemessene zweckmäßigste Verfahren ist zu bevorzugen. Die Rechnungsbeträge sind unmittelbar nach Ablauf eines Monats zu erheben. Für die Annahme von Bargeld außerhalb der Zahlstelle sind die Bestimmungen zur Errichtung von Geldannahmestellen (Nr. 16 der VV zu § 79 LHO) zu beachten.
§ 28 VerpflO Buchung der Einnahmen
(1) Die Einnahmen für die Abgabe von Tagesverpflegung an Bedienstete und Gäste sind im Haushalt wie folgt zu buchen: a) bei Abgabe zum Selbstkostenpreis: in Einnahme bei Finanzposition 0508.125 32 durch Rotabsetzung bei Finanzposition 0508.514 71 0001 in Ausgabe bei Finanzposition 0508.514 32 b) bei Abgabe zum Gästepreis: in voller Höhe in Einnahme bei Finanzposition 0508.125 32 i.H. der reinen Selbstkosten in Ausgabe bei Finanzposition 0508.514 32 i.H. der reinen Selbstkosten durch Rotabsetzung bei Finanzposition 0508.514 71 0001 In der Kosten-/Leistungs-Rechnung sind die Einnahmen beim Querschnittprodukt Kantine (DDDD10000432) zu buchen.
(2) Wegen der begründenden Unterlagen zu den zu fertigenden Kassenanordnungen gilt VV Nr. 10.5 zu § 70 LHO.
§ 29 VerpflO Sachrechnungsnachweis
Der Sachrechnungsnachweis wird auf den Bestandskonten zum Material (Lebr) geführt. Zur Dokumentation sind jeweils zum Monatsschluss Ausdrucke aus dem Logistikinformationssystem (LIS) herzustellen. Auf den Ausdrucken hat der Leiter der Wirtschaftsverwaltung zu bescheinigen, dass die Sachrechnung richtig und vollständig geführt ist und dass die Buchungen ordnungsgemäß belegt sind. Die Bescheinigung muss Datum, Unterschrift und Dienstbezeichnung enthalten. Die Ausdrucke sind entsprechend § 12 Abs. 2 VerpflO aufzubewahren.
§ 30 VerpflO Prüfung der Sachrechnung
(1) Die Verpflegungswirtschaft ist durch den Anstaltsleiter ordentlich und außerordentlich zu prüfen. Die Prüfungen können auch von einem vom Anstaltsleiter beauftragten Bediensteten des gehobenen Dienstes, der nicht zugleich Leiter der Wirtschaftsverwaltung ist, vorgenommen werden. Zur Unterstützung können dem Prüfungsbeamten geeignete Bedienstete des Verwaltungsdienstes, die nicht der Wirtschaftsverwaltung angehören, zugeteilt werden. Auf Anordnung des Justizministeriums wird die Verpflegungswirtschaft der Justizvollzugsanstalten durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Verpflegungswirtschaft der Jugendarrestanstalten entsprechend den Bestimmungen der Dienstanweisung für Bezirksrevisoren durch den Bezirksrevisor außerordentlich geprüft.
(2) Durch die Prüfung ist zu ermitteln, ob
a) die vorgeschriebenen EDV-Ausdrucke vollständig vorliegen und die vorgeschriebenen Abschlüsse gefahren wurden,
b) die vorhandenen Bestände mit den nachgewiesenen Sollbeständen übereinstimmen,
c) die nach den Bestellscheinen, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen gelieferten Lebensmittelmengen richtig verbucht wurden und
d) die Belege über von anderen Justizvollzugsanstalten unentgeltlich bezogenen oder an andere Justizvollzugsanstalten unentgeltlich abgegebenen Lebensmittel vollzählig vorhanden sind.
(3) Die ordentlichen Prüfungen sollen zum Ende eines jeden Vierteljahres, die außerordentlichen mindestens einmal in jedem Rechnungsjahr und bei jedem Wechsel des Leiters der Wirtschaftsverwaltung vorgenommen werden. Der Zeitpunkt der außerordentlichen Prüfung ist vor der Aufnahme der Prüfungsarbeiten nicht bekannt zu geben. Die Prüfungen haben den Zeitraum bis zur vorangegangenen Prüfung zu umfassen.
(4) Die Prüfungen sind auf ausreichende Stichproben zu beschränken. Die außerordentlichen Prüfungen müssen erschöpfender sein als die ordentlichen Prüfungen. Bei der ordentlichen Prüfung am Jahresende muss sich die Bestandsprüfung auf sämtliche vorhandene Bestände erstrecken. Dabei ist auch die ordnungsgemäße und vollständige Erfassung und Übernahme der bei der Bestandsaufnahme festgestellten Bestände in die Inventurliste zu prüfen und zu bescheinigen.
(5) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift hat der Leiter der Wirtschaftsverwaltung zu versichern, dass weitere Vorräte der geprüften Lebensmittelarten oder, bei Prüfung nach Absatz 4 Satz 3, andere als die vorgefundenen Bestände nicht vorhanden sind. Die Niederschrift über die Bestandsaufnahme am Jahresende ist Anlage zur Sachrechnung.
(1) Die zum Jahresende vorzunehmende Bestandsaufnahme und die Übernahme der Bestände sind entsprechend der Vorgaben in der Anwenderdokumentation zum Küchenmanagement KitTchen abzuwickeln. Das Zählergebnis der Bestandsaufnahme ist in die ausgedruckten Inventurbelege einzutragen.
(2) Die ausgedruckte Inventurliste ist Beleg zur Sachrechnung. Die Richtigkeit der Datenerfassung und die ordnungsgemäße Datenverarbeitung sind auf dem Beleg zu bescheinigen.
(3) Wesentliche Unterschiede zwischen Ist- und Sollbeständen sind aufzuklären. Bei Fehlmengen, die nicht auf der Eigenart einzelner, sich selbst verringernder Vorräte (Schwund) beruhen, ist die Ersatzpflicht zu prüfen. Die getroffenen Maßnahmen sind in der Prüfungsniederschrift (§ 30 Abs. 5) festzuhalten.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1–4 ist die Inventur des Streumittellagers zweimal im Monat gemäß den Vorgaben des Benutzerhandbuchs zu KitTchen durchzuführen.
§ 32 VerpflO Auswertungen zur Verpflegungsrechnung
Die durch das Controlling vorgenommenen Auswertungen zur Verpflegungswirtschaft sind dem Justizministerium im Rahmen der Periodenberichte zur Verfügung zu stellen.
(1) Für die Verpflegung der Jugendlichen in den Jugendarrestanstalten sind die Bestimmungen dieser Verpflegungsordnung unter Beachtung der besonderen Vorschriften (JAVollzO, RiJAVollzO und JAGO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Führung der Sachrechnung ist durch gesonderten Erlass geregelt.
Die Verpflegungsordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, VwV d. JuM vom 16. Dezember 2004 (4540/0698).
1. Verfügbare Mittel
2. Begrenzung der Ausgaben
3. Haushaltsüberschreitungen
4. Abweichung von Beschaffungsvorschriften
5. Allgemeine Ergänzungen zu § 9 VerpflO
6. Beschaffungsbeschränkungen (zu § 9 VerpflO)
7. Ergänzende Bestimmungen zu § 15, § 16, § 17 und § 20 VerpflO
Nr. 1 HRBestVerpflO Verfügbare Mittel
Zur Deckung der Ausgaben für die Verpflegung der Gefangenen stehen diejenigen Beträge zur Verfügung, die zur Einhaltung der Bestimmungen der Verpflegungsordnung im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung erforderlich sind.
Nr. 2 HRBestVerpflO Begrenzung der Ausgaben
2.1 Die Ausgaben sind sachlich durch die Beschaffungsvorschriften, durch die zulässigen Energiewerte und Nährstoffe und durch die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen begrenzt.
2.2 Durch den Verzicht auf eine betragsmäßige Begrenzung werden die in den einzelnen Justizvollzugsanstalten unterschiedlichen Möglichkeiten, Erfordernisse und Voraussetzungen der Belegung (gesunde, erwachsene, arbeitende, jugendliche, kranke Gefangene usw.), der Essenszubereitung, des Einkaufs und dgl. ausgeglichen.
Nr. 3 HRBestVerpflO Haushaltsüberschreitungen
Die lediglich sachliche Begrenzung der Ausgaben erfordert ein hohes Maß an Verantwortung
und Genauigkeit bei der Beschaffung der Lebensmittel, bei der Aufstellung der
Speisepläne und der Zubereitung der Speisen. Verstöße gegen die hierzu erlassenen
Bestimmungen (vgl. Nr. 2.1) sind gleichbedeutend
mit der Überschreitung zugewiesener Haushaltsmittel.
Nr. 4 HRBestVerpflO Abweichung von Beschaffungsvorschriften
4.1 Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 VerpflO und die
ergänzenden Bestimmungen der Nrn. 5, 6.1
und 6.3 bezwecken eine Begrenzung der Kosten
bei marktgerechten Verhältnissen. Von diesen Bestimmungen ist deshalb stets
dann abzuweichen, wenn gerade dadurch (z.B. durch Nutzung von Sonderangeboten
oder anderer günstiger Quellen) eine Kostensenkung gegenüber den Preisen sonst
üblicher Lebensmittel erreicht werden kann.
4.2 Eingeschränkt zugelassene Lebensmittel (vgl. Nr. 6.3) dürfen auch verwendet werden, wenn dadurch am Verbrauchstag keine Mehrkosten gegenüber dem letztjährigen durchschnittlichen täglichen Verpflegungsaufwand entstehen.
Nr. 5 HRBestVerpflO Allgemeine Ergänzungen zu § 9 VerpflO
5.1 Die Brotversorgung durch die Bäckereien der Justizvollzugsanstalten ist
zu nutzen. Soweit einzelne Justizvollzugsanstalten nicht von Anstaltsbäckereien
beliefert werden, ist in angemessenen Zeitabständen die Möglichkeit einer Belieferung
nach personellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.
5.2 Die Möglichkeiten eigener Wurstherstellung sind im wirtschaftlichen Umfang zu schaffen oder zu erweitern. Justizvollzugsanstalten, die ihre Wurst nicht selbst herstellen, haben ihre Wurst – soweit möglich und wirtschaftlich – von den Justizvollzugsanstalten zu beziehen, die diese herstellen.
5.3 Lagermöglichkeiten (Lagerräume, Kühleinrichtungen und dgl.) zur Ausnutzung von Preisvorteilen bei der Beschaffung (z.B. Einkauf in der kostengünstigen Saison, Sonderangebote usw.) sind im möglichen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Umfang zu schaffen. Auch die Möglichkeit der Anmietung ist zu berücksichtigen.
Nr. 6 HRBestVerpflO Beschaffungsbeschränkungen (zu § 9 VerpflO)
6.1 Die Vorschrift der Beschränkung des Einkaufs auf „Waren mittlerer Art und
Güte“ nach § 9 Abs. 1 VerpflO bezieht sich auch auf
die Auswahl der Sorten bei gleichen Grundarten. So ist z.B. Wild oder Lende
keine „mittlere Art“ von Fleisch, Spargel oder andere teure Gemüsesorten keine
„mittlere Art“ von Gemüse.
6.2 Als Anstaltskost sind nicht zugelassen:
alkoholhaltige und Alkoholersatz-Getränke
Bohnenkaffee ohne angemessenen Zusatz von Kaffee- Ersatz,
Cola- und Fruchtsaftgetränke,
Schwarzer Tee.
6.3 Eingeschränkt zugelassen (vgl. Nr. 4.2) sind:
Bienenhonig,
Butter,
Feinbackwaren (Kuchen, Brötchen und dgl.) anstelle von Brot,
besondere Fischsorten (z.B. Aal, Karpfen, Lachs und dgl.)
Kakao,
Pilze, soweit sie nicht etwa nur als Garnierung verwendet werden,
Sahne, Schokolade und Süßigkeiten
sowie ähnliche, im Regelfall teure Lebensmittel. § 19 VerpflO bleibt unberührt.
Nr. 7 HRBestVerpflO Ergänzende Bestimmungen zu § 15, § 16, § 17 und § 20 VerpflO
Die Erhöhung der Werte der in KitTchen hinterlegten Rezepte zur Erreichung der
Sollwerte von Energie- und Nährstoffen und der Wegfall einzelner geringer Zusätze
sind keine Abweichung von der Rezeptkartei i.S.v. § 20
Abs. 3 Satz 2 VerpflO.
Für die Anwendung des SAP/R3-Programms KitTchen (KitTchen) im Bereich der Verpflegungswirtschaft der Justizvollzugsanstalten sind die Benutzeranweisungen der Anwenderdokumentation zum Küchenmanagement KitTchen der Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung *12 sowie die nachfolgenden Bestimmungen zwingend zu beachten.
1.1 Zuständigkeit und Verantwortungsumfang
1.2 Zugriffskontrolle
2. Sachrechnung, Ausdrucke und Aufbewahrung
1.1 Zuständigkeit und Verantwortungsumfang
(1) Die Anwendung von KitTchen ist – mit Ausnahme der Anlegung von Rezepturen, Rohstoffen, Zutaten und Fertigerzeugnissen und Lieferanten (Stammdaten) – Aufgabe der Mitarbeiter des Verpflegungsteams13 entsprechend ihrer Berechtigung (KitTchen-User). Stammdaten werden von den Mitarbeitern des KitTchen-Competence-Center bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall angelegt.
(2) Jeder KitTchen-User trägt Verantwortung für die richtige und vollständige Datenerfassung und die ordnungsgemäße Datenverarbeitung. Hierzu zählen insbesondere
– die richtige und vollständige Übernahme der Daten zur Verarbeitung,
– die richtige und vollständige technische Durchführung der Verarbeitung gemäß den Vorgaben der Anwenderdokumentation
– die Sicherung der Datenbestände und von KitTchen gegen Verlust, unzulässige Weitergabe, unbeabsichtigte und unbefugte Veränderung oder Verwendung durch technische oder organisatorische Maßnahmen.
Die Richtigkeit der Datenerfassung und die ordnungsgemäße Datenverarbeitung sind vom jeweiligen KitTchen-User auf dem Erfassungsbeleg zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit Datum, Unterschrift und Dienstbezeichnung zu versehen.
(1) Der Zugriff auf KitTchen erfolgt mittels der bekannt gegebenen Kennung und des individuell eingerichteten Passwortes – beschränkt auf die jeweils zugewiesene Benutzerrolle. Kennung und Passwort dürfen Dritten nicht überlassen werden.
Vor Verlassen des Bildschirmarbeitsplatzes hat sich jeder KitTchen-User ordnungsgemäß abzumelden oder durch Sperrung des PC sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf KitTchen möglich ist.
(2) Zugang und Tätigkeit des jeweiligen KitTchen-Users werden im System-Logbuch protokolliert.
2. Sachrechnung, Ausdrucke und Aufbewahrung
(1) Neben den zum Sachrechnungsnachweis herzustellenden Belegen sind außerdem anzufertigen und entsprechend § 12 Abs. 2 VerpflO aufzubewahren die Ausdrucke der
– Speisepläne mit Nährwertberechnung
– geänderten Materialstücklisten (Rezepturen)
– Kommissionierlisten
– Inventurlisten zum Streu- und Hauptlager
(2) Der jeweils zuständige KitTchen-User hat auf den Ausdrucken die ordnungsgemäße Erfassung der zu Grunde liegenden Daten zu bescheinigen und die Bescheinigung mit Datum, Unterschrift und Dienstbezeichnung zu versehen.
*1 Auszug aus VwV – Gesundheitswesen
36 Ernährung der Gefangenen
(1) Der ärztliche Dienst berät den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin und die Leitung der Wirtschaftsverwaltung in allen ernährungswissenschaftlichen Fragen verantwortlich und trägt für die Einführung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis Sorge. Der wöchentliche Speiseplan ist vom ärztlichen Dienst darauf zu prüfen, ob er abwechslungsreich und ausgewogen zusammengestellt ist; die Einzelheiten ergeben sich aus der Verpflegungsordnung.
(2) Der ärztliche Dienst überwacht hygienisch und sachlich die Verpflegung der Gefangenen. Der ärztliche Dienst entscheidet unter Beachtung der Vorschriften der Verpflegungsordnung, ob Patienten Krankenkostzulagen oder bestimmte Krankenkostformen erhalten.
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG), Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und Verordnung der Landesregierung über die Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft
§§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz und VwV – Gesundheitliche Überwachung und hygienische Anforderungen an die in der Verpflegungswirtschaft der Justizvollzugsanstalten tätigen Personen (VwV – Hygiene) in der jeweils geltenden Fassung
Konzept zu betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen im Lebensmittelhygienebereich der Justizvollzugsanstalten
§ 9 Zusatzstoffzulassungsverordnung. Merkblatt siehe Anlage
gem. EU – Verordnung zu Gentechnik bei Lebensmitteln von 11/2003
Tägliche Richtwerte für erwachsene Männer 25 – unter 51 Jahre, 176 cm, 74 kg bei sitzender, zeitweilig auch gehender oder stehender Tätigkeit: 59 g Proteine (aus pflanzlichem und tierischem Eiweiß), 80 g Fett, 30 g Ballaststoffe und mindestens die Hälfte des Energiewertes der Mahlzeiten aus Kohlenhydraten, 1 mg Vitamin A, 100 mg Vitamin C, 1000 mg Calcium (DGE – Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr, 2000)
z.Zt. Version 0.8 vom 17.2.2004
Konzept zu betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen im Lebensmittelhygienebereich der Justizvollzugsanstalten