§ 24 GVG Zuständigkeit in Strafsachen
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66, § 66a, § 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
§ 25 GVG Zuständigkeit des Strafrichters
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
1.wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2.wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
§ 26 GVG Jugendschutzsachen
(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher
verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße
Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung
dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten
auch die Jugendgerichte zuständig. Die § 24 und
§ 25 gelten entsprechend.
(2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt Anklage
bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche
als Zeugen benötigt werden oder wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung
vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
§ 58 GVG Zusammenfassung bei Entscheidungen
in Strafsachen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz
oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen
in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für
eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig
ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident
des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von
Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen
auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein
gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der
anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident
des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Hilfsschöffen
auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte
davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle
des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner
Dienstaufsicht unterstehen.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend
anzuwenden.
§ 73 GVG Strafkammern als Beschwerdegerichte
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen
des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht
und der Schöffengerichte sowie über Anträge auf gerichtliche
Entscheidung in den Fällen des § 161a
Abs. 3 der Strafprozeßordnung.
(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der
Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
§ 74 GVG Zuständigkeit der Strafkammern
in 1. und 2. Instanz
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig
für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts
oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für
alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe
oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben
einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen
die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs.1 Nr.3
Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Für die Verbrechen
1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176b des Strafgesetzbuches),
2. der Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),
3. der sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge (§ 179 Abs. 7 in Verbindung mit § 178 des Strafgesetzbuches),
4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
6. aufgehoben
7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
8. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),
9. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),
10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
12. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
14. des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
15. der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
16. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches),
20. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
21. des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
22. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches)
23. des räuberischen Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
24. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
25. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
26. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches),
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. §
120 bleibt unberührt.
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung
gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
§ 74a GVG Zuständigkeit der
Kammer für Staatsschutzsachen
(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz
hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk eines Oberlandesgerichts als erkennendes
Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten
1. des Friedensverrats in den Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86 , 87 bis 90 , 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109 g des Strafgesetzbuches,
4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5. der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
6. der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).
(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts
entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des
Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt,
es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs.
4 oder durch Verweisung nach § 120 Abs. 2 Satz
2 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz
1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs.
1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach §
100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen
befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht
seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.
(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
§ 74b GVG Zuständigkeit der
Jugendkammer
In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben
der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer
als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. §
26 Abs. 2 und § 73 und §
74 gelten entsprechend.
§ 74c GVG Zuständigkeit der
Wirtschaftskammer
(1) Für Straftaten
1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
5. des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Besechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der Bestechung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt,b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens
erforderlich sind, ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als
Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung
gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist,
eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. §
120 bleibt unberührt.
(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer
nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in §
73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch
Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten
Straftaten zum Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk
des danach bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.
§ 74d GVG Zuweisung von Strafsachen
an ein Landgericht
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in §
74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) (aufgehoben)
§ 74e GVG Vorrangsregelung
Unter verschiedenen nach den Vorschriften der § 74,
§ 74a, § 74b, §
74c, § 74d zuständigen Strafkammern kommt
1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74d),
2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c),
3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74a
der Vorrang zu.
§ 74f GVG
(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des
Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes
als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die
Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Hat in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(3) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend; § 76 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 78a GVG Zuständigkeit
(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene
Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in
ihrem Bezirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben, Strafvollstreckungskammern
gebildet. Diese sind zuständig für die Entscheidungen
1. nach den § 462a,§ 463 der Strafprozeßordnung, soweit sich nicht aus der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt,
2. nach den § 109, § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes,
3. nach den §§ 50, 58 Abs.2 und § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Ist nach § 454b Abs. 3
der Strafprozeßordnung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer
Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet eine Strafvollstreckungskammer
über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen.
(2) Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern
zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung
zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem
der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte
die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen
zuzuweisen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz
innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen
das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine
sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig
sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen
1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen
werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten
Länder vereinbaren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht
zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige
Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
§ 78b GVG Besetzung
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden,
2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
§ 120 GVG Zuständigkeit in Strafsachen
in 1. Instanz
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen
ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die
Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des Strafgesetzbuches,
2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der § 105, § 106 des Strafgesetzbuches,
6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört, und
8. bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig
1. bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuches),schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§ 306a und § 306b des Strafgesetzbuches), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, Mißbrauch ionisierter Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist,a) den Bestand oder die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts, seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen,und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4. bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat nach den Umständen
a) geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b) bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Sie verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die
Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen
der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung
des Falles nicht vorliegt.
(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte
nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in §
73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über
die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte
(§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung)
in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung
bezeichneten Fällen.
(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über
die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach §
74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen
Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4
zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des §
100d Abs. 1 Satz 6 und § 100d Abs. 9
Satz 4 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen
befasster Senat zuständig.
(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen
Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die
den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem
hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines
anderen Landes übertragen.
(6) Soweit nach § 142a für
die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet
ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs.
5 des Grundgesetzes aus.
(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.
§ 120a GVG
(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des
Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes
als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die
Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 121 GVG Zuständigkeit in Strafsachen
in 2. Instanz
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für
die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Revision gegen
a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 116, § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner
Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen,
bei seiner Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977
ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen.
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach
Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte
oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine
sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig
ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 135 GVG Zuständigkeit in Strafsachen
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung
und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der
Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte
im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
begründet ist.
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte
in den in § 138d Abs. 6 Satz 1, §
304 Abs. 4 Satz 2 und §
310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen, über
Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes
(§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)
in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung
bezeichneten Fällen sowie über Anträge gegen Entscheidungen des
Generalbundesanwalts in den in § 161a Abs.
3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.
§ 140a GVG
(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher
sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Über einen Antrag gegen ein
im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht der
Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war.
(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor
Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die
Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind.
(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht
eingerichtet, so entscheidet über den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht
zuständig ist, eine andere Strafkammer des Landgerichts, die vom Präsidium des
Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Entscheidung
des Präsidiums eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht
eingerichtet ist, dem Präsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts für solche
Anträge zuzuweisen, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandesgericht
und nur ein Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Die Landesregierungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem benachbarten
Land zu vereinbaren, daß die Aufgaben des Päsidiums des Oberlandesgerichts nach
Absatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen Land gehörenden Oberlandesgericht
für Anträge übertragen werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig
ist.
(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet
ist und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte
zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt,
das von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden war,
so ist ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. §
120 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung
eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
§ 142 GVG Sachliche Zuständigkeit
- Referendare
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte
erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der
öffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit anderer
Gerichte als der Amtsgerichte gehören.
(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines
Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts
unter dessen Aufsicht übertragen werden.
§ 142a GVG Zuständigkeit des
Generalbundesanwalts
(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten
im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120
Abs. 1 und 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus.
Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die
Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich
nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen
hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.
(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung
einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§
440 der Strafprozeßordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den § 82, § 83 Abs. 2, § 98, § 99 oder § 102 des Strafgesetzbuches,
b) Straftaten nach den § 105 oder § 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzesoder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;2. in Sachen von minderer Bedeutung.
(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.
(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 74 a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.
§ 143 GVG Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch
die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt sind.
(2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft
hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen,
bei denen Gefahr im Verzug ist.
(3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener
Länder sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen
hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft,
sonst der Generalbundesanwalt.
(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die
Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung
bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie
die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche
Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen
Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft
in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen
diese Sachen zugewiesen sind.
§ 152 GVG Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
(1) Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet,
den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten
Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen,
auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen
Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre
in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 162 GVG Strafvollstreckung von freiheitsstrafen
Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der
Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft
des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung
der Strafe ersuchen.
§ 163 GVG Vollstreckung; Ergreifung; Ablieferung
außerhalb des Gerichtsbezirks
Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder
ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke
der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.
§ 171b GVG Ausschluß der Öffentlichkeit
wegen schutzwürdiger Interessen
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände
aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen
oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs.
1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche
Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht
das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände
überwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen
sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß
von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und
2 sind unanfechtbar.
§ 177 GVG Maßnahmen
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung
nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen
Anord- nungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt
sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden
Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden.
Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die
bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen
Fällen das Gericht.
§ 179 GVG Vollstreckung der Ordnungsmittel
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende
unmittelbar zu veranlassen.
(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung
erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung
ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche
und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel
bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht
hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
§ 187 GVG
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der
deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher
oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte
erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung zum Anschluss mit der Nebenklage berechtigt sind.