In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften § 1-§150
Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszug §151-§295
Drittes Buch. Rechtsmittel §296-§358
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil §359-§373a
abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch. Beteiligung des Verletzten am Verfahren §374-§406h
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens §407-§448
Siebtes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens §449-§473
Achtes Buch. Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, §474-§495
sonstige Verwendung von Information für verfahrens-
übergreifende Zwecke, Datenregelungen, länderüber-
greifende staaatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, ber, S. 1.319)
Geändert durch Ges. vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2294), 17.5.1988 (BGBl. I S. 606), 8.6.1989 (BGBl. I S. 1026), 9.6.1989 (BGBl. I S. 1059), 15.6.1989 (BGBl. I S. 1082), 7.3.1990 (BGBI. I S. 422), 9.7.1990 (BGB1. I S. 1354), mit Maßgaben für das Gebiet der ehem. DDR. durch Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 14 und Abschn. IV Nr. 3 e) des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 889), durch Ges. vom 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002), 5.11.1990 (BGBl. I S. 2428), 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847), 28.2.1992 (BGBl. I S.72), 14.7.1992 (BGBl. I S. 1255), 15.7.1992 (BGBl. I S. 1302), 23.7.1992 (BGBl. I S. 1366), 27.7.1992 (BGBl. I S. 1398), 11.1.1993 (BGBl. I S. 50), 2.8.1993 (BGBl. I S. 1407, 1994 I 34), 24.6.1994 (BGBl I S. 1325), 27.6.1994 (BGBl. I S. 1440), 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325), 10.10.1994 (BGBl. I S. 2954), 25.10.1994 (BGBl. I S. 3082), 28.10.1994 (BGBl. I S. 3186), vom 4.11.1994 (BGBl. I S. 3346), vom 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050), vom 19.7.1996 (BGBl. I S. 1014), vom 17.3.1997 (BGBl. I S. 534), 18.6.1997 (BGBl. I S. 1430), vom 1.7.1997 (BGBl I S. 1606), vom 17.7.1997 (BGBl I S.1822), vom 13.8.1997 (BGBl I S. 2038), vom 17.12.1997 (BGBl I S. 3108, vom 26.1.1998 (BGBl I S. 160), vom 26.1.1998 (BGBl I S. 164), vom 24.4.1998 (BGBl I S. 747), vom 30.4.1998 (BGBl I S. 820), vom 4.5.1998 (BGBl I S. 845), vom 16.6.1998 (BGBl I S. 1311), vom 9.7.1998 (BGBl I S. 1802), vom 31.8.1998 (BGBl I S. 2585), vom 7.9.1998 (BGBl I S. 2646), vom 20.12.1999 (BGBl I S. 2491), 2.8.2000 (BGBl. I S. 1253), 27.12.2000 (BGBl. I S.2043), 16.2.2001 (BGBl. I S.266), 18.05.2001 (BGBl. I S. 904), 25.06.2001 (BGBl. I S.1206), 13.12.2001 (BGBl. I S.3574), 20.12.2001 (BGBl. I S.3879), 22.02.2002 (BGBl. I S.682), 20.06.02 (BGBl. I S.1946), 21.06.02 (BGBl. I S.2144), 26.06.02 (BGBl. I S.2254), 23.07.02 (BGBl. I S.2850), 26.07.02 (BGBl. I S.2864), 06.08.02 (BGBl. I S.3018), 21.08.02 (BGBl. I S.3344), 22.08.02 (BGBl. I S.3390), 5.10.2002 (BGBl. I S.3954), 11.10.2002 (BGBl. I S.3970), 10.09.2003 (BGBl. I S.1774), 13.11.2003 (BGBl. I S.2190), 22.12.2003 (BGBl. I S.2836), 22.12.2003 (BGBl. I S.2838), 27.12.2003 (BGBl. I S.3007), 12.03.2004 (BGBl. I S.390), 19.03.2004 (BGBl. I S.470), 05.05.2004 (BGBl. I S.718), 22.06.2004 (BGBl. I S.1190), 24.06.2004 (BGBl. I S.1354), 03.07.2004 (BGBl. I S.1414), 23.07.2004 (BGBl. I S.1838), 30.07.2004 (BGBl. I S.1950), 24.08.2004 (BGBl. I S.2198), 10.09.2004 (BGBl. I S.2318), 09.12.2004 (BGBl. I S.3220), 15.12.2004 (BGBl. I S.3396), 12.02.2005 (BGBl. I S.239), 22.03.2005 (BGBl. I S.837), 24.06.2005 (BGBl. I S.1841), 12.08.05 (BGBl. I S.2360), 24.10.2006 (BGBl. I S.2350), 17.12.2006 (BGBl. I S.3171), 22.12.2006 (BGBl. I S.3416), 22.03.2007 (BGBl. I S.354), 26.03.2007 (BGBl. I S.358), 13.04.2007 (BGBl. I S.513). BGBl. III 312-2
1. Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit § 1-§ 6a
2. Abschnitt. Gerichtsstand § 7-§ 21
3. Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 22-§ 32
4. Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation § 33-§ 41a
zwischen den Beteiligten
5. Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 42-§ 47
6. Abschnitt. Zeugen § 48-§ 71
7. Abschnitt. Sachverständige und Augenschein § 72-§ 93
8. Abschnitt. Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, § 94-§111p
Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
9. Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahme §112-§130
9a. Abschnitt. Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der §131-§132
Strafverfolgung und Strafvollstreckung
9b. Abschnitt. Vorläufiges Berufsverbot §132a
10. Abschnitt. Vernehmung des Beschuldigten §133-§136a
11. Abschnitt. Verteidigung §137-§150
1. Abschnitt. Öffentliche Klage §151-§157
2. Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen Klage §158-§177
3. Abschnitt. (weggefallen) §178-§197
4. Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens§198-§212b
5. Abschnitt. Vorbereitung des Hauptverhandlung §213-§225a
6. Abschnitt. Hauptverhandlung §226-§2757. Abschnitt. Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder §275a
die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung
8. Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende §276-§295
1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften §296-§303
2. Abschnitt. Beschwerde §304-§311a
3. Abschnitt. Berufung §312-§332
4. Abschnitt. Revision §333-§358
§ 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
§ 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
§ 361 Kein Ausschuss durch Strafvollstreckung oder Tod
§ 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
§ 363 Unzulässigkeit
§ 364 Strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund
§ 364a Verteidiger für Wiederaufnahmeverfahren
§ 364b Verteidiger für Verfahrensvorbereitung
§ 365 Anzuwendende Vorschriften
§ 366 Inhalt und Form des Antrags
§ 367 Zuständigkeit des Gerichts
§ 368 Verwerfung als unzulässig
§ 369 Beweisaufnahme
§ 370 Verwerfung als unbegründet - Anordnung der Wiederaufnahme
§ 371 Freisprechung ohne Hauptverhandlung
§ 372 Sofortige Beschwerde
§ 373 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung
§ 373a Rechtskräftiger Strafbefehl
1. Abschnitt. Privatklage §374-§394
2. Abschnitt. Nebenklage §395-§402
3. Abschnitt. Entschädigung des Verletzten §403-§406c
4. Abschnitt. Sonstige Befugnisse des Verletzten §406d-§406h
1. Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen§407-§412
2. Abschnitt. Sicherungsverfahren §413-§416
2a. Abschnitt. Beschleunigtes Verfahren §417-§429
3. Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlag- §430-§443
nahmen
4. Abschnitt. Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen §444-§448
juristische Personen und Personenvereinigungen
1. Abschnitt. Strafvollstreckung §449-§463d
2. Abschnitt. Kosten des Verfahrens §464-§473
1. Abschnitt. Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, §474-§482
sonstige Verwendung von Informationen für
verfahrensübergreifende Zwecke
2. Abschnitt. Datenregelungen §483-§491
3. Abschnitt. Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches §492-§495
Verfahrensregister
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Zusammenhängende Strafsachen
§ 3 Begriff des Zusammenhangs
§ 4 Verbindung oder Trennung nach Eröffnung des Strafverfahrens
§ 5 Dauer der Verbindung
§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen
§ 6a Prüfung der Zuständigkeit besonderer Strafkammern
§ 7 Tatort
§ 8 Wohnsitz - Aufenthaltsort
§ 9 Ergreifungsort
§ 10 Hafenort
§ 10a Straftaten gegen die Umwelt
§ 11 Exterritoriale Deutsche
§ 12 Mehrere Gerichtsstände
§ 13 Gerichtsstand des Zusammenhangs
§ 13a Bestimmung des zuständigen Gerichts
§ 14 Zuständigkeitsstreit
§ 15 Verhinderung des zuständigen Gerichts
§ 16 Einwand der Unzuständigkeit
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Bestimmung bei negativem Zuständigkeitsstreit
§ 20 Untersuchungshandlungen trotz Unzuständigkeit
§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
§ 22 Ausschließung eines Richters
§ 23 Mitwirkung in früheren Verfahren
§ 24 Ablehnung eines Richters
§ 25 Ablehnungszeitpunkt
§ 26 Ablehnungsgesuch
§ 26a Verwerfung der Ablehnung
§ 27 Zuständigkeit zur Entscheidung
§ 28 Rechtsmittel
§ 29 Eilige Handlungen
§ 30 Anzeige des Richters
§ 31 Sonstige Gerichtspersonen
§ 32 (weggefallen)
§ 33 Anhörung der Beteiligten
§ 33a Nachholung der Anhörung
§ 34 Begründungspflicht
§ 34a Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung
§ 35 Bekanntmachung
§ 35a Rechtsmittelbelehrung
§ 36 Zustellung und Vollstreckung
§ 37 Zustellung gemäß Zivilprozessordnung
§ 38 Unmittelbare Ladung
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Öffentliche Zustellungen
§ 41 Zustellung an die Staatsanwaltschaft
§ 41a
§ 42 Tagesfristen
§ 43 Wochen- und Monatsfristen
§ 44 Wiedereinsetzung
§ 45 Wiedereinsetzungsantrag
§ 46 Zuständigkeit - Rechtsmittel
§ 47 Keine Vollstreckungshemmung
§ 48 Zeugenladung
§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 50 Vernehmung von Regierungsmitgliedern und Abgeordneten
§ 51 Folgen des Ausbleibens
§ 52 Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen
§ 53 Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen
§ 54 Aussagegenehmigung für Richter und Beamte
§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht
§ 56 Glaubhaftmachung von Verweigerungsgründen
§ 57 Zeugenbelehrung
§ 58 Vernehmung - Gegenüberstellung
§ 58a Vernehmung auf Bild-Ton-Träger
§ 59 Vereidigung
§ 60 Nichtvereidigung
§ 61 Eidesverweigerungsrecht
§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
§ 63 Vereidigung bei kommissarischer Vernehmung
§ 64 Eidesformel
§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung
§ 66 Eidesleistung hör- und sprachbehinderter Personen
§ 67 Berufung auf früheren Eid
§ 68 Zeugenvernehmung
§ 68a Entehrende Tatsachen und Vorstrafen
§ 68b Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 69 Vernehmung zur Sache
§ 70 Grundlose Zeugnis- oder Eidesverweigerung
§ 71 Zeugengebühren
§ 72 Anwendung der Zeugenvorschriften
§ 73 Auswahl
§ 74 Ablehnung
§ 75 Sachverständigenpflicht
§ 76 Weigerungsrecht des Sachverständigen
§ 77 Verstoß gegen Gutachterpflichten
§ 78 Richterliche Leitung
§ 79 Sachverständigeneid
§ 80 Vorbereitung des Gutachtens
§ 80a Vorbereitung des Gutachtens über Anstaltseinweisung
§ 81 Unterbringung zur Beobachtung
§ 81a Körperliche Untersuchung - Blutprobe
§ 81b Lichtbilder - Fingerabdrücke - Messungen
§ 81c Untersuchung anderer Personen
§ 81d Körperliche Untersuchung von Frauen
§ 81e Molekulargenetische Untersuchungen
§ 81f Richterliche Anordnung
§ 81g DNA-Analyse
§ 81h
§ 82 Gutachten im Vorverfahren
§ 83 Neue Begutachtung
§ 84 Sachverständigengebühren
§ 85 Sachverständige Zeugen
§ 86 Augenschein
§ 87 Leichenschau - Leichenöffnung
§ 88 Identifizierung der Leiche
§ 89 Umfang der Leichenöffnung
§ 90 Öffnung einer Säuglingsleiche
§ 91 Vergiftungsverdacht
§ 92 Begutachtung von Geld oder Wertzeichen
§ 93 Schriftgutachten
§ 94 Objekt der Beschlagnahme
§ 95 Vorlegungs- und Auslieferungspflicht
§ 96 Ausnahmen bei amtlichen Schriftstücken
§ 97 Ausnahmen für Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 98 Anordnung der Beschlagnahme
§ 98a Datenabgleich
§ 98b Anordnungsbefugnis
§ 98c Datenabgleich zu Ermittlungszwecken
§ 99 Postbeschlagnahme
§ 100 Zuständigkeit
§100a Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs
§100b Zuständigkeit und Durchführung
§100c Geheime Ermittlungen
§100d Anordnungsbefugnis
§100e Berichtspflicht
§100f Verwendung personenbezogener Informationen
§100g Auskunft über Telekommunikationsverbindungen
§100h Anordnung zur Auskunftserteilung von Telekommunikationsverbindungen
§100i Maßnahmen bei Mobilfunkentgeräten
§ 101 Benachrichtigung der Beteiligten
§ 102 Durchsuchung bei Tätern oder Teilnehmern
§ 103 Durchsuchung bei sonstigen Personen
§ 104 Durchsuchung zur Nachtzeit
§ 105 Zuständigkeit und Ausführung
§ 106 Zuziehung des Inhabers
§ 107 Mitteilung - Verzeichnis
§ 108 Beweisgegenstände für andere Straftaten
§ 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
§ 110 Durchsicht von Papieren
§110a Verdeckte Ermittler
§110b Zustimmungserfordernis
§110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
§110d Aufdecken der Tätigkeit
§110e Verwendung der Daten
§ 111 Fahndungskontrollstellen
§111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
§111b Sicherstellung von Gegenständen
§111c Bewirkung der Beschlagnahme
§111d Anordnung des dinglichen Arrestes
§111e Zuständigkeit
§111f Durchführung der Beschlagnahme
§111g Wirkung der Beschlagnahme
§111h Zustimmung zur Rangänderung
§111i Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
§111k Herausgabe beweglicher Sachen an Verletzte
§111l Veräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
§111m Beschlagnahme von Druckwerken
§111n Nordnung und Aufhebung der Beschlagnahme
§111o Arrest
§111p Vermögensbeschlagnahme
§ 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft
§112a Wiederholungsgefahr
§ 113 Beschränkte Zulassung der Untersuchungshaft
§ 114 Haftbefehl
§114a Bekanntgabe des Haftbefehls
§114b Benachrichtigung der Angehörigen
§ 115 Vorführung vor den zuständigen Richter
§115a Vorführung vor den nächsten Amtsrichter
§ 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
§116a Sicherheitsleistung
§ 117 Haftprüfung
§ 118 Haftprüfungsverfahren
§118a Mündliche Verhandlung im Haftprüfungsverfahren
§118b Anwendung der Rechtsmittelvorschriften
§ 119 Vollzug der Untersuchungshaft
§ 120 Aufhebung des Haftbefehls
§ 121 Zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft
§ 122 Haftprüfung durch Oberlandesgericht
§122a Haftdauer
§ 123 Aufhebung milderer Maßnahmen
§ 124 Verfall der Sicherheit
§ 125 Zuständigkeit für Erlass des Haftbefehls
§ 126 Zuständiger Richter in Haftvollzugssachen
§126a Einstweilige Unterbringung
§ 127 Vorläufige Festnahme
§127a Absehen von der Festnahme
§127b Hauptverhandlungshaft
§ 128 Vorführung des Festgenommenen
§ 129 Vorführung nach Anklageerhebung
§ 130 Haftbefehl vor Strafantrag
§ 131 Ausschreibung zur Festnahme
§131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§131b Veröffentlichung von Abbildungen
§131c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
§ 132 Sicherheitsleistung - Zustellungsbevollmächtigter
§ 133 Ladung
§ 134 Vorführung
§ 135 Sofortige Vernehmung
§ 136 Erste Vernehmung
§136a Schutz der Willensfreiheit
§ 137 Zulässigkeit
§ 138 Als Verteidiger geeignete Personen
§138a Verteidigerausschluss
§138b Weitere Ausschlussgründe
§138c Zuständigkeit
§138d Verfahren bei Verteidigerausschluss
§ 139 Referendare als Verteidiger
§ 140 Notwendige Verteidigung
§ 141 Bestellung eines Verteidigers
§ 142 Auswahl des Pflichtverteidigers
§ 143 Rücknahme der Bestellung
§ 144 (weggefallen)
§ 145 Bestellung eines anderen Verteidigers
§145a Zustellungen an den Verteidiger
§ 146 Gemeinschaftlicher Verteidiger
§146a Zurückweisung
§ 147 Akteneinsicht des Verteidigers
§ 148 Verkehr des Beschuldigten mit Verteidiger
§148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
§ 149 Beistände
§ 150 (weggefallen)
§ 151 Anklagegrundsatz
§ 152 Anklagebehörde - Legalitätsprinzip
§152a Landesrechtliche Immunitätsvorschriften
§ 153 Bagatellsachen
§153a Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen
§153b Absehen von Klage - Einstellung
§153c Straftaten im Ausland
§153d Absehen von Verfolgung bei Staatsschutzdelikten
§153e Absehen von Verfolgung bei tätiger Reue
§153f Absehen von der Verfolgung einer nach §§ 6-14 Völkerstrafgesetzbuch strafbareben taten
§ 154 Unwesentliche Nebenstraftaten
§154a Verfolgungsbeschränkung
§154b Auslieferung und Ausweisung
§154c Nichtverfolgung des erpressten
§154d Vorentscheidung im Zivil- oder Verwaltungsstreitverfahren
§154e Falsche Verdächtigung oder Beleidigung
§ 155 Umfang der Untersuchung und Entscheidung
§155a Hinwirkung auf Ausgleich
§155b Täter-Opfer-Ausgleich
§ 156 Verbot der Klagerücknahme
§ 157 Beschuldigter - Angeschuldigter - Angeklagter
§ 158 Strafanzeige - Strafantrag
§ 159 Leichenfund
§ 160 Aufgaben der Staatsanwaltschaft
§ 161 Befugnisse der Staatsanwaltschaft
§161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch Staatsanwaltschaft
§ 162 Richterliche Untersuchungshandlungen
§ 163 Aufgaben der Polizei
§163a Vernehmung des Beschuldigten
§163b Identitätsfeststellung
§163c Richterliche Entscheidung
§163d Datenspeicherung
§163e Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§163f Längerfristige Observation
§ 164 Festnahme von Störern
§ 165 Richter als Notstaatsanwalt
§ 166 Erhebung von Entlastungsbeweisen
§ 167 Weitere Verfügung
§ 168 Protokollaufnahme - Protokollführung
§168a Inhalt des Protokolls - Genehmigung
§168b Protokollierung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung
§168c Anwesenheit bei richterlichen Vernehmungen
§168d Anwesenheit bei Augenscheinseinnahme
§168e Getrennte Vernehmung
§ 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts
§169a Vermerk des Abschlusses der Ermittlungen
§ 170 Anklageerhebung - Verfahrenseinstellung
§ 171 Einstellungsbescheid
§ 172 Klageerzwingungsverfahren
§ 173 Verfahren des Gerichts
§ 174 Verwerfung des Antrags
§ 175 Anordnung der Klageerhebung
§ 176 Sicherheitsleistung
§ 177 Kosten
§ 198 (weggefallen)
§ 199 Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 200 Inhalt der Anklageschrift
§ 201 Mitteilung der Anklageschrift
§ 202 Anordnung von Beweiserhebungen
§ 203 Eröffnungsbeschluß
§ 204 Ablehnung der Eröffnung
§ 205 Vorläufige Einstellung
§ 206 Keine Bindung an Anträge
§206a Einstellung bei Verfahrenshindernis
§206b Einstellung aufgrund Gesetzesänderung
§ 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
§ 208 (weggefallen)
§ 209 Eröffnungszuständigkeit
§209a Rangfolge der Gerichte
§ 210 Rechtsmittel
§ 211 Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses
§ 212 (weggefallen)
§212a (weggefallen)
§212b (weggefallen)
§ 213 Terminanberaumung
§ 214 Ladungen - Herbeischaffung der Beweismittel
§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 216 Ladung des Angeklagten
§ 217 Ladungsfrist
§ 218 Ladung des Verteidigers
§ 219 Beweisanträge des Angeklagten
§ 220 Ladung durch Angeklagten
§ 221 Anordnung der Herbeischaffung von Beweismitteln
§ 222 Namhaftmachung der Zeugen und Sachverständigen
§222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts
§222b Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung
§ 223 Kommissarische Vernehmung
§ 224 Benachrichtigung der Beteiligten
§ 225 Kommissarische Augenscheinseinnahme
§225a Zuständigkeit eines höheren Gerichts
§ 226 Ununterbrochene Gegenwart
§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
§ 228 Aussetzung oder Unterbrechung
§ 229 Dauer der Unterbrechung
§ 230 Ausbleiben des Angeklagten
§ 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
§231a Vom Angeklagten herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit
§231b Entfernung des Angeklagten wegen ordnungswidrigen Benehmens
§231c Gestattung zur Entfernung
§ 232 Verhandlung ohne Angeklagten
§ 233 Entbindung des Angeklagten vom Erscheinen
§ 234 Vertretung durch Verteidiger
§234a Umfang der Vertretung
§ 235 Wiedereinsetzung
§ 236 Erzwingung des persönlichen Erscheinens
§ 237 Verbindung mehrerer Strafsachen
§ 238 Verhandlungsleitung
§ 239 Kreuzverhör
§ 240 Fragerecht
§ 241 Mißbrauch des Fragerechts
§241a Zeugen unter sechzehn Jahren
§ 242 Zweifel über Zulässigkeit einer Frage
§ 243 Ablauf der Hauptverhandlung
§ 244 Beweisaufnahme
§ 245 Umfang der Beweisaufnahme
§ 246 Verspätete Beweisanträge
§246a Zuziehung ärztlicher Sachverständiger
§ 247 Entfernung des Angeklagten
§247a Zeugenvernehmung an anderem Ort
§ 248 Entlassung von Zeugen und Sachverständigen
§ 249 Verlesung von Schriftstücken
§ 250 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 251 Verlesung von Protokollen
§ 252 Unstatthafte Verlesung bei Zeugnisverweigerung
§ 253 Verlesung zur Gedächtnisstütze und bei Widerspruch
§ 254 Verlesung des richterlichen Protokolls
§ 255 Protokollierung der Verlesung
§255a Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
§ 256 Verlesbare Erklärungen
§ 257 Erklärungsrecht des Angeklagten
§257a Schriftliche Anträge und Anregungen
§ 258 Schlussvorträge
§ 259 Dolmetscher
§ 260 Urteil
§ 261 Freie Beweiswürdigung
§ 262 Bürgerlichrechtliche Vorfragen
§ 263 Abstimmung
§ 264 Gegenstand der Urteilsfindung
§ 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes
§265a Auflagen und Weisungen
§ 266 Nachtragsanklage
§ 267 Urteilsgründe
§ 268 Urteilsverkündung
§268a Strafaussetzung zur Bewährung
§268b Fortdauer der Untersuchungshaft
§268c Belehrung über Fristbeginn bei Fahrverbot
§268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
§ 269 Keine Verweisung an Gericht niederer Ordnung
§ 270 Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung
§ 271 Sitzungsprotokoll
§ 272 Inhalt des Protokolls
§ 273 Weitere Erfordernisse des Protokolls
§ 274 Beweiskraft des Protokolls
§ 275 Urteilsniederschrift - Ausfertigungen
§275a Verfahren über die Entscheidung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung
§ 276 Begriff der Abwesenheit
§ 277 (weggefallen)
§ 278 (weggefallen)
§ 279 (weggefallen)
§ 280 (weggefallen)
§ 281 (weggefallen)
§ 282 (weggefallen)
§ 283 (weggefallen)
§ 284 (weggefallen)
§ 285 Beweissicherungsverfahren
§ 286 Verteidiger
§ 287 Benachrichtigung des Abwesenden
§ 288 Öffentliche Aufforderung
§ 289 Kommissarische Beweisaufnahme
§ 290 Vermögensbeschlagnahme zwecks Gestellung
§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
§ 292 Wirkung der Bekanntmachung
§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme
§ 294 Anwendbare Vorschriften
§ 295 Sicheres Geleit
§ 296 Rechtsmittelberechtigte
§ 297 Einlegung durch Verteidiger
§ 298 Gesetzlicher Vertreter
§ 299 Einlegung durch Verhafteten
§ 300 Falsche Bezeichnung
§ 301 Wirkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
§ 302 Zurücknahme oder Verzicht
§ 303 Zustimmung des Gegners
§ 304 Zulässigkeit
§ 305 Entscheidungen vor Urteilsfällung
§305a Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluss
§ 306 Verfahren
§ 307 Keine aufschiebende Wirkung
§ 308 Gegenerklärung
§ 309 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
§ 310 Weitere Beschwerde
§ 311 Sofortige Beschwerde
§311a Nachträgliche Anhörung des Gegners
§ 312 Zulässigkeit
§ 313 Annahme der Berufung
§ 314 Frist und Form
§ 315 Berufung und Wiedereinsetzungsgesuch
§ 316 Hemmung der Rechtskraft
§ 317 Berufungsbegründung
§ 318 Umfang der Berufung
§ 319 Verspätete Einlegung
§ 320 Aktenvorlegung
§ 321 Aktenübersendung
§ 322 Verwerfung durch Beschluss bei Unzulässigkeit
§322a Berufungsannahme durch Beschluss
§ 323 Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 324 Verlauf der Hauptverhandlung
§ 325 Verlesung von Schriftstücken
§ 326 Schlussvorträge
§ 327 Umfang der Prüfung
§ 328 Entscheidung
§ 329 Ausbleiben des Angeklagten
§ 330 Verfahren bei Berufung durch gesetzlichen Vertreter
§ 331 Verbot der reformatio in peius
§ 332 Anzuwendende Vorschriften
§ 333 Zulässigkeit
§ 334 (weggefallen)
§ 335 Sprungrevision
§ 336 Vorentscheidungen
§ 337 Revisionsgründe
§ 338 Absolute Revisionsgründe
§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
§ 340 (weggefallen)
§ 341 Frist und Form
§ 342 Revision und Wiedereinsetzungsgesuch
§ 343 Hemmung der Rechtskraft
§ 344 Revisionsanträge - Begründung
§ 345 Revisionsbegründungsfrist
§ 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung
§ 347 Gegenerklärung - Aktenübersendung
§ 348 Unzuständigkeit des Gerichts
§ 349 Verwerfung durch Beschluss - Urteil
§ 350 Anwesenheit des Angeklagten
§ 351 Verlauf der Hauptverhandlung
§ 352 Umfang der Prüfung
§ 353 Umfang der Urteilsaufhebung
§ 354 Sachentscheidung - Zurückverweisung
§354a Gesetzesänderung
§ 355 Verweisung an zuständiges Gericht
§ 356 Urteilsverkündung
§356a
§ 357 Erstreckung auf Mitverurteilte
§ 358 Bindung des Untergerichts - Verbot der reformatio in peius
§ 374 Zulässigkeit - Klageberechtigte
§ 375 Mehrere Berechtigte
§ 376 Öffentliche Klage
§ 377 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 378 Anwalt des Privatklägers
§ 379 Sicherheitsleistung - Prozesskostenhilfe
§379a Gebührenvorschuss
§ 380 Sühneversuch
§ 381 Klageerhebung
§ 382 Mitteilung der Klage
§ 383 Eröffnung - Zurückweisung - Einstellung
§ 384 Weiteres Verfahren
§ 385 Stellung des Privatklägers - Ladungen - Akteneinsicht
§ 386 Zeugen und Sachverständige
§ 387 Anwalt des Angeklagten
§ 388 Widerklage
§ 389 Einstellung durch Urteil
§ 390 Rechtsmittel des Privatklägers
§ 391 Klagerücknahme - Ausbleiben des Klägers - Wiedereinsetzung
§ 392 Folgen der Klagerücknahme
§ 393 Tod des Privatklägers
§ 394 Bekanntmachung an Beschuldigten
§ 395 Zulässigkeit
§ 396 Anschlußerklärung
§ 397 Rechte des Nebenklägers
§397a Prozesskostenhilfe
§ 398 Verfahren
§ 399 Entscheidungen vor Anschluss
§ 400 Anfechtung
§ 401 Rechtsmittel des Nebenklägers
§ 402 Widerruf - Tod des Nebenklägers
§ 403 Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche
§ 404 Antrag
§ 405 Absehen von Entscheidung
§ 406 Entscheidung im Urteil
§406a Rechtsmittel
§406b Vollstreckung
§406c Wiederaufnahme des Verfahrens
§406d Mitteilung des Verfahrensausgangs
§406e Akteneinsicht
§406f Vertretung durch Anwalt im Verfahren
§406g Vertretung durch Anwalt vor Klageerhebung
§406h Hinweis auf Befugnisse
§ 407 Zulässigkeit
§ 408 Zuständigkeit - Ablehnung des Antrags - Hauptverhandlung
§408a Antrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
§408b Verteidigerbestellung bei Strafbefehl
§ 409 Inhalt des Strafbefehls - Einspruch
§ 410 Einspruch - Rechtskraft
§ 411 Hauptverhandlung nach Einspruch
§ 412 Ausbleiben des Angeklagten
§ 413 Antrag
§ 414 Anwendbare Vorschriften
§ 415 Verhandlung ohne Beschuldigten
§ 416 Übergang in das Strafverfahren
§ 417 Antrag auf beschleunigtes Verfahren
§ 418 Antrag der Staatsanwaltschaft
§ 419 Entscheidung
§ 420 Beweisregeln
§ 421 (weggefallen)
§ 422 (weggefallen)
§ 423 (weggefallen)
§ 424 (weggefallen)
§ 425 (weggefallen)
§ 426 (weggefallen)
§ 427 (weggefallen)
§ 428 (weggefallen)
§ 429 (weggefallen)
§ 430 Absehen von der Einziehung
§ 431 Einziehungsbeteiligter
§ 432 Anhörung des Einziehungsbeteiligten
§ 433 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten
§ 434 Vertretung
§ 435 Terminsbenachrichtigung
§ 436 Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten
§ 437 Rechtsmittelverfahren
§ 438 Einziehung durch Strafbefehl
§ 439 Nachverfahren
§ 440 Antrag auf Anordnung selbständiger Einziehung
§ 441 Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren
§ 442 Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung
§ 443 Vermögensbeschlagnahme
§ 444 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 445 (weggefallen)
§ 446 (weggefallen)
§ 447 (weggefallen)
§ 448 (weggefallen)
§ 449 Vollstreckbarkeit
§ 450 Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
§450a Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung
§ 451 Strafvollstreckungsbehörde
§ 452 Begnadigungsrecht
§ 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
§453a Nachträgliche Belehrung über Bedeutung der Strafaussetzung
§453b Überwachung während der Bewährungszeit
§453c Vorläufige Maßnahmen im Widerrufsverfahren
§ 454 Bedingte Entlassung
§454a Verlängerung der Bewährungszeit
§454b Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
§ 455 Strafaufschub wegen Krankheit
§455a Vollstreckungsaufschub oder -unterbrechung durch die Vollstreckungsbehörde
§ 456 Vorübergehender Aufschub
§456a Absehen von der Strafvollstreckung
§456b (weggefallen)
§456c Aufschub und Aussetzung des Berufsverbots
§ 457 Haftbefehl - Steckbrief
§ 458 Gerichtliche Entscheidung im Vollstreckungsverfahren
§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe
§459a Zahlungserleichterungen
§459b Anrechnung von Teilbeträgen
§459c Beitreibung
§459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
§459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
§459f Keine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
§459g Vollstreckung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
§459h Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
§459i Anwendbare Vorschriften
§ 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
§ 461 Krankenhausaufenthalt
§ 462 Gerichtliche Entscheidungen - Sofortige Beschwerde
§462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
§ 463 Sinngemäße Anwendung für Besserungs- und Sicherungsmaßregeln
§463a Vollstreckung von Sicherungsmaßregeln
§463b Beschlagnahme des Führerscheins
§463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
§463d Gerichtshilfe
§ 464 Kostenentscheidung
§464a Begriff der Kosten
§464b Festsetzung der Kosten
§464c Auslagen für Dolmetscher
§464d Aufteilung der Auslagen
§ 465 Kostentragungspflicht des Angeklagten
§ 466 Gesamthaftung der Mitangeklagten
§ 467 Kostentragung bei Freispruch
§467a Kostentragung bei Klagerücknahme oder Einstellung
§ 468 Kostentragung bei Straffreiheit
§ 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden
§ 470 Kosten bei Rücknahme des Strafantrags
§ 471 Kosten im Privatklageverfahren
§ 472 Kosten bei Nebenklage
§472a Kosten des Adhäsionsverfahrens
§472b Kostenlast des Nebenbeteiligten
§ 473 Rechtsmittelkosten
§ 474 Auskünfte für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
§ 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen
§ 476 Übermittlung personenbezogener Informationen zu Forschungszwecken
§ 477 Zulässigkeit der Informationsübermittlung
§ 478 Entscheidung über Auskunftserteilung und Akteneinsicht; beigezogene Akten
§ 479 Informationsübermittlung von Amts wegen
§ 480 Unberührt bleibende Vorschriften
§ 481 Verwendung personenbezogener Informationen durch die Polizeibehörden
§ 482 Information der befassten Polizeibehörde durch die Staatsanwaltschaft
§ 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
§ 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren
§ 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
§ 486 Gemeinsame Dateien
§ 487 Übermittlung gespeicherten Daten
§ 488 Automatische Datenübermittlung
§ 489 Berichtigung, Löschen und Sperrung gespeicherter Daten
§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien
§ 491 Auskunft an Betroffene
§ 492 Umfang des Registers; Verwendung der Daten
§ 493 Automatisierte Abrufverfahren
§ 494 Berichtigung der Daten; Löschung; Sperrung; Mitteilung an Empfänger; Errichtungsanordnung
§ 495 Entscheidung über Auskunftserteilung
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über
die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2 StPO Zusammenhängende Strafsachen
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von
Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden
bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit
beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit
besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2
sowie den § 74a und §
74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können
verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach §
74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§ 3 StPO Begriff des Zusammenhangs
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt
wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder
der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§ 4 StPO Verbindung oder Trennung nach Eröffnung des Strafverfahrens
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen
kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet
werden.
(2) Zuständig für den Beschluss ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit
des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
§ 6 StPO Prüfung der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens
von Amts wegen zu prüfen.
§ 6a StPO Prüfung der Zuständigkeit besonderer Strafkammern
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
(§ 74 Abs. 2 sowie den §
74a und § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes)
prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.
Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten.
Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache
in der Hauptverhandlung geltend machen.
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die
Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 8 StPO Wohnsitz - Aufenthaltsort
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk
der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk
der Beschuldigte ergriffen worden ist.
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge
zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen,
so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der
Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat
zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 10a StPO Straftaten gegen die Umwelt
Ist für eine Straftat die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet,
so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht
Hamburg.
§ 11 StPO Exterritoriale Deutsche
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie
die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten
hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn
sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung
als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 12 StPO Mehrere Gerichtsstände
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der § 7,
§ 8, § 9, §
10, § 11 zuständigen Gerichten gebührt
dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
§ 13 StPO Gerichtsstand des Zusammenhangs
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften
der § 7, § 8, §
9, § 10, § 11 zur
Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein
Gerichtsstand bei je dem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen
zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
§ 13a StPO Bestimmung des zuständigen Gerichts
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen
Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das
zuständige Gericht.
§ 14 StPO Zuständigkeitsstreit
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit,
so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung
und Entscheidung zu unterziehen hat.
§ 15 StPO Verhinderung des zuständigen Gerichts
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung
des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der
Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung
dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
§ 16 StPO Einwand der Unzuständigkeit
Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung
des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit
nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand
nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen.
§ 19 StPO Bestimmung bei negativem Zuständigkeitsstreit
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen,
die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so
bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
§ 20 StPO Untersuchungshandlungen trotz Unzuständigkeit
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind
nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
§ 21 StPO Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
§ 22 StPO Ausschließung eines Richters
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§ 23 StPO Mitwirkung in früheren Verfahren
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren
Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
§ 24 StPO Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen
Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision
bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe
sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind
und
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört,
anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. § 257a findet keine Anwendung.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
§ 26a StPO Verwerfung der Ablehnung
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
1. die Ablehnung verspätet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
§ 27 StPO Zuständigkeit zur Entscheidung
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über
das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen
Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
(1) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt
wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche
Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung (§ 26a, § 27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist; über die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlussvorträge zu entscheiden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
§ 30 StPO Anzeige des Richters
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht
hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist,
ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung
rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber
entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 31 StPO Sonstige Gerichtspersonen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene
Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
§ 33 StPO Anhörung der Beteiligten
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht,
wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
§ 33a StPO Nachholung der Anhörung
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss
keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte
dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren
durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.
§ 47 gilt entsprechend.
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche
ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.
§ 34a StPO Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluss unmittelbar
die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft
als mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung eingetreten.
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen,
werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine
Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
§ 35a StPO Rechtsmittelbelehrung
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel
angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten
der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über
die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §
329, § 330 zu belehren.
§ 36 StPO Zustellung und Vollstreckung
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle
sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
§ 37 StPO Zustellung gemäß Zivilprozessordnung
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt
ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung
der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
§ 40 StPO Öffentliche Zustellungen
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung
noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt
werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden
Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche
Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang
der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
§ 41 StPO Zustellung an die Staatsanwaltschaft
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift
des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer
Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der
Urschrift zu vermerken.
(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge
oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen
oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden,
wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten
elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden,
das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments
sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den
Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es aufgezeichnet
hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet,
ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen
unverzüglich mitzuteilen. Von dem elektronischen Dokument ist unverzüglich ein
Aktenausdruck zu fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder Verfahren beschränkt werden.
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der
Anfang der Frist sich richten soll.
§ 43 StPO Wochen- und Monatsfristen
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf
des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung
oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag
in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses
Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung
einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung
nach den § 35a, § 319
Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3
unterblieben ist.
§ 45 StPO Wiedereinsetzungsantrag
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche
nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist
wahr- zunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn
der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag
entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
§ 46 StPO Zuständigkeit - Rechtsmittel
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung
zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.
§ 47 StPO Keine Vollstreckungshemmung
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung
einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen,
die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung
und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
§ 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung
wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§ 50 StPO Vernehmung von Regierungsmitgliedern und Abgeordneten
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer
zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung
dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs, für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§ 51 StPO Folgen des Ausbleibens
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden
die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen
ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des
Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im
Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt
werden.
(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. Der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
§ 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1 bis 4 des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
§ 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen
(1) Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten
stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf
an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung
des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die
in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn,
dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.
§ 54 StPO Aussagegenehmigung für Richter und Beamte
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen
Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen
Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten
Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 56 StPO Glaubhaftmachung von Verweigerungsgründen
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen
der § 52, § 53 und §
55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die
eidliche Versicherung des Zeugen.
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit
der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen
oder unvollständigen Aussage belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über
die Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid
mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung zu belehren.
§ 58 StPO Vernehmung - Gegenüberstellung
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden
Zeugen zu vernehmen.§ 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
§ 58a StPO Vernehmung auf Bild-Ton-Träger
(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet
werden. Sie soll aufgezeichnet werden
1. bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die Straftat verletzt worden sind, oder
2. wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
(2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 100b Abs. 6 gilt entsprechend. Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
(3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem
Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird,
braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird
außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
Von der Vereidigung ist abzusehen
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
§ 61 StPO Eidesverweigerungsrecht
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten
haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie
zu belehren.
§ 62 StPO Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
1. Gefahr im Verzug ist oder
2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
§ 63 StPO Vereidigung bei kommissarischer Vernehmung
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss
die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder
in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der
Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es“.
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben..
§ 65 StPO Eidesgleiche Bekräftigung
(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubensoder Gewissensgründen keinen Eid
leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung
steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf spricht:
„Ja“.
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 66 StPO Eidesleistung hör- und sprachbehinderter Personen
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels
Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der
Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die
vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel
bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht
hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
§ 67 StPO Berufung auf früheren Eid
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren
oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt
der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter
Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen,
Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen
in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den
Dienstort angeben.
(2) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind. Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Gefährdung entfällt.
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.
§ 68a StPO Entehrende Tatsachen und Vorstrafen
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des
§ 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre
gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen,
sollen nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist.
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
§ 68b Beiordnung eines Rechtsanwalts
Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann für die Dauer
der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet
werden, wenn ersichtlich ist, dass sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht
selbst wahrnehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen auf andere
Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Hat die Vernehmung
1. ein Verbrechen,
2. ein Vergehen nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182 , 225 Abs. 1 oder 2, § 232 Abs. 1 oder 2, § 233 Abs. 1 oder 2 oder nach § 233a des Strafgesetzbuches oder
3. ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist,
zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag des Zeugen oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Für die Beiordnung gelten § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 1 entsprechend. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 69 StPO Vernehmung zur Sache
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung
bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen
der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein
solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
§ 70 StPO Grundlose Zeugnis- oder Eidesverweigerung
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert,
so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt.
Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
§ 72 StPO Anwendung der Zeugenvorschriften
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend
anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften
getroffen sind.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer
Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen,
innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so werden andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung
eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch
nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
§ 75 StPO Sachverständigenpflicht
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten,
wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt
ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis
Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder
wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt
ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklärt hat.
§ 76 StPO Weigerungsrecht des Sachverständigen
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern,
berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch
aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung
zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
§ 77 StPO Verstoß gegen Gutachterpflichten
(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des
Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch
verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.
Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das
Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muss eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
§ 78 StPO Richterliche Leitung
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit
der Sachverständigen zu leiten.
(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, dass der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§ 80 StPO Vorbereitung des Gutachtens
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens
durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft
werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
§ 80a StPO Vorbereitung des Gutachtens über Anstaltseinweisung
Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen
Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit
zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben
werden.
§ 81 StPO Unterbringung zur Beobachtung
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des
Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen
und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches
psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 81a StPO Körperliche Untersuchung - Blutprobe
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung
von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe,
die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken
vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn
kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
§ 81b StPO Lichtbilder - Fingerabdrücke - Messungen
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder
für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder
und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen
und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
§ 81c StPO Untersuchung anderer Personen
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht
kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung
der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte
Spur oder Folge einer Straftat befindet.
(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuch- enden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.
(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige oder wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zulässig. Der die Maßnahmen anordnende Beschluss ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.
(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, darf der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder dass Gefahr im Verzuge ist.
§ 81d StPO Körperliche Untersuchung von Frauen
(1) Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie
von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt
vorgenommen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer
Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden.
Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen
werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.
§ 81e StPO Molekulargenetische Untersuchungen
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1
erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt
werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes
Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich
sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen
nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an
dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material.
Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen
nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.
§ 81f StPO Richterliche Anordnung
(1) Untersuchungen nach § 81e Abs.
1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch
das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen
Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.
(2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen und der Sachverständige die personenbezogenen Daten nicht in Dateien automatisiert verarbeitet.
(1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung
in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht
werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten
oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig
Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat
von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekular- genetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu venichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umständ.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen
1. erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit,
2. auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder
3. fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes)
nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt
1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie
2. für die nach § 81e Abs. 2 erhobenen Daten.
Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das
Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den
Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen
Einwilligung
1. Körperzellen entnommen,
2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und
3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,
soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. Diese ergeht schriftlich. Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen. Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. Die Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.
(3) Für die Durchführung der Maßnahme gelten § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 entsprechend. Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.
(4) Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. Hierbei sind sie auch darauf hinzuweisen, dass
1. die entnommenen Körperzellen ausschließlich für die Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, und
2. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.
§ 82 StPO Gutachten im Vorverfahren
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen
ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere
Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend
erachtet.
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(3) In wichtigen Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.
§ 84 StPO Sachverständigengebühren
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 85 StPO Sachverständige Zeugen
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen
sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll
der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben,
welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit
des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
§ 87 StPO Leichenschau - Leichenöffnung
(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft
auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht
zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich
ist.
(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muss Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag hin findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.
(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.
§ 88 StPO Identifizierung der Leiche
(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt
werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt
haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden.
Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen
und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische
Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.
§ 89 StPO Umfang der Leichenöffnung
Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet,
stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
§ 90 StPO Öffnung einer Säuglingsleiche
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere
auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und
ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb
des Mutterleibes fortzusetzen.
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in
der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker
oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, dass diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.
§ 92 StPO Begutachtung von Geld oder Wertzeichen
(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind
das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen,
von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden.
Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung
sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich
begangen worden ist.
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden.
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur
Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von
Sachverständigen vorgenommen werden.
§ 94 StPO Objekt der Beschlagnahme
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung
sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
§ 95 StPO Vorlegungs- und Auslieferungspflicht
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
§ 96 StPO Ausnahmen bei amtlichen Schriftstücken
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung
befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte
darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt,
dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz
1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich
im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise
eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden,
wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle
eine solche Erklärung abgegeben hat.
§ 97 StPO Ausnahmen für Zeugnisverweigerungsberechtigte
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 b das Zeugnis verweigern dürfen;
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 b genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a und 3 b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der anerkannten Beratungsstelle nach § 3 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) sind.1 Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist die Beschlag- nahme von Schriftstücken unzulässig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
§ 98 StPO Anordnung der Beschlagnahme
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§
152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme
nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer
Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur
durch den Richter angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass
eine Straftat von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Warenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§ 74a, § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet § 94, § 110, § 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
(3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich
die richterliche Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn
sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung
ergeht schriftlich. Sie muss den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen
und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für
den Einzelfall benötigt werden. Die Übermittlung von Daten, deren
Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. Die §
96, § 97, § 98 Abs. 1
Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Richter vorbehalten.
(3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Die durch den Abgleich erlangten personenbezogenen Daten dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 98a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden.
(4) § 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendigung einer Maßnahme gemäß § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
§ 98c StPO Datenabgleich zu Ermittlungszwecken
Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird,
dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten
Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche
oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe
und Sendungen auf der Post sowie der an ihn gerichteten Telegrammen auf den
Telegraphenanstalten; ebenso ist zulässig an den bezeichneten Orten die
Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Telegramme, bei denen Tatsachen
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, dass sie von dem Beschuldigten
herrühren oder für ihn bestimmt sind und dass ihr Inhalt für
die Untersuchung Bedeutung hat.
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Richter,
bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(3) Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände steht dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor.
(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zuständige Richter. Über die Öffnung eines ausgelieferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.
§ 100a StPO Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs
Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs darf angeordnet
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer
1.
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§ 80, § 80a, § 81, (§ 82, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§ 109d, § 109e, § 109f, § 109g, § 109h des Strafgesetzbuches),
c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§ 129, § 129a, §130 des Strafgesetzbuches, § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes),
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16 , 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes),
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der drei Mächte (§ 89, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 109d, § 109e, § 109f, § 109g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes),
2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§ 146, § 151, § 152 des Strafgesetzbuches),
einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 1 bis 3 oder 5 des Strafgesetzbuches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches,
eine Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184b Abs. 3 des Strafgesetzbuches,
einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, § 234, § 234a, § 239a, § 239b des Strafgesetzbuches),
einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§ 249, § 250, § 251, § 255 des Strafgesetzbuches),
eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches),
eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches,
eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der § 306, § 306a, § 306b, § 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der § 313, § 314 oder § 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, oder der § 316a oder § 316c des Strafgesetzbuches,
3. eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
4. eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach § 29a, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
5. eine Straftat nach § 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.
§ 100b StPO Zuständigkeit und Durchführung
(1) Die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikation (§
100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug
kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die Anordnung
der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen
von dem Richter bestätigt wird.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten gegen den sie sich richtet, und die Rufnimmer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
3) Auf Grund der Anordnung hat jeder Der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang hier Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der Grundlage erlassenen Rechtsverordungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3 verpflichteten mitzuteilen.
(5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100a bezeichneten Straftaten benötigt werden.
(6) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 100c StPO Geheime Ermittlungen
(1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,
b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152a Abs. 3 und Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks nach § 152b Abs. 1 bis 4,
d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2,
e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Abs. 3,
f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,
h) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251,
j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
2. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1,
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbsund bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzung,
b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a,
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. der in der Anordnung nach § 100d Abs. 2 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.
(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100d Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. Soweit das Gericht eine Verwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend.
§ 100d StPO Anordnungsbefugnis
(1) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag der
Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs. 4
des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet
werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im
Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen
Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer
bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine
Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die
Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse
fortbestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt sechs Monate verlängert
worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
1. soweit bekannt der Name und die Anschrift des Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme richtet,
2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,
3. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren.
(3) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:
1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen,
2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
3. die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100c Abs. 4 Satz 1.
(4) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.
(5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung nach Absatz 10 nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige Überprüfung nach Absatz 10 zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
(6) Personenbezogene Informationen aus einer akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:
1. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten verwertbaren personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten personenbezogenen Informationen, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig. Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten und verwertbaren personenbezogenen Informationen dürfen auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet werden. Sind die Informationen zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Informationen von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
3. Sind verwertbare personenbezogene Informationen durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen diese Informationen in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
(7) Die durch die Maßnahme erhobenen Daten sind als solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten.
(8) Von den nach § 100c durchgeführten Maßnahmen sind die Betroffenen von der Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 10 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene im Sinne von Satz 1 sind:
1. Beschuldigte, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. sonstige überwachte Personen,
3. Inhaber und Inhaberinnen, Bewohnerinnen und Bewohner der überwachten Wohnung.
Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 und 3 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann.
(9) Erfolgt die Benachrichtigung nach Absatz 8 Satz 5 nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weiteren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über die richterliche Zustimmung zu weiteren Zurückstellungen das Oberlandesgericht. § 101 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(10) Auch nach Erledigung einer in § 100c genannten Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
(1) Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obersten Justizbehörde kalenderjährlich
über angeordnete Maßnahmen nach § 100c. Die Länder fassen
ihre Berichte zusammen und übermitteln die Zusammenstellung jeweils bis zum
30. Juni des Jahres, das auf das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr
folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bundestag jährlich über die im
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnahmen berichtet.
(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;
2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;
3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5, § 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
§ 100f StPO Verwendung personenbezogener Informationen
(1) Ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen
1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.
(2) Ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2 und § 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
(3) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(5) Personenbezogene Informationen, die unter Einsatz technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 erhoben worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt werden.
§ 100g StPO Auskunft über Telekommunikationsverbindungen *
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine der in §
100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer Endeinrichtung (§ 3
Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen, in Fällen, in denen der Versuch
strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
darf angeordnet werden, dass derjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten
Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die Auskunft fur
die Untersuchung erforderlich ist. Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten
den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100a Satz 2
bezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen
angeordnet werden.
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos ade wesentlich erschwert wäre.
(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind:
1. im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. Vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsleistung,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
* Dieser Paragraph wird am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 des Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S.3231) aufgehoben.
§ 100h StPO Anordnung zur Auskunftserteilung von Telekommunikationsverbindungen *
(1) Die Anordnung muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den
sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses
enthalten. Im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung genügt eine räumlich
und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, über die
Auskunft erteilt werden soll, wenn andernfalls die Erforschung des Sachverhalts
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 100b Abs.
1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 6 und §
95 Abs. 2 gelten entsprechend; im Falle der Anordnung der Auskunft über
zukünftige Telekommunikationsverbindungen gilt auch §
100b Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 4 entsprechend.
(2) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 reicht, ist das Verlangen einer Auskunft über Telekommunikationsverbindungen, die von dem oder zu dem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten hergestellt wurden, unzulässig; eine dennoch erlangte Auskunft darf nicht verwertet werden. Dies gilt nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind.
(3) Die durch die Auskunft erlangten Personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100g Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Straftaten benötigt werden, oder wenn der Beschuldigte zustimmt.
* Dieser Paragraph wird am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 des Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S.3231) aufgehoben.
§ 100i StPO Maßnahmen bei Mobilfunkentgeräten
(1) Durch technische Mittel durfen
1. zur Vorbereitung einer Masnahme nach § 100a die Gerate- und Kartennummer sowie
2. zur vorlaufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder Ergreifung des Taters auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerates ermittelt werden.
(2) Die Masnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zulassig, wenn die Voraussetzungen des § 100a vorliegen und die Durchfuhrung der Uberwachungsmasnahme ohne die Ermittlung der Gerate- oder Kartennummer nicht moglich oder wesentlich erschwert ware. Die Masnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung und nur dann zulassig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Taters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert ware; § 100f Abs. 3 Satz 2 gilt entspre chend. Die Masnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch zuläs sig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters zur Eigensicherung der zur vorläufigen Fest nahme oder Ergreifung eingesetzten Beamten des Polizeidienstes erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss lich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(4) § 100b Abs. 1 gilt entsprechend; im Falle der Anordnung zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen fort bestehen. Auf Grund der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunika tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungs gesetzes) die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgerätes erforderliche Geräte- und Kar tennummer mitzuteilen.
§ 101 StPO Benachrichtigung der Beteiligten
(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§
81e, § 99, § 100a,
§ 100b, § 100f Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2, §§ 100g*
und 100h*) sind die Beteiligten
zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks,
der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der
Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden
Beamten geschehen kann.
(2) Sendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhändigen. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach § 100f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
* Dieser Paragraph wird am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 des Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S.3231) aufgehoben.
§ 102 StPO Durchsuchung bei Tätern oder Teilnehmern
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der
Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden
Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden,
wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln
führen werde.
§ 103 StPO Durchsuchung bei sonstigen Personen
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten
oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter
Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den
zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten,
der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach §
129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten
begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen
auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem
auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
§ 104 StPO Durchsuchung zur Nachtzeit
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und
das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr
im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung
eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
§ 105 StPO Zuständigkeit und Ausführung
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§
152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach
§ 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft
ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
§ 106 StPO Zuziehung des Inhabers
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf
der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein
Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.
§ 107 StPO Mitteilung - Verzeichnis
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen
eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§
102, § 103) sowie im Falle des §
102 die Straftat bezeichnen muss. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis
der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts
Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
§ 108 StPO Beweisgegenstände für andere Straftaten
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die
zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung
einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung,
soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2
stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.
§ 109 StPO Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu
verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel
oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§ 110 StPO Durchsicht von Papieren
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der
Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§
152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
§ 110a StPO Verdeckte Ermittler
(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt
werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§ 74a, § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären.
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
§ 110b StPO Zustimmungserfordernis
(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft
zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen;
die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen
drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen.
Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für
den Einsatz fortbestehen.
1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
bedürfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, dass die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.
§ 110c StPO Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung
mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis
darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen
eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich
die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.
§ 110d StPO Aufdecken der Tätigkeit
(1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler
betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung
des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben
einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten
Ermittlers geschehen kann.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
§ 110e StPO Verwendung der Daten
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen
Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet
werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die
zur Aufklärung einer in § 110a Abs. 1 bezeichneten
Straftat benötigt werden; § 100d Abs. 6
bleibt unberührt.
§ 111 StPO Fahndungskontrollstellen
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass eine Straftat nach
§ 129a, auch in Verbindung mit §
129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten
Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs.
1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen
Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen
Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung
von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen
können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität
feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die § 108, § 109, § 110 Abs. 1 und 2 sowie die § 163b und § 163c entsprechend.
§ 111a StPO Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis
entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches),
so kann der Richter den Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig
entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet
wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerschein ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
§ 111b StPO Sicherstellung von Gegenständen
(1) Gegenstände können durch Beschlagnahme nach §
111c sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden
sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen.
§ 94 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach § 111d der dingliche Arrest angeordnet werden.
(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt das Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. Begründen bestimmte Tatsachen den Tatverdacht und reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen. Ohne Vorliegen dringender Gründe darf die Maßnahme über zwölf Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden.
(4) Die § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 108, § 109, § 110 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen.
§ 111c StPO Bewirkung der Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den Fällen des §
111b dadurch bewirkt, dass die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme
durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, dass ein Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen wird. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen zu verbinden.
(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetragene, aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurückgegeben oder
2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden.
Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
§ 111d StPO Anordnung des dinglichen Arrestes
(1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe
oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche
Arrest angeordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden
Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten
ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstreckungskosten
sowie geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest.
(2) Die §§ 917 und 920 Abs. 1 sowie die §§ 923 , 928 , 930 bis 932 und 934 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c)
und des Arrestes (§ 111d) ist nur das Gericht,
bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anordnung der
Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs.
1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen.
(3) Der Vollzug der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Verlauf des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich durch die Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder wenn zu vermuten ist, dass noch unbekannten Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind. Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe unerlässlich ist, um den Verletzten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche den Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen. Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der im elektronischen Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichung.
§ 111f StPO Durchführung der Beschlagnahme
(1) Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c)
obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§
111c Abs. 1) auch deren Ermittlungspersonen. §
98 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen.
(3) Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungs gesetzes) bewirkt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung aufgrund des Arrestes gemäß § 111d ist die Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, zuständig.
(4) Für die Zustellung gilt § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können.
(5) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, kann der Betroffene jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen.
§ 111g StPO Wirkung der Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c
und die Vollziehung des Arrestes nach § 111d wirken
nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der
Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
erfolgt.
(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch das Gericht, das für die Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) oder des Arrestes (§ 111d) zuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
(3) Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend für die Wirkung des Pfandrechts, das durch die Vollziehung eines Arrestes (§ 111d) in das bewegliche Vermögen entstanden ist.
(4) Unterliegt der Gegenstand, der beschlagnahmt oder aufgrund des Arrestes gepfändet worden ist, aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, dass das Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.
§ 111h StPO Zustimmung zur Rangänderung
(1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches
die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück,
in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist,
so kann er verlangen, dass die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete
Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vortretenden
Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass der Arrest aufgehoben
wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich.
Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Arrest nach § 111d in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug im Sinne des § 111c Abs. 4 Satz 2 vollzogen ist.
§ 111i StPO Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Beschlagnahme nach §
111c oder der Arrest nach § 111d für die Dauer von
höchstens drei Monaten aufrechterhalten wird, soweit das Verfahren nach den
§§ 430 und 442 Abs. 1 auf die
anderen Rechtsfolgen beschränkt worden ist und die sofortige Aufhebung gegenüber
dem Verletzten unbillig wäre.
(2) Hat das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs entgegenstehen, kann es dies im Urteil feststellen. In diesem Fall hat es das Erlangte zu bezeichnen. Liegen insoweit die Voraussetzungen des § 73a des Strafgesetzbuchs vor, stellt es im Urteil den Geldbetrag fest, der dem Wert des Erlangten entspricht. Soweit
1. der Verletzte bereits im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt wurde, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist, oder
3. dem Verletzten die erlangte Sache nach § 111k herausgegeben worden ist,
ist dies im Rahmen der nach den Sätzen 2 und 3 zu treffenden Feststellungen in Abzug zu bringen.
(3) Soweit das Gericht nach Absatz 2 verfährt, hält es die Beschlagnahme (§ 111c) des im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 4 Erlangten sowie den dinglichen Arrest (§ 111d) bis zur Höhe des nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgestellten Betrages durch Beschluss für drei Jahre aufrecht. Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils. Sichergestellte Vermögenswerte soll es bezeichnen. § 917 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Soweit der Verletzte innerhalb der Frist nachweislich aus Vermögen befriedigt wird, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist, hebt das Gericht die Beschlagnahme (§ 111c) oder den dinglichen Arrest (§ 111d) auf Antrag des Betroffenen auf.
(4) Die Anordnung nach Absatz 3 sowie der Eintritt der Rechtskraft sind dem durch die Tat Verletzten unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu verbinden mit dem Hinweis auf die in Absatz 5 genannten Folgen und auf die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen. § 111e Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(5) Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht
1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
4. Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.
(6) Das Gericht des ersten Rechtszugs stellt den Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtserwerbs nach Absatz 5 Satz 1 durch Beschluss fest. § 111l Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Nach Rechtskraft des Beschlusses veranlasst das Gericht die Löschung der im elektronischen Bundesanzeiger nach Absatz 4 vorgenommenen Veröffentlichungen.
(7) Soweit der Verurteilte oder der von der Beschlagnahme oder dem dinglichen Arrest Betroffene die hierdurch gesicherten Ansprüche des Verletzten nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist befriedigt, kann er bis zur Höhe des dem Staat zugeflossenen Verwertungserlöses Ausgleich verlangen. Der Ausgleich ist ausgeschlossen,
1. soweit der Zahlungsanspruch des Staates nach Absatz 5 Satz 1 unter Anrechnung des vom Staat vereinnahmten Erlöses entgegensteht oder
2. wenn seit dem Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist drei Jahre verstrichen sind.
(8) In den Fällen des § 76a Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 7 auf das Verfahren nach den §§ 440 und 441 in Verbindung mit § 442 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 111k StPO Herausgabe beweglicher Sachen an Verletzte
Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt
oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt
worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll sie
dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben
werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. §
111f Abs. 5 ist anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung
des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist.
§ 111l StPO Veräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
(1) Vermögenswerte, die nach § 111c beschlagnahmt oder
aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden sind,
dürfen vor der Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn ihr Verderb oder
eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege
oder Erhaltung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden
ist. In den Fällen des § 111i Abs. 2 können Vermögenswerte,
die aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden
sind, nach Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
Der Erlös tritt an deren Stelle.
(2) Im vorbereitenden Verfahren und nach Rechtskraft des Urteils wird die Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die Anordnung das mit der Hauptsache befasste Gericht. Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.
(5) Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozessordnung) tritt in den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befasste Gericht. Die nach § 825 der Zivilprozessordnung zulässige Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich angeordnet werden. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Notveräußerung auf andere Weise und durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher erfolgen.
(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit der Hauptsache befasste Gericht und nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszugs für die Entscheidung zuständig ist. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.
§ 111m StPO Beschlagnahme von Druckwerken
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes
im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches
darf nach § 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden,
wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen
Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis
zu der Bedeutung der Sache stehen.
(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden.
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass geben, zu bezeichnen.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.
§ 111n StPO Anordnung und Aufhebung der Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines ihm gleichstehenden
Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches
darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Beschlagnahme eines anderen
Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des §
74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft
angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft,
wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.
(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch die selbständige Einziehung beantragt worden ist, ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(1) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen
für die Verhängung einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen
dieser der dingliche Arrest angeordnet werden.
(2) Die §§ 917 , 928 , 930 bis 932 , 934 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Anhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Die Höhe des Betrages bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen Höhe der Vermögensstrafe. Diese kann geschätzt werden. Das Gesuch auf Erlass des Arrestes soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten.
(3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Vollziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist, gilt § 111f Abs. 1 entsprechend.
(5) Im übrigen finden § 111b Abs. 3, § 111e Abs. 3 und 4, § 111f Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die § 111g und § 111h Anwendung.
§ 111p StPO Vermögensbeschlagnahme
(1) Unter den Voraussetzungen des § 111o Abs. 1
kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die
Vollstreckung der zu erwartenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder
Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen durch eine Arrestanordnung
nach § 111o nicht gesichert erscheint.
(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Vermögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Vollstreckung sicherzustellen.
(3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Vermögen zu verwalten und darüber unter Lebenden zu verfügen. In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.
(4) § 111b Abs. 3, § 111o Abs. 3, § 291, § 292 Abs. 2, § 293 gelten entsprechend.
(5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über alle im Rahmen der Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können, Mitteilung zu machen.
§ 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn
er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf
nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis
steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den § 211, § 212, § 226, § 306b oder § 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
§ 112a StPO Wiederholungsgefahr
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig
ist,
1. eine Straftat nach den § 174, § 174a, § 176, § 176a, § 176b, § 177, § 178, § 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den § 243, § 244, §§ 249 bis 255, § 260, nach § 263, nach den § 306, § 306a, § 306b, § 306 oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 des Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.
§ 113 StPO Beschränkte Zulassung der Untersuchungshaft
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft
wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
1. der Beschuldigte,
2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3. der Haftgrund sowie
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, dass sie nicht angewandt wurde.
§ 114a StPO Bekanntgabe des Haftbefehls
(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben.
Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher
Tat er verdächtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall
unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls.
§ 114b StPO Benachrichtigung der Angehörigen
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer
der Haft wird ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens
unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig.
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
§ 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich
dem zuständigen Richter vorzuführen.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2) zu belehren.
§ 115a StPO Vorführung vor den nächsten Amtsrichter
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung
vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er unverzüglich,
spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts
vorzuführen.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit.
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
§ 116 StPO Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr
gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch
sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort der einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu erlassen,
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden den ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und dass dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
§ 116a StPO Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch
Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon
abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr
mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die
gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen
Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die § 142, § 143 und § 145 gelten entsprechend.
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, ohne dass der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung von Amts wegen statt, es sei denn, dass der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
§ 118 StPO Haftprüfungsverfahren
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem
Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.
§ 118a StPO Mündliche Verhandlung im Haftprüfungsverfahren
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft
sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.
(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die § 142, § 143 und § 145 gelten entsprechend.
(3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die § 271, § 272, § 273 gelten entsprechend.
(4) Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
§ 118b StPO Anwendung der Rechtsmittelvorschriften
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs.
1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §
297, § 298, § 299,
§ 300 und § 302 Abs. 2
entsprechend.
§ 119 StPO Vollzug der Untersuchungshaft
(1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht
werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt
zu halten.
(2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden. Der Verhaftete darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert.
(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.
(5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn
1. die Gefahr besteht, dass er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der Genehmigung des Richters.
§ 120 StPO Aufhebung des Haftbefehls
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft
nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, dass die weitere Untersuchungshaft zu
der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist
namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung
des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig
eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
§ 121 StPO Zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft
wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden,
wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen
oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer
der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
§ 122 StPO Haftprüfung durch Oberlandesgericht
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige
Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht
zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich
hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muss jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug
der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf
den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
§ 123 StPO Aufhebung milderer Maßnahmen
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§
116), ist aufzuheben, wenn
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, dass er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, dass der Beschuldigte verhaftet werden kann.
§ 124 StPO Verfall der Sicherheit
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse,
wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilenurteils.
§ 125 StPO Zuständigkeit für Erlass des Haftbefehls
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erlässt der Richter bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der
Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn
ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den
Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erlässt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befasst ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.
§ 126 StPO Zuständiger Richter in Haftvollzugssachen
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren richterlichen
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder
auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen,
der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht
den Haftbefehl erlassen, so ist der Richter zuständig, der die vorangegangene
Entscheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen
Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen,
so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit
dem Richter bei dem Amtsgericht dieses Ortes übertragen. Ist der Ort in
mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung
das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die § 121 und § 122 bleiben unberührt.
§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine
rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit
(§ 20, §
21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden
wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung
in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es
erfordert.
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die § 114, § 114a, § 114b, § 115, § 115a, § 117, § 118, § 118a, § 118b, § 119, § 125, § 126 entsprechend. Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluss auch diesem bekanntzugeben.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 127 StPO Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der
Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt
werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig
festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft
oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach §
163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
§ 127a StPO Absehen von der Festnahme
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn
1. nicht damit zu rechnen ist, dass wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.
(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
§ 127b StPO Hauptverhandlungshaft
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen
Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt,
wenn
1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
(2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
(3) Über den Erlass des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.
§ 128 StPO Vorführung des Festgenommenen
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird,
unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen.
Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß §
115 Abs. 3.
(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 129 StPO Vorführung nach Anklageerhebung
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so
ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst
vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses
hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung
oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.
§ 130 StPO Haftbefehl vor Strafantrag
Wird wegen Verdacht einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl
erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von
mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlass des Haftbefehls in Kenntnis
zu setzen und davon zu unterrichten, dass der Haftbefehl aufgehoben werden wird,
wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die
eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der
Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt
entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 131 StPO Ausschreibung zur Festnahme
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können
der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.
(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehl vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.
(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wären. Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den Fällen des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.
(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden. Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.
§ 131a StPO Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines
Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.
(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(5)Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.
§ 131b StPO Veröffentlichung von Abbildungen
(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der, einer
Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig,
wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität
eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend
oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.
(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.
§ 131c StPO Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und §
131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch
die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§
152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Fahndungen nach
§ 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung
durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch
ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden.
(2) In Fällen andauernder Veröffentlichung in elektronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffentlichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von dem Richter bestätigt wird. Im Übrigen treten Fahndungsanordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.
§ 132 StPO Sicherheitsleistung - Zustellungsbevollmächtigter
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen
aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, kann, um die Durchführung
des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, dass der Beschuldigte
1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Ausstellungen bevollmächtigt.
§ 116a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die § 94 und § 98 gelten entsprechend.
§ 132a StPO Anordnung - Aufhebung
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot
angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches),
so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Ausübung des
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten.
§ 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden,
wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden.
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.
§ 135 StPO Sofortige Vernehmung
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von
diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger
festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung
folgt.
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen,
welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht
kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich
zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und
jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden
Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu
seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen
soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie
auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
§ 136a StPO Schutz der Willensfreiheit
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung
des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung,
durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von
Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang
darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt.
Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme
und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines
Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht
übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 138 StPO Als Verteidiger geeignete Personen
(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an
deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt gewählt werden.
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der Gewählte nicht zu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.
§ 138a StPO Verteidigerausschluss
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen,
wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden
Grade verdächtig ist, dass er
1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.
(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.
(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,
1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zulässt.
(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.
(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 138b StPO Weitere Ausschlussgründe
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in §
74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung
der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches
hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der
äußeren Sicherheit auch den § 94,
§ 95, §
96, § 97a und §
100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann
auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet
ist, dass seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführen würde. § 138a Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
(1) Die Entscheidungen nach den § 138a und §
138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die
Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist
das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes
anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.
(2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Dieser kann sich im Verfahren äußern.
(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, dass die Rechte des Verteidigers aus den § 147 und § 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den § 147 und § 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 gilt entsprechend.
(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.
(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluss oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der § 138a, § 138b, § 138d der Ausschließung gleich.
(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist.
§ 138d StPO Verfahren bei Verteidigerausschluss
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher
Verhandlung entschieden.
(2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.
(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die § 271, § 272, § 273 gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
(6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§ 139 StPO Referendare als Verteidiger
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der
ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung
für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr
und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
§ 140 StPO Notwendige Verteidigung
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den § 397a und § 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
§ 141 StPO Bestellung eines Verteidigers
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird
dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt,
sobald er gemäß § 201 zur Erklärung
über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.
(2) Ergibt sich erst später, dass ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
(3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem Abschluss der Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.
§ 142 StPO Auswahl des Pflichtverteidigers
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts
möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte
ausgewählt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb
einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende
bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige
Gründe entgegenstehen.
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
§ 143 StPO Rücknahme der Bestellung
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger
gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
§ 145 StPO Bestellung eines anderen Verteidigers
(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger
in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert,
die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich
einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen.
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, dass ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unter- brechen oder auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
§ 145a StPO Zustellungen an den Verteidiger
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet,
sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und
sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
§ 146 StPO Gemeinschaftlicher Verteidiger
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen.
In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten
Beschuldigte verteidigen.
(1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen
des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des §
146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies
erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des §
146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des §
137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird
dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten,
so sind sie alle zurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet
das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren
zuständig wäre.
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen.
§ 147 StPO Akteneinsicht des Verteidigers
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem
im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann.
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 148 StPO Verkehr des Beschuldigten mit Verteidiger
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet,
schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, so sind Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst einem Richter vorgelegt werden. Das gleiche gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 für den schriftlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und einem Verteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2 zu überwachen, so sind für das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.
§ 148a StPO Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach
§ 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige
nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten,
so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die
Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die
Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.
(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befasst sein noch befasst werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung
als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der
Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer
Klage bedingt.
§ 152 StPO Anklagebehörde - Legalitätsprinzip
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§ 152a StPO Landesrechtliche Immunitätsvorschriften
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen
Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder
fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik
Deutschland und den Bund wirksam.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft
mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen
Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering
anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit
einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch
die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der § 232 und § 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 153a StPO Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen
Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen
vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich
dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind,
das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die
Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere
in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6. an einem Aufbauseminar nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetz teilzunehmen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
§ 153b StPO Absehen von Klage - Einstellung
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen
könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das
für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der
öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
§ 153c StPO Straftaten im Ausland
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
2. die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat.
3. Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f,
3. wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
§ 153d StPO Absehen von Verfolgung bei Staatsschutzdelikten
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in §
74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs.
1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen,
wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils
für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn
der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
§ 153e StPO Absehen von Verfolgung bei tätiger Reue
(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr.
2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand,
so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach §
120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts
von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat,
bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr
für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der
Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, dass er nach der Tat
sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats,
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats
und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle
offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
§ 153f StPO Absehen von der Verfolgung einer nach §§
6-14 Völkerstrafgesetzbuch strafbareben taten
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
1. kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,
2. die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde,
3. kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und
4. die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
§ 154 StPO Unwesentliche Nebenstraftaten
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
§ 154a StPO Verfolgungsbeschränkung
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen,
die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Einschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
§ 154b StPO Auslieferung und Ausweisung
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn
der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert
wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.
§ 154c StPO Nichtverfolgung des erpressten
(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§
240, § 253 des Strafgesetzbuches) durch
die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft
von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen,
wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
§ 154d StPO Vorentscheidung im Zivil- oder Verwaltungsstreitverfahren
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von
der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht
zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im
bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist
bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
§ 154e StPO Falsche Verdächtigung oder Beleidigung
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung
oder Beleidigung (§ 164, §
185, § 186, §
187, § 188 des Strafgesetzbuches) soll
abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein
Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein. (3) Bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.
§ 155 StPO Umfang der Untersuchung und Entscheidung
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage
bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.
§ 155a StPO Hinwirkung auf Ausgleich
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens
die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und
Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken.
Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen
werden.
§ 155b StPO Täter-Opfer-Ausgleich
(1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs
oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung
beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen
personenbezogenen Informationen übermitteln. Die Akten können der
beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt werden, soweit die
Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen,
dass sie die übermittelten Informationen nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs
oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf.
(2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Informationen nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Täter- Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie darf personenbezogenen Informationen nur erheben soweit die erhobenen Informationen verarbeiteten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
(3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
(4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Informationen sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.
§ 156 StPO Verbot der Klagerücknahme
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht
zurückgenommen werden.
§ 157 StPO Beschuldigter - Angeschuldigter - Angeklagter
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
§ 158 StPO Strafanzeige - Strafantrag
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft,
den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich
oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen
Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind
die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft
oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
§ 160 StPO Aufgaben der Staatsanwaltschaft
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von
dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung
darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt
zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 161 StPO Befugnisse der Staatsanwaltschaft
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck
ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen
und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden
und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche
Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten
des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft
zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft
zu verlangen.
(2) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Informationen aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
§ 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch Staatsanwaltschaft
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft
zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit
nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten
Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend.
Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu der in den § 51, § 70 und § 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt.
(3) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die § 297, § 298, § 299, § 300, § 302, § 306, § 307, § 308, § 309, § 311a,sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
§ 162 StPO Richterliche Untersuchungshandlungen
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung
für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht,
in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist. Hält sie richterliche
Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem
Bezirk für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht,
in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für richterliche
Vernehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg
durch eine Verzögerung für gefährdet erachtet, die durch einen
Antrag bei dem nach Satz 2 zuständigen Amtsgericht eintreten würde.
(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird durch eine nach der Antragstellung eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
§ 163 StPO Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen
und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung
der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden
um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen,
sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften
ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
§ 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen
zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. In
einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich
zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2 und § 81c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 136a entsprechend anzuwenden.
§ 163b StPO Identitätsfeststellung
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft
und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität
erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs.
4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden,
wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die
Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten
Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
§ 163c StPO Richterliche Entscheidung
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, dass die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre.
(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, dass ein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass
1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder
2. eine der in § 100a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Straftaten
begangen worden ist, so dürfen die anlässlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, in einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. Die Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig.
(2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Verlängerung nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden. Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig. Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur für das Strafverfahren genutzt werden. Ihre Verwendung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung durch die speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung einer Person benötigt werden, die zur Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeschrieben ist.
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sind die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt worden sind, zu benachrichtigen, es sei denn, dass eine Gefährdung des Untersuchungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist.
§ 163e StPO Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen,
die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine
Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur
gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert
wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in
Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme
zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit erheblicher Bedeutung verdächtig ist.
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. § 100b Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 163f StPO Längerfristige Observation
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig
angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2. an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug darf sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat eine der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die Anordnung getroffen, so ist unverzüglich die staatsanwaltschaftliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt wird.
(4) Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung, die nur durch den Richter getroffen werden darf.
§ 164 StPO Festnahme von Störern
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt,
Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder
sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch
nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
§ 165 StPO Richter als Notstaatsanwalt
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen
auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
§ 166 StPO Erhebung von Entlastungsbeweisen
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser
Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter
diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust
der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten
begründen kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.
In den Fällen der § 165 und §
166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
§ 168 StPO Protokollaufnahme - Protokollführung
Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers
nicht für erforderlich hält. In dringenden Fällen kann der Richter
eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.
§ 168a StPO Inhalt des Protokolls - Genehmigung
(1) Das Protokoll muss Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden
und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten
des Verfahrens beachtet sind. § 68 Abs. 2, 3 bleibt
unberührt.
(2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, dass er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig.
§ 168b StPO Protokollierung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig
zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den § 168 und § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann.
§ 168c StPO Anwesenheit bei richterlichen Vernehmungen
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft
und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
§ 168d StPO Anwesenheit bei Augenscheinseinnahme
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft,
dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet.
§ 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, dass die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme in Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.
§ 168e StPO Getrennte Vernehmung
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl
des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird,
und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die
Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung
wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse
der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §
58a und § 241a finden entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
§ 169 StPO Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts
(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören,
können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden
Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen
werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren
Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
§ 169a StPO Vermerk des Abschlusses der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so
vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten.
§ 170 StPO Anklageerhebung - Verfahrenseinstellung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen
Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift
bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§ 171 StPO Einstellungsbescheid
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen
Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen
die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der
Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich
der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür
vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.
§ 172 StPO Klageerzwingungsverfahren
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid
nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung
die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch
die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.
Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171
Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der § 153c, § 153d, § 153e, § 154 Abs. 1 sowie der § 154b und § 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 173 StPO Verfahren des Gerichts
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von
ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
§ 174 StPO Verwerfung des Antrags
(1) Ergibt sich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen
Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft
und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
§ 175 StPO Anordnung der Klageerhebung
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für
begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage.
Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
§ 176 StPO Sicherheitsleistung
(1) Durch Beschluss des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung
über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt
werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse
und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen
in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden
erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. Die Höhe der zu leistenden
Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich
eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten sind in den
Fällen der § 174 und §
176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
§ 199 StPO Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber,
ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen
ist.
(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
§ 200 StPO Inhalt der Anklageschrift
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt
wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und
die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind
ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden
soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen genügt
in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 Satz 1 die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt,
dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist
dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des
Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
§ 201 StPO Mitteilung der Anklageschrift
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten
mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären,
ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über
die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die
Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle.
(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 202 StPO Anordnung von Beweiserhebungen
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet,
kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 203 StPO Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach
den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat
hinreichend verdächtig erscheint.
§ 204 StPO Ablehnung der Eröffnung
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen,
so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf
Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluss ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
§ 205 StPO Vorläufige Einstellung
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten
oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das
Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Der Vorsitzende
sichert, soweit nötig, die Beweise.
§ 206 StPO Keine Bindung an Anträge
Das Gericht ist bei der Beschlussfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft
nicht gebunden.
§ 206a StPO Einstellung bei Verfahrenshindernis
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis
heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren
durch Beschluss einstellen.
(2) Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
§ 206b StPO Einstellung aufgrund Gesetzesänderung
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung
geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat
zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht
aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung
das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar.
§ 207 StPO Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt
das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht,
vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluss dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt, wenn
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluss entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
§ 209 StPO Eröffnungszuständigkeit
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit
eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet,
so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.
§ 209a StPO Rangfolge der Gerichte Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den § 74a und § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung Gerichten höherer Ordnung gleich.
(1) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann
von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluss nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
§ 211 StPO Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren
Beschluss abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
wieder aufgenommen werden.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
§ 214 StPO Ladungen - Herbeischaffung der Beweismittel
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende
an. Zugleich ordnet er an, dass Verletzte, die nach § 395
Abs. 1 und 2 Nr. 1 zur Nebenklage berechtigt sind,
Mitteilung vom Termin erhalten, wenn aktenkundig ist, dass sie dies beantragt
haben. Sonstige Verletzte, die gemäß § 406g Abs. 1 zur
Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt sind, sollen Mitteilungen erhalten,
wenn aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben. §
406d Abs. 3 gilt entsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die
Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.
(2) Ist anzunehmen, dass sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
§ 215 StPO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten
spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen
des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
§ 216 StPO Ladung des Angeklagten
(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht
schriftlich unter der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens
seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den
Fällen des § 232 unterbleiben.
(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und
dem Tag der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
§ 218 StPO Ladung des Verteidigers
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte
Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. §
217 gilt entsprechend.
§ 219 StPO Beweisanträge des Angeklagten
(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen
oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er
unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine
Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende
Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 220 StPO Ladung durch Angeklagten
(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der
Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen
Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, dass die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.
§ 221 StPO Anordnung der Herbeischaffung von Beweismitteln
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer
als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
§ 222 StPO Namhaftmachung der Zeugen und Sachverständigen
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach §
214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen
und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft
zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. §
200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
§ 222a StPO Mitteilung der Besetzung des Gerichts
(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder
dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung
die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener
Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung
kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt
werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu
richten. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens
zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.
§ 222b StPO Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a
mitgeteilt worden, so kann der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt
sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der
Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige
Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig
vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich
geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den
Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, dass es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
§ 223 StPO Kommissarische Vernehmung
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung
für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit
oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht
seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen der Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
§ 224 StPO Benachrichtigung der Beteiligten
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft,
der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie
den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll
ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
§ 225 StPO Kommissarische Augenscheinseinnahme
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein
einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224
anzuwenden.
§ 225a StPO Zuständigkeit eines höheren Gerichts
(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit
eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die
Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; §
209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt
worden ist, entscheidet durch Beschluss darüber, ob es die Sache übernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem Übernahmebeschluss sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.
§ 226 StPO Ununterbrochene Gegenwart
(1)Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle.
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 227 StPO Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger
in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
§ 228 StPO Aussetzung oder Unterbrechung
(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung
nach § 229 Abs. 2 entscheidet
das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.
§ 229 StPO Dauer der Unterbrechung
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Kann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
§ 230 StPO Ausbleiben des Angeklagten
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht
statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
§ 231 StPO Anwesenheitspflicht des Angeklagten
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen.
Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung
zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung
der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
§ 231a StPO Vom Angeklagten herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit
(1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit
ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich
die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung
in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über
die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt,
soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerlässlich hält.
Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des
Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten
Richter zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluss kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefasst werden. Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vor- liegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
§ 231b StPO Entfernung des Angeklagten wegen ordnungswidrigen Benehmens
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer
entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177
des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden,
wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerlässlich
hält und solange zu befürchten ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten
den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen
würde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur
Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.
§ 231c StPO Gestattung zur Entfernung
Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerchtsbeschluss
einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern,
auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung
zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In
dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis
gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
§ 232 StPO Verhandlung ohne Angeklagten
(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden,
wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf verwiesen
worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein
oder nebeneinander, zuerwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel
der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der
Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.
(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muss ihm mit den Urteils- gründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.
§ 233 StPO Entbindung des Angeklagten vom Erscheinen
(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen
in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit
Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung,
allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine
Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht
verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muss er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.
(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§ 234 StPO Vertretung durch Verteidiger
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann,
ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger
vertreten zu lassen.
§ 234a StPO Umfang der Vertretung
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt
es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen
Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten
nach § 245 Abs.1 Satz 2 und nach §
251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich,
wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.
Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232
ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer
Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter
den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen;
hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er
stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hierüber
ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
§ 236 StPO Erzwingung des persönlichen Erscheinens
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten
anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
§ 237 StPO Verbindung mehrerer Strafsachen
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen
Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen,
auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete
ist.
§ 238 StPO Verhandlungsleitung
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme
des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten
Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger
auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen.
Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen
hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe
das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten,
Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
§ 241 StPO Missbrauch des Fragerechts (1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung missbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden. (2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
§ 241a StPO Zeugen unter sechzehn Jahren
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden
durchgeführt.
(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, dass der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 242 StPO Zweifel über Zulässigkeit einer Frage
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen
das Gericht.
§ 243 StPO Ablauf der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt
fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft,
insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
§ 245 StPO Umfang der Beweisaufnahme
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen
Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach §
214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel
zu erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig ist. Von
der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft,
der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.
§ 246 StPO Verspätete Beweisanträge
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel
oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, dass es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen. (4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
§ 246a StPO Zuziehung ärztlicher Sachverständiger
Ist damit zu rechnen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger
über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.
Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht,
so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
§ 247 StPO Entfernung des Angeklagten
Das Gericht kann anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung
aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter
oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die
Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person
unter sechzehn Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher
Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer
Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende
Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die
Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über
den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden,
wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von
dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit
ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
§ 247a StPO Zeugenvernehmung an anderem Ort
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl
des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen
wird, so kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung
an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den
Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig,
soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung
ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer
über- tragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass
der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und
die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. §
58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 248 StPO Entlassung von Zeugen und Sachverständigen
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung
oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft
und der Angeklagte sind vorher zu hören.
§ 249 StPO Verlesung von Schriftstücken
(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden
in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern
und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über
die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der § 253 und § 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 250 StPO Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese
in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung
des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
§ 251 StPO Verlesung von Protokollen
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann
durch die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde,
die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden,
1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
3. soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.
(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
1. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.
§ 252 StPO Unstatthafte Verlesung bei Zeugnisverweigerung
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der
Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht,
darf nicht verlesen werden.
§ 253 StPO Verlesung zur Gedächtnisstütze und bei Widerspruch
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, dass er sich einer Tatsache
nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls
über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses
verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
§ 254 StPO Verlesung des richterlichen Protokolls
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten
sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis
verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
§ 255 StPO Protokollierung der Verlesung
In den Fällen der § 253 und §
254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder
des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.
§ 255a StPO Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung
gelten die Vorschriften zur Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung
gemäß §§ 251, 252,
253 und 255 Entsprechend.
(2) In verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den § 232, § 233 und § 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter sechzehn Jahren die Vernehmung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mit zuwirken. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.
§ 256 StPO Verlesbare Erklärungen
(1) Verlesen werden können
1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a) öffentlicher Behörden,
b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2. ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören,
3. ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und
5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
§ 257 StPO Erklärungsrecht des Angeklagten
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen
Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären
habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen.
§ 257a StPO Schriftliche Anträge und Anregungen
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen
zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in
§ 258 bezeichneten Anträge. §
249 findet entsprechende Anwendung.
(1) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann
der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus
den Schlussvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und
des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
(2) (2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung
des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
§ 261 StPO Freie Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
§ 262 StPO Bürgerlich-rechtliche Vorfragen
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über
dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden
Vorschriften.
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage
und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfasst auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. (3) Die Schuldfrage umfasst nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
§ 264 StPO Gegenstand der Urteilsfindung
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie
sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
§ 265 StPO Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich
zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne
dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders
hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
§ 265a StPO Auflagen und Weisungen
Kommen Auflagen oder Weisungen (§ 56b,
§ 56c, §
59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in
geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine
künftige Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich
einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem
geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er
zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere
Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluss in das Verfahren
einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die
für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale
der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert
wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich
bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(3) Das Urteil soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden. Es muss spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
§ 268a StPO Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte
mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §
56a, § 56b, §
56c, § 56d und §
59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss; dieser
ist mit dem Urteil zu verkünden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den § 68a, § 68b, § 68c des Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs.1, § 59b, § 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.
§ 268b StPO Fortdauer der Untersuchungshaft
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer
der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluss
ist mit dem Urteil zu verkünden.
§ 268c StPO Belehrung über Fristbeginn bei Fahrverbot
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den
Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§
44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluss
an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des
Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
§ 268d StPO Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Wird in dem Urteil die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung
nach § 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches einer
weiteren gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende
den Angeklagten über den Gegenstand der weiteren Entscheidungen sowie über den
Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.
§ 269 StPO Keine Verweisung an Gericht niederer Ordnung
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die
Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
§ 270 StPO Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung
(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit
eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es
die Sache durch Beschluss an das zuständige Gericht; §
209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn
das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach
§ 6a für begründet hält.
(2) In dem Beschluss bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Beschluss hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
(4) Ist der Verweisungsbeschluss von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem
Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser
in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung
ist darin anzugeben.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
§ 272 StPO Inhalt des Protokolls Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
§ 273 StPO Weitere Erfordernisse des Protokolls
(1) Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen
wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich
machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen,
von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen
worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die
ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außer dem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
§ 274 StPO Beweiskraft des Protokolls
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten
kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten
betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
§ 275 StPO Urteilsniederschrift - Ausfertigungen
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das
Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen.
Dies muss spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen;
diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als
drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger
als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen
um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe
nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden,
wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren
unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt
des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle
zu vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
§ 275a StPO Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
(1) Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Abs. 3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes) zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs.1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.
(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.
(5) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. In den Fällen des § 66b Abs. 3 des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes ist das für die Entscheidung nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die § 114, § 114a, § 114b, § 115, §115a, § 117, § 118, § 118a, § 118b, § 119 und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 276 StPO Begriff der Abwesenheit
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder
wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige
Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
§ 285 StPO Beweissicherungsverfahren
(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen
Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner
künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.
Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige
des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zugelassen.
§ 287 StPO Benachrichtigung des Abwesenden
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über
den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
§ 288 StPO Öffentliche Aufforderung
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren
öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige
seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
§ 289 StPO Kommissarische Beweisaufnahme
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des
Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch
einen beauftragten oder ersuchten Richter.
§ 290 StPO Vermögensbeschlagnahme zwecks Gestellung
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben
ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen
würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches
Vermögen durch Beschluss des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.
§ 291 StPO Bekanntmachung der Beschlagnahme
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist im elektronischen Bundesanzeiger
bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter
veröffentlicht werden.
§ 292 StPO Wirkung der Bekanntmachung
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen
unter Lebenden zu verfügen.
(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluss ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
§ 293 StPO Aufhebung der Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
§ 294 StPO Anwendbare Vorschriften
(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren
gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens
entsprechend.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluss (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen;
es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
§ 296 StPO Rechtsmittelberechtigte
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen
sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
§ 297 StPO Einlegung durch Verteidiger
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen
Willen, Rechtsmittel einlegen.
§ 298 StPO Gesetzlicher Vertreter
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den
Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln
Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 299 StPO Einlegung durch Verhafteten
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen,
die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche
Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
§ 300 StPO Falsche Bezeichnung
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
§ 301 StPO Wirkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass
die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert
oder aufgehoben werden kann.
§ 302 StPO Zurücknahme oder Verzicht
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung
eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam
erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
§ 303 StPO Zustimmung des Gegners
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung
stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung
nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels
des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder
im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen
des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten
Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer
Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen,
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4. die Akteneinsicht betreffen oder
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den § 440, § 441 Abs. 2 und § 442 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen.
§ 305 StPO Entscheidungen vor Urteilsfällung
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen,
unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung
von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte
Personen betroffen werden.
§ 305a StPO Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluss
(1) Gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1, 2 ist
Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluss Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden
die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
§ 307 StPO Keine aufschiebende Wirkung
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung
nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil
des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne dass diesem die Beschwerde
zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen
des § 33 Abs.4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 309 StPO Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung,
in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach §
120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht
auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde
angefochten werden, wenn sie
1. eine Verhaftung,
2. eine einstweilige Unterbringung oder
3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
§ 311 StPO Sofortige Beschwerde
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
§ 311a StPO Nachträgliche Anhörung des Gegners
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners
des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten
werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht,
von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen
Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne
Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die § 307, § 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung
zulässig.
§ 313 StPO Annahme der Berufung
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn
Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die
vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine
Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig,
wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen
oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe
von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.
(1) Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche
nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.
§ 315 StPO Berufung und Wiedereinsetzungsgesuch
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen,
dass gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, dass sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
§ 316 StPO Hemmung der Rechtskraft
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils,
soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
§ 317 StPO Berufungsbegründung
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt
war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
§ 318 StPO Umfang der Berufung
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist
dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt,
so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
§ 319 StPO Verspätete Einlegung
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten
Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung
die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung
stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese
stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke
über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei
dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden
des Gerichts.
§ 322 StPO Verwerfung durch Beschluss bei Unzulässigkeit
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der
Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss
als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch
Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
§ 322a StPO Berufungsannahme durch Beschluss
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet
das Berufungsgericht durch Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der
Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
§ 323 StPO Vorbereitung der Hauptverhandlung
(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der
§ 214 und § 216 bis §
225. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich
hinzuweisen.
(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Berufungsgericht die Übertragung eines Tonbandmitschnitts einer Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2 in ein schriftliches Protokoll an. Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine Abschrift des schriftlichen Protokolls zu erteilen. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. Das schriftliche Protokoll kann nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.
§ 324 StPO Verlauf der Hauptverhandlung
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des §
243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der
Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das
Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung
von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden,
soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
§ 325 StPO Verlesung von Schriftstücken
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke
verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des
ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen,
abgesehen von den Fällen der § 251 und §
253, ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht
verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen
erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt
worden war.
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten
ist.
(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht
unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
§ 329 StPO Ausbleiben des Angeklagten
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen,
in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und
das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung
des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn
das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht
zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren
Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen
Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht
auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den § 44 und § 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.
§ 330 StPO Verfahren bei Berufung durch gesetzlichen Vertreter
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
§ 331 StPO Verbot der reformatio in peius
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum
Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte,
zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung
eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
§ 332 StPO Anzuwendende Vorschriften
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über
die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im
ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung
mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§ 344, § 345, § 346, § 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die
dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht
für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt
oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
§ 338 StPO Absolute Revisionsgründe
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit
a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
§ 339 StPO Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben
sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,
um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.
(1) Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen
einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.
§ 342 StPO Revision und Wiedereinsetzungsgesuch
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen,
dass gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, dass sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
§ 343 StPO Hemmung der Rechtskraft
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils,
soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.
§ 344 StPO Revisionsanträge - Begründung
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er
das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge),
und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
§ 345 StPO Revisionsbegründungsfrist
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens
binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei
dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit
das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
§ 346 StPO Verspätete oder formwidrige Einlegung
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge
nicht recht- zeitig oder nicht in der in § 345 Abs.
2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil
angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
§ 347 StPO Gegenerklärung - Aktenübersendung
(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge
recht- zeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift
dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen
einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Der Angeklagte
kann letztere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.
§ 348 StPO Unzuständigkeit des Gerichts
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, dass die Verhandlung
und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen
Gerichts gehört, so hat es durch Beschluss seine Unzuständigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschluss, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
§ 349 StPO Verwerfung durch Beschluss - Urteil
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der
Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für
beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig
verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
§ 350 StPO Anwesenheit des Angeklagten
(1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung
mitzuteilen. Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführbar, so
genügt die Benachrichtigung des Verteidigers.
(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.
§ 351 StPO Verlauf der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge
und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird,
nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden
sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
§ 353 StPO Umfang der Urteilsaufhebung
(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urteil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
§ 354 StPO Sachentscheidung - Zurückverweisung
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche
Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung
mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder
das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu
verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts
ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
§ 355 StPO Verweisung an zuständiges Gericht
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich
mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht
gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des §
268.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es
insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor
dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt
der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt
entsprechend.
§ 357 StPO Erstreckung auf Mitverurteilte
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung
bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben
wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist
zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 358 StPO Bindung des Untergerichts - Verbot der reformatio in peius
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
§ 359 StPO Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihre Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
§ 360 StPO Keine Hemmung der Vollstreckung
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung
des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
§ 361 StPO Kein Ausschluss durch Strafvollstreckung oder Tod
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte
Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.
§ 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung
auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleich- falls ausgeschlossen.
§ 364 StPO Strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat
gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat
eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung
oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen
Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des §
359 Nr. 5.
§ 364a StPO Verteidiger für Wiederaufnahmeverfahren
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht
bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger
für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach-
oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
§ 364b StPO Verteidiger für Verfahrensvorbereitung
(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige
Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen
Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens,
wenn
1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können,
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluss fest, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 365 StPO Anzuwendende Vorschriften
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 366 StPO Inhalt und Form des Antrags
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
§ 367 StPO Zuständigkeit des Gerichts
(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet
sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte
kann Anträge nach den § 364a und §
364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch
bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den
Antrag dem zuständigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den § 364a und § 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.
§ 368 StPO Verwerfung als unzulässig
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin
kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes
Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht
mit der Auf- nahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich, einen
Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.
§ 370 StPO Verwerfung als unbegründet - Anordnung der Wiederaufnahme
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung
als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine
genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen
des § 359 Nr. 1 und 2 oder des §
362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, dass
die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluss
gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.
§ 371 StPO Freisprechung ohne Hauptverhandlung
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung
das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf
Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
§ 372 StPO Sofortige Beschwerde
Alle Entscheidungen, die aus Anlass eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwer- de angefochten werden. Der Beschluss, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.
§ 373 StPO Urteil nach erneuter Hauptverhandlung
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten
oder unter seiner Aufhebung anderweitig in der Sache zu erkennen.
(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
§ 373a StPO Rechtskräftiger Strafbefehl
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen
Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen
oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren
Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.
(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.
§ 374 StPO Zulässigkeit - Klageberechtigte
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne
dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2. eine Beleidigung (§ 185, § 186, § 187, § 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4. eine Körperverletzung (§ 223, und § 229 des Strafgesetzbuches),
5. eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches)
6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7. eine Straftat nach den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1 und 1 a und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
§ 375 StPO Mehrere Berechtigte
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt,
so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig.
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage nicht erhoben haben.
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374
bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies
im öffentlichen Interesse liegt.
§ 377 StPO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet.
Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung
durch ihn für geboten hält.
(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
§ 378 StPO Anwalt des Privatklägers
Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit
rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
§ 379 StPO Sicherheitsleistung - Prozesskostenhilfe
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich
erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter
denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen
des Beklagten Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozesskostenhilfe bewilligt ist
oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden;
hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses,
Körperverletzung (§ 223, und §
229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die
Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung
zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden
ist. Gleiches gilt wegen einer Straftat nach §
323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz
1 genanntes Vergehen ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber
mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muss den in §
200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift
sind zwei Abschriften einzureichen.
§ 382 StPO Mitteilung der Klage
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie
dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
§ 383 StPO Eröffnung - Zurückweisung - Einstellung
(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist
entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen
oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften,
die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden
sind. In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet
das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß §
200 Abs. 1 Satz 1.
(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen
Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitzende den Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.
§ 385 StPO Stellung des Privatklägers - Ladungen - Akteneinsicht
(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft
zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage
der Privatkläger zugezogen und gehört. Alle Entscheidungen, die dort
der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger
bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt ausüben. § 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) In den Fällen der § 154a und § 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
§ 386 StPO Zeugen und Sachverständige
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige
zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
§ 387 StPO Anwalt des Angeklagten
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts
erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen
vertreten lassen.
(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis
zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz
2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers
beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden
ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand
der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluss.
§ 389 StPO Einstellung durch Urteil
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, dass die für festgestellt
zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt
vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das
diese Tatsachen hervorheben muss, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 390 StPO Rechtsmittel des Privatklägers
(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf
erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt
von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des §
362. Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel
des Privatklägers anzuwenden.
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) Die in den § 320, § 321 und § 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt.
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 391 StPO Klagerücknahme - Ausbleiben des Klägers - Wiedereinsetzung
(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden.
Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung
des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten.
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den § 44 und § 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
§ 392 StPO Folgen der Klagerücknahme
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
§ 393 StPO Tod des Privatklägers
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.
§ 394 StPO Bekanntmachung an Beschuldigten
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie
die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren
kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer
1. durch eine rechtswidrige Tat
a) nach den § 174, § 174a, § 174b, § 174c, § 176, § 176a, § 176b, § 177, § 178, § 179, § 180, § 180a, § 181a und § 182 des Strafgesetzbuches,
b) nach den § 185, § 186, § 187, § 188 und § 189 des Strafgesetzbuches,
c) nach den § 221, § 223, § 224, § 225, § 226 und § 340 des Strafgesetzbuches,
d) nach den § 232, § 233, § 233a, § 234, § 234a, § 235 und § 239 Abs. 3 und 4, § 239a und § 239b des Strafgesetzbuches,
e) nach § 238 des Strafgesetzbuches und § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den § 211 und § 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder
3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,
2. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und den §§ 108a und 108b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes Verletzten.
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(1) Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen.
Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder
dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen
Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluss wirksam, wenn
Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs.
3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf
Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluss aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluss.
§ 397 StPO Rechte des Nebenklägers
(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluss, auch wenn er als Zeuge
vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Im
übrigen gelten die § 378 und §
385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters
(§ 24, § 31) oder Sachverständigen
(§ 74), das Fragerecht (§
240 Abs. 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden
(§ 238 Abs. 2) und von Fragen (§
242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 bis
6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§
257, § 258) steht auch dem Nebenkläger
zu.
(2) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
§ 397a StPO Prozesskostenhilfe
(1) Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand
zu bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger auf §
395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1
beruht oder er durch eine rechtswidrige Tat nach den §
232, § 233, §
233a des Strafgesetzbuches verletzt ist und die zum Anschluss berechtigende
Tat ein Verbrechen ist. Hat der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht
selbst ausreichend wahrnehmen, so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch
dann zu bestellen, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder
er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225
des Strafgesetzbuches verletzt ist. Der Antrag kann schon vor der Erklärung
des Anschlusses gestellt werden. Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt
§ 142 Abs.1 entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet das mit der Sache befasste Gericht. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluss nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen der Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
§ 399 StPO Entscheidungen vor Anschluss
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluss ergangen und der Staatsanwaltschaft
bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des §
401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass
eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte
wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des
Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den § 206a und § 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluss befugt ist. Im übrigen ist der Beschluss, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
§ 401 StPO Rechtsmittel des Nebenklägers
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluss nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss noch nicht ergangen ist.
(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der § 44 und § 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.
§ 402 StPO Widerruf - Tod des Nebenklägers
Die Anschlusserklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des
Nebenklägers ihre Wirkung.
§ 403 StPO Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat
erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig
gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich
oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung
auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden.
Er muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll
die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung
gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befasste Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§ 405 StPO Absehen von Entscheidung
(1) Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das
Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das
Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten
einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
§ 406 StPO Entscheidung im Urteil
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte
wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung
und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet
ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten
Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das
Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder
soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung
nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten
Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der
Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet,
wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund
oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern
würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes
(§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen
von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs.5 Satz
2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde
zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und
solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen
steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.
(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung
von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887
bis 890 der Zivilprozessordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege
zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen
Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen,
sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen,
nach Schluss der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und wenn das Berufungsgericht
entschieden hat, nach Schluss der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden
sind.
(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf
beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch
herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung
durch Beschluss.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.
§ 406d StPO Mitteilung des Verfahrensausgangs
(1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang
des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob
1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren;
2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(3) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde.
(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4 sowie § 478 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 406f StPO Vertretung durch Anwalt im Verfahren
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts
bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so ist, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, die Anwesenheit könnte den Untersuchungszweck gefährden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
§ 406g StPO Vertretung durch Anwalt vor Klageerhebung
(1) Wer nach § 395 zum Anschluss als Nebenkläger befugt
ist, ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er kann sich auch
vor der Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen
oder sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluss als
Nebenkläger nicht erklärt wird. Ist zweifelhaft, ob eine Person nach Satz 1
zur Anwesenheit berechtigt ist, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Person
und der Staatsanwaltschaft über die Berechtigung zur Anwesenheit; die Entscheidung
ist unanfechtbar.
(2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406f Abs. 2 bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Benachrichtigung gelten § 168c Abs. 5 und § 224 Abs. 1 entsprechend.
(3) § 397a gilt entsprechend für
1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und
2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
1. dies aus besonderen Gründen geboten ist,
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
3. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.
Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.
§ 406h StPO Hinweis auf Befugnisse
(1) Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a), hinzuweisen.
(2) Der Verletzte oder sein Erbe ist in der Regel und so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise er einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts geltend machen kann.
(3) Der Verletzte soll auf die Möglichkeit, Unterstützung und Hilfe auch durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten, hingewiesen werden.
(4) § 406d Abs.3 Satz 1 gilt jeweils entsprechend.
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit
des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen
Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl
ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen
Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht
für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu
richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie
3. Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
§ 408 StPO Zuständigkeit - Ablehnung des Antrags - Hauptverhandlung
(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit
des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung
der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluss ist für den Strafrichter
bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der
Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet,
so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden
zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§ 204, § 210 Abs. 2, § 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.
§ 408a StPO Antrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem
Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag
stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz
1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung
das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger
Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag
mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das
Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4,
§ 408 finden keine Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluss ab und setzt das Hauptverfahren fort.
§ 408b StPO Verteidigerbestellung bei Strafbefehl
Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines
Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten
Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen
Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3
findet entsprechende Anwendung.
§ 409 StPO Inhalt des Strafbefehls - Einspruch
(1) Der Strafbefehl enthält
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
5. die Beweismittel,
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
§ 410 StPO Einspruch - Rechtskraft
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die § 297, § 298, § 299, § 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 411 StPO Hauptverhandlung nach Einspruch
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so
wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen; gegen den Beschluss
ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer
festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten,
des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des
Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde
zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
§ 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch
einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt,
so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch §
330 entsprechend anzuwenden.
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit
oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den
Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig
anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem
Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
§ 414 StPO Anwendbare Vorschriften
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften
über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muss. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
§ 415 StPO Verhandlung ohne Beschuldigten
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht
wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung
durchführen, ohne dass der Beschuldigte zugegen ist.
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.
(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.
(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
§ 416 StPO Übergang in das Strafverfahren
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das
Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluss seine Unzuständigkeit
aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. §
270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.
§ 417 StPO Antrag auf beschleunigtes Verfahren
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft
schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten
Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren
Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
§ 418 StPO Antrag der Staatsanwaltschaft
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort
oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne dass es einer Entscheidung über
die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags
bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs
Wochen liegen.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. § 408a gilt entsprechend.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen,
wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere
Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel
der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung
sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung
enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen für § 256 nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
§ 430 StPO Absehen von der Einziehung
(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel
der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren,
soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder
die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der
Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen
beschränken.
(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265 entsprechend.
§ 431 StPO Einziehungsbeteiligter
(1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden
und erscheint glaubhaft, dass
1. der Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldigten gehört oder zusteht oder
2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches),
so ordnet das Gericht an, dass der andere an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann von der Anordnung absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Beteiligung nicht ausführbar ist. Das Gericht kann von der Anordnung auch dann absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes den Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über das Recht Befugten zu hören, wenn dies ausführbar ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand dem Angeschuldigten gehört oder zusteht, oder
2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen können, dem Einziehungsbeteiligten auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung dauernd entzogen werden könnte.
(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 75 in Verbindung mit § 74c des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an.
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungs- verfahren angeordnet werden.
(5) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig.
(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung wieder aufgehoben.
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.
§ 432 StPO Anhörung des Einziehungsbeteiligten
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass
jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu hören,
wenn dies ausführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz
3 gilt entsprechend.
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, dass er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernommen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.
§ 433 StPO Befugnisse des Einziehungsbeteiligten
(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten
zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung,
im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens auf Grund
einer schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person,
die als Verteidiger gewählt werden kann, vertreten lassen. Die für
die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§
137 bis 139, 145a bis 149 und § 218 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
§ 435 StPO Terminsbenachrichtigung
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung
bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
§ 436 StPO Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer
Terminsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. §
235 ist nicht anzuwenden.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von Umständen an, die einer Entschädigung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen, so spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten für geboten hält, weil es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen; in diesem Falle entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung (§ 74f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.
§ 437 StPO Rechtsmittelverfahren
(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung
dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch
des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen
vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch
nicht gehört worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch
auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen
zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute
Prüfung erfordert.
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.
(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, so kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
§ 438 StPO Einziehung durch Strafbefehl
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl
auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435
Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskräftig angeordnet worden
und macht jemand glaubhaft, dass er
1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder nicht mehr besteht, und
2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen können,
so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, dass die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei. § 360 gilt entsprechend.
(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.
(3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, im Strafverfahren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 entsprechend.
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbegründet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben, wenn das Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
§ 440 StPO Antrag auf Anordnung selbständiger Einziehung
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag
stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig
und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) Die § 431, § 432, § 433, § 434, § 435, § 436 und § 439 gelten entsprechend.
§ 441 StPO Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren (§
439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges, die Entscheidung über
die selbständige Einziehung (§ 440) das Gericht,
das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre.
Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich
zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt
worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
(3) Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Abs. 4 entsprechend.
§ 442 StPO Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung
(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen
Zustandes stehen im Sinne der §§ 430 bis 441
der Einziehung gleich.
(2) Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder § 73a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, dass der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Voraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.
§ 443 StPO Vermögensbeschlagnahme
(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne
Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat
nach
1. den §§ 81 bis 83 Abs. 1, den § 94 oder § 96 Abs. 1, den § 97a oder § 100, den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
2. einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches.
3. §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
4. einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den § 29a, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes
die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.
(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften der § 291, § 292, § 293 gelten entsprechend.
§ 444 StPO Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen
eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren
Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. §
431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die § 432, § 433, § 434, § 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2 und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Für das selbständige Verfahren gelten die § 440 und § 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden
sind.
§ 450 StPO Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft
anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels
verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem
die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne dass er eine Erklärung abgegeben
hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
§ 450a StPO Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene
Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren
zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der
Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlass des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.
§ 451 StPO Strafvollstreckungsbehörde
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde
auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden,
mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift
der Urteilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit
des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu.
In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
§ 453 StPO Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung
zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§
56a bis 56g, § 58, §
59a, § 59b des Strafgesetzbuches),
trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft
und der Angeklagte sind zu hören. Hat das Gericht über einen Widerruf
der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden,
so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.
Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn
eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlass
in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren
bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht
dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder dass die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlass der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 56f, § 56g, § 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
§ 453a StPO Nachträgliche Belehrung über Bedeutung der Strafaussetzung
(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3
belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen
nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der
Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter
betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 453b StPO Überwachung während der Bewährungszeit
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung
des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie
von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.
§ 453c StPO Vorläufige Maßnahmen im Widerrufsverfahren
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Aussetzung
wider- rufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses,
um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen
treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des §
112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen,
dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die § 114, § 114a, § 114b, § 115, § 115a und § 119 gelten entsprechend.
§ 454 StPO Bedingte Entlassung
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe
zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§
57, § 57a, §
57b, § 58 des Strafgesetzbuches) sowie
die Entscheidung, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag
des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die
Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören.
Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden,
wenn
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.
(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 453, § 453a Abs. 1 und 3 sowie der § 453b, § 453c und § 268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
§ 454a StPO Verlängerung der Bewährungszeit
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes
einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung,
so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft
der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
§ 454b StPO Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander
vollstreckt werden.
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2. im übrigen bei vorzeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den § 57 und § 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleich- zeitig entschieden werden kann.
§ 455 StPO Strafaufschub wegen Krankheit
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte
in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.
§ 455a StPO Vollstreckungsaufschub oder -unterbrechung durch die Vollstreckungsbehörde
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus
Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.
§ 456 StPO Strafaufschub wegen erheblicher Nachteile
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden,
sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie
erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
§ 456a StPO Absehen von der Strafvollstreckung
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung
absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen
Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt
oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) Kehrt der Ausgelieferte, der Überstellte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte, Überstellte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 456c StPO Aufschub und Aussetzung des Berufsverbots
(1) Das Gericht kann bei Erlass des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung
des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluss aufschieben,
wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder
seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende,
durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde.
Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung
erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.
(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden. Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet.
§ 457 StPO Haftbefehl - Steckbrief
(1) § 161 gilt sinngemäß für die
in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
§ 458 StPO Gerichtliche Entscheidung im Vollstreckungsverfahren
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung
der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit
der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Abs. 1 und 2 sowie der § 455, § 456 und § 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, dass an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
§ 459 StPO Vollstreckung der Geldstrafe
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 459a StPO Zahlungserleichterungen
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches)
die Vollstreckungsbehörde.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 der nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geld- strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
§ 459b StPO Anrechnung von Teilbeträgen
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung
trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen,
die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens
angerechnet.
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei
Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
(3) In den Nachlass des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
§ 459d StPO Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder
zum Teil unterbleibt, wenn
1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten er- schweren kann.
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.
§ 459e StPO Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde
vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 459f StPO Keine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt,
wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
§ 459g StPO Vollstreckung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache
angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, dass die Sache
dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen
wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die § 459, § 459a, § 459c Abs. 1 und 2 und § 459d entsprechend.
§ 459h StPO Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
nach den § 459a, § 459c,
§ 459e und § 459g
entscheidet das Gericht.
§ 459i StPO Anwendbare Vorschriften (1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die § 459, § 459a, § 459b, § 459c, § 459e, § 459f und § 459h sinngemäß.
(2) In den Fällen der § 111o, § 111p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.
§ 460 StPO Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt
worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe
(§ 55 des Strafgesetzbuches) außer
Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Werden
mehrere Vermögensstrafen auf eine Gesamtvermögensstrafe zurückgeführt,
so darf diese die Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch dann nicht
unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des Vermögens des Verurteilten
zum Zeitpunkt der nachträglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt.
§ 461 StPO Krankenhausaufenthalt
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in
eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die
Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn
nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen,
die Krankheit herbeigeführt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
§ 462 StPO Gerichtliche Entscheidungen - Sofortige Beschwerde
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§
458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das
Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Dies gilt auch für
die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§
45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung
und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§
74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung
von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes (§
76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist
(§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
§ 462a StPO Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für
die nach den § 453, § 454,
§ 454a und § 462 zu
treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren
Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem
das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer
bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem
die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung
des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer
kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung
mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges
abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet dass Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den § 453, § 454, § 454a und § 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
§ 463 StPO Sinngemäße Anwendung für Besserungs- und Sicherungsmaßregeln
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung
von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den § 68a, § 68b, § 68c, § 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den § 68e, § 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der Keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 4 einen Verteidiger.
(4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbrechung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den § 67a und § 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den § 67g, 67h und § 69a Abs. 7 sowie den § 70a und § 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2, 4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
§ 463a StPO Vollstreckung von Sicherungsmaßregeln
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches)
können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung
von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und
Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluss eidlicher Vernehmungen, entweder selbst
vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
vornehmen lassen.
(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, dass der Verurteilte zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. § 163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen. Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1) anordnen.
(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorführung zulässig ist. Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
§ 463b StPO Beschlagnahme des Führerscheins
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs.
3 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht
freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)} beschlagnahmt werden.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899 , 900 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 901 , 902 , 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 463c StPO Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden,
so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfundzwanzigtausend Euro oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.
(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461
zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde
der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über
den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht,
sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende
Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens
zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befasst ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
§ 464a StPO Begriff der Kosten
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.
Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen
Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der
Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364 a und §
364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten
verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind.
§ 464b StPO Festsetzung der Kosten
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten
zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten
Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten
Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen
sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der
Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 464c StPO Auslagen für Dolmetscher
Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig,
hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen
worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt,
soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft
unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des §
467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.
§ 464d StPO Aufteilung der Auslagen
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können
nach Bruchteilen verteilt werden.
§ 465 StPO Kostentragungspflicht des Angeklagten
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie
durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt
oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird.
Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte
mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlasten- der Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht für die Kosten.
§ 466 StPO Gesamthaftung der Mitangeklagten
Mitangeklagten, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für
die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit
eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung,
die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten
sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich
gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
§ 467 StPO Kostentragung bei Freispruch
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens
gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die
Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der
Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zulässt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
§ 467a StPO Kostentragung bei Klagerücknahme oder Einstellung
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und
stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche
Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten
die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. §
467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, § 442, § 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
§ 468 StPO Kostentragung bei Straffreiheit
Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile
in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, dass einer oder beide für straffrei
erklärt werden.
§ 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich
oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, so hat das Gericht
dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens
und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die
einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §
442, § 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen
Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befasst, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
§ 470 StPO Kosten bei Rücknahme des Strafantrags
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt
war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten
und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1,
§ 442, § 444 Abs. 1 Satz
1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten
oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme
bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten
damit zu belasten.
§ 471 StPO Kosten im Privatklageverfahren
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die
dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn
1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;
2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
3. Widerklage erhoben worden ist.
(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
§ 472 StPO Kosten bei Nebenklage
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten
aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger
betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig
wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zulässt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 472a StPO Kosten des Adhäsionsverfahrens
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs
stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen
Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
§ 472b StPO Kostenlast des Nebenbeteiligten
(1) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung,
Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet,
so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen
besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen
Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten,
im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt
werden.
(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den § 465, § 466 zu tragen.
(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels
treffen den, der es eingelegt hat. Für die Kosten des Rechtsmittels und die
notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs.
2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach §
406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig
geworden ist. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder
zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum
Anschluss als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse
nach § 406g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt
oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen
des Beschuldigten aufzuerlegen.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, § 442, § 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühren zu ermäßigen und die entstandenen Auflagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2. auf ein Nachverfahren (§ 439)
verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
§ 474 StPO Auskünfte für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht;
wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
1. die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,
2. diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren über- mittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Informationen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder
3. die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
§ 475 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen
(1) Für eine Privatperson und für sonstige. Stellen kann, unbeschadet
der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte
aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung
der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein
berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon
Betroffene. ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
§ 476 StPO Übermittlung personenbezogener Informationen zu Forschungszwecken
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten an Hochschulen,
andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche
Stellen ist zulässig, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsscheines findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Informationen angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
§ 477 StPO Zulässigkeit der Informationsübermittlung
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus
den Akten erteilt werden.
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen, die erkennbar durch eine Maßnahme nach den §§ 98a, 100a, 110a und 163f ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermittelt werden. Eine Verwendung nach § 476 ist zulässig, wenn Gegenstand der Forschung eine der in Satz 2 genannten Vorschriften ist. § 481 bleibt unberührt.
1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.
§ 478 StPO Entscheidung über Auskunftserteilung und Akteneinsicht; beigezogene Akten
(1) Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet
im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten
Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen
Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden
des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen,
ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht
und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener
Informationen zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende
Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig.
(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht.
(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung nach Ma8gabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
§ 479 StPO Informationsübermittlung von Amts wegen
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Informationen aus Strafverfahren
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung
sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
übermittelt werden, soweit diese Informationen aus der Sicht der übermittelnden
Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Informationen aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen,
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
§ 480 StPO Unberührt bleibende Vorschriften
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener
Informationen aus Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.
§ 481 StPO Verwendung personenbezogener Informationen durch die Polizeibehörden
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze
personenbezogene Informationen aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten
Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden an Polizeibehörden personenbezogene
Informationen aus Strafverfahren übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz
privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 482 StPO Information der befassten Polizeibehörde durch die Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit
befasst war, ihr Aktenzeichen mit.
(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315, 315a, 315b, 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.
§ 483 StPO Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden,
Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe
dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und
nutzen, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.
(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.
(3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.
§ 484 StPO Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger
Strafverfahren
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften ,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind, Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und inner- halb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
§ 485 StPO Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden,
Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe
dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und
nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten
Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in §
484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach
dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Abs.
3 ist entsprechend anwendbar.
(1) Die personenbezogenen Daten können für die in den §§
483, 484, 485 genannten Stellen
in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.
(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für Schadenersatzansprüche eines Betroffenen § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 487 StPO Übermittlung gespeicherten Daten
(1) Die nach den §§ 483, 484,
485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen
Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften
genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens oder der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. § 477 Abs.
2 und § 485 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Außerdem kann Auskunft aus einer Datei erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 479, 480 und 481 Abs. 1 Satz 2.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4) Die nach den §§ 483, 484, 485 gespeicherten Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden. § 476 gilt entsprechend.
(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.
(6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.
§ 488 StPO Automatische Datenübermittlung
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach §
487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten
Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die beteiligten
Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden,
die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) Für die Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Diese bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen Bundes- und Landesministerien. Die speichernde Stelle übersendet die Festlegungen der Stelle, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann; Sie soll bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.
§ 489 StPO Berichtigung, Löschen und Sperrung gespeicherter Daten
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind.
(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen
1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist,
2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist,
3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht, ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.
(4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist beträgt
1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.
(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.
(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
§ 490 StPO Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung
mindestens fest:
1. die Bezeichnung der Datei,
2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
4. die Art der zu verarbeitenden Daten,
5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
7. Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
§ 491 StPO Auskunft an Betroffene
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften
in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes
Auskunft zu erteilen. Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung des
Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft
noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft
kann die Frist des Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der
Schwierigkeit oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbedürfnis
fortbesteht. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist entscheidet
der Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbundesanwaltschaft der Generalbundesanwalt.
Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.
Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden
oder nicht, auf die Regelung in den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen.
(2) Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat.
§ 492 StPO Umfang des Registers; Verwendung der Daten
(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches
Verfahrensregister.
1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden.
(3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf den Betroffenen beziehen, unverzüglich zu löschen. Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlass hierzu besteht.
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.
§ 493 StPO Automatisierte Abrufverfahren
(1) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens
oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer
Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch
oder durch Telefax. Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden.
(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Registerbehörde übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.
§ 494 StPO Berichtigung der Daten; Löschung; Sperrung; Mitteilung an Empfänger; Errichtungsanordnung
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zuständige
Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit;
sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität
der Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen,
1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist.
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere
1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
§ 495 StPO Entscheidung über Auskunftserteilung
Dem Betroffenen ist entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft
aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Abs. 1 Satz
2 bis 6 gilt entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet
die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen
Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft
aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und der
Betroffene von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet
hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen
Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.