Untersuchungshaftvollzugsordnung
(UVollzO)
Vom 12. Februar 1953 in der Fassung vom 15. Dezember 1976
Erster Teil. Untersuchungshaft
Erster Abschnitt. Allgemeines Nummer 1-14
Zweiter Abschnitt. Aufnahme und Entlassung Nummer 15-17
Dritter Abschnitt. Behandlung der Gefangenen Nummer 18-59
Vierter Abschnitt. Besondere Verdunklungsgefahr Nummer 60
Fünfter Abschnitt. Sicherheit und Ordnung Nummer 61-72
Sechster Abschnitt. Beschwerde Nummer 73-75
Siebter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften Nummer 76
Achter Abschnitt. Junge Gefangene Nummer 77-85
Zweiter Teil. Besondere Haftarten Nummer 86-93
Die neugefaßte Untersuchungshaftvollzugsordnung wurde von den Landesjustizverwaltungen durch folgende Erlasse zum 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt:
Baden-Württemberg: AV v. 15. 12. 1976 (Die J 1977S. 74);
Bayern: Bek. v. 15. 12. 1976 (JMBl. 1977 S. 49);
Berlin: AV v.15. 12. 1976 (ABl. S. 1701);
Brandenburg: AV v. 14. 3. 1991 (JVBl.S. 5);
Hamburg: AV v. 22. 11. 1976 (JVBl.S. 112);
Hessen: RdErl. v. 15. 12. 1976 (JMBl. 1977 S. 49);
Mecklenburg-Vorpommern: AV v. 26. 2. 1991 (ABl. S. 146);
Niedersachsen: AV v. 15. 12. 1976 (NdsRpfl. 1977 S. 10);
Nordrhein-Westfalen: AV v. 9. 12. 1976 (JMBl. 1977 S. 5);
Rheinland-Pfalz: AV v. 15. 12. 1976 (JBl. 1977 S. 43);
Sachsen-Anhalt: AV v. 2. 10. 1990 (ABl. Nr.1 S. 7);
Schleswig-Holstein: Bek. v. 15. 12. 1976 (SchlHA 1977 S. 27);
Thüringen: VV v. 11. 10. 1990 (JVBl.S. 9).
Berücksichtigt sind die seit dem 1. Januar 1978 geltenden Änderungen,
14.11.1990 (Die Justiz 1991 S. 1), 15.11.1996 (Die Justiz 1997 S. 6). .
Erstes Kapitel. Grundsätze Nummer 1Zweites Kapitel. Richter. Staatsanwaltschaft. Anstaltsleiter Nummer 2-10
Drittes Kapitel. Vollzugsanstalten Nummer 11-14
Zweiter Abschnitt. Aufnahme und Entlassung
Nummer 15 Aufnahmeersuchen
Nummer 16 Aufnahme
Nummer 17 Entlassung
Dritter Abschnitt. Behandlung der Gefangenen
Erstes Kapitel. Allgemeines Nummer 18-21Zweites Kapitel. Trennung. Haftform Nummer 22-23
Drittes Kapitel. Verkehr mit der Außenwelt Nummer 24-41
Viertes Kapitel. Arbeit. Selbstbeschäftigung Nummer 42-44
Fünftes Kapitel. Freizeit Nummer 45-46
Sechstes Kapitel. Seelsorge Nummer 47-48a
Siebtes Kapitel. Soziale Hilfe Nummer 49
Achtes Kapitel. Lebenshaltung Nummer 50-55
Neuntes Kapitel. Gesundheitspflege Nummer 56-59
Fünfter Abschnitt. Sicherheit und Ordnung
Erstes Kapitel. Durchsuchung Nummer 61Zweites Kapitel. Besondere Sicherungsmaßnahmen Nummer 62-66
Drittes Kapitel. Disziplinarmaßnahmen Nummer 67-71
Viertes Kapitel. Unmittelbarer Zwang Nummer 72
Sechster Abschnitt. Beschwerde
Nummer 73 Allgemeines.
Nummer 74 Entscheidungen des Richters.
Nummer 75 Entscheidungen des Anstaltsleiters.
Achter Abschnitt. Junge Gefangene
Nummer 77 Zuständiger Richter.
Nummer 78 Trennung.
Nummer 79 Persönlichkeitserforschung.
Nummer 80 Erzieherische Gestaltung.
Nummer 81 Lebenshaltung.
Nummer 82 Aufenthalt im Freien.
Nummer 83 Verkehr mit der Außenwelt.
Nummer 84 Beamte.
Nummer 85 Ergänzende Vorschriften.
Zweiter Teil. Besondere Haftarten
Erstes Kapitel. Haft auf Grund vorläufiger Festnahme Nummer 86-87
Zweites Kapitel. Einstweilige Unterbringung Nummer 88-90
Drittes Kapitel. Vollstreckung der Untersuchungshaft Nummer 91-93
und Strafvollstreckung
Zweites Kapitel. Richter. Staatsanwaltschaft. Anstaltsleiter
Nummer 2 Richter
Nummer 3 Staatsanwalt
Nummer 4 Anstaltsleiter
Nummer 5 Dringende Fälle
Nummer 6 Zusammenwirken der beteiligten Stellen
Nummer 7 Mitteilungen des Richters und des Staatsanwalts
Nummer 8 Mitteilungen des Anstaltsleiters
Nummer 9 Untersuchungshandlungen
Nummer 10 Meinungsverschiedenheiten
Drittes Kapitel. Vollzugsanstalten
Nummer 11 Untersuchungshaftanstalten
Nummer 12 Frauen
Nummer 13 Junge Gefangene
Nummer 14 Vollstreckungsplan
Nummer 18 Grundsätze
Nummer 19 Anrede
Nummer 20 Vorbereitung der Verteidigung
Nummer 21 Besuche von Anstaltsbediensteten
Zweites Kapitel. Trennung. Haftform
Drittes Kapitel. Verkehr mit der Außenwelt
Nummer 24 Besuchserlaubnis
Nummer 25 Häufigkeit der Besuche
Nummer 26 Besucher
Nummer 27 BesuchsüberwachungNummer 28 Recht auf Schriftwechsel
Nummer 29 Schreibmaterial. Porto
Nummer 30 Überwachung des Schriftwechsels
Nummer 31 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
Nummer 32 Überwachung abgehender Schreiben
Nummer 33 Überwachung eingehender Schreiben
Nummer 34 Anhalten von Schreiben
Nummer 35 VerfahrenIII. Verkehr mit dem Verteidiger, dem Bewährungshelfer und dem Gerichtshelfer
Nummer 36 Mündlicher Verkehr
Nummer 37 Schriftlicher Verkehr
Nummer 37a Verkehr mit dem Bewährungshelfer und dem GerichtshelferIV. Sonstiger Verkehr mit der Außenwelt
Nummer 38 Fernmündlicher Verkehr. Telegramme
Nummer 39 Pakete
Nummer 40 Hörfunk und Fernsehen
Nummer 41 Vernehmung, Vorführung, Ausführung, Urlaub.
Viertes Kapitel. Arbeit. Selbstbeschäftigung
Nummer 42 Grundsatz
Nummer 43 Zugewiesene Arbeit
Nummer 44 Selbstbeschäftigung
Nummer 47 Religiöse Veranstaltungen
Nummer 48 Einzelseelsorge
Nummer 48a Weltanschauungsgemeinschaften
Nummer 50 Ernährung
Nummer 51 Zusatznahrungs- und Genußmittel. Persönlicher Bedarf
Nummer 52 Kleidung. Wäsche. Bettlager
Nummer 53 Habe
Nummer 54 Haftraum. Beleuchtung
Nummer 55 Aufenthalt im Freien
Neuntes Kapitel. Gesundheitspflege
Nummer 56 Anstaltsarzt. Beratender Arzt
Nummer 57 Krankenhausbehandlung
Nummer 58 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Nummer 59 Abweichen von Vollzugsvorschriften
Zweites Kapitel. Besondere Sicherungsmaßnahmen
Nummer 62 Allgemeines.
Nummer 63 Arten der zulässigen Maßnahmen.
Nummer 64 Fesselung.
Nummer 65 Dauer der Maßnahmen und ärztlichen Überwachung.
Nummer 66 Verlegung in eine andere Anstalt.
Drittes Kapitel. Disziplinarmaßnahmen
Nummer 67 Allgemeines.
Nummer 68 Arten der Disziplinarmaßnahmen.
Nummer 69 Verfahren.
Nummer 70 Vollstreckung.
Nummer 71 Vollzug des Arrestes.
Erstes Kapitel. Haft auf Grund vorläufiger Festnahme
Nummer 86 Aufnahme. Vorführung vor den Richter.
Nummer 87 Durchführung des Vollzuges.
Zweites Kapitel. Einstweilige Unterbringung
Nummer 88 Zweck.
Nummer 89 Anstalten.
Nummer 90 Einleitung und Durchführung des Vollzuges.
Drittes Kapitel. Vollstreckung der Untersuchungshaft und Strafvollstreckung
Nummer 91 Strafvollstreckung.
Nummer 92 Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung.
Nummer 93 Anordnung der Untersuchungshaft gegen Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte.
(1) Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Verwahrung des Beschuldigten
die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten
oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
(2) Dem Gefangenen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert (§ 119 Abs. 3 StPO).
(3) Die Persönlichkeit des Gefangenen ist zu achten und sein Ehrgefühl zu schonen. Im Umgang mit ihm muß selbst der Anschein vermieden werden, als ob er zur Strafe festgehalten werde. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(4) Bei Gefangenen unter 21 Jahren (jungen Gefangenen) wird die Untersuchungshaft erzieherisch gestaltet.
(1) Die für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Maßnahmen
und notwendige Beschränkungen ordnet der Richter an (§
119 Abs. 6 StPO). Der Richter entscheidet insbesondere über die Art
der Unterbringung, den Verkehr mit der Außenwelt, besondere Sicherungsmaßnahmen
und Disziplinarmaßnahmen.
(2) Dem Richter bleibt es im Einzelfall unbenommen, von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen der Vorschriften der Strafprozeßordnung von den Richtlinien dieser Vollzugsordnung abzuweichen. Soweit er in Verhinderung mit dem Aufnahmeersuchen oder später keine besonderen Verfügungen trifft, ist davon auszugehen, daß die für den Vollzug der Untersuchungshaft durch diese Vollzugsordnung allgemein getroffene Regelung nach dem Willen des Richters auch für den Einzelfall gelten soll.
(3) Die richterliche Zuständigkeit ist in § 126 StPO geregelt. Hiernach ist bis zur Erhebung der öffentlichen Klage der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119 StPO, ordnet der Vorsitzende an.
Nummer 3 UVollzO Staatsanwalt.
(1) Der Richter kann für den einzelnen Gefangenen auf dessen Antrag dem
Staatsanwalt bis zur Erhebung der öffentlichen Klage die Anordnung einzelner
Maßnahmen, die den Gefangenen nicht beschweren, insbesondere die Anordnungen
über den Verkehr mit der Außenwelt, überlassen, wenn dadurch
das Verfahren beschleunigt, namentlich eine sonst notwendige Aktenverschickung
vermieden wird.
(2) Hält der Staatsanwalt eine Maßnahme, die den Gefangenen beschwert, für erforderlich, so führt er die Entscheidung des Richters herbei. Der Gefangene hat in jedem Falle das Recht, die Entscheidung des Richters zu beantragen.
Nummer 4 UVollzO Anstaltsleiter.
Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft
und für die Ordnung in der Anstalt. Er handelt nach den Vorschriften dieser
Vollzugsordnung und führt die vom Richter oder Staatsanwalt getroffenen
Anordnungen durch.
Nummer 5 UVollzO Dringende Fälle.
In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein
anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Gefangene steht, vorläufige
Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der nachträglichen Zustimmung
des Richters (§ 119 Abs. 6 Satz 2 und 3
StPO).
Nummer 6 UVollzO Zusammenwirken der beteiligten Stellen.
Richter, Staatsanwalt und Anstaltsleiter verfolgen gemeinsam das Ziel, die Untersuchungshaft
ihrem Zweck entsprechend zu vollziehen sowie die Ordnung in der Anstalt zu wahren.
Nummer 7 UVollzO Mitteilungen des Richters und des Staatsanwalts.
(1) Dem Anstaltsleiter werden unverzüglich alle für die Persönlichkeit
des Gefangenen und dessen Behandlung und Verwahrung bedeutsamen Umstände
mitgeteilt, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben oder ändern. Dies
gilt namentlich von Überhaft, Vorstrafen und weiteren schwebenden Strafverfahren.
Die Mitbeschuldigten und die wichtigsten Zeugen, soweit sie in Haft sind, werden
dem Anstaltsleiter bezeichnet. Möglichst schon im Aufnahmeersuchen wird
er über Umstände unterrichtet, die auf besonderen Fluchtverdacht,
auf die Gefahr gewalttätigen Verhaltens, des Selbstmordes oder der Selbstbeschäftigung,
auf gleichgeschlechtliche Neigungen oder auf seelische oder geistige Abartigkeiten
hindeuten. Soweit ansteckende Krankheiten bekannt sind, soll auch hierauf hingewiesen
werden.
(2) Dem Anstaltsleiter soll der Staatsanwalt die Anklageschrift, der Richter den Termin der Hauptverhandlung, deren Ergebnis und den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils unverzüglich mitteilen.
(3) Geht im Laufe des Strafverfahrens die Zuständigkeit auf eine andere Stelle über, so teilt diese den Übergang unverzüglich dem Anstaltsleiter mit.
Nummer 8 UVollzO Mitteilungen des Anstaltsleiters.
Der Anstaltsleiter verständigt den nach Nr. 2 und
Nr. 3 zuständigen Richter oder Staatsanwalt von
allen für die Durchführung des Strafverfahrens bedeutsamen Maßnahmen,
Wahrnehmungen und anderen wichtigen Umständen, die den Gefangenen betreffen.
Nummer 9 UVollzO Untersuchungshandlungen.
(1) Die Anstaltsbeamten dürfen keine Ermittlungen aus Anlaß von strafbaren
Handlungen, die außerhalb der Vollzugsanstalt begangen worden sind, durchführen.
(2) Sie dürfen einen Gefangenen mit anderen Personen nicht zusammenlegen, um ihn über einen Sachverhalt auszuforschen. Dies gilt auch dann, wenn eine innerhalb der Vollzugsanstalt begangene strafbare Handlung ermittelt werden soll.
Nummer 10 UVollzO Meinungsverschiedenheiten.
(1) Befürchtet der Anstaltsleiter, daß eine Verfügung des Richters
die Ordnung in der Anstalt gefährdet, so soll er sie erst durchführen,
wenn trotz seiner unverzüglichen Gegenvorstellungen der Richter darauf
besteht. Sind seine Bedenken nicht behoben, so kann der Anstaltsleiter den Staatsanwalt
ersuchen, gegen die Anordnung des Richters Beschwerde einzulegen. Kommt der
Staatsanwalt dem Ersuchen nicht nach, so hat der Anstaltsleiter seiner vorgesetzten
Behörde zu berichten.
(2) Befürchtet der Anstaltsleiter, daß eine Verfügung des Staatsanwalts die Ordnung in der Anstalt gefährdet, so hat er seine Bedenken dem Staatsanwalt mitzuteilen. Besteht der Staatsanwalt auf seiner Anordnung, so kann der Anstaltsleiter die Entscheidung des Richters herbeiführen.
Nummer 11 UVollzO Untersuchungshaftanstalten.
(1) Dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen selbständige Untersuchungshaftanstalten.
(2) Soweit solche Anstalten nicht zur Verfügung stehen, sind in anderen Vollzugsanstalten besondere Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft einzurichten. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die räumlichen Verhältnisse es nicht gestatten.
(1) Untersuchungshaft an Frauen wird in besonderen Anstalten oder in besonderen
Abteilungen vollzogen.
(2) Untersuchungshaft an Frauen darf grundsätzlich nur unter weiblicher Aufsicht durchgeführt werden. In Anstalten ohne weibliche Aufsicht werden Frauen nicht länger als unvermeidlich verwahrt.
Nummer 13 UVollzO Junge Gefangene.
(1) Untersuchungshaft an jungen Gefangenen (Nr. 1 Abs.
4) wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen vollzogen.
Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden.
(2) Junge Gefangene, die eine Jugend- oder Freiheitsstrafe nicht zu erwarten haben, können auch in Jugendarrestanstalten verwahrt werden.
Nummer 14 UVollzO Vollstreckungsplan.
(1) Ein Vollstreckungsplan regelt, in welche Anstalt ein Gefangener aufzunehmen
ist.
(2) Den Vollstreckungsplan stellt die Landesjustizverwaltung oder die sonst zuständige Behörde auf.
(3) Der Richter kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Abweichungen vom Vollstreckungsplan anordnen.
Nummer 15 UVollzO Aufnahmeersuchen.
(1) Die Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft setzt ein schriftliches Aufnahmeersuchen
des Richters voraus.
(2) Neben den Mitteilungen nach Nr. 7 enthält das Aufnahmeersuchen die Personalangaben des Gefangenen, einen Hinweis auf die ihm zur Last gelegte Tat, den Grund der Verhaftung sowie die besonderen Anordnungen des Richters. Außerdem ist zu vermerken, welche Personen von der Verhaftung durch den Gefangenen oder von Amts wegen benachrichtigt worden sind (§ 114b StPO).
(3) Dem Aufnahmeersuchen ist eine Abschrift des Haftbefehls beizufügen. Ist dies nicht möglich, ist sie unverzüglich nachzusenden.
(1) Bei der Aufnahme werden der Gefangene und seine Sachen sorgfältig durchsucht.
Bei der Durchsuchung männlicher Gefangener dürfen nur Männer,
bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur Frauen anwesend sein. Das Schamgefühl
ist zu schonen.
(2) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht.
(3) Der Gefangene ist über seine Rechte und Pflichten zu belehren. Dies kann durch Hinweis auf ein im Haftraum angebrachtes Merkblatt geschehen.
(4) Unabhängig von der Benachrichtigung von Amts wegen nach § 114b Abs. 1 StPO ist der Gefangene darauf hinzuweisen, daß er Gelegenheit hat, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung oder Verlegung in eine andere Anstalt zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Richter den Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung für gefährdet hält (§ 114b Abs. 2 StPO).
(5) Der Gefangene ist zu befragen, ob dringende Maßnahmen sozialer Hilfe nötig sind. Gegebenenfalls sind die hierfür zuständigen Stellen zu benachrichtigen. Über das Ergebnis der Befragung und das etwa Veranlaßte ist ein Vermerk in die Personalakte des Gefangenen aufzunehmen.
(6) Die Aufnahme ist der Stelle, die sie angeordnet hat, unter Angabe des Zeitpunktes unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Gefangene darf grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung des Richters
oder des Staatsanwaltes - die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der
schriftlichen Telekommunikation ergehen darf- aus der Haft entlassen werden.
Die Anordnung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei einer im besonderen
Einzelfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist die Echtheit vor der Entlassung
durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass auf Seiten
des Anordnenden die Möglichkeit zu einem solchen Rückruf der Justizvollzugsanstalt
sichergestellt wird. Eine fernmündlich übermittelte Anordnung ist unverzüglich
schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Entlassung ist der Stelle, die sie angeordnet hat, unter Angabe des Zeitpunktes unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Anstaltsleiter veranlaßt die notwendigen Maßnahmen sozialer Hilfe.
(1) Der Gefangene ist würdig, gerecht und menschlich zu behandeln (Nr.
1 Abs. 3).
(2) Der Gefangene unterliegt im Rahmen dieser Vollzugsordnung den unmittelbaren Folgen der durch den richterlichen Haftbefehl angeordneten Freiheitsentziehung. Es wird ein Lebensbedarf anerkannt, der einer vernünftigen Lebensweise entspricht.
(3) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf sich der Gefangene auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Anstalt stören (§ 119 Abs. 4 StPO). In diesem Rahmen sind verständige Wünsche zu erfüllen.
(4) Der Gefangene ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, an die Hausordnung, insbesondere an die Tageseinteilung in der Anstalt, gebunden.
Der Gefangene wird mit "Sie" angesprochen, soweit der Anstaltsleiter
für Gefangene unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt. Die im bürgerlichen
Leben üblichen Anreden sind zu gebrauchen.
Nummer 20 UVollzO Vorbereitung der Verteidigung.
Dem Gefangenen ist ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung
zu geben. Schriftstücke, deren er zu seiner Verteidigung bedarf, insbesondere
Anklageschrift, Eröffnungsbeschluß und Urteil, sind ihm zu belassen,
sofern dadurch die Ordnung in der Anstalt oder die Staatssicherheit nicht gefährdet
wird.
Nummer 21 UVollzO Besuche von Anstaltsbediensteten.
Der Anstaltsleiter soll in angemessenen Zeitabständen Gefangene in ihren
Hafträumen aufsuchen. Der Gefangene soll regelmäßig durch Bedienstete
aufgesucht werden, die mit seiner Betreuung befaßt sind.
(1) Untersuchungsgefangene sind von Gefangenen anderer Art, namentlich von Strafgefangenen,
getrennt unterzubringen. Sie sind auch sonst, bei der Arbeit, bei dem Aufenthalt
im Freien, beim Gottesdienst, bei Vorführungen zum Arzt und bei ähnlichen
Anlässen von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten.
(2) Es ist zu verhindern, daß der Untersuchungsgefangene mit anderen Gefangenen in Verbindung treten kann, die der Täterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtigt oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) zulässig.
(3) Weibliche Gefangene sind von männlichen Gefangenen stets streng getrennt zu halten.
(4) Junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) sind von erwachsenen Gefangenen zu trennen.
(5) Gefangene, die nach ihrer Persönlichkeit, insbesondere nach Art, Zahl oder Dauer der von ihnen verbüßten Freiheitsstrafen oder wegen der an ihnen vollzogenen Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gefahr für andere Gefangene bedeuten, sind von diesen getrennt zu halten.
(1) Der Untersuchungsgefangene darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben
Raum untergebracht werden. Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben
Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt
und der Richter seine Unterbringung gemeinsam mit anderen nicht ausgeschlossen
hat. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden.
Der Untersuchungsgefangene darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben
Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher und geistiger Zustand
es erfordert (§ 119 Abs. 2 StPO).
(2) Der Untersuchungsgefangene darf, auch wenn er allein untergebracht ist, bei dem Aufenthalt im Freien, beim Gottesdienst, bei der Vorführung zum Arzt und bei ähnlichen Anlässen mit anderen Untersuchungsgefangenen zusammengebracht werden; Nr. 22 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Bei gemeinsamer Unterbringung sind die Persönlichkeit, insbesondere das Lebensalter und das Vorleben des Gefangenen sowie die Tat, deren er beschuldigt wird, zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, daß die gemeinsame Unterbringung nicht zu Unzuträglichkeiten führt und keine unangemessene Zumutung für die Beteiligten bedeutet.
Nummer 24 UVollzO Besuchserlaubnis.
(1) Der Gefangene darf mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr.
3) Besuche empfangen. Die Besuchserlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie
berechtigt zu einem Besuch von dreißig Minuten Dauer, wenn der Richter
oder Staatsanwalt nichts anderes bestimmt.
(2) Der Anstaltsleiter setzt die regelmäßigen Besuchstage und Besuchszeiten fest. Besuche außerhalb dieser Tage und Zeiten werden nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen
Nummer 25 UVollzO Häufigkeit der Besuche.
In der Regel wird mindestens alle zwei Wochen ein Besuch zugelassen. Darüber
hinaus sollen Besuche zugelassen werden, wenn sie unaufschiebbaren persönlichen,
rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen
schriftlich erledigt oder durch Dritte wahrgenommen werden können.
(1) Zum Besuch eines Gefangenen sollen regelmäßig nicht mehrere Personen
gleichzeitig zugelassen werden. Falls eine ordnungsmäßige Überwachung
gewährleistet ist, werden in Ausnahmefällen bis zu drei Personen gleichzeitig
zugelassen. Können mehrere Personen nicht gleichzeitig zugelassen werden,
so sollen die Wünsche des Gefangenen möglichst berücksichtigt
werden.
(2) Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen werden.
(3) Ist von bestimmten Personen eine Störung der Ordnung in der Anstalt zu besorgen, so kann die Besuchserlaubnis versagt werden.
Nummer 27 UVollzO Besuchsüberwachung.
(1) Der Besuch wird vom Richter oder Staatsanwalt oder einem anderen Beamten
mit besonderer Sachkunde überwacht. Die Überwachung kann auch einem
Anstaltsbeamten, den der Anstaltsleiter bestimmt, überlassen werden.
(2) Der Gefangene darf ohne Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) weder etwas von dem Besucher annehmen noch diesem etwas übergeben. Der Anstaltsleiter kann zulassen, daß dem Gefangenen Nahrungs- und Genußmittel in geringer Menge übergeben werden; er kann anordnen, daß die Nahrungs- und Genußmittel durch Vermittlung der Anstalt beschafft werden.
(3) Der überwachende Beamte greift ein, wenn ihm der Inhalt der Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren oder mit Rücksicht auf die Ordnung in der Anstalt bedenklich erscheint; falls erforderlich, bricht er den Besuch ab. Dies gilt auch, wenn der Besucher oder der Gefangene versucht, dem anderen ohne Erlaubnis etwas zu übergeben.
Nummer 28 UVollzO Recht auf Schriftwechsel.
Der Gefangene darf unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen, sofern
der Richter nichts anderes bestimmt.
Nummer 29 UVollzO Schreibmaterial. Porto.
(1) Der Gefangene ist berechtigt, eigenes Schreibmaterial zu verwenden. Es wird
in der Regel auf seine Kosten durch Vermittlung der Anstalt beschafft. Die Verwendung
gefütterter Umschläge ist nicht gestattet. Auf Verlangen stellt die
Anstalt Schreibbedarf in angemessenem Umfang. Papier und Umschläge, die
von der Anstalt gestellt werden, dürfen keinen für Außenstehende
erkennbaren Hinweis auf die Haft enthalten.
(2) Schreiben an Personen, die von Amts wegen von der Verhaftung benachrichtigt werden (Nr. 15 Abs. 2 Satz 2), darf die Anstalt Merkzettel beifügen, in denen die Empfänger über die Bedingungen des Verkehrs Untersuchungsgefangener mit der Außenwelt unterrichtet werden. Bei Schreiben an andere Personen gilt das nur, wenn der Gefangene einverstanden ist.
(3) Die Portokosten trägt der Gefangene. Ist er dazu nicht in der Lage, werden sie in angemessenem Umfang aus amtlichen Mitteln zur Verfügung gestellt.
Nummer 30 UVollzO Überwachung des Schriftwechsels.
(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen wird durch den Richter oder durch den
Staatsanwalt (Nr. 3) überwacht.
(2) Nicht überwacht werden Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europäische Kommission für Menschenrechte.
Nummer 31 UVollzO Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung.
(1) Zur Übermittlung der Schreiben zwischen der Vollzugsanstalt und dem
Richter oder Staatsanwalt können Sammelumschläge verwendet werden,
die zum dauernden Gebrauch bestimmt und entsprechend beschriftet sind; die Absendestelle
versieht sie mit einer amtlichen Verschlußmarke, auf der das Namenszeichen
des Beamten und das Datum anzugeben sind.
(2) Bei der gesamten Regelung des Schriftwechsels des Gefangenen ist auf größte Beschleunigung zu achten. Es ist dafür zu sorgen, daß die ein- und ausgehenden Schreiben des Gefangenen dem Richter oder Staatsanwalt unverzüglich übermittelt und abgesandt oder an den Gefangenen ausgehändigt werden, nachdem der Richter und Staatsanwalt zugestimmt hat.
(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben. Der Anstaltsleiter sorgt im Interesse der Ordnung in der Anstalt dafür, daß nicht zu viele Schreiben im Gewahrsam des Gefangenen sind.
Nummer 32 UVollzO Überwachung abgehender Schreiben.
(1) Der Gefangene erhält für das abgehende Schreiben einen Begleitumschlag.
Er hat sein Schreiben unverschlossen in den Begleitumschlag zu legen, diesen
zu verschließen und mit seinem Namen, der Bezeichnung des Gerichts sowie
dem Aktenzeichen, unter dem die Untersuchung gegen ihn geführt wird, zu
versehen.
(2) Wird das Schreiben nicht beanstandet, so wird die Zustimmung zur Absendung auf dem Begleitumschlag vermerkt.
(3) Die erledigten Begleitumschläge sind von der Einweisungsbehörde zu verwahren.
Nummer 33 UVollzO Überwachung eingehender Schreiben.
(1) Die Vollzugsanstalt legt das für den Gefangenen eingehende Schreiben
ungeöffnet in einem unverschlossenen Begleitumschlag dem Richter oder dem
Staatsanwalt (Nr. 3) vor.
(2) Ist das Schreiben nicht zu beanstanden, so vermerkt der Richter oder der Staatsanwalt (Nr. 3) auf dem Begleitumschlag, daß der Aushändigung an den Gefangenen zugestimmt wird, und leitet das Schreiben in dem verschlossenen Begleitumschlag der Vollzugsanstalt zur Aushändigung zu. Enthält das Schreiben Einlagen, so wird dies ebenfalls auf dem Begleitumschlag vermerkt.
(3) In der Vollzugsanstalt wird der Begleitumschlag in Gegenwart des Gefangenen geöffnet, das Schreiben ausgehändigt und über etwaige Einlagen verfügt. Eine Prüfung des Schreibens auf Einlagen ist unabhängig von einem entsprechenden Vermerk auf dem Begleitumschlag zulässig. Dabei ist auszuschließen, daß von dem gedanklichen Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen wird. Die Verfügung über etwaige Einlagen wird auf dem Begleitumschlag vermerkt; dieser Begleitumschlag ist von der Vollzugsanstalt zu verwahren.
Nummer 34 UVollzO Anhalten von Schreiben.
(1) Der Richter kann ein Schreiben insbesondere dann anhalten,
1. wenn es in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt ist;
2. wenn die Weitergabe des Schreibens das Strafverfahren beeinträchtigen könnte;
3. wenn die Weitergabe des Schreibens geeignet ist, die Ordnung in der Anstalt zu gefährden.
(2) Eine Gefährdung der Ordnung in der Anstalt (Abs. 1 Ziffer 3) kann auch dann in Betracht kommen,
1. wenn ein Schreiben grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstel- lungen von Anstaltsverhältnissen enthält;
2. wenn ein Schreiben grobe Beleidigungen enthält;
3. wenn die Weitergabe eines Schreibens in Kenntnis seines Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde oder wenn ein Schreiben der Vorbereitung einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit dient.
(3) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
(1) Will der Staatsanwalt (Nr. 3) ein Schreiben anhalten,
so legt er es dem Richter vor.
(2) Der Richter oder der Staatsanwalt setzt sich mit dem Anstaltsleiter in Verbindung, wenn das Schreiben Anstaltsverhältnisse behandelt oder sein Inhalt für die Ordnung in der Anstalt oder bei einem jungen Gefangenen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs von Bedeutung sein kann.
(3) Ein angehaltenes Schreiben, das nicht an den Absender zurückgeht und auch nicht beschlagnahmt wird, ist zu der Habe des Gefangenen zu nehmen. Dem Gefangenen ist, soweit nicht aus besonderen Gründen Bedenken entgegenstehen, von dem Anhalten unter Mitteilung des Grundes Kenntnis zu geben. Der einwandfreie Teil eines eingegangenen, aber angehaltenen Schreibens soll dem Gefangenen mündlich mitgeteilt werden, soweit ihm nicht ein in sich verständlicher Teil des Schreibens ausgehändigt werden kann. Angehaltene eingehende Schreiben können auch an den Absender zurückgesandt werden; der Grund des Anhaltens ist zu bezeichnen.
Nummer 36 UVollzO Mündlicher Verkehr.
(1) Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie
ohne Beschränkung und Überwachung mündlich verkehren (§
148 Abs. 1 StPO).
(2) Der Verteidiger muß sich als solcher gegenüber der Vollzugsanstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Der Anstaltsleiter kann n geeigneten Fällen verlangen, daß der Verteidiger sich als solcher gegenüber der Vollzugsanstalt durch eine Bescheinigung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) oder durch eine gerichtliche Bestellungsanordnung ausweist.
(3) Ein Rechtsanwalt, der einen Besuchsauftrag besitzt, aber sich nicht nach Absatz 2 ausweisen kann, muß einen Einzelsprechschein vorzeigen, der ihn zu einer einmaligen Unterredung mit dem Gefangenen berechtigt.
(4) Ein Anwalt, der nicht Verteidiger ist, bedarf zu Unterredungen mit dem Gefangenen über Rechtsangelegenheiten der schriftlichen Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3). In der Regel wird von der Überwachung des Besuches abgesehen.
(5) Auch Verteidiger und Anwälte sind nicht befugt, dem Gefangenen ohne Zustimmung der zuständigen Beamten irgendwelche Gegenstände zur Mitnahme in die Anstalt zu übergeben. Ausgenommen sind Schriftstücke, die der Gefangene selbst zuvor dem Verteidiger ausgehändigt hatte der die unmittelbar das Strafverfahren betreffen, wie z.B. Die Anklageschrift oder Abschriften eingereichter Schriftsätze des Verteidigers. Auf die Regelung in §§ 147 Abs. 7, 148a StPO wird verwiesen.
(6) Hat der Wahlverteidiger die Verteidigung mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, einem Referendar übertragen, so kann dieser den Gefangenen ebenso sprechen wie der Wahlverteidiger (§ 139 StPO)
(7) Der Anstaltsleiter kann im Benehmen mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder dessen Beauftragten allgemein die Zeiten festsetzen, zu denen in der Vollzugsanstalt die Besuche von Verteidigern regelmäßig stattfinden sollen.
Nummer 37 UVollzO Schriftlicher Verkehr.
(1) Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie
ohne Beschränkung und - unbeschadet der Regelung in §§ 148
Abs. 2, 148a StPO - ohne Überwachung
verkehren (§ 148 Abs. 1 StPO). Verteidigerpost
ist als solche deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Ausgehende Schreiben hat der
Gefangene mit einer zutref- fenden Angabe des Absenders zu versehen.
(2) Der Verteidiger muß sich als solcher gegenüber der Anstalt ausgewiesen haben (Nr. 36 Abs. 2).
Nummer 37a UVollzO Verkehr mit dem Bewährungshelfer und dem Gerichtshelfer.
(1) Der Gefangene, der unter Bewährungs- oder unter Führungsaufsicht
steht oder über den der Bericht eines Gerichtshelfers angefordert ist,
darf mit dem Bewährungshelfer, den Bediensteten der Führungsaufsichtsstelle
oder dem Gerichtshelfer in demselben Umfang wie mit dem Verteidiger verkehren.
(2) Nr. 36 und Nr. 37 gelten entsprechend.
Nummer 38 UVollzO Fernmündlicher Verkehr. Telegramme.
(1) Fernmündliche Gespräche des Gefangenen mit Personen außerhalb
der Anstalt bedürfen der Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts
(Nr. 3). In dringenden unbedenklichen Fällen kann
auch der Anstaltsleiter die Zustimmung erteilen. Das Gespräch wird im vollen
Wortlaut mitgehört; Nr. 36 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Telegramme werden wie Schreiben überwacht, aber beschleunigt befördert. Sofern der Gefangene mit der Öffnung des Telegramms einverstanden ist, kann ihn der Anstaltsleiter in dringenden unbedenklichen Fällen von dem wesentlichen Inhalt in Kenntnis setzen.
(3) Gebühren hat der Gefangene im voraus zu entrichten.
(1) Für den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genußmitteln durch
den Gefangenen gelten die Regelung in §
33 Abs. 1 StVollzG und die hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften
entsprechend. Die Entscheidung über die Zulassung weiterer Pakete oder
solcher mit anderem Inhalt (§ 33 Abs.
1 Satz 3 StVollzG) trifft der Anstaltsleiter. Er soll solche Pakete nur
aus besonderem Anlaß zulassen.
(2) Gefangene, die am Ort der Vollzugsanstalt keine Angehörigen haben, dürfen im Rahmen der Hausordnung regelmäßig Wäschepakete von auswärts empfangen. Außer einem Inhaltsverzeichnis dürfen keine schriftlichen Mitteilungen beigefügt sein.
(3) Das Paket wird von dem Anstaltsleiter oder dem von ihm beauftragten Beamten in Gegenwart des Empfängers überprüft. Gegenstände, deren Aushändigung an den Gefangenen bedenklich erscheint, werden entweder zur Habe des Gefangenen genommen, zurückgesandt oder dem Absender zur Rücknahme zur Verfügung gestellt.
(4) Für die Versendung von Paketen durch den Gefangenen gelten die Regelung in § 33 Abs. 4 StVollzG und die hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften entsprechend.
(5) Die Entscheidung des Richters wird eingeholt, wenn die Versendung bestimmter Gegenstände das Strafverfahren beeinträchtigen könnte.
Nummer 40 UVollzO Hörfunk und Fernsehen.
(1) Der Gefangene darf am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen
Fernsehempfang teilnehmen. Nr. 46 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Einzelempfang durch ein eigenes Hörfunkgerät und ein eigenes Fernsehgerät ist, soweit der Richter nicht etwas anderes anordnet, gestattet.
(3) Die für den Betrieb eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte durch Strafgefangene erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gelten sinngemäß.
Nummer 41 UVollzO Vernehmung. Vorführung. Ausführung. Urlaub.
(1) Zur Vernehmung des Gefangenen in der Anstalt oder zu seiner Vorführung
außerhalb der Anstalt bedarf es eines schriftlichen Auftrags oder der
Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts. Vernehmungen sollen nach Einschluß
grundsätzlich nicht mehr stattfinden. Frauen sind durch männliche
Polizeibeamte nur in Gegenwart einer Beamtin oder eines zweiten Beamten zu vernehmen.
Die Ausantwortung ist nur mit Zustimmung des Richters zulässig.
(2) Der Gefangene darf auf seinen Antrag und auf seine Kosten mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) an Orte außerhalb der Anstalt ausgeführt werden, wenn wichtige und unaufschiebbare Angelegenheiten persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Art seine persönliche Anwesenheit erforderlich machen. Die Kosten der Ausführung sind regelmäßig vorzuschießen.
(3) Urlaub aus der Untersuchungshaft wird nicht gewährt.
Der Gefangene ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
Nummer 43 UVollzO Zugewiesene Arbeit.
(1) Auf Verlangen soll dem Gefangenen Gelegenheit gegeben werden zu arbeiten;
auf diese Möglichkeit ist er hinzuweisen. Bei der Zuweisung der Arbeit
wird der Zweck der Untersuchungshaft berücksichtigt; auf den Beruf und
die Kenntnisse, die Körperkräfte und Fertigkeiten des Gefangenen sowie
auf Gesundheitszustand, Geschlecht und Lebensalter wird besonders Rücksicht
genommen.
(2) Der Gefangene darf mit Zustimmung des Richters bei der Arbeit mit anderen Gefangenen in Berührung kommen. Außerhalb des eingefriedeten Bereichs der Anstalt darf er nicht zur Arbeit eingesetzt werden.
(3) Nimmt ein Gefangener an der allgemein eingeführten Arbeit teil, so unterwirft er sich den von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Er darf die Arbeit nicht zur Unzeit niederlegen.
(4) Übt der Gefangene eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 i.V.m. § 177 Satz 2 StVollzG zu bemessendes Arbeitsentgelt, über das er frei verfügen darf. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 177 Satz 4 StVollzG.
(5) Der Gefangene darf durch die zugewiesene Arbeit in der Vorbereitung seiner Verteidigung nicht beeinträchtigt werden (Nr. 20).
Nummer 44 UVollzO Selbstbeschäftigung.
Der Gefangene darf sich auf seine Kosten selbst beschäftigen, soweit die
Selbstbeschäftigung mit dem Zweck der Haft vereinbar ist und die Ordnung
in der Anstalt nicht stört. Erzielt der Gefangene aus der Selbstbeschäftigung
Einkünfte, ist er anzuhalten, seiner Steuerpflicht nachzukommen.
(1) Dem Gefangenen ist anstaltseigener Lesestoff in ausreichendem Maße
zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Gefangene kann sich durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten oder auf Kosten Dritter Bücher durch den Buchhandel beschaffen sowie Zeitungen und Zeitschriften durch den Verlag, die Post oder den Handel beziehen. Vom Bezug ausgeschlossen sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
(3) Bücher, Schriften, Zeitungen und Zeitschriften, die dem Gefangenen nicht unmittelbar von dem Verlag oder dem Buchhandel oder im Postbezug übersandt werden, dürfen ihm nur mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) ausgehändigt werden.
(4) Der Lesestoff, den der Gefangene aus öffentlichen Büchereien oder unmittelbar durch den Verlag, die Post oder den Handel bezieht, wird vor der Aushändigung an den Gefangenen durch den Anstaltsleiter oder den von ihm bestimmten Beamten geprüft, sofern der Richter oder der Staatsanwalt (Nr. 3) sich die Durchsicht nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Den Lesestoff, der sonst dem Gefangenen übersandt oder für ihn abgegeben wird, oder der aus der Habe stammt, prüft der Richter oder der Staatsanwalt. Lesestoff, dessen Inhalt eine Gefährdung des Zwecks der Haft oder der Ordnung in der Anstalt befürchten läßt, wird dem Gefangenen durch Verfügung des Richters vorenthalten; dem Gefangenen ist, soweit nicht aus besonderen Gründen Bedenken entgegenstehen, von der Verfügung unter Mitteilung des Grundes Kenntnis zu geben.
(5) Der Gefangene darf nicht mehr Lesestoff in seinem Haftraum aufbewahren und nicht mehr Zeitungen und Zeitschriften beziehen, als es mit der Ordnung in der Anstalt vereinbar ist. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften durch Strafgefangene gelten insoweit sinngemäß.
Nummer 46 UVollzO Gemeinsame Veranstaltungen.
(1) Untersuchungsgefangene dürfen an gemeinsamen Veranstaltungen teilnehmen,
wenn der Richter zugestimmt hat oder gemeinsame Haft zugelassen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für gemeinsamen Unterricht. Zu einer Teilnahme am Unterricht von Strafgefangenen ist außer dem ausdrücklichen Einverständnis des Untersuchungsgefangenen die Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts notwendig.
Nummer 47 UVollzO Religiöse Veranstaltungen.
(1) Der Gefangene darf am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen religiösen
Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilnehmen, wenn nicht der Richter mit
Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft oder aus Gründen der
Ordnung in der Anstalt anderes anordnet.
(2) Unter derselben Voraussetzung darf der Gefangene an religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, falls deren Seelsorger zustimmt.
(3) Mißbraucht der Gefangene die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen zu Verdunkelungszwecken oder sonst zu unerlaubtem Verkehr mit anderen Gefangenen oder stört er die Veranstaltung, so kann er vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Anstaltsseelsorger von der weiteren Teilnahme an diesen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluß bedarf der Genehmigung des Richters (§ 119 Abs. 6 StPO), der auch - gegebenenfalls nach Anhörung des Seelsorgers - über die Wiederzulassung entscheidet.
(4) Gemeinsame religiöse Veranstaltungen von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen sind zulässig, wenn nicht in Ausnahmefällen der Richter anderes anordnet.
Nummer 48 UVollzO Einzelseelsorge.
(1) Der Gefangene hat das Recht, den Zuspruch eines Seelsorgers seines Bekenntnisses
zu empfangen. Nr. 47 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die hauptamtlich oder vertraglich angestellten Anstaltsseelsorger dürfen den Gefangenen ohne Erlaubnis aufsuchen.
(3) Anderen Seelsorgern als Anstaltsseelsorgern erteilt der Richter die Erlaubnis zum seelsorgerischen Besuch des Gefangenen; der Richter bestimmt, ob der Besuch überwacht wird.
Nummer 48a UVollzO Weltanschauungsgemeinschaften.
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Nr.
47 und Nr. 48 entsprechend.
Nummer 49 UVollzO Soziale Hilfe
(1) Dem Gefangenen wird bei der Aufnahme (Nr. 16 Abs.
5), während des Vollzugs der Untersuchungshaft wie auch bei der Entlassung
(Nr. 17 Abs. 3) die soziale Hilfe der Anstalt angeboten,
soweit er ihrer bedarf. Sie soll die nachteiligen Auswirkungen der Verhaftung
mildern und den Wiedereintritt in geordnete Lebensverhältnisse erleichtern
sowie darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine
Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln. In Frage kommen namentlich Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der Familienbande und wertvoller sozialer Beziehungen,
zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung des Gefangenen und zur Sicherung
seines Eigentums sowie zur Betreuung unterhaltsberechtigter Angehöriger
oder sonst von ihm Abhängiger durch die für Sozialleistungen zuständigen
Stellen. Bei der Entlassung ist dem Gefangenen insbesondere zu helfen, Arbeit
und Unterkunft zu finden.
(2) Die soziale Hilfe darf den Zweck des Verfahrens weder gefährden noch hemmen. Bei den Hilfsmaßnahmen ist, soweit erforderlich, mit dem Richter oder dem Staatsanwalt Fühlung zu nehmen.
(1) Der Gefangene wird nach den Bestimmungen der Kostordnung verpflegt.
(2) Dem Gefangenen wird gestattet, sich auf seine Kosten durch Vermittlung der Anstalt selbst zu verpflegen. Die Verpflegung hat sich im Rahmen einer vernünftigen Lebensweise zu halten (Nr. 18 Abs. 2); sie darf nur von einer Speise- oder Gastwirtschaft bezogen werden, die der Anstaltsleiter bestimmt. Der erforderliche Geldbetrag ist vorher bei der Anstaltskasse einzuzahlen; die Selbstbeköstigung endet, wenn der Vorschuß erschöpft ist. Ein Gefangener, der sich selbst verpflegt, wird während der Mahlzeiten von anderen Gefangenen getrennt gehalten.
Nummer 51 UVollzO Zusatznahrungs- und Genußmittel. Persönlicher Bedarf.
(1) Dem Gefangenen wird erlaubt, sich auf seine Kosten im Rahmen einer vernünftigen
Lebensweise (Nr. 18 Abs. 2)
vom Anstaltsleiter zugelassene Zusatznahrungs- und Genußmittel, andere
Gegenstände des persönlichen Bedarfs sowie mit Zustimmung des Anstaltsarztes
auch Arznei- und Kräftigungsmittel zu beschaffen.
(2) Die Beschaffung vermittelt in der Regel die Anstalt. Die Häufigkeit des Einkaufs richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen; jedoch soll eine gewisse Regelmäßigkeit möglichst einmal in der Woche - gewährleistet sein. Nahrungs- und Genußmittel und Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die nicht durch Vermittlung der Anstalt beschafft sind, werden durch den Anstaltsleiter oder den von ihm bestimmten Beamten vor der Aushändigung an den Gefangenen geprüft.
(3) Der Genuß alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel wird mit Rücksicht auf die Ordnung in der Anstalt nicht gestattet. Das Rauchen ist im Rahmen der Hausordnung erlaubt, sofern keine Feuergefahr zu befürchten ist.
Nummer 52 UVollzO Kleidung. Wäsche. Bettlager.
(1) Der Gefangene ist berechtigt, eigene Kleidung und Wäsche zu tragen;
er darf eigene Bettwäsche benutzen. Soweit die eigenen Sachen ergänzt
oder gewechselt werden müssen, können für den Gefangenen Kleidungs-
und Wäschestücke in der Anstalt abgegeben und dort abgeholt werden.
Die Sachen werden durch einen Anstaltsbeamten in Gegenwart des Gefangenen durchgesehen.
(2) Soweit der Gefangene nicht über vollständige Kleidung und Wäsche verfügt oder nicht in der Lage ist, für regelmäßigen Wechsel und für Reinigung der eigenen Sachen zu sorgen, wird er mit Anstaltskleidung und Anstaltswäsche ausgestattet. Insoweit ist er verpflichtet, Anstaltssachen zu tragen.
(3) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Schonung seiner eigenen Sachen das Tragen von Anstaltskleidung und Anstaltswäsche gestatten. Der Anstaltsleiter soll von dieser Befugnis auf Wunsch des Gefangenen namentlich dann Gebrauch machen, wenn dieser freiwillig an der allgemein eingeführten Arbeit teilnimmt.
(4) Dem Gefangenen, der gewöhnlich Anstaltskleidung trägt, kann beim Empfang eines Besuchs, bei einer Vorführung, Ausführung oder bei sonstiger Berührung mit der Außenwelt gestattet werden, eigene Kleidung und eigene Wäsche zu tragen. Bei einer Vorführung oder Ausführung soll dies die Regel sein.
(1) Der Anstaltsleiter darf dem Gefangenen Stücke der Habe überlassen,
die sich zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausstattung des Haftraumes
eignen.
(2) Geld, Wertsachen und besondere Kostbarkeiten darf der Gefangene nicht im Gewahrsam haben. Der Besitz von Uhren ist grundsätzlich gestattet. Das Tragen eines Ehe- oder Verlobungsringes ist gestattet.
(3) Stücke der persönlichen Habe dürfen ohne Zustimmung des Richters nicht aus der Anstalt entfernt oder anderen Gefangenen überlassen werden.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, werden mit Genehmigung des Richters von der Vollzugsbehörde in Verwahrung genommen.
Nummer 54 UVollzO Haftraum. Beleuchtung.
(1) Der Gefangene ist verpflichtet, seinen Haftraum und dessen Einrichtungsgegenstände
zu reinigen. Der Gefangene haftet für vorsätzliche und fahrlässige
Beschädigungen von Anstaltseigentum.
(2) Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß der Haftraum über die vorgeschriebene Zeit hinaus beleuchtet wird.
Nummer 55 UVollzO Aufenthalt im Freien.
(1) Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so soll ihm täglich mindestens
eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht werden, wenn die Witterung
dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.
(2) Die Vorschriften über die Trennung der Gefangenen (Nr. 22) sind zu beachten.
Nummer 56 UVollzO Anstaltsarzt. Beratender Arzt.
(1) Der Gefangene wird vom Anstaltsarzt gesundheitlich betreut. Mit Zustimmung
des Richters und nach Anhören des Anstaltsarztes kann dem Gefangenen gestattet
werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuzuziehen.
(2) Dem Gefangenen kann erlaubt werden, sich durch einen anderen als den für die Anstalt regelmäßig tätigen Zahnarzt auf eigene Kosten behandeln zu lassen.
Nummer 57 UVollzO Krankenhausbehandlung.
Kann einem Gefangenen im Fall einer Erkrankung die erforderliche Behandlung
in der Anstalt, in der er sich befindet, nicht gewährt werden, so ist er
mit Zustimmung des Richters in eine für die Behandlung geeignete Vollzugsanstalt
oder ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen oder in ein Krankenhaus außerhalb
des Vollzugs zu überführen. Das gleiche gilt bei weiblichen Gefangenen
auch im Fall einer Schwangerschaft.
Nummer 58 UVollzO Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge.
Auf die Regelung in Nr. 72 wird verwiesen.
Nummer 59 UVollzO Abweichen von Vollzugsvorschriften.
Der Anstaltsleiter weicht auf Antrag oder nach Anhören des Anstaltsarztes
von Vollzugsvorschriften ab, wenn dies zur Wahrung der Gesundheit eines Gefangenen
erforderlich ist.
Nummer 60 UVollzO Besondere Verdunklungsgefahr
(1) Bei erheblicher Verdunklungsgefahr kann der Richter von sich aus oder auf
Antrag des Staatsanwalts im Aufnahmeersuchen oder später besondere Maßnahmen
anordnen, die geeignet sind, diese Gefahr soweit wie möglich auszuschalten.
(2) Es kommen hauptsächlich in Betracht
1. Anordnung strenger Einzelhaft, während welcher der Gefangene von anderen Gefangenen dauernd getrennt gehalten und streng bewacht wird;
2. Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt auf das Mindestmaß, insbesondere Paketsperre, Verbot der Beschaffung und Benutzung anstaltsfremden Lesestoffs, besonders strenge Überwachung des Schrift- und Besuchsverkehrs sowie, falls unbedingt notwendig, für eine gewisse Zeit völlige Abschließung von der Außenwelt;
3. Versagung oder Entzug der Erlaubnis, sich selbst zu beköstigen;
4. Versagung oder Entzug der Erlaubnis, eigene Kleidung, Wäsche und Bettwäsche zu benutzen, und Verbot des Überlassenes von Stücken der Habe;
5. Beschränkung des täglichen Aufenthalts im Freien auf das Mindestmaß sowie im Benehmen mit dem Anstaltsarzt Ausschluß vom Aufenthalt im Freien für eine bestimmte Zeit.
Nummer 61 UVollzO Durchsuchung
Der Gefangene, seine Sachen und sein Haftraum dürfen jederzeit durchsucht
werden. Bei der Durchsuchung männlicher Gefangener dürfen nur Männer,
bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur Frauen anwesend sein. Das Schamgefühl
ist zu schonen.
Nummer 62 UVollzO Allgemeines.
(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet
werden, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder eine
erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben
werden kann.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind namentlich dann zulässig, wenn nach dem Verhalten des Gefangenen oder aufgrund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen (Nr. 63 und 64) ordnet der Richter an. In dringenden Fällen (Nr. 5) kann sie der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Gefangene steht, vorläufig anordnen. Vorläufige Anordnungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Richters, die unverzüglich einzuholen ist (§ 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO).
(4) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme, so ist vor der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen der Arzt zu hören. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
Nummer 63 UVollzO Arten der zulässigen Maßnahmen.
(1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen kommen hauptsächlich in Betracht:
1. verstärkte Durchsuchung des Gefangenen, seiner Sachen und seines Haftraums;
2. Beobachtung bei Nacht, wenn nötig, verbunden mit abgeschirmter Dauerbeleuchtung des Haftraums;
3. vorsichtige Arbeitszuteilung, insbesondere Verbot der Arbeit mit gefährlichen Werkzeugen und außerhalb des Haftraums;
4. Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Mißbrauch zu befürchten ist oder die geeignet sind, einen Flucht- oder Selbstmordversuch zu fördern;
5. Versagung oder Entzug der Befugnis, eigene Kleidung und Wäsche zu benutzen;
6. Beschränkung oder zeitweiliger Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien;
7. Beschränkung und, abgesehen vom Verkehr mit dem Verteidiger, ausnahmslose Überwachung des Verkehrs mit der Außenwelt;
8. Zusammenlegung mit zuverlässigen Gefangenen in einem Haftraum;
9. Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände.
(2) Zu einer schärferen Sicherungsmaßnahme soll nur gegriffen werden, wenn eine mildere keinen Erfolg verspricht.
(1) Der Gefangene darf gefesselt werden, wenn
1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Gefangenen und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein (§ 119 Abs. 5 StPO).
(2) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
(3) Die Anordnung der Fesselung trifft der Richter. Wird in dringenden Fällen von anderen Beamten die Fesselung verfügt, so ist unverzüglich die nachträgliche Zustimmung des Richters einzuholen (Nr. 62 Abs. 3).
Nummer 65 UVollzO Dauer der Maßnahmen und ärztlichen Überwachung.
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten
werden, wie es ihr Zweck erfordert.
(2) Ist ein Gefangener in einem Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht oder innerhalb der Vollzugsanstalt gefesselt, so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf.
(3) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.
Nummer 66 UVollzO Verlegung in eine andere Anstalt.
Hält der Anstaltsleiter bei den besonderen Verhältnissen seiner Anstalt
die Gewähr für eine sichere Verwahrung oder die Verhinderung von Gewalttätigkeiten,
Selbstmord oder Selbstbeschädigung nicht für gegeben, so hat er beim
Richter auf die Verlegung des Gefangenen in eine geeignete Vollzugsanstalt hinzuwirken.
Nummer 67 UVollzO Allgemeines.
(1) Gegen einen Gefangenen, der schuldhaft gegen die Ordnung in der Anstalt
verstößt oder den Haftzweck gefährdet oder vereitelt, kann der
Richter gemäß § 119 Abs. 3 und
6 StPO Disziplinarmaßnahmen anordnen.
(2) Bei leichteren Verstößen kann es bei einer Ermahnung oder Verwarnung bleiben, die auch der Anstaltsleiter aussprechen kann.
Nummer 68 UVollzO Arten der Disziplinarmaßnahmen.
(1) Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht:
1. Verweis;
2. Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Selbstbeköstigung (Nr. 50 Abs. 2) und des Rechts auf Beschaffung von zusätzlichen Nahrungs- und Genußmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs (Nr. 51 Abs. 1) bis zu drei Monaten;
3. Beschränkung oder Entzug verlängerter Haftraumbeleuchtung (Nr. 54 Abs. 2) bis zu drei Monaten;
4. Beschränkung oder Entzug des Lesestoffs (Nr. 45) bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs (Nr. 40) bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen;
5. Beschränkung oder Entzug des Besitzes von Gegenständen aus der Habe (Nr. 53 Abs. 1) bis zu drei Monaten;
6. Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen (Nr. 46) bis zu drei Monaten;
7. Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien (Nr. 55) bis zu einer Woche;
8. Entzug einer zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung (Nr. 43) unter Wegfall der Bezüge oder einer Selbstbeschäftigung (Nr. 44) bis zu vier Wochen;
9. Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten;
10. Arrest bis zu vier Wochen.
(2) Für junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) gilt Abs. 1 Ziffer 7 nicht; Arrest (Abs. 1 Ziffer 10) ist nur bis zu zwei Wochen zulässig.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden erden.
(4) Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahmen werden Grund und Zweck der Haft sowie die seelischen Wirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens berücksichtigt.
(5) Der Anstaltsleiter soll die Anordnung von Arrest nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen beantragen. Die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 1 Ziffern 3 bis 9 soll er möglichst nur beantragen, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht; dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.
(1) Der Anstaltsleiter veranlaßt die zur Klärung des Sachverhalts
notwendigen Erhebungen, soweit sie nicht der Richter oder der Staatsanwalt durchführt.
Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift
festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt. Der Anstaltsleiter
legt das Ergebnis seiner Ermittlungen mit einem Antrag auf Festsetzung einer
bestimmten Disziplinarmaßnahme dem Richter vor. Dieser kann weitere Erhebungen
anordnen oder selbst anstellen.
(2) Vor der Beantragung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der ärztlich behandelt oder beobachtet wird, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.
(3) Der Beschluß, mit dem über die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme entschieden wird, ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Dem anwesenden Gefangenen wird er vom Richter durch Verkündung bekanntgemacht, dem abwesenden formlos mitgeteilt (§ 35 StPO).
(4) Bei der Anordnung und dem Vollzug einer Disziplinarmaßnahme ist darauf zu achten, daß die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit des Gefangenen nicht beeinträchtigt werden.
Nummer 70 UVollzO Vollstreckung.
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder zum Teil auch während einer der Untersuchungshaft unmittelbar nachfolgenden Untersuchungsoder Straftat vollstreckt werden.
(3) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Verkehr mit den in Nr. 30 Abs. 2, Nr. 36, Nr. 37, Nr. 37a genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.
Nummer 71 UVollzO Vollzug des Arrestes.
(1) Der Arrest wird unter unausgesetzter Absonderung des Gefangenen von anderen
Gefangenen vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht
werden, der den Anforderungen entsprechen muß, die an einen zum Aufenthalt
bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden.
(2) Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus oder aufgrund der Nr. 18 Abs. 3, Nr. 40, Nr. 43, Nr. 45, Nr. 50 Abs. 2, Nr. 51 Abs. 1, Nr. 52 Abs. 1, Nr. 53 Abs. 1 und Nr. 54 Abs. 2.
(3) Vor dem Vollzug des Arrestes ist der Anstaltsarzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, solange die Gesundheit des Gefangenen durch den Vollzug gefährdet würde.
Nummer 72 UVollzO Unmittelbarer Zwang
(1) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Jede Anwendung unmittelbaren Zwangs, insbesondere jeder Waffengebrauch, ist dem Anstaltsleiter unverzüglich zu melden.
Nummer 73 UVollzO Allgemeines.
Der Gefangene hat das Recht, sich gegen Anordnungen und Maßnahmen zu beschweren,
durch die er im Vollzuge der Untersuchungshaft betroffen wird.
Nummer 74 UVollzO Entscheidungen des Richters.
(1) Beschwerden gegen Verfügungen des Richters werden nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung (§§ 304
ff. StPO) behandelt.
(2) Die Beschwerde ist zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts zu geben oder schriftlich einzulegen. Sie ist bei dem Gericht anzubringen, das die angefochtene Verfügung erlassen hat; in dringenden Fällen kann die Beschwerde auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 306 Abs. 1 StPO). Der Gefangene kann die Beschwerde auch zur Niederschrift des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk er sich befindet (§ 299 StPO).
(3) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht gehemmt, sofern nicht der Richter die Vollziehung aussetzt (§ 307 StPO).
Nummer 75 UVollzO Entscheidungen des Anstaltsleiters.
(1) Beschwert der Gefangene sich gegen Anordnungen des Anstaltsleiters in Angelegen-
heiten, die der Zuständigkeit des Richters nach §
119 Abs. 6 StPO unterliegen, so entscheidet der Richter.
(2) Über Beschwerden gegen Maßnahmen der Anstaltsbeamten entscheidet im Dienstaufsichtswege der Anstaltsleiter, soweit nicht auf Grund besonderer Vorschriften unmittelbar die Aufsichtsbehörde zuständig ist. Diese entscheidet auch, wenn die Beschwerde sich gegen den Anstaltsleiter selbst richtet. Gemeinsame Beschwerden sind unzulässig.
(3) Unabhängig von der Dienstaufsichtsbeschwerde kann der Gefangene in Angelegenheiten, für die nicht die richterliche Zuständigkeit nach § 119 Abs. 6 StPO gegeben ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn er geltend macht, durch eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Vollzugsbehörde oder durch die Ablehnung oder Unterlassung einer solchen Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (§§ 23, 24 Abs. 1 EGGVG). Ob dem Antrage auf gerichtliche Entscheidung ein Verfahren über einen förmlichen Rechtsbehelf vorauszugehen hat, richtet sich nach Landesrecht.
Nummer 76 UVollzO Ergänzende Vorschriften
Soweit nicht diese Vollzugsordnung anderes bestimmt oder Wesen und Zweck der
Untersuchungshaft entgegenstehen, gelten für den Vollzug der Untersuchungshaft
die Vorschriften über den Strafvollzug sinngemäß.
Nummer 77 UVollzO Zuständiger Richter.
Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gilt die Vorschrift der Nr.
2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Amtsrichters der Jugendrichter
tritt (§§ 34, 107 JGG). Der zuständige Richter kann in Verfahren
gegen Jugendliche die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft
betreffen, aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen
Jugendrichter übertragen (§ 72 Abs. 5 JGG).
(1) Mit erwachsenen Gefangenen dürfen junge Gefangene (Nr.
1 Abs. 4) nicht zusammenkommen (Nr. 22 Abs. 4).
Wenn gesundheitliche Gründe es dringend erfordern, kann ein junger Gefangener
ausnahmsweise vorübergehend auch zusammen mit erwachsenen Gefangenen untergebracht
werden.
(2) Werden junge Gefangene in gemeinsamer Haft zusammengelegt, so sind Entwicklung und Reife der Gefangenen sowie erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Nummer 79 UVollzO Persönlichkeitserforschung.
(1) Der Anstaltsleiter und die von ihm beauftragten Beamten sollen sich mit
der Erforschung der Persönlichkeit des jungen Gefangenen befassen. Sie
dient dem Ziele, für die Beurteilung der Persönlichkeit des jungen
Gefangenen Unterlagen zu gewinnen und so die richtige Behandlung im Vollzug
der Untersuchungshaft wie auch die richtige Entscheidung in der Strafsache zu
erleichtern.
(2) Die Persönlichkeitsforschung ist in Zusammenarbeit mit den Organen der Jugendgerichtshilfe durchzuführen. Besonderer Wert ist zu legen auf die Feststellung der seelischen, geistigen und körperlichen Eigenart des jungen Gefangenen, auf seine Lebensgeschichte, die Schul- und Berufsbildung sowie die persönlichen und sozialen Verhältnisse. Der Gefangene ist zu beobachten und sein Verhalten laufend schriftlich festzuhalten. Jeder junge Gefangene hat alsbald nach der Aufnahme seinen Lebenslauf niederzuschreiben.
(3) Das Ergebnis der Persönlichkeitsforschung ist dem Richter oder dem Staatsanwalt mitzuteilen (Nr. 8).
Nummer 80 UVollzO Erzieherische Gestaltung.
(1) Bei der erzieherischen Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an
jungen Gefangenen ist auf die körperliche, geistige und seelische Entwicklung
Rücksicht zu nehmen.
(2) Der junge Gefangene ist aus erzieherischen Gründen zur Arbeit verpflichtet. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sind zu beachten (§ 62 JArbSchG). Vier Siebtel des Arbeitsentgelts (§ 177 Satz 4, § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG) sind wie Überbrückungsgeld zu behandeln.
(3) Die Erziehungsarbeit soll Gruppenmaßnahmen, insbesondere Unterricht umfassen. Die schulpflichtigen Gefangenen sind verpflichtet, hieran teilzunehmen. Der Unterricht findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. Ist dem jungen Gefangenen die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen nicht gestattet, ist er zum selbständigen Lernen anzuhalten und hierbei zu unterstützen.
(4) Der Anstaltsleiter gestaltet und überwacht die arbeits- und unterrichtsfreie Zeit. Durch Überlassen von gutem und geeignetem Lesestoff, durch Einzelseelsorge, persönliche Einwirkung und persönliche Aussprache soll auf Förderung der geistigen und sittlichen Entwicklung des jungen Gefangenen hingewirkt werden. Lesestoff zuzulassen, der nicht aus der Gefangenenbücherei stammt, ist dem Richter vorbehalten.
(5) Vom Bezug ausgeschlossen sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die der erzieherischen Gestaltung der Untersuchungshaft zuwiderlaufen.
Nummer 81 UVollzO Lebenshaltung.
(1) Besondere Wünsche des jungen Gefangenen werden nur erfüllt, soweit
es mit dem Erziehungszweck vereinbar ist.
(2) Selbstbeköstigung wird versagt, wenn erzieherische Nachteile zu befürchten sind.
(3) Jungen Gefangenen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Rauchen nicht gestattet.
Nummer 82 UVollzO Aufenthalt im Freien.
(1) Die Zeit des Aufenthalts im Freien wird nach Möglichkeit mit sportlicher
Betätigung ausgefüllt.
(2) Der junge Gefangene ist zur Teilnahme verpflichtet, soweit er nicht hiervon befreit wird. Eine Befreiung soll nur erfolgen, wenn es der Anstaltsarzt beantragt oder wenn es das Wohl des Gefangenen aus besonderen Gründen erforderlich macht.
Nummer 83 UVollzO Verkehr mit der Außenwelt.
(1) Der Verkehr mit der Außenwelt wird mit besonderer Sorgfalt überwacht.
Er wird unterbunden, soweit er aus erzieherischen Gründen bedenklich erscheint.
(2) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe und, wenn der Gefangene unter Bewährungsaufsicht steht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Gefangenen in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet (§§ 93, 110 JGG). Die Nr. 36 und Nr. 37 dieser Vollzugsordnung gelten entsprechend.
Die Beamten müssen für die besonderen Aufgaben des Vollzugs an jungen
Gefangenen geeignet sein.
Nummer 85 UVollzO Ergänzende Vorschriften.
Soweit nicht diese Vollzugsordnung anderes bestimmt, gelten für den Vollzug
der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen ergänzend die Vorschriften für
Erwachsene. Daneben gelten sinngemäß die Vorschriften über den
Jugendstrafvollzug, soweit nicht Wesen und Zweck der Untersuchungshaft entgegenstehen.
Nummer 86 UVollzO Aufnahme. Vorführung vor den Richter.
(1) Ein vorläufig Festgenommener wird in die Anstalt auf Grund einer schriftlichen
Verfügung des Richters oder des Staatsanwalts vorläufig aufgenommen;
in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann er auch auf Grund einer von
der Polizeibehörde ausgestellten und unterschriebenen Einlieferungsanzeige
vorläufig aufgenommen werden. Dem Anstaltsleiter ist jeder vorläufig
Aufgenommene unverzüglich zu melden.
(2) Der Anstaltsleiter stellt sicher, daß der vorläufig Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme dem nach §§ 128, 129 StPO zuständigen Richter vorgeführt wird.
Nummer 87 UVollzO Durchführung des Vollzuges.
(1) Für die Haft auf Grund vorläufiger Festnahme, die im Bereich der
Justizverwaltung vollzogen wird, gelten die Vorschriften über den Vollzug
der Untersuchungshaft entsprechend, soweit sie mit der Eigenart dieser Haft
als kurzfristigem Zustand vereinbar sind. Der Vollzug wird unter Beachtung der
Hinweise der Polizeibeamten auf Persönlichkeit und Tat des Festgenommenen
durchgeführt. Soweit erforderlich, nimmt der Anstaltsleiter mit dem Staatsanwalt
Fühlung oder führt eine richterliche Entscheidung herbei.
(2) Der vorläufig Festgenommene nimmt am gemeinschaftlichen Gottesdienst, an anderen gemeinschaftlichen Veranstaltungen sowie an dem Aufenthalt im Freien nicht teil. Verkehr mit der Außenwelt wird grundsätzlich nicht gestattet. Der Festgenommene erhält auf Wunsch Lesestoff aus der Anstaltsbücherei.
Die einstweilige Unterbringung soll die Allgemeinheit schon vor rechtskräftiger
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt vor Personen schützen, die dringend verdächtigt
sind, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldunfähigkeit
eine rechtswidrige Tat begangen zu haben (§
126a StPO). Auf die Sicherung des Strafverfahrens wird Bedacht genommen.
(1) Die einstweilige Unterbringung wird in einem öffentlichen psychiatrischen
Krankenhaus oder einer öffentlichen Entziehungsanstalt vollzogen.
(2) Die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ist für höchstens vierundzwanzig Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in eine der in Abs. 1 genannten Anstalten nicht möglich ist. Dabei sind alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sich aus dem Zweck der Anordnung der einstweiligen Unterbringung ergeben.
Nummer 90 UVollzO Einleitung und Durchführung des Vollzuges.
(1) Für die Einleitung der einstweiligen Unterbringung gilt Nummer
15 entsprechend.
(2) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gelten, soweit nicht Rücksichten auf das Verfahren entgegenstehen oder anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Vollzug der Unterbringung gemäß §§ 63 StGB, 64 StGB entsprechend.
Nummer 91 UVollzO Strafvollstreckung.
(1) Als Strafgefangener ist zu behandeln, soweit sich dies schon vor der Aufnahme
zum Strafvollzug durchführen läßt,
1. der Gefangene, gegen den auf Freiheitsstrafe erkannt worden ist, vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils ab, es sei denn, daß er auf Grund eines anderen Haftbefehls weiterhin in Untersuchungshaft bleibt,
2. der im Vollstreckungsverfahren verhaftete Verurteilte (§ 457 StPO) sowie
3. ein Verurteilter, der nach anderer Haft zum Vollzug einer Strafe zurückgehalten wird (Überhaft), die in einer anderen Vollzugsanstalt zu vollziehen ist.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung sinngemäß.
(3) Der Anstaltsleiter wirkt auf eine baldige Überführung des Gefangenen in die zuständige Anstalt nachdrücklich hin.
Nummer 92 UVollzO Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung.
(1) Die Untersuchungshaft kann mit Zustimmung des Richters zur Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe unterbrochen werden; bei besonderer Verdunklungsgefahr
(Nr. 60) wird hiervon abzusehen sein.
(2) Der Gefangene wird für die Dauer des Vollzuges der Strafe als Strafgefangener behandelt. Er unterliegt jedoch auch denjenigen Beschränkungen seiner Freiheit, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert (§ 122 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Insbesondere darf der Gefangene nicht außerhalb des eingefriedeten Bereichs der Anstalt beschäftigt werden. Der Richter kann anordnen, daß der Gefangene von anderen Strafgefangenen getrennt zu halten ist.
(3) Weitere mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshafterforderliche Beschränkungen ordnet der Richter an (§ 122 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Er kann insbesondere anordnen, daß ihm der Schriftwechsel des Gefangenen zur Mitprüfung vorgelegt und vor der Zulassung von Besuchen seine Zustimmung eingeholt wird. In dringenden Fallen gilt § 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO.
(4) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehörde und dem für die Untersuchungshaft zuständigen Richter mitzuteilen.
(5) Diese Vorschriften gelten bei Unterbrechung der Vollstreckung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend.
Nummer 93 UVollzO Anordnung der Untersuchungshaft gegen Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte.
Wird gegen einen Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten in anderer Sache
Untersuchungshaft angeordnet, so gelten, wenn nicht aus dringenden Gründen,
namentlich wegen besonderer Verdunklungsgefahr, die Vollstreckung der Strafe
zum Zwecke der Vollstreckung der Untersuchungshaft unterbrochen wird, die Vorschriften
der Nr. 92 Abs. 2 bis 5 entsprechend.