Strafvollstreckungsordnung
(StVollstrO)
vom 15. Februar 1956 in der ab 1. März 2001 geltenden
Fassung
1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen § 1-§ 21
2. Abschnitt. Vollstreckung von Freiheitstrafen § 22-§ 47
3. Abschnitt. Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheits- § 48-§ 52
strafen
4. Abschnitt. Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und § 53-§ 56
Sicherung
5. Abschnitt. Vollstreckung anderer Rechtsfolgen § 57-§ 86
1. Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. § 57-§ 59a
Bekanntgabe des Urteils. Fahrverbot
2. Verfall. Entziehung. Unbrauchmachung. Vernichtunga) Allgemeine Bestimmungen § 60-§ 68a
b) Verwendung bestimmter Gegenstände § 69-§ 866. Abschnitt. Vollstreckung von Entscheidungen nach dem § 87
über Gesetz Ordnungswidrigkeiten
7. Abschnitt. Vollstreckung gerichtlich erkannter Ordnungs- § 88
und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen
1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Nachdrückliche Vollstreckung
§ 3 Aufgaben der Vollstreckungsbehörde
§ 4 Vollstreckungsbehörde
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Sachliche Zuständigkeit für dringende Vollstreckungsanordnungen
§ 7 Örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde
§ 8 Vollstreckung von Gesamtstrafen
§ 9 Vollstreckungshilfe
§ 10 Strafvollstreckung durch den Rechtspfleger
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)
§ 13 Urkundliche Grundlage der Vollstreckung
§ 14 Weitere urkundliche Grundlagen der Vollstreckung
§ 15 Vollstreckungsheft
§ 16 Inhalt des Vollstreckungsheftes
§ 17 Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung
§ 18 Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
§ 19 Rechskraft bei einzelnen Verurteilten
§ 20 Verlängerung der Verjährung
§ 21 Beschwerde
2. Abschnitt. Vollstreckung von Freiheitstrafen
§ 22 Vollstreckungsplan
§ 23 Sachliche Vollzugszuständigkeit
§ 24 Örtliche Vollzugszuständigkeit
§ 25 Strafvollstreckung bei jungen Verurteilten
§ 26 Abweichen vom Vollstreckungsplan
§ 27 Ladung zum Strafantritt
§ 28 Überführungsersuchen
§ 29 Einweisung durch das Aufnahmeersuchen
§ 30 Inhalt des Aufnahmeersuchen
§ 31 Anlagen zum Aufnahmeersuchen
§ 32 (weggefallen)
§ 33 Vorführungs- und Haftbefehl
§ 34 Steckbrief; andere Fahndungsmaßnahmen
§ 35 Anzeige vom Strafantritt und andere Mitteilungen an die Vollstreckungs- behörde
§ 36 Überwachungspflicht der Vollstreckungsbehörde
§ 37 Allgemeine Regeln für die Strafzeitberechnung
§ 38 Strafbeginn
§ 39 Anrechnung der Untersuchungshaft, einer anderen Freiheitsentziehung oder von Geldstrafe
§ 39aAnrechnung einer nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
§ 40 Berechnung des Strafrestes
§ 41 Berechnung der Strafzeit bei Gesamtstrafen und bei anderweiliger Verurteilung
§ 42 Gerichtliche Entscheidung über die Strafberechnung
§ 43 Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
§ 44 Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung
§ 44a Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aus demselben Verfahren
§ 44b Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Verfahren
§ 45 Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit. Voraussetzungen
§ 46 Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit. Verfahren
§ 46a Aufschub und Unterbrechung der Strafvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation
§ 47 Mitteilung der Vollstreckungsbehörde an die Bundeswehr
3. Abschnitt. Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheits- strafen
§ 48 Geldstrafen
§ 49 Ersatzfreiheitsstrafen
§ 50 Vollstreckungsverfahren
§ 51 Ladung zum Strafantritt. Aufnahmeersuchen
§ 52 Vermögensstrafe
4. Abschnitt. Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 53 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 54 Vollstreckung mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 54a Führungsaufsicht
§ 55 Berufsverbot
§ 56 Entziehung der Fahrerlaubnis und Entziehung des Führerscheins
5. Abschnitt. Vollstreckung anderer Rechtsfolgen
1. Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils. Fahrverbot§ 57 Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
§ 58 (weggefallen)
§ 59 Bekanntgabe des Urteils
§ 59a Fahrverbot
5. Abschnitt. Vollstreckung anderer Rechtsfolgen
2. Verfall. Entziehung. Unbrauchmachung. Vernichtung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 60 Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung
§ 61 Wegnahme von Gegenständen
§ 62 Eidesstattliche Versicherung. Wertersatz
§ 63 Verwertung. Unbrauchmachung. Vernichtung. Überwachung von Anweisungen bei Einziehungsvorbehalt
§ 64 Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände
§ 65 Mitwirkung anderer Behörden und Stellen bei der Veräußerung
§ 66 Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke
§ 67 Abgabe als Forschungs- und Lehrmittel
§ 67a Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke
§ 68 Absehen von der Verwertung, Vernichtung oder Unbrauchmachung
§ 68a Entschädigung
5. Abschnitt. Vollstreckung anderer Rechtsfolgen
2. Verfall. Entziehung. Unbrauchmachung. Vernichtungb) Verwendung bestimmter Gegenstände
§ 69 Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte, Wild und Hunde
§ 70 Andere Waffen und verbotene Gegenstände
§ 71 Fischereigeräte
§ 72 Funkanlagen
§ 73 Kraftfahrzeuge
§ 74 Arzneimittel und chemische Stoffe
§ 75 Betäubungsmittel
§ 76 Falschgeld
§ 77 Devisenwerte
§ 78 Inländische Zahlungsmittel
§ 79 Inländische Wertpapiere
§ 80 Meßgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Meßgeräten. Formbeständige Behältnisse. Fertigpackungen. Flaschen als Maßbehältnisse. Schankgefäße
§ 81 Schriften. Ton- und Bildträger. Abbildungen und Darstellungen
§ 82 Weine
§ 83 Andere unter das Weingesetz fallende Erzeugnisse und Getränke
§ 84 Andere unter das Weingesetz fallende Stoffe und Gegenstände
§ 85 Branntwein und Branntweinerzeugnisse
§ 86 Brenn- oder Wiengeräte
§ 1 StVollstrO Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten für die Vollstreckung
von Urteilen und ihnen, gleichstehenden Entscheidungen, die auf eine Strafe,
Nebenstrafe. Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung lauten.
(2) Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung
gelten ferner, soweit die §§ 87, 88
dies bestimmen, für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung von
Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen.
(3) Für die Vollstreckung von Entscheidungen
gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung
nur, soweit das Jugendgerichtsgesetz (JGG), die Richtlinien (RiJGG) dazu einschließlich
der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug), die Bundeswehrvollzugsordnung
und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nichts anderes bestimmen.
§ 2 StVollstrO Nachdrückliche
Vollstreckung
(1)Im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege ist die richterliche Entscheidung
mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken.
(2) Durch Gnadengesuche sowie durch andere Gesuche
und Eingaben darf die Vollstreckung grundsätzlich nicht verzögert
werden.
§ 3 StVollstrO Aufgaben der
Vollstreckungsbehörde
(1) Die Vollstreckungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung
gegeben sind. Sie trifft die Anordnungen, die zur Durchführung der Entscheidung
erforderlich sind.
(2) Die Verantwortlichkeit der Vollstreckungsbehörde
erstreckt sich nicht auf den besonderen Pflichtenkreis der Vollzugsbehörde.
§ 4 StVollstrO Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde ist
a) die Staatsanwaltschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist;
b) die Generalstaatsanwaltschaft, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht ein Fall der Nummer 3 vorliegt:
c) der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (Artikel 96 Abs. 5 GG, §§ 120, 142a GVG).
§ 6 StVollstrO Sachliche Zuständigkeit
für dringende Vollstreckungsanordnungen
Ist die sachlich zuständige Vollstreckungsbehörde nicht alsbald erreichbar,
so kann an Stelle der Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft dringende
Strafvollstreckungsanordnungen treffen.
§ 7 StVollstrO Örtliche
Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde bestimmt sich nach
dem Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. § 143 Abs.
1 GVG).
(2) Hat das Revisionsgericht in den Fällen des §
354 Abs. 2, der §§ 354a und 355
der Strafprozessordnung (StPO) eine Sache unter Aufhebung des Urteils zur Verhandlung
und zur Entscheidung an ein anderes Gericht zurückverwiesen, so bestimmt sich
die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde nach diesem Gericht. Ist im Wiederaufnahmeverfahren
eine Entscheidung nach § 373 StPO ergangen,
so bestimmt sich die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde in den Fällen des
§ 140a Abs. l, 3 Satz 2 GVG nach dem Gericht,
das diese Entscheidung getroffen hat.
(3) Ist die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde
nicht alsbald erreichbar, so kann dringende Vollstreckungsanordnungen auch eine
örtlich unzuständige Vollstreckungsbehörde treffen (vgl. §
143 Abs. 2 GVG).
(4) Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich
gebildeten Gesamtstrafe richtet sich nach dem Gericht, das sie gebildet hat
(§§ 460, 462,
462a Abs. 3 StPO).
§ 8 StVollstrO Vollstreckung
von Gesamtstrafen
Die zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe zuständige Vollstreckungsbehörde teilt
die Bildung der Gesamtstrafe und die Übernahme der Vollstreckung unverzüglich
zu allen betroffenen Verfahren mit. Sie fügt der Mitteilung eine beglaubigte
Abschrift des erkennenden Teils der Entscheidung über die Gesamtstrafe bei,
auf welcher der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vermerkt ist.
§ 9 StVollstrO Vollstreckungshilfe
(1) Soll eine Vollstreckungsanordnung außerhalb des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde
ihren Sitz hat, durch eine Landesbehörde durchgeführt werden, so ist - sofern
nicht durch die Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinfachung
und zur Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer
freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen vom 8.6.1999 (Anhang)
eine einfachere und schnellere Durchführung ermöglicht wird - die hierfür örtlich
zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes um Vollstreckungshilfe zu ersuchen.
Die Zuständigkeit bestimmt sich bei Ersuchen um Vollstreckung von Freiheitsstrafen
nach den §§ 162, 163
GVG; in den übrigen Fällen, insbesondere bei Anordnungen nach §§
63, 64 oder 66
des Strafgesetzbuches (StGB) sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (§
463 Abs. 1 StPO). Ist eine Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Landes
für den Vollzug der Unterbringung nach §§ 63
oder 64 StGB zuständig, ist die örtlich zuständige
Staatsanwaltschaft dieses Landes um Vermittlung der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung
zu ersuchen. Unberührt bleiben §§ 48 und 57.
(2) Der Generalbundesanwalt kann in den Fällen,
in denen er Vollstreckungsbehörde ist, unmittelbar vollstrecken.
§ 10 StVollstrO Strafvollstreckung
durch den Rechtspfleger
Für die Wahrnehmung der Geschäfte der Strafvollstreckung gelten § 31 des Rechtspflegergesetzes
und die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei
der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen.
§ 13 StVollstrO Urkundliche
Grundlage der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung setzt die Rechtskraft der Entscheidung voraus (§
449 StPO).
(2) Urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist
die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung oder ihres erkennenden
Teils; auf ihr muss die Rechtskraft bescheinigt und angegeben sein, wann sie
eingetreten ist (§ 451 Abs. 1 StPO).
(3) Die Rechtskraft kann bereits bescheinigt werden,
bevor die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Ist die verurteilte Person
in Haft, so hat die die Rechtskraft bescheinigende Stelle die urkundliche Grundlage
der Vollstreckung binnen drei Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckungsbehörde
zu übersenden.
(4) Die Rechtskraft bescheinigt die Urkundsbeamtin
oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Gericht des ersten Rechtszuges.
Wird gegen ein Berufungsurteil keine Revision eingelegt, so bescheinigt sie
die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht.
(5) Wird gegen ein Urteil Revision eingelegt, so
behält die Vollstreckungsbehörde eine beglaubigte Abschrift des erkennenden
Teils der für die Vollstreckung erforderlichen Urteile zurück. Die Urkundsbeamtin
oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht übersendet
der Vollstreckungsbehörde unverzüglich eine beglaubigte Abschrift des erkennenden
Teils des Revisionsurteils, wenn dieses die Rechtskraft des angefochtenen Urteils
herbeigeführt hat oder selbst vollstreckungsfähig ist. Dasselbe gilt, wenn die
Revision durch Beschluss verworfen wird und die Akten nicht sofort zurückgegeben
werden können..
§ 14 StVollstrO Weitere urkundliche
Grundlagen der Vollstreckung
(1) Weitere urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist die Urschrift oder eine
beglaubigte Abschrift der Entscheidung oder ihres erkennenden Teils, durch die
1. eine Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 59b StGB) ausgesprochen wird;
2. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Unterbringung (§ 56f Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 57a Abs. 3, § 67g Abs. 1 bis 3 StGB) oder ein Straferlass (§ 56g Abs. 2 StGB) widerrufen wird;
3. eine Anordnung über eine vom Urteil abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln (§ 67 Abs. 3 StGB) getroffen wird;
4. der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wird (§ 67 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 2 StGB);
5. die Überweisung in den Vollzug einer anderen freiheitsentziehenden Maßregel angeordnet wird (§ 67a Abs. 1 bis 3 StGB);
6. nach § 67c Abs. 2 StGB die Vollstreckung einer Unterbringung angeordnet wird;
7. nach § 67d Abs. 5 StGB bestimmt wird, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist;
8. der Vollzug der nächsten freiheitsentziehenden Maßregel angeordnet wird (§ 72 Abs. 3 StGB).
(2) § 13 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 15 StVollstrO Vollstreckungsheft
(1) Die zur Einleitung der Strafvollstreckung erforderlichen Akten soll die
Vollstreckungsbehörde erst aus der Hand geben, wenn sie die erforderlichen Vollstreckungsanordnungen
in die Wege geleitet hat. Die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens darf
nicht verzögert werden.
(2) Ist damit zu rechnen, dass die Akten während
der Vollstreckung anderweitig benötigt werden, oder handelt es sich um Strafsachen
größeren Umfangs, so ist ein Vollstreckungsheft anzulegen. Bei Strafsachen mit
mehreren Verurteilten ist für jede verurteilte Person ein besonderes Vollstreckungsheft
erforderlich.
§ 16 StVollstrO Inhalt des
Vollstreckungsheftes
(1) Zum Vollstreckungsheft sind zu nehmen:
1. eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Entscheidung und, soweit darin gemäß § 267 Abs. 4 StPO auf den Anklagesatz, die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, den Strafbefehl oder den Strafbefehlsantrag verwiesen wird, auch eine beglaubigte Abschrift dieser Schriftstücke oder Entscheidungen sowie, wenn nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, auch eine beglaubigte Abschrift der einbezogenen Entscheidungen;
2. eine mit Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Beschlüsse,
a) durch welche die Vollstreckung eines Strafrestes oder einer Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
b) die in § 14 Abs. 1 genannt sind;
3. eine beglaubigte Abschrift der Entscheidungen, durch die in den Fällen der Nummern l und 2 über ein Rechtsmittel entschieden worden ist, und eine beglaubigte Abschrift sonstiger die Strafvollstreckung betreffender Beschlüsse;
4. die für die Berechnung der Strafzeit maßgebenden Angaben;
5. sämtliche die Strafvollstreckung betreffenden Verfügungen, Gesuche, Eingaben und andere Eingänge.
(2) Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen und Nachrichten der zuständigen Kasse über die Löschung des Kostensolls sind unter dem Aktendeckel vor dem ersten Blatt des Vollstreckungsheftes einzuheften oder, wenn dieses nicht zu heften ist, lose zu verwahren (vgl. § 3 Abs. 3 der Kostenverfügung), soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 17 StVollstrO Absehen von
der Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung
(1) Soll eine verurteilte Person wegen einer anderen Tat einer ausländischen
Regierung ausgeliefert oder aus dem räumlichen Geltungsbereich der Strafprozessordnung
ausgewiesen werden, so prüft die Vollstreckungsbehörde – unter Beachtung der
hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften -, ob und inwieweit es angezeigt
ist, von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe
oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung abzusehen (§
456a StPO). Sieht die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung ab, so
teilt sie dies der Ausländerbehörde mit und legt einen Suchvermerk im Bundeszentralregister
nieder.
(2) Die Vollstreckungsbehörde soll zugleich mit
dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass
die ausgelieferte oder ausgewiesene Person zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl
oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen,
insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen. Hierüber ist die
verurteilte Person in einer für sie verständlichen Sprache zu belehren. Die
Belehrung ist aktenkundig zu machen. Sie kann der Vollzugsanstalt übertragen
werden.
§ 18 StVollstrO Rechtshilfeverkehr
mit dem Ausland
Für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland gelten insbesondere die jeweiligen
völkerrechtlichen Übereinkünfte, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen, das Überstellungsausführungsgesetz und die Richtlinien für den
Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt).
§ 19 StVollstrO Rechskraft
bei einzelnen Verurteilten
Haben von mehreren Angeklagten nur einzelne das Urteil mit der Revision angefochten,
so steht § 357 StPO der Vollstreckung gegen
die übrigen Verurteilten nicht entgegen. Ist zu erwarten, dass das Revisionsgericht
das Urteil auch gegenüber der verurteilten Person, gegen die vollstreckt werden
soll, als angefochten behandelt, so kann die Vollstreckung aufgeschoben oder
unterbrochen werden.
§ 20 StVollstrO Verlängerung
der Verjährung
Ist zweifelhaft, ob die Auslieferung oder Überstellung einer verurteilten Person
erreicht werden kann, so beantragt die Vollstreckungsbehörde die Verlängerung
der Verjährungsfrist (§ 79b StGB) in der Regel
erst, nachdem sie der obersten Justizbehörde berichtet hat.
§ 21 StVollstrO Beschwerde
(1) Über Einwendungen gegen eine Entscheidung oder eine andere Anordnung der
Vollstreckungsbehörde entscheidet, soweit nicht das Gericht dafür zuständig
ist (§§ 458, 459h
StPO, § 83 Abs. l JGG),
1. die Generalstaatsanwaltschaft, wenn die Staatsanwaltschaft bzw. die Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin oder der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter,
2. die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung, wenn die Generalstaatsanwaltschaft,
3. das Bundesministerium der Justiz, wenn der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die beanstandete Entscheidung oder Anordnung getroffen hat.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz l wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
§ 22 StVollstrO Vollstreckungsplan
(1) Aus dem Vollstreckungsplan (§152
des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG -) ergeben sich für jeden Gerichtsbezirk
die Vollzugsanstalten, die für die Vollstreckung von Jugendarrest, Freiheitsstrafen
und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sachlich und
örtlich zuständig sind.
(2) Der Vollstreckungsplan regelt auch die sachliche
Zuständigkeit zur Vollstreckung von Jugendarrest, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden
Maßregeln der Besserung und Sicherung, die im ersten Rechtszug in Ausübung von
Gerichtsbarkeit des Bundes verhängt worden sind.
(3) Vollzieht die Bundeswehr Strafarrest (Artikel
5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz – EGWStG -) oder auf Ersuchen
der Vollstreckungsbehörde Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder
Jugendarrest (Artikel 5 Abs. 2 EGWStG), so gibt die Befehlshaberin oder der
Befehlshaber im Wehrbereich durch seine Rechtsberaterin oder seinen Rechtsberater
die zuständige Vollzugseinrichtung der Bundeswehr an. Von einem Vollstreckungsersuchen
(Artikel 5 Abs. 2 EGWStG) ist regelmäßig abzusehen, wenn
1. die Soldatin oder der Soldat aus persönlichen Gründen oder wegen der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat für den Vollzug bei der Bundeswehr ungeeignet ist;
2. die Bildung einer höheren als einer sechsmonatigen Gesamtstrafe zu erwarten ist;
3. die Soldatin oder der Soldat vor dem voraussichtlichen Strafende aus dem Dienst bei der Bundeswehr ausscheidet;
4. gegen die Soldatin oder den Soldaten in anderer Sache Untersuchungshaft, Sicherungshaft nach § 453c StPO oder eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet worden ist.
Im Falle des Satz 2 Nr. 4 ist ein bereits eingeleiteter Strafvollzug in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr in der Regel zu unterbrechen.
§ 23 StVollstrO Sachliche Vollzugszuständigkeit
(1) Soweit der Vollstreckungsplan die sachliche Zuständigkeit einer Vollzugsanstalt
von der Vollzugsdauer abhängig macht, kommt es auf die Zeit an, welche die verurteilte
Person vom Tage der bevorstehenden Aufnahme in die zuständige Vollzugsanstalt
an im Strafvollzug zuzubringen hat. Ist eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe
zu vollstrecken, nachdem die Vollstreckung einer in sie einbezogenen Strafe
bereits begonnen hat oder beendet ist, so ist der Strafrest maßgebend, der bei
Beginn des Vollzuges der Gesamtstrafe verbleibt; von einer Verlegung ist abzusehen,
wenn der verbleibende Strafrest die sachliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt
nicht übersteigt. Für die sachliche Vollzugszuständigkeit bei Vollstreckung
mehrerer Freiheitsstrafen gilt § 43 Abs. 6.
(2) Soweit sich die sachliche Zuständigkeit einer
Vollzugsanstalt nach dem Alter der verurteilten Person richtet, ist der Tag
der bevorstehenden Aufnahme in die zuständige Vollzugsanstalt maßgebend.
(3) Die Vollzugsbehörde kann die Aufnahme nicht
ablehnen, wenn die Vollzugsdauer oder das Alter, nach dem Tage der Aufnahme
berechnet, um nicht mehr als zwei Wochen vom Vollstreckungsplan abweicht.
§ 24 StVollstrO Örtliche
Vollzugszuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt richtet sich nach dem Gerichtsbezirk,
in dem die verurteilte Person wohnt, sich aufhält oder bei behördlicher Verwahrung
sich zuletzt aufgehalten hat, bei Soldatinnen und Soldaten auch nach dem Gerichtsbezirk,
in dem der Standort liegt. Ist die verurteilte Person behördlich verwahrt, so
richtet sich die Zuständigkeit bei einer Vollzugsdauer bis zu sechs Monaten
nach dem Verwahrungsort. Wohnort ist der Ort, an dem die verurteilte Person
den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat und an dem sie freiwillig unter
Umständen verweilt, die darauf schließen lassen, dass das Verweilen von einer
gewissen Dauer und Regelmäßigkeit ist. Aufenthaltsort ist der Ort, an dem die
nicht in behördlicher Verwahrung befindliche verurteilte Person - auch nur für
kurze Zeit – tatsächlich anwesend ist.
(2) Wird eine Strafe mit einer Vollzugsdauer von
mehr als sechs Monaten in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Vollzugsanstalt
vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort' zuständige
Vollzugsanstalt zu verlegen, wenn sie es binnen zwei Wochen nach der Aufnahmeverhandlung
(Nummer 16 der Vollzugsgeschäftsordnung - VGO -)
bei der Vollzugsanstalt beantragt. Wird eine solche Strafe im Anschluss oder
in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollzogen, so ist die verurteilte Person
in die für den Wohnort zuständige Vollzugsanstalt zu verlegen, wenn sie dies
binnen zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Nummer
32 Abs. 5 VGO bei der Vollzugsanstalt beantragt. Die Vollzugsanstalt weist
sie bei der Aufnahmeverhandlung oder bei der Mitteilung nach Nummer
32 Abs. 5 VGO auf diese Möglichkeit hin und gibt der Vollzugsanstalt des
anderen Landes, in welche die verurteilte Person verlegt werden soll, zur Prüfung
die die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt begründenden Umstände an
und teilt mit, wie der Wohnort der verurteilten Person festgestellt wurde.
(3) Für eine verurteilte Person, die sich im Ausland
aufhält und für die im räumlichen Geltungsbereich der Strafprozessordnung keine
örtliche Vollzugszuständigkeit nach Absatz 1 besteht, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit der Vollzugsanstalt nach dem Sitz des Gerichts, das im ersten
Rechtszug erkannt hat. Bei einer Vollzugsdauer bis zu sechs Monaten kann die
verurteilte Person auch in diejenige sachlich zuständige Vollzugsanstalt eingewiesen
werden, die mit dem geringsten Aufwand an Überführungskosten zu erreichen ist.
(4) Ist der Vollzug - z.B. auf Grund der Aussetzung
eines Strafrestes zur Bewährung oder durch Entweichen der verurteilten Person
- unterbrochen worden, so wird er in der Vollzugsanstalt, in der sie sich vor
der Unterbrechung befunden hat, fortgesetzt. In dieser Anstalt werden auch weitere
Strafen vollzogen, wenn der Rest der Gesamtvollzugsdauer die sachliche Zuständigkeit
dieser Anstalt nicht übersteigt. Befindet die verurteilte Person sich jedoch
zum Vollzug einer weiteren Strafe bereits in einer anderen sachlich und örtlich
zuständigen oder nach § 26 bestimmten Vollzugsanstalt
in Strafhaft, so werden der Strafrest und weitere Strafen in dieser Anstalt
vollzogen, wenn sie auch für den Rest der Gesamtvollzugsdauer zuständig ist;
dies gilt sinngemäß, wenn die verurteilte Person nachträglich nach Absatz 2
Satz 1 und 2 in eine andere Vollzugsanstalt verlegt wird. Im Übrigen richtet
sich die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug weiterer Strafen nach den Absätzen
1 bis 3. Hatte sich die verurteilte Person vor der Unterbrechung in einer Anstalt
des offenen Vollzuges oder des Erstvollzuges befunden, ist für den weiteren
Vollzug die zuständige Anstalt des geschlossenen Vollzuges oder des Regelvollzuges
maßgebend; dies gilt nicht für die in § 455 Abs.
4, § 455a StPO bezeichneten Fälle, für
Fälle der Unterbrechung im Gnadenwege und soweit Anstalten des offenen Vollzuges
oder des Erstvollzuges über geschlossene Abteilungen verfügen.
(5) Der Generalbundesanwalt weist vorbehaltlich
besonderer Vereinbarung mit einer Landesjustizverwaltung die verurteilte Person
in die zuständige Vollzugsanstalt des Landes ein, in dem diese zuletzt gewohnt
oder sich aufgehalten hat.
§ 25 StVollstrO Strafvollstreckung
bei jungen Verurteilten
Für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen an Verurteilten unter 24 Jahren gelten
die Richtlinien zu § 114 JGG.
§ 26 StVollstrO Abweichen vom
Vollstreckungsplan
(1) Vom Vollstreckungsplan darf von Amts wegen oder auf Antrag bezüglich der
örtlichen oder der sachlichen Vollzugszuständigkeit aus den Gründen der §
7 Abs. 4, §§ 8, 65,
85, 152
Abs. 2 Satz 2 StVollzG abgewichen werden. Bei den Maßregeln der Besserung
und Sicherung gemäß §§ 63, 64
StGB, § 7 JGG gilt Satz 1, soweit die landesrechtlichen Vorschriften über den
Maßregelvollzug nichts anderes bestimmen.
(2) Ein Abweichen erfolgt in den in Absatz 1genannten
Fällen vor Beginn des Vollzuges durch Einweisung und nach Beginn des Vollzuges
durch Verlegung und bedarf der Zustimmung der höheren Vollzügsbehörde. Untersteht
die Vollzugsanstalt, in die eingewiesen oder verlegt werden soll, einer anderen
höheren Vollzügsbehörde des Landes, so muss auch diese zustimmen. Soll in die
Vollzugsanstalt eines anderen Landes eingewiesen oder verlegt werden, so bedarf
es einer Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder.
(3) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde eine
Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 63,
64 StGB, § 7 JGG und soll die verurteilte Person
in Abweichung vom Vollstreckungsplan in eine Einrichtung eines anderen Landes
eingewiesen werden, so ist auf dem Dienstwege der obersten Justizbehörde zu
berichten, damit diese die Entscheidung der zuständigen Behörden des anderen
Landes herbeiführen kann.
§ 27 StVollstrO Ladung zum
Strafantritt
(1) Ist die verurteilte Person auf freiem Fuß, so lädt die Vollstreckungsbehörde
sie unmittelbar zum Strafantritt, es sei denn, dass die Strafe in der Vollzugsanstalt
eines anderen Landes zu vollziehen ist und die Voraussetzungen der Vereinbarung
der Länder zur Vereinfachung und zur Beschleunigung der Strafvollstreckung und
der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen
vom 8.6.1999 (Anhang) nicht vorliegen.
(2) In der Ladung ist der verurteilten Person grundsätzlich
eine Frist zu setzen, binnen der sie sich in der angegebenen Vollzugsanstalt
einzufinden hat; die Frist wird in der Regel so bemessen, dass ihr mindestens
eine Woche zum Ordnen ihrer Angelegenheiten bleibt. Zum sofortigen Strafantritt
kann geladen werden, wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist. In der Ladung
wird sie darauf hingewiesen, dass sie mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen habe, falls
sie ihr nicht fristgemäß (Satz 1) oder nicht rechtzeitig (Satz 2) Folge leistet.
(3) Die verurteilte Person kann durch einfachen
Brief geladen werden. Eine förmliche Zustellung der Ladung ist jedoch erforderlich,
wenn sie zum sofortigen Strafantritt geladen wird, der Ladung im Interesse beschleunigter
Vollstreckung besonderer Nachdruck gegeben werden soll, eine formlose Ladung
nach den Umständen des Einzelfalles keinen Erfolg verspricht oder sie bereits
vergeblich gewesen ist. Die Ladung zum sofortigen Strafantritt kann der verurteilten
Person, insbesondere wenn sie an der Amtsstelle anwesend ist, auch mündlich
eröffnet werden.
(4) Wird eine Soldatin oder ein Soldat zum Strafantritt
geladen, so übersendet die Vollstreckungsbehörde der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten
gleichzeitig eine Abschrift der Ladung.
(5) Hat die verurteilte Person offenbar nicht die
Mittel, um von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort aus der Ladung in die zuständige
Vollzugsanstalt nachzukommen, so kann sie in eine näher gelegene Anstalt geladen
werden; von dort ist sie der zuständigen Anstalt zuzuführen.
§ 28 StVollstrO Überführungsersuchen
(1) Ist die verurteilte Person nicht auf freiem Fuß, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde,
soweit erforderlich, ihre Überführung in die zuständige Vollzugsanstalt. Befindet
sie sich in anderer Sache in Untersuchungshaft, so ist die Strafe möglichst
in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken; in Fällen dieser Art
kann vom Vollstreckungsplan abgewichen werden (§ 26),
wenn hierdurch die schwebende Untersuchung erleichtert oder beschleunigt wird.
Die Untersuchungshaft ist nicht zu unterbrechen, wenn Strafarrest zu vollstrecken
ist. In den Fällen, in denen um Vollstreckung durch Behörden der Bundeswehr
ersucht werden kann (§ 22 Abs. 3), darf die Untersuchungshaft
nur unterbrochen werden, wenn die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt
erfolgt.
(2) Im Falle des § 27
Abs. 5 ist zugleich mit der Ladung der verurteilten Person das Überführungsersuchen
an die Anstalt zu senden, in die sie geladen ist.
§ 29 StVollstrO Einweisung
durch das Aufnahmeersuchen
(1) Die Vollstreckungsbehörde weist die verurteilte Person durch ein Aufnahmeersuchen
in die zuständige Vollzugsanstalt ein. Das Aufnahmeersuchen ist der Vollzugsanstalt
in zwei Stücken zu übersenden; es muss ihr noch vor dem Eintreffen der verurteilten
Person zugehen.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Verurteilte eingewiesen,
so ist für jede verurteilte Person ein besonderes Aufnahmeersuchen zu stellen.
(3) Ist der verurteilten Person der Beschluss über
den Widerruf der Aussetzung der Strafe, des Strafrestes, der Unterbringung,
des Straferlasses oder über die nach § 67c Abs.
2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung öffentlich zugestellt,
so sind dem Aufnahmeersuchen zur Aushändigung an die verurteilte Person beizufügen
1. je eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der genannten Beschlüsse und
2. eine Belehrung über die Möglichkeit, die nachträgliche Anhörung (§ 33a StPO) oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gleichzeitig sofortige Beschwerde einzulegen (§§ 44, 45, 453 Abs. 2 Satz 3 StPO).
§ 30 StVollstrO Inhalt des
Aufnahmeersuchen
(1) Das Aufhahmeersuchen muss - außer den Angaben zur verurteilten Person -
enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Entscheidung (Angabe des Gerichts, des Tages der Entscheidung und des Aktenzeichens);
2. die Bezeichnung der Tat;
3. Art und Dauer der zu vollstreckenden Strafe;
4. den Zeitpunkt, von dem an die Strafzeit zu berechnen ist;
5. die Zeitdauer der anzurechnenden Untersuchungshaft oder sonstigen Freiheitsentziehung;6. die etwa schon verbüßte Strafzeit;
7. den Zeitpunkt, bis zu dem sich die verurteilte Person zum Strafantritt zu stellen hat (§ 27 Abs. 2), oder die Angabe, dass sie aus behördlicher Verwahrung der Strafhaft zugeführt wird (§ 28);
8. Angaben über die Staatsangehörigkeit der verurteilten Person;
9. die Begründung für die Zuständigkeit der Vollzugsanstalt, wenn die Einweisung vom Vollstreckungsplan abweicht;
10. bei Soldatinnen und Soldaten die nächste disziplinarvorgesetzte Person und deren Anschrift; dabei ist auf Nummer 52 Abs. 6 VGO hinzuweisen;
11. einen Hinweis, falls eine Entscheidung über Halbstrafenentlassung von Amts wegen zu treffen ist (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
(2) Außerdem nimmt die Vollstreckungsbehörde andere für den Vollzug besonders wichtige Angaben aus dem Inhalt der Sachakten in das Aufnahmeersuchen auf. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Umstände bekannt sind, die auf Selbsttötungsgefahr, Fluchtverdacht, die Gefahr gewalttätigen Verhaltens gegen Beamtinnen und Beamte oder Mitgefangene hindeuten oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt bedeutsam sind. Ist die verurteilte Person im Strafverfahren oder vor Strafantritt auf ihren körperlichen oder geistigen Zustand untersucht worden, so muss das Aufnahmeersuchen einen Hinweis auf die Untersuchung enthalten, auch wenn Gutachten nicht beigefügt werden (§ 31 Abs. 2).
§ 31 StVollstrO Anlagen zum
Aufnahmeersuchen
(1) Dem Aufnahmeersuchen sind beizufügen:
1. eine vollständige Abschrift der in § 16 Abs. 1 Nm. 1 und 3 genannten Entscheidungen mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind; falls die Abschrift der vollständigen Entscheidung zur Zeit des Aufnahmeersuchens noch nicht vorliegt, ist sie unverzüglich nachzusenden;
2. ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist.
(2) Enthalten die Strafakten oder das Vollstreckungsheft ein Gutachten über den körperlichen oder geistigen Zustand der verurteilten Person, so soll die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift des Gutachtens übersenden, sofern dieses für den Vollzug von Bedeutung sein kann.
§ 33 StVollstrO Vorführungs-
und Haftbefehl
(1) Die Vollstreckungsbehörde erlässt einen Vorführungs- oder Haftbefehl (vgl.
§ 457 Abs. 2 Satz 1 StPO), wenn die verurteilte
Person sich auf die an sie ergangene Ladung (§ 27
Abs. 3) ohne ausreichende Entschuldigung nicht
1. binnen einer ihr gesetzten Frist (§ 27 Abs. 2 Satz 1) oder
2. im Falle einer Ladung zum sofortigen Strafantritt (§ 27 Abs. 2 Satz 2) spätestens am Tage nach deren Zustellung zum Strafantritt gestellt hat.
1. der Verdacht begründet ist, die verurteilte Person werde sich der Strafvollstreckung zu entziehen suchen,
2. die verurteilte Person sich nach mündlicher Eröffnung der Ladung (§ 27 Abs. 3 Satz 3) nicht zum sofortigen Strafantritt bereit zeigt oder
3. die verurteilte Person aus dem Strafvollzug entwichen ist oder sich sonst dem Vollzug entzieht (§ 457 Abs. 2 StPO).
(3) Zur Beschleunigung der Strafvollstreckung kann ein Vorführungs- oder Haftbefehl bereits bei der Ladung für den Fall ergehen, dass die verurteilte Person sich nicht fristgemäß oder nicht rechtzeitig stellt. Er darf erst vollzogen werden, wenn
1. der Zugang der Ladung nachgewiesen ist und die Vollstreckungsbehörde durch Anfrage bei der Vollzugsanstalt festgestellt hat, dass die verurteilte Person sich nicht bis zu dem in Ladung bezeichneten Zeitpunkt gestellt hat, oder
2. die Ladung nicht ausführbar und der Verdacht begründet ist, die verurteilte Person werde sich der Vollstreckung zu entziehen suchen.
(4) Der Vorführungs- oder Haftbefehl muss enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der verurteilten Person;
2. die Angabe der zu vollstreckenden Entscheidung;
3. Art und Dauer der zu vollstreckenden Strafe;
4. den Grund der Vorführung oder Verhaftung;
5. das Ersuchen um Vorführung oder Verhaftung;
6. die Angabe der Vollzugsanstalt, in die die verurteilte Person eingeliefert werden soll;
7. bei Ersatzfreiheitsstrafen die Angabe des Geldbetrages, bei dessen nachgewiesener Zahlung die Vorführung oder Verhaftung unterbleibt.
(5) Um die Vollziehung von Vorführungs-
und Haftbefehlen können die Polizeidienststellen des Landes ersucht werden,
bei Soldatinnen und Soldaten auch die Feldjägereinheiten. Soll die Polizeidienststelle
eines anderen Landes ersucht werden, so ist nach § 9
Abs. 1 Satz 1 und 2 zu verfahren.
(6) Der Vorführungs- oder Haftbefehl ist der verurteilten
Person, wenn möglich bei der Ergreifung, bekannt zu geben.
§ 34 StVollstrO Steckbrief;
andere Fahndungsmaßnahmen
(1) Ist die verurteilte Person flüchtig oder hält sie sich verborgen, so kann
die Vollstreckungsbehörde zur Strafvollstreckung die Ausschreibung zur Festnahme
veranlassen (§ 457 Abs. 1 und 3, §
131 StPO).
(2) Art und Umfang von Fahndungsmaßnahmen sollen
in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der verhängten Strafe stehen. Ausschreibungen
sind, wenn die Voraussetzungen eines Vollstreckungshaftbefehls vorliegen, nur
zum Zwecke der Festnahme zulässig. Liegen die Voraussetzungen eines Vollstreckungshaftbefehls
nicht vor, kann zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden (§
457 Abs. 1 und 3, § 131 StPO).
(3) Ist die verurteilte Person in den kriminalpolizeilichen
Fahndungshilfsmitteln ausgeschrieben und fällt der Fahndungsgrund weg, so veranlasst
die Volltreckungsbehörde unverzüglich die Löschung; ein Ausschreibungsersuchen,
dem noch nicht entsprochen worden ist, nimmt sie zurück.
§ 35 StVollstrO Anzeige vom
Strafantritt und andere Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde
(1) Die Vollstreckungsbehörde erhält von der Vollzugsanstalt eine Mitteilung,
1. wenn die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist abgelaufen ist, ohne dass die verurteilte Person die Strafe angetreten hat;
2. wenn die verurteilte Person die Strafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten hat, durch Rücksendung des Aufnahmeersuchens;
3. wenn eine verurteilte Person vorläufig aufgenommen worden ist, durch Anforderung eines Aufnahmeersuchens;
4. wenn eine verurteilte Person endgültig aufgenommen worden ist, durch Rücksendung des mit den erforderlichen Ergänzungen, insbesondere der Strafzeitberechnung versehenen zweiten Stückes des Aufnahmeersuchens, und durch Übersendung einer Bescheinigung über die Aushändigung der in § 29 Abs. 3 Nm. 1 und 2 bezeichneten Schriftstücke;
5. wenn die verurteilte Person in eine andere Vollzugsanstalt verlegt worden ist, und zwar unter Angabe der Gründe, sofern diese der Vollstreckungsbehörde offenbar noch nicht bekannt sind;
6. sobald sich Umstände ergeben, welche die Strafzeitberechnung beeinflussen;
7. wenn die verurteilte Person mehrere Strafen in derselben Vollzugsanstalt zu verbüßen hat;
8. wenn die vorläufig aufgenommene verurteilte Person entlassen worden ist, weil die endgültige Aufnahme unterblieben ist;
9. sobald die verurteilte Person ohne Unterbrechung der Strafe wegen körperlicher oder geistiger Erkrankung in eine Anstalt verbracht worden ist, die nicht dem Vollzug dient;
10. sobald der Strafvollzug beendet ist.
(2) Wird eine Freiheitsstrafe in Unterbrechung einer in anderer Sache verhängten Untersuchungshaft vollstreckt, so übersendet die Vollzugsanstalt dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, die Strafzeitberechnung.
§ 36 StVollstrO Überwachungspflicht
der Vollstreckungsbehörde
(1) Die Volltreckungsbehörde wacht darüber, dass Art und Dauer der Strafhaft
der zu vollstreckenden Entscheidung entsprechen. Sie ist an erster Stelle für
die richtige Berechnung der Strafzeit verantwortlich; ihr obliegt es daher,
die ihr von der Vollzugsanstalt übersandte Berechnung (§
35 Abs. 1 Nr. 4) sorgfältig nachzuprüfen und dafür zu sorgen, dass die beiden
Stücke des Aufnahmeersuchens ständig übereinstimmen.
(2) Hat die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen
zu prüfen, ob die Aussetzung des Restes einer oder mehrerer Strafen in Betracht
kommt (§ 57 Abs. 1, 2 Nr. 1, §
57a Abs. 1 StGB, § 454b Abs. 3 StPO),
wacht sie ferner darüber, dass sich die Vollzugsanstalt rechtzeitig vor Ablauf
der Mindestverbüßungszeit gegenüber der Vollstreckungsbehörde oder, wenn die
Vollstreckung von einer ersuchten Staatsanwaltschaft betrieben wird, dieser
gegenüber zur Aussetzung des Strafrestes äußert. Die ersuchte Staatsanwaltschaft
leitet die Äußerung der Vollzugsanstalt - gegebenenfalls mit den Akten - unverzüglich
der Vollstreckungsbehörde zu. Diese oder die ersuchte Staatsanwaltschaft holt,
falls erforderlich, eine Stellungnahme der Gerichtshilfe ein (§
463d StPO). Die Vollstreckungsbehörde gibt die Akten mit einem Vermerk darüber,
wann die Hälfte oder zwei Drittel der Strafe oder bei lebenslanger Freiheitsstrafe
15 Jahre verbüßt sein werden, an die Strafverfolgungsbehörde weiter. Die Vollstreckungsbehörde
achtet darauf, dass die Akten dem Gericht so rechtzeitig vorgelegt werden können,
dass bei Bewilligung der Strafaussetzung die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung
der Entlassung der verurteilten Person durchgeführt werden können.
(3) Ist im Anschluss an die Freiheitsstrafe eine
zugleich angeordnete Unterbringung zu vollstrecken, so ist §
44 Abs. 1 Satz 2 zu beachten.
§ 37 StVollstrO Allgemeine
Regeln für die Strafzeitberechnung
(1) Die Strafzeit ist für jede selbstständige Strafe getrennt zu berechnen,
auch wenn in derselben Sache auf mehrere Freiheitsstrafen erkannt worden ist.
Bei jeder Strafzeitberechnung ist darauf zu achten, dass sie nicht zu einer
Verlängerung der nach § 39 StGB ausgesprochenen
Strafe führt. Zur Berechnung der Strafzeit gehört bei zeitigen Freiheitsstrafen
von mehr als zwei Monaten und bei lebenslangen Freiheitsstrafen auch die Errechnung
des Zeitpunktes, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes nach §
57 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 57a Abs. 1 StGB zur
Bewährung ausgesetzt werden kann.
(2) Hat die verurteilte Person nicht mehr als eine
Woche im Strafvollzug zuzubringen, so wird die Strafe dem Tage und der Stunde
nach berechnet; die für die Berechnung maßgebenden Umstände, die im Laufe einer
Stunde eintreten, gelten als zu Beginn der Stunde eingetreten. Bei längerer
Vollzugsdauer wird die Strafe nur nach Tagen berechnet; Umstände, die im Laufe
eine Tages eintreten, gelten als zu Beginn des Tages eingetreten. Die im Laufe
einer Stunde (Satz 1) oder eines Tages (Satz 2) eingetretenen Umstände gelten
jedoch als am Ende der Stunde oder des Tages eingetreten, wenn dies für die
verurteilte Person günstiger ist. Ist die genaue Feststellung des Tages oder
der Stunde nicht möglich, so wird der Tag oder die Stunde zu Grunde gelegt,
die der Wirklichkeit mutmaßlich am nächsten kommen. Ist der Lauf der Strafzeit
aus irgendeinem Grunde unterbrochen worden, so ist für die Anwendung von Satz
1 oder 2 nicht der Straftest, sondern die Zeit maßgebend, welche die verurteilte
Person insgesamt im Strafvollzug zuzubringen hat.
(3) Ist eine Strafe an Soldatinnen oder Soldaten
durch eine Behörde der Bundeswehr zu vollziehen (Artikel 5 EGWStG), so wird
die Strafe auch dann nur nach Tagen berechnet, wenn die verurteilte Person nicht
mehr als eine Woche im Vollzug zuzubringen hat (§ 5 Abs. l der Bundeswehrvollzugsordnung).
(4) Der Tag ist zu 24 Stunden, die Woche zu sieben
Tagen, der Monat und das Jahr sind nach der Kalenderzeit zu berechnen. Demgemäß
ist bei der Berechnung nach Monaten oder Jahren bis zu dem Tage zu rechnen,
der durch seine Zahl dem Anfangstage entspricht. Fehlt dieser Tag in dem maßgebenden
Monat, so tritt an seine Stelle dessen letzter Tag.
(5) Treffen mehrere Zeiteinheiten zusammen, so
geht bei Vorwärtsrechnung die größere Zeiteinheit der kleineren, bei Rückwärtsrechnung
die kleinere der größeren vor.
§ 38 StVollstrO Strafbeginn
Als Beginn der Strafzeit ist anzusetzen:
1. bei einer verurteilten Person, die sich selbst stellt, der Zeitpunkt, in dem sie in einer Anstalt in amtliche Verwahrung genommen wird;
2. bei einer verurteilten Person, die auf Grund eines nach § 457 StPO erlassenen Vorführungs- oder Haftbefehls oder eines nach § 453c StPO ergangenen Sicherungshaftbefehls festgenommen und sodann ausgeliefert worden ist, der Zeitpunkt der Festnahme; ist die verurteilte Person im Ausland festgenommen worden, so beginnt die Strafzeit mit ihrer Übernahme durch deutsche Beamtinnen und Beamte;
3. bei einer verurteilten Person, die sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, dieser Zeitpunkt; ist das Rechtsmittel, das eine in Untersuchungshaft befindliche angeklagte Person verspätet eingelegt hat, als unzulässig verworfen worden, so beginnt die Strafzeit mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist;
4. bei einer verurteilten Person, die eine Strafe in Unterbrechung einer in anderer Sache verhängten Untersuchungshaft verbüßt, der Zeitpunkt, in dem das Aufnahme- oder Überführungsersuchen bei der Untersuchungshaftanstalt eingegangen ist; wird die verurteilte Person zur Verbüßung der Strafe von der Untersuchungshaftanstalt in eine andere Anstalt verbracht, so teilt die Untersuchungshaftanstalt den Zeitpunkt des Eingangs des Überführungsersuchens der Vollzugsanstalt mit.
§ 39 StVollstrO Anrechnung
der Untersuchungshaft, einer anderen Freiheitsentziehung oder von Geldstrafe
(1) Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung (Absatz 3), welche
die verurteilte Person aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist
oder gewesen ist, erlitten hat, ist kraft Gesetzes (§
51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 52a JGG) auf eine zeitige Freiheitsstrafe und auf
eine Geldstrafe anzurechnen, und zwar, wenn neben einer Freiheitsstrafe auf
eine Geldstrafe erkannt worden ist, zunächst auf die Freiheitsstrafe. Satz 1
gilt nicht, soweit sich aus dem erkennenden Teil der Entscheidung etwas anderes
ergibt. Bei der Vollstreckung von Jugendarrest ist Untersuchungshaft oder eine
andere Freiheitsentziehung nach Absatz 3 nur zu berücksichtigen, wenn und soweit
das Gericht sie angerechnet hat (§ 52 JGG).
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 erstreckt sich
vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf die Untersuchungshaft
und die in Absatz 1 Satz 1 genannte andere Freiheitsentziehung, welche die verurteilte
Person bis zu dem Tage erlitten hat, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden
ist. Hat sich die verurteilte Person an dem Tage, an dem die Rechtskraft eingetreten
ist, in Untersuchungshaft befunden oder hat sie an diesem Tage eine andere in
Absatz 1 Satz 1 genannte Freiheitsentziehung erlitten, so wird dieser Tag nur
angerechnet, wenn er nicht bereits unverkürzt als Strafhaft zählt (§
37 Abs. 2).
(3) Zu der nach Absatz 1 anzurechnenden anderen
Freiheitsentziehung gehören vor allem:
1. die Haft, welche die verurteilte Person auf Grund vorläufiger Festnahme durch eine Amtsperson erlitten hat;
2. die Auslieferungshaft und die vorläufige Auslieferungshaft, welche die verurteilte Person aus Anlass einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens gewesen ist;
3. die Unterbringung nach den §§ 81, 126a StPO und nach § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 1 JGG;
4. der Disziplinararrest nach der Wehrdisziplinarordnung, soweit er wegen der Tat oder gleichzeitig auch wegen einer anderen Pflichtverletzung vollstreckt worden ist.
(4) Untersuchungshaft sowie eine
andere anzurechnende Freiheitsentziehung werden vom errechneten Ende der Strafzeit
nach vollen Tagen rückwärts abgerechnet. Wenn sich im Rahmen einer Vergleichsberechnung
eine für die verurteilte Person günstigere Strafzeit ergibt, ist im Hinblick
auf § 37 Abs. 1 Satz 2 diese für die Vollstreckung
maßgeblich. Bei an zwei aufeinander folgenden Tagen ununterbrochen vollzogener
Freiheitsentziehung ist nur ein Tag anzurechnen, wenn sich den Vollstreckungsunterlagen
nachvollziehbar entnehmen lässt, dass zusammen nicht mehr als 24 Stunden verbüßt
worden sind.
(5) Für die Anrechnung von Geldstrafe gilt Absatz
1 sinngemäß. Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht
ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§
51 Abs. 4 Satz 1 StGB). Ist eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung
anzurechnen, so führt die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung des Gerichts
über den Maßstab der Anrechnung herbei (§ 51 Abs.
4 Satz 2 StGB).
§ 39a StVollstrO Anrechnung
einer nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
(1) Im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, welche die verurteilte Person
in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat,
ist nach § 450a Abs. 1 und 3 Satz 2 StPO anzurechnen.
(2) Erscheint eine Anrechnung ganz oder teilweise
im Hinblick auf das Verhalten der verurteilten Person nach dem Erlass des Urteils,
in dem die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig
geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt, so wirkt die Vollstreckungsbehörde
auf eine Prüfung hin, ob ein Antrag nach § 450a
Abs. 3 StPO gestellt werden soll.
§ 40 StVollstrO Berechnung
des Strafrestes
(1) Ist der Strafvollzug unterbrochen worden, so wird der Strafrest nach Tagen
und bei einer Vollzugsdauer von insgesamt nicht mehr als einer Woche auch nach
Stunden berechnet. § 37 Abs. 1 Satz 2 gilt dabei
entsprechend. Ist eine Strafe an Soldatinnen und Soldaten durch Behörden der
Bundeswehr zu vollziehen, so wird der Straftest nur nach Tagen berechnet (§
5 Abs. 2 der Bundeswehrvollzugsordnung).
(2) Als Zeitpunkt, von dem an der Strafvollzug
fortgesetzt wird, gilt bei einer verurteilten Person, die aus dem Strafvollzug
entwichen ist, der Zeitpunkt, in dem sie zwecks weiteren Strafvollzugs polizeilich
festgenommen worden ist oder sich in einer Anstalt zur weiteren Strafverbüßung
gestellt hat Bei Soldatinnen und Soldaten steht die Festnahme durch eine Feldjägerin
oder einen Feldjäger der polizeilichen Festnahme gleich.
§ 41 StVollstrO Berechnung
der Strafzeit bei Gesamtstrafen und bei anderweiliger Verurteilung
(1) Ist eine nach § 55 StGB oder §
460 StPO nachträglich gebildete Gesamtstrafe zu vollstrecken, nachdem der
Vollzug einer in sie einbezogenen Strafe bereits begonnen hat oder beendet ist,
so ist die Strafzeit so zu berechnen, als ob von vornherein die Gesamtstrafe
zu vollstrecken gewesen wäre. Dies gilt entsprechend für eine rechtskräftig
erkannte Strafe, die in einem späteren Verfahren, insbesondere in einem Wiederaufnahmeverfahren,
durch eine andere Strafe ersetzt worden ist, sowie - vorbehaltlich einer abweichenden
gerichtlichen Entscheidung - für eine wegen derselben Tat im Ausland verhängte
Strafe, soweit diese Strafen vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt sind
(§ 51 Abs. 2, 3 StGB).
(2) Eine nachträgliche Entscheidung über eine Gesamtstrafe
(§ 460 StPO) wird schon vor ihrer Rechtskraft
der Strafzeitberechnung vorläufig zu Grunde gelegt, wenn sie dem Antrag der
Staatsanwaltschaft entspricht oder diese von einer sofortigen Beschwerde absieht.
Dies gilt auch dann, wenn das Strafende vor der Rechtskraft dieses Beschlusses
eintritt.
§ 42 StVollstrO Gerichtliche
Entscheidung über die Strafberechnung
Bestehen Zweifel über die Strafzeitberechnung, so führt die Volltreckungsbehörde
eine Entscheidung des Gerichts nach § 458 Abs. 1
StPO herbei.
§ 43 StVollstrO Vollstreckung
mehrerer Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, aus denen keine Gesamtstrafe
gebildet werden kann, sind grundsätzlich unmittelbar nacheinander zu vollstrecken
(§ 454b Abs. 1 StPO).
(2) Die Reihenfolge der Vollstreckung bestimmt
sich wie folgt:
1. Beim Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen werden kürzere Freiheitsstrafen vor den längeren und gleich lange in der Reihenfolge, in der die Rechtskraft eingetreten ist, vollstreckt. Vorab werden Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Monaten und nach diesen Strafreste vollstreckt, deren Vollstreckung bereits nach § 57 StGB oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt war.
2. Ersatzfreiheitsstrafen werden nach Freiheitsstrafen vollstreckt; für die Vollstreckung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen gilt Nummer 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Hat die Vollstreckung einer
zeitigen Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen, wird sie,
unbeschadet des § 454b StPO, fortgesetzt.
(4) Aus wichtigem Grunde kann die Vollstreckungsbehörde
eine von Absatz 2 und 3 abweichende Reihenfolge der Vollstreckung bestimmen.
(5) Sind für die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen
und Ersatzfreiheitsstrafen verschiedene Vollstreckungsbehörden zuständig, treten
sie, soweit erforderlich, unverzüglich miteinander in Verbindung und sorgen
dafür, dass bei der Vollzugsanstalt möglichst umgehend Überhaft für die weiteren
Strafen vermerkt wird.
(6) Sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken,
die ihrer Art nach in derselben Vollzugsanstalt vollzogen werden können, so
richtet sich die sachliche Vollzugszuständigkeit nach der Gesamtvollzugsdauer.
Tritt nachträglich eine Anschlussstrafe hinzu, so gut §
23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.
(7) Sind bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen
verschiedene Vollstreckungsbehörden beteiligt und können sie sich über die Reihenfolge
der Vollstreckung nicht einigen, so entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft,
welche der Vollstreckungsbehörde übergeordnet ist, die für die längste Strafe
oder bei gleicher Dauer die für die zuerst rechtskräftig gewordene Strafe zuständig
ist. Ist eine Generalstaatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde beteiligt,
so entscheidet sie. Sind mehrere Generalstaatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden
beteiligt, so gilt Satz 1 entsprechend. Ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vollstreckungsbehörde beteiligt, so ist seine Entscheidung maßgebend.
§ 44 StVollstrO Zusammentreffen
von Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung
(1) Sicherungsverwahrung wird erst vollstreckt, wenn die Freiheitsstrafe verbüßt
oder erlassen oder ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt ist. Vor dem Ende
der Vollstreckung der Freiheitsstrafe veranlasst die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig
die Prüfung, ob der Zweck der Sicherungsverwahrung die Unterbringung noch erfordert
(§ 67c Abs 1 StGB).
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine in
einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe mit Sicherungsverwahrung zusammentrifft.
(3) Befindet sich die verurteilte Person in anderer
Sache in Sicherungsverwahrung, so kann die Vollstreckung von kurzzeitigen Freiheitsstrafen
zurückgestellt werden, sofern sich ein solcher Aufschub mit den Interessen der
Strafrechtspflege verträgt und die Unterbrechung der Sicherungsverwahrung deren
Erfolg gefährden würde. Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die eine verurteilte
Person in Unterbrechung der Sicherungsverwahrung oder im Anschluss daran zu
verbüßen hat, kann nach den für sie geltenden Vollzugsbestimmungen in der Anstalt
vollstreckt werden, in der die Sicherungsverwahrung vollzogen wird.
(4) Sind bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
und bei der Sicherungsverwahrung mehrere Vollstreckungsbehörden beteiligt, so
gilt § 43 Abs. 7 entsprechend. Ist neben der Sicherungsverwahrung
nur eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so richtet sich die Zuständigkeit
der Generalstaatsanwaltschaft nach der für die Freiheitsstrafe zuständigen Vollstreckungsbehörde.
§ 44a StVollstrO Zusammentreffen
von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in einer Entziehungsanstalt aus demselben Verfahren*
(1) Ist neben einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken, auf die in demselben
Verfahren erkannt wurde, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, sofern
nicht das Gericht für die gesamte Strafe oder einen Teil etwas anderes bestimmt
(§67 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 2 StGB). Wird die Maßregel
ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, ist die Zeit des Vollzuges der
Maßregel auf die Strafe anzurechnen, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(2) Wird die Strafe ganz oder zum Teil vor der
Unterbringung vollstreckt, so gilt § 44 Abs. 1 Satz
2 sinngemäß.
(3) Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf
der Aussetzung der Unterbringung und der Strafe vor, so führt die Staatsanwaltschaft
eine Entscheidung des Gerichts auch darüber herbei, ob die Strafe vor der Maßregel
zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 3 StGB).
* Ist die Unterbringung vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden, so ist Art. 316
EGStGB zu beachten.
§ 44b StVollstrO Zusammentreffen
von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Verfahren
(1) Ist neben einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken, auf die in einem
anderen Verfahren erkannt wurde, wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,
es sei denn, dass der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe
oder eines Teils leichter erreicht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Vollzug der Maßregel auf die Strafe nicht angerechnet wird.
(2) Die Vollstreckungsbehörde bestimmt, in welcher
Reihenfolge die Freiheitsstrafe und die Maßregel zu vollstrecken sind. §
44 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 45 StVollstrO Unterbrechung
der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit. Voraussetzungen
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von
Amts wegen unterbrechen, wenn auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Arztes
anzunehmen ist, dass die in § 455 Abs. 4 Satz 1
StPO genannten Voraussetzungen vorliegen; es sei denn, überwiegende Gründe,
namentlich der öffentlichen Sicherheit, stehen einer Unterbrechung entgegen.
(2) Ist der Zeitpunkt abzusehen, zu dem die verurteilte
Person voraussichtlich wieder vollzugstauglich wird, so ist eine Unterbrechung
zulässig, wenn die verurteilte Person sonst einen unverhältnismäßig großen Teil
der Strafzeit außerhalb der Vollzugsanstalt zubringen würde (vgl. §
461 StPO).
(3) Wird Strafarrest oder eine Freiheitsstrafe
durch Behörden der Bundeswehr vollzogen, ist die Vollstreckung unter den Voraussetzung
des Artikel 6 EGWStG zu unterbrechen.
(4) Wird an einer verurteilten Person eine Freiheitsstrafe
vor einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64
StGB vollzogen und wird sie für die Vollstreckung der Strafe durch eine Erkrankung,
die während eines Vollzuges der Unterbringung nach §§ 63
und 64 StGB behandelt werden kann, überhaupt
oder doch auf absehbare Zeit nicht wieder vollzugstauglich, so führt die Vollstreckungsbehörde
eine gerichtliche Entscheidung nach § 67 Abs. 3
StGB herbei.
§ 46 StVollstrO Unterbrechung
der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit. Verfahren
(1) Die Anordnung der Unterbrechung wird der Vollzugsbehörde mitgeteilt; sie
wird auch der verurteilten Person unverzüglich bekannt gegeben, sofern sie zur
Entgegennahme in der Lage ist.
(2) Soll die Vollstreckung nach §
455 Abs. 4 Satz 1 StPO unterbrochen werden, so teilt die Vollstreckungsbehörde,
wenn die verurteilte Person
1. gemeingefährlich geisteskrank ist, einer Behörde, die für den Antrag auf ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer entsprechenden Einrichtung zuständig ist, oder
2. mit der Unterbrechung hilfsbedürftig, insbesondere anstaltspflegebedürftig wird, der Fürsorgebehörde, bei Soldatinnen und Soldaten der nächsten disziplinarvorgesetzten Person,
möglichst frühzeitig den Zeitpunkt der bevorstehenden Unterbrechung
mit und erklärt dabei, dass der Justizfiskus nach der Unterbrechung entstehende
Kosten der Unterbringung und Behandlung der verurteilten Person nicht trägt.
Die Unterbrechung der Vollstreckung soll in diesen Fällen nicht vor Ablauf von
drei Tagen, vom Zeitpunkt dieser Benachrichtigung an gerechnet, angeordnet werden.
(3) Hat die Vollzugsbehörde die verurteilte Person
bereits vor der Unterbrechung in eine Krankenanstalt, ein psychiatrisches Krankenhaus
oder in eine entsprechende Einrichtung verbracht, die nicht dem Vollzug dient,
so verständigt die Vollstreckungsbehörde diese Anstalt von der Strafunterbrechung.
Diese Mitteilung soll zugestellt werden; mit ihrem Zugang bei der Anstalt wird
die Unterbrechung wirksam. In der Mitteilung weist die Vollstreckungsbehörde
darauf hin, dass der Justizfiskus von ihrem Zugang an für die Kosten der Unterbringung
und Behandlung der verurteilten Person nicht mehr aufkommt; dieser Hinweis entfällt,
wenn die Strafe von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird. Bei Soldatinnen
und Soldaten verständigt die Vollstreckungsbehörde außerdem die nächste disziplinarvorgesetzte
Person von der Strafunterbrechung.
(4) Ist eine Soldatin oder ein Soldat bereits vor
der Unterbrechung in eine Krankenanstalt außerhalb des Bereichs der Justizverwaltung
zu verbringen, so wird sie oder er nach Möglichkeit in eine Krankenanstalt der
Bundeswehr verbracht.
(5) Ist die Strafvollstreckung unterbrochen worden,
so müssen die Vollstreckungsbehörde und die Vollzugsbehörde alle Maßnahmen vermeiden,
die im Widerspruch zu der angeordneten Unterbrechung darauf hinauslaufen, dass
die Verfügung über die verurteilte Person aufrecht erhalten wird. Die Pflicht
der Vollstreckungsbehörde, dafür zu sorgen, dass nach Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit
der Strafvollzug fortgesetzt wird, bleibt unberührt.
(6) Wenn die verurteilte Person Einwendungen gegen
die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhebt, legt diese die Akten unverzüglich
dem Gericht vor (§ 458 Abs. 2 StPO). Im Übrigen
gelten § 458 Abs. 3 und §
462 Abs. 3 StPO.
§ 46a StVollstrO Aufschub
und Unterbrechung der Strafvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation
(1) Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
aus Gründen der Vollzugsorganisaäon aufzuschieben oder zu unterbrechen (§
455a Abs. 1 StPO), holt sie zuvor - notfalls fernschriftlich oder fernmündlich
- die Zustimmung der für sie zuständigen obersten Justizbehörden ein. Dies gilt
nicht, wenn - bei Katastrophen oder sonstigen Eilfällen - die Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann; in diesen Fällen berichtet sie jedoch unverzüglich
der obersten Justizbehörde über die getroffenen Maßnahmen.
(2) Hat die Anstaltsleitung gemäß §
455a Abs. 2 StPO die Vollstreckung vorläufig unterbrochen, unterrichtet
sie unverzüglich - notfalls fernschriftlich oder fernmündlich – die Vollstreckungsbehörde
und die oberste Justizbehörde über die getroffenen Maßnahmen. Die Vollstreckungsbehörde
entscheidet unverzüglich über die Fortdauer der Unterbrechung oder die Fortsetzung
der Vollstreckung; Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 47 StVollstrO Mitteilung
der Vollstreckungsbehörde an die Bundeswehr
(1) Ist die verurteilte Person Soldatin oder Soldat, so teilt die Vollstreckungsbehörde
der nächsten disziplinarvorgesetzten Person alsbald mit:
1. das Strafende nach jeder Straf zeitberechnung;
2. die Vollzugsanstalt, in der die Strafe jeweils vollzogen wird.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 unterbleibt, wenn die Verlegung
nur für kurze Zeit erfolgt oder die Strafe von einer Behörde der Bundeswehr
vollzogen wird.
(2) Entweicht die Soldatin oder der Soldat aus
dem Vollzug, so wird die nächste disziplinarvorgesetzte Person unverzüglich
verständigt, sofern nicht die Strafe von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen
wird.
§ 48 StVollstrO Geldstrafen
(1) Die Vollstreckung von Geldstrafen, die nicht schon nach §
39 Abs. 1 als vollstreckt anzusehen sind, ächtet sich nach der Einforderungs-
und Beitreibungsanordnung (EBAO).
(2) Ist gegen eine verurteilte Person in verschiedenen
Verfahren auf Geldstrafen oder auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt, so
prüft die Vollstreckungsbehörde zunächst, ob nachträglich eine Gesamtstrafe
zu bilden ist (§ 460 StPO). Bejaht sie dies,
so führt sie die Entscheidung des Gerichts herbei. Ist nur auf Geldstrafen erkannt,
so kann sie schon vor der gerichtlichen Entscheidung die Vollstreckung einer
der verhängten Geldstrafen betreiben.
§ 49 StVollstrO Ersatzfreiheitsstrafen
(1) Eine Ersatzfreiheitsstrafe wird vollstreckt, wenn und soweit die Geldstrafe
nicht entrichtet oder beigetrieben worden ist oder die Vollstreckung nach §
459c Abs. 2 StPO unterblieben ist (§ 459e Abs.
1 und 2 StPO). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, wenn und
soweit die Vollstreckung der Geldstrafe nach §
459d StPO unterbleibt (§ 459e Abs. 4
StPO) oder freie Arbeit im Sinne des An. 293 EGStGB geleistet wird.
(2) Kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
für die verurteilte Person eine unbillige Härte bedeuten, so prüft - gegebenenfalls
nach Einschaltung der Gerichtshilfe (§ 463d
StPO) - die Vollstreckungsbehörde, ob beim Gericht eine Anordnung nach §
459f StPO anzuregen ist. Ist eine solche Anordnung ergangen und treten neue
Gesichtspunkte hervor, die es angezeigt erscheinen lassen, die Vollstreckung
der Geldstrafe fortzusetzen, bessern sich insbesondere die wirtschaftlichen
Verhältnisse der verurteilten Person, so kann die Beitreibung der Geldstrafe
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erneut versucht werden, ohne dass es des
Widerrufs der nach § 459f StPO ergangenen Anordnung
bedarf.
(3) Sind mehrere Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken,
so gilt § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2. Die Vollstreckung
der Ersatzfreiheitsstrafen ist in der Regel bis zur Entscheidung des Gerichts
über die Bildung einer Gesamtstrafe zurückzustellen.
§ 50 StVollstrO Vollstreckungsverfahren
(1) Für die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen gelten die Bestimmungen
des Abschnitts 2.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung einer nach
§ 49 Abs. 1 zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe
Bruchteile von Tagen, so bleiben sie außer Betracht (§
459e Abs. 3 StPO). Für den entsprechenden Rest der Geldstrafe bleibt die
verurteilte Person vermögensrechtlich haftbar.
§ 51 StVollstrO Ladung zum
Strafantritt. Aufnahmeersuchen
(1) In der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (§
27) und in dem Aufnahmeersuchen (§ 30) ist anzugeben,
welchen Betrag die verurteilte Person zu zahlen hat, um die Vollstreckung abzuwenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann abweichend von
§ 29 der Vollzugsanstalt das Aufnahmeersuchen mit
den Anlagen auch nach Strafantritt übersenden; dies gilt nicht, wenn ihr Umstände
im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 bekannt sind.
Von der Übersendung der Anlagen kann bei der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe
von weniger als 30 Tagen abgesehen werden.
(3) Enthält das Aufnahmeersuchen keine Angaben
nach § 30 Abs. 2 und sind ihm Anlagen der in §
31 bezeichneten Art nicht beigefügt, so gilt es als zurückgenommen, wenn
die verurteilte Person die Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nach Ablauf der
im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten hat; eine Mitteilung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 entfällt.
(4) Zahlt die verurteilte Person nachträglich den
rückständigen Betrag, so werden das Aufnahmeersuchen und etwaige Anordnungen
zur Erzwingung des Strafantritts (§§ 33, 34)
sofort zurückgenommen; eine bereits in Strafhaft genommene verurteilte Person
ist sofort zu entlassen.
§ 52 StVollstrO Vermögensstrafe
Die Vollstreckung der Vermögensstrafe richtet sich nach den §§ 48,
49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50
und 51.
§ 53 StVollstrO Vollstreckung
von Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Welche Vollzugsanstalt oder Einrichtung des Maßregelvollzuges zur Vollstreckung
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (§61
Nm. 1 bis 3 StGB) örtlich und sachlich zuständig ist, ergibt der Vollstreckungsplan
(§ 22), sofern keine besonderen Vorschriften für
den Maßregelvollzug bestehen.
(2) Für die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung gelten, soweit Vorschriften der Länder,
in denen die Unterbringung vollzogen wird, nichts anderes bestimmen, sinngemäß:
1. § 24 (örtliche Vollzugszuständigkeit); §§ 26 bis 31 (Abweichen vom Vollstreckungsplan, Ladung zum Strafantritt, Überführungsersuchen, Aufnahmeersuchen); §§ 33 bis 36 (Vorführungs- und Haftbefehl, weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafvollstreckung, Anzeige vom Strafantritt und andere Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde. Überwachungspflicht der Vollstreckungsbehörde); §§ 45 und 46 (Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit - Voraussetzungen und Verfahren -); § 46a (Aufschub und Unterbrechung der Strafvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation mit der Maßgabe, dass die Leitung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer Entziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB) bei vorläufiger Unterbrechung der Vollstreckung der Unterbringung (§ 46a Abs. 2 Satz 1) lediglich die Vollstreckungsbehörde unterrichtet);
2. wenn die Dauer der Freiheitsentziehung der Zeit nach feststeht (§ 67d Abs. 1 StGB), auch § 37 Abs. 1 bis 3 (Allgemeine Regeln für die Strafzeitberechnung); § 38 (Strafbeginn); § 40 (Berechnung des Strafrestes); § 41 (Berechnung der Strafzeit bei Gesamtstrafen und bei anderweitiger Verurteilung); § 42 (Gerichtliche Entscheidung über die Strafzeitberechnung).
(3) Hat der Vollzug der Unterbringung
drei Jahre nach der Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt
ein Fall des § 67c Abs. 1 StGB oder des §
67b StGB nicht vor, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig
die Prüfung, ob die Vollstreckung der Unterbringung noch zulässig ist (§
67c Abs. 2 StGB). In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
die Täterin oder der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist.
(4) Während der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung veranlasst die Vollstreckungsbehörde jeweils
rechtzeitig vor dem Ablauf
1. von sechs Monaten bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2. von einem Jahr bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
3. von zwei Jahren bei der Sicherungsverwahrung,
4. der von dem Gericht nach § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB festgesetzten Frist
die Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung
zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e StGB).
Die Fristen der Nummern 1 bis 3 sind vom Beginn der Unterbringung an oder, wenn
das Gericht die Anordnung der Entlassung bereits abgelehnt hat, von dem Zeitpunkt
dieser Entscheidung an zu berechnen (§ 67e Abs.
4 StGB).
(5) Bei einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
veranlasst die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig vor dem Ablauf von zehn Jahren
die Prüfung, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist (§
67d Abs. 3 StGB).
§ 54 StVollstrO Vollstreckung
mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Sind in einer Entscheidung mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet,
so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung (§
72 Abs. 3 Satz 1 StGB). Vor dem Ende des Vollzuges einer Maßregel veranlasst
die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig die Prüfung, ob der Zweck der nächsten
Maßregel deren Vollstreckung noch erfordert (§
72 Abs. 3 Satz 2 StGB).
(2) Sind in mehreren Entscheidungen freiheitsentziehende
Maßregeln angeordnet und können sich vor dem Beginn der Vollstreckung die beteiligten
Vollstreckungsbehörden nicht über die Reihenfolge der zu vollstreckenden Maßregeln
einigen, so ist § 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.
Dabei gilt die Sicherungsverwahrung als die schwerste Maßregel; es folgen der
Reihenfolge nach die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Bei Maßregeln ungleicher Art
bestimmt die Vollstreckungsbehörde die Reihenfolge nach pflichtgemäßem Ermessen.
Maßgebend ist, wie bei der Persönlichkeit der verurteilten Person unter Berücksichtigung
der Urteilsgründe der Zweck aller Maßnahmen am besten erreicht werden kann.
Wenn nicht überwiegende Gründe entgegenstehen, wird in diesen Fällen die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt vor anderen Maßregeln und die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus vor der Sicherungsverwahrung vollstreckt. Die Vollstreckungsbehörde
kann auch die Vollstreckung einer Maßregel zum Zwecke der Vollstreckung einer
anderen Maßregel unterbrechen, wenn sie dies nach pflichtgemäßem Ermessen' für
angebracht hält.
(3) Wenn neben vorweg zu vollziehenden Maßregeln
gleicher Art nach § 63 StGB auch Freiheitsstrafen
verhängt wurden, unterbricht die Vollstreckungsbehörde den Maßregelvollzug,
wenn die Hälfte der daneben verhängten Freiheitsstrafe verbüßt wäre.
(4) Bei mehrfach angeordneter Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt darf nur die zuletzt rechtskräftig gewordene Anordnung
der Maßregel vollstreckt werden (§ 67f StGB).
§ 54a StVollstrO Führungsaufsicht
(1) Entscheidungen, in denen die Führungsaufsicht angeordnet ist (§
68 StGB) oder die ihren Eintritt kraft Gesetzes zur Folge haben (§§
67b bis 67d, 68f StGB), teilt die Vollstreckungsbehörde
der zuständigen Aufsichtsstelle mit.
(2) In den Fällen der §§ 68f
und 67d Abs. 3 StGB veranlasst die Vollstreckungsbehörde,
dass die Akten drei Monate vor der Entlassung der verurteilten Person dem Gericht
vorgelegt werden, damit die Entscheidungen nach §
68f Abs. 2 oder nach den §§ 68a bis 68c
StGB alsbald getroffen werden können. Abschriften ihrer Stellungnahme übersendet
die Vollstreckungsbehörde unter Beifügung von Abschriften des Urteils und einer
bereits vorliegenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt der Führungsaufsichtsstelle
des voraussichtlichen Wohnorts der verurteilten Person; ist der künftige Wohnsitz
ungewiss, so unterrichtet sie die nach § 463a
Abs. 3 Satz 2 StPO voraussichtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle. Die
Vollstreckungsbehörde teilt die Entscheidung des Gerichts der Führungsaufsichtsstelle
mit, die nach Satz 2 benachrichtigt worden war. In den Fällen des §
67c Abs. 1, § 67c Abs. 2 und des §
67d Abs. 2 und 5 StGB wirkt die Vollstreckungsbehörde darauf hin, dass die
Entscheidungen nach den §§ 68a bis c StGB
so rechtzeitig getroffen werden können, dass die Führungsaufsicht vorbereitet
werden kann.
(3) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der Aufsichtsstelle
in allen Fällen der Führungsaufsicht je zwei Abschriften der der Führungsaufsicht
zu Grunde liegenden Unterlagen (z.B. Gutachten über den körperlichen und geistigen
Zustand der verurteilten Person, Berichte der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe
oder von Jugend- oder Sozialbehörden).
(4) Die Vollstreckungsbehörde teilt die von ihr
nach den §§ 68c bis 68g StGB berechnete Dauer
der Führungsaufsicht sowie deren Beginn und Ende der Aufsichtsstelle mit.
(5) Wird eine verurteilte Person, die unter Führungsaufsicht
steht, auf strafgerichtliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt (§
68c Abs. 3 StGB), so teilt die Behörde, welche die Verwahrung vollstreckt,
Beginn und Ende der Verwahrung der Behörde mit, welche die Führungsaufsicht
vollstreckt.
§ 55 StVollstrO Berufsverbot
(1) Die Zeit des Berufsverbots ist nach § 70 Abs.
4, § 70a Abs. 3 und §
70b Abs. 3 StGB zu berechnen. Die Zeit des Berufsverbots und die Erklärung
über die Erledigung des Berufsverbots durch das Gericht (§
70b Abs. 5 StGB) sind der für die Berufs- und Gewerbeausübung zuständigen
Behörde jeweils mitzuteilen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann auf Antrag der
verurteilten Person oder mit ihrer Einwilligung das Berufsverbot aussetzen,
wenn hierdurch für die verurteilte Person oder ihre Angehörigen eine erhebliche,
außerhalb des Zwecks des Verbots liegende Härte vermieden oder einem öffentlichen
Interesse an der vorübergehenden weiteren Berufsausübung Rechnung getragen werden
kann (vgl. § 456c Abs. 2 StPO). Die Aussetzung
kann an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden
und darf zusammen mit einem etwa bereits gerichtlich angeordneten Aufschub sechs
Monate nicht übersteigen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Vor einer Aussetzung nach Absatz 2 soll die
Vollstreckungsbehörde die zuständigen Verwaltungsbehörden und berufsständischen
Organisationen hören.
§ 56 StVollstrO Entziehung
der Fahrerlaubnis und Entziehung des Führerscheins
(1) Ein nach § 69 Abs. 3 Satz 2, §
71 Abs. 2 StGB eingezogener Führerschein wird der Behörde übersandt, die
für die Erteilung der Fahrerlaubnis am Wohnsitz der verurteilten Person zuständig
ist. Hat diese im räumlichen Geltungsbereich der StPO keinen Wohnsitz, so wird
der Führerschein zu den Strafakten genommen. Ist der Führerschein von einer
Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei ausgestellt
worden, so wird er der Stelle übersandt, die nach Nummer 45 Abs. 4 der Anordnung
über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) Nachricht erhält. Der Führerschein
ist in jedem Fall durch Einschneiden unbrauchbar zu machen. Bei der Übersendung
des Führerscheins ist der Behörde der nach § 69a
Abs. 5 und 6 StGB zu berechnende Zeitraum der Sperre mitzuteilen.
(2) Wurde eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen,
die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erteilt worden ist, und hat die Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen
ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein mit den nach der MiStra
zu übermittelnden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Weiterleitung an die ausstellende
Behörde übersandt (§ 69b Abs. 2 Satz 1 StGB).
Bei der Entziehung sonstiger ausländischer Fahrerlaubnisse werden die Entziehung
und die Sperre in dem Führerschein vermerkt (§
69b Abs. 2 Satz 2 StGB). Befindet der Führerschein sich noch nicht in behördlichem
Gewahrsam, so wird er für die Eintragung des Vermerks beschlagnahmt, wenn die
verurteilte Person die Vorlage verweigert (§
463b Abs. 2 StPO). Ist die Eintragung des Vermerks wegen der Beschaffenheit
des Führerscheins nicht möglich, ist ein gesonderter Vermerk zu erstellen und
fest mit dem Führerschein zu verbinden.
(3) Wird der Führerschein bei der verurteilten
Person nicht vorgefunden, gilt § 62.
§ 57 StVollstrO Nebenfolgen,
die zu einer Geldzahlung verpflichten
Die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet
sich nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO).
§ 59 StVollstrO Bekanntgabe
des Urteils
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung angeordnet, so stellt
die Vollstreckungsbehörde der berechtigten Person eine Ausfertigung des erkennenden
Teils der Entscheidung auf Kosten der verurteilten Person zu (§§ 463c,
464a StPO). Namen von Verurteilten, auf die
sich die Veröffentlichungsbefugnis nicht bezieht, werden in der Ausfertigung
ausgelassen.
(2) Verlangt die berechtigte Person die Bekanntmachung
(§ 463c Abs. 2 StPO), vollzieht die Vollstreckungsbehörde
die Anordnung der Bekanntmachung in der durch die Entscheidung bestimmten Art.
Die Kosten der Bekanntmachung sind Verfahrenskosten (§
464a StPO).
§ 59a StVollstrO Fahrverbot
(1) Ist ein Fahrverbot ausgesprochen worden, so wird ein von einer deutschen
Behörde erteilter Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei den Strafakten
oder falls ein Vollstreckungsheft angelegt wird, bei diesem verwahrt (vgl. §
44 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eine andere Art der Aufbewahrung kann angeordnet
werden.
(2) Sofern die verurteilte Person nicht erklärt
hat, dass sie den Führerschein abholen werde, wird dieser ihr so rechtzeitig
durch eingeschriebenen Brief zugesandt, dass er am letzten Tag der Verbotsfrist
(vgl. Absatz 5 sowie § 44 Abs. 3, §
51 Abs. 5 StGB) bei ihr eintrifft. Der verurteilten Person wird bei der
Rückgabe mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt ein Fahrverbot endet. Ist der Führerschein
von einer Dienststelle der Bundeswehr erteilt worden, wird er der oder dem Disziplinarvorgesetzten
der verurteilten Person so rechtzeitig vor Ablauf der Verbotsfrist übersandt,
dass er ihr am letzten Tage der Verbotsfrist, der in dem Übersendungsschreiben
anzugeben ist, ausgehändigt werden kann.
(3) Ist der Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat die
Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland,
so gilt Absatz 1 entsprechend. Ist gegen die Inhaberin oder den Inhaber eines
sonstigen ausländischen Führerscheins ein Fahrverbot ausgesprochen worden, so
werden das Fahrverbot und seine Dauer in dem Führerschein vermerkt (vgl. §
44 Abs. 2 Satz 4 StGB). § 56 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend.
(4) Befindet sich der Führerschein noch nicht
in behördlichem Gewahrsam, so fordert die Vollstreckungsbehörde die verurteilte
Person zur Herausgabe auf und belehrt sie über den Beginn des Fahrverbots, wenn
sich aus den Akten ergibt, dass die vorgeschriebene Belehrung (§§ 268c,
409 StPO) unterblieben ist. Gibt die verurteilte
Person den Führerschein nicht freiwillig heraus, so ordnet die Vollstreckungsbehörde
die Beschlagnahme an (§ 463b Abs. 1, 2 StPO).
Wird der Führerschein nicht vorgefunden, so ist nach §
463b Abs. 3 StPO zu verfahren.
(5) Für die Berechnung der Dauer des Fahrverbots
(§ 44 Abs. 3, §
51 Abs. 5 StGB) gelten die Vorschriften des §
37 Abs. 2, 4 und 5, des § 39 Abs. 4 und des
§ 40 Abs. 1 sinngemäß. Die Verbotsfrist beginnt
mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, nicht
jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung. Gelangt der Führerschein zur Vollstreckung
des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der
Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, auf Grund
derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder der Vollstreckung von Fahrverboten
befasst ist, wird die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Ist der verurteilten
Person ein in Absatz 2 Satz 3 bezeichneter Führerschein von der oder dem Vorgesetzten
zur Weiterleitung an die Vollstreckungsbehörde abgenommen worden, so wird die
Zeit zwischen der Abnahme des Führerscheins und seinem Zugang bei der Vollstreckungsbehörde
in die Verbotsfrist eingerechnet.
§ 60 StVollstrO Rechtserwerb
bei Verfall und Einziehung
Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum an den verfallenen oder-eingezogenen
Sachen auf das Land (Justizfiskus) über, dessen Gericht im ersten Rechtszug
entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn im ersten Rechtszug in Ausübung der
Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist. Hat das Gericht den Verfall
oder die Einziehung zu Gunsten des Bundes angeordnet, so wird die Bundesrepublik
Deutschland (Justizfiskus) Eigentümer. Rechte Dritter bleiben bestehen (§
73e Abs. 1 Satz 2, § 74e Abs. 2 Satz 1
StGB), sofern nicht das Gericht das Erlöschen angeordnet hat (§
74e Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB). Sind Rechte verfallen oder eingezogen, so
gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 61 StVollstrO Wegnahme von
Gegenständen
(1) Sachen, auf deren Verfall, Einziehung oder Unbrauchbannachung erkannt ist
und die sich noch nicht im amtlichen Gewahrsam befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde
alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung in Besitz. Haben die Verurteilten,
die Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten (§ 431
Abs. 1 Satz 1 und § 442 StPO), die nach
der Entscheidung zur Herausgabe verpflichtet sind, die Sachen nicht herausgegeben,
so beauftragt die Vollstreckungsbehörde die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten
mit der Wegnahme (vgl. § 459g Abs. 1 StPO).
(2) Der Auftrag wird schriftlich erteilt; er muss
die Verurteilten, die Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten sowie die wegzunehmenden
Sachen möglichst genau bezeichnen. Der Auftrag soll ferner angeben, ob die Sachen
verwahrt oder wem sie übergeben werden sollen. Die Vollstreckungsbehörde kann
die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten ersuchen, ihr rechtzeitig
den in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Wegnahme nach Tag und Stunde mitzuteilen.
(3) Ist die Sache im Gewahrsam der Verfalls- oder
Einziehungsbeteiligten und verweigern diese die Herausgabe mit der Begründung,
dass sie an den Sachen ein Recht zum Besitz haben, so kann gegen sie auf Grund
der Entscheidung nur vollstreckt werden, wenn in ihr das Erlöschen des Rechtes
angeordnet worden ist (§ 74e Abs. 2 StGB).
Ob der Anspruch auf Herausgabe gegen die Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten
im Wege der Klage geltend gemacht werden soll, entscheidet die oberste Justizbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Ist die Sache nicht im Gewahrsam der Verurteilten,
der Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten, so werden die Gewahrsamsinhaberinnen
oder Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe aufgefordert. Verweigern sie die Herausgabe,
so kann gegen sie nicht schon auf Grund der Entscheidung vollstreckt werden.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Sind Rechte verfallen oder eingezogen, so bedarf
es einer Pfändung und Überweisung nicht (§ 73e Abs.
1, § 74e Abs. 1 StGB). Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 62 StVollstrO Eidesstattliche
Versicherung. Wertersatz
(1) Wird die Sache bei der verurteilten Person oder bei der oder dem Verfalls-
oder Einziehungsbeteiligten nicht vorgefunden, so sollen diese Personen zur
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib angehalten werden
(vgl. § 459g Abs. 1 StPO). Davon ist in der
Regel abzusehen, sofern die eidesstattliche Versicherung wesentlichen Feststellungen
der Entscheidung widersprechen würde.
(2) Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
eines Gegenstandes deshalb nicht ausführbar oder unzureichend, weil der Gegenstand
nicht mehr vorhanden, verwertet oder mit dem Recht einer dritten Person belastet
ist oder weil nach der Anordnung sonst eine der in den §§ 73a
und 74c StGB bezeichneten Voraussetzungen eingetreten
oder bekannt geworden ist, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Prüfung,
ob der Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet
werden soll (§ 76 StGB).
§ 63 StVollstrO Verwertung.
Unbrauchmachung. Vernichtung. Überwachung von Anweisungen bei Einziehungsvorbehalt
(1) Verfallene oder eingezogene Gegenstände werden verwertet, sofern nichts
anderes bestimmt ist (vgl. §§ 65, 66,
67, 67a, 69
ff.). Sind sie wertlos, unverwertbar, gemeingefährlich oder in gesetzwidrigem
Zustand, so werden sie in der Regel vernichtet.
(2) Die Verwertung geschieht, sofern in den §§
69 bis 86 nichts anderes bestimmt ist, durch öffentliche Versteigerung.
Erscheint diese nicht ausführbar oder unzweckmäßig, so werden die Gegenstände
freihändig verkauft. Sind sie gesetzlich vom freien Verkehr ausgeschlossen,
so dürfen sie nichtöffentlich versteigert werden; sie sind, sofern nicht eine
andere Art der Verwertung vorgeschrieben ist, nur Personen oder Stellen zum
Kauf anzubieten, die Gegenstände dieser An erwerben dürfen.
(3) Gegenstände, deren Unbrauchbarmachung gerichtlich
angeordnet ist, werden den Berechtigten zurückgegeben, nachdem sie nach Maßgabe
der Entscheidung ihrer gefährdenden Form entkleidet oder unschädlich gemacht
worden sind. Ist dies nicht möglich, so werden sie vernichtet.
(4) Gegenstände, deren Vernichtung angeordnet ist,
werden durch die Maßnahmen vernichtet, die nach pflichtgemäßem Ermessen der
Vollstreckungsbehörde am geeignetsten erscheinen.
(5) Bei der Vernichtung gemeingefährlicher Gegenstände
nimmt die Vollstreckungsbehörde, soweit erforderlich, die Hilfe der Polizei
oder der zuständigen Verwaltungsbehörde in Anspruch.
(6) Vor der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder
Vernichtung verbrauchssteuerpflichtiger Erzeugnisse oder von Waren, die Zollgut
sind, ist das Hauptzollamt zu hören.
(7) Ordnet das Gericht unter Einziehungsvorbehalt
weniger einschneidende Maßnahmen an, so überwacht die Vollstreckungsbehörde
die Befolgung und veranlasst die Prüfung, welche Entscheidung nach §
74b Abs. 2 StGB zu treffen ist.
§ 64 StVollstrO Veräußerung
verfallener oder eingezogener Gegenstände
(1) Mit der öffentlichen Versteigerung und in der Regel auch mit dem freihändigen
Verkauf beauftragt die Vollstreckungsbehörde eine Gerichtsvollzieherin oder
einen Gerichtsvollzieher. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden und die
Personen bezeichnen, an die der Gegenstand nicht veräußert werden darf (Absatz
5). Die öffentliche Versteigerung und der freihändige Verkauf richten sich nach
der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.
(2) Erscheint eine Veräußerung am Sitze der Vollstreckungsbehörde
aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzweckmäßig, so kann die Vollstreckungsbehörde
anordnen, dass die Veräußerung an einem anderen Ort versucht wird.
(3) Ist der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung
des Gegenstandes zu besorgen oder ist seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung
mit Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, so sorgt die Vollstreckungsbehörde
für beschleunigte Verwertung.
(4) Bei freihändigem Verkauf von Gegenständen des
täglichen Bedarfs sollen gemeinnützige Stellen vorzugsweise berücksichtigt werden.
(5) An Täterinnen und Täter oder Teilnehmerinnen
und Teilnehmer der Straftat dürfen Gegenstände nur ausnahmsweise und nur mit
Einwilligung der obersten Justizbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle veräußert
werden.
(6) Der freihändige Verkauf an Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder andere Justizbedienstete (einschließlich
des Strafvollzugs) oder an Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
(§ 152 GVG) ist nicht zulässig.
(7) Der bei der Veräußerung erzielte Erlös ist
an die zuständige Kasse abzuführen.
§ 65 StVollstrO Mitwirkung
anderer Behörden und Stellen bei der Veräußerung
(1) Werden Gegenstände, die in einem Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und
Devisenstrafverfahren oder in einem Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen
Ein- und Ausfuhrverbote gerichtlich eingezogen worden sind, durch eine Stelle
der Bundesfinanzverwaltung verwahrt, so werden sie im Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde
durch das Hauptzollamt verwertet. Der Erlös ist an die zuständige Kasse abzuführen.
Das Hauptzollamt ist berechtigt, von dem Erlös diejenigen baren Auslagen abzusetzen,
die durch die Beschlagnahme, Aufbewahrung und Verwertung der Gegenstände entstanden
sind. Abzugsfähig sind auch Abgaben, die nach § 76 der Abgabenordnung (AO) aus
dem Erlös zu decken sind. Über den Erlös und die Abzüge rechnet das Hauptzollamt
mit der Vollstreckungsbehörde ab. Im Übrigen wird auf den Erlass des Bundesministers
der Finanzen vom 9.2.1955 - III A/4 - H 2131 - 3/55 - und die hierzu etwa ergangenen
Ergänzungsbestimmungen der obersten Justizbehörden verwiesen.
(2) Sollen Gegenstände veräußert werden, in deren
Verwertung eine andere Behörde oder Stelle besonders erfahren ist, so empfiehlt
es sich, diese um Auskunft zu bitten oder ihr die Verwertung zu übertragen;
hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Erlös nach Abzug der baren Auslagen
der Verwertung (Reinerlös) an die zuständige Kasse abzuführen ist.
§ 66 StVollstrO Verwendung
für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke
(1) Verfallene oder eingezogene Sachen, die sich zur Verwendung für Zwecke der
Justizverwaltung (einschließlich des Strafvollzuges), der Bewährungshilfe, der
Strafentlassenenfürsorge oder der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung eignen,
sind zunächst nicht zu verwerten. Sie werden in ein Verzeichnis aufgenommen
und dort nach Größe, Beschaffenheit und dem Zustand ihrer Erhaltung kurz beschrieben.
Die Vollstreckungsbehörde legt das Verzeichnis von Zeit zu Zeit mit einem Verwendungsvorschlag
der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt vor; diese oder dieser
entscheidet über die Verwendung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts und der höheren Vollzugsbehörde. Weist die Generalstaatsanwältin
oder der Generalstaatsanwalt verfallene oder eingezogene Sachen der Polizeiverwaltung
zur dauernden Nutzung zu, so sind die landesrechtlichen Haushaltsvorschriften
zu beachten und den obersten Behörden der Innenverwaltung und der Justizverwaltung
je eine Mehrfertigung der Zuweisungsverfügung zu übersenden. Hat das Gericht
die Sachen zu Gunsten des Bundes eingezogen, so ist entsprechend §
70 Abs. 4 Satz 2 zu verfahren.
(2) In das Verzeichnis sind insbesondere aufzunehmen:
allgemein genehmigte und zugelassene Funk- und Funkempfangsanlagen sowie andere
Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, Werkzeuge, landwirtschaftliche
Geräte, Materialien, Kleidungsstücke aller Art, ferner Geräte zum Messen und
Wiegen, die sich nach Ansicht der Eichbehörde zur Wiederverwertung eignen. Gegenstände,
deren geringer Gebrauchswert die Verwendung nicht lohnen würde, werden nicht
aufgenommen.
(3) Für die Verwendung von Waffen, Funkanlagen
und Kraftfahrzeugen für Zwecke der Justizverwaltung gelten §
70 Abs. 1, §§ 72 und 73.
§ 67 StVollstrO Abgabe als
Forschungs- und Lehrmittel
(1) Verfallene oder eingezogene Gegenstände, die zur Begehung einer rechtswidrigen
Tat bestimmt gewesen, gebraucht oder durch sie hervorgebracht worden sind, werden
dem Landeskriminalamt, der ihm entsprechenden Behörde oder dem Bundeskriminalamt
angeboten und auf deren Ersuchen überlassen, wenn sie für kriminalwissenschaftliche
Forschungs- oder Lehrzwecke von Bedeutung sind. Dasselbe gilt nach Möglichkeit,
wenn eine dieser Behörden von sich aus um die Überlassung bestimmter Gegenstände
ersucht.
(2) Die Überlassung geschieht leihweise und mit
dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Vollstreckungsbehörde die Gegenstände
aus wichtigen Gründen jederzeit zurückverlangen kann.
(3) Gegenstände von erheblichem Wert dürfen den
in Absatz 1 bezeichneten Behörden nur mit Genehmigung der Generalstaatsanwältin
oder des Generalstaatsanwalts angeboten oder überlassen werden.
§ 67a StVollstrO Verwendung
für karitative oder humanitäre Zwecke
(1) Gegenstände, die in einem Verfahren wegen Straftaten nach einem Gesetz zum
Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrechtsgesetz. Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz,
Warenzeichengesetz, Geschmacksmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Sortenschutzgesetz)
eingezogen worden sind und die sich zur Verwendung für karitative oder humanitäre
Zwecke eignen, sollen an entsprechende Verbände oder Einrichtungen unentgeltlich
abgegeben werden, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
(2) Die endgültige Abgabe darf erst erfolgen,
wenn der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände beseitigt
worden ist und die durch die Abgabe verursachten Gesamtkosten von der Empfängerin
oder vom Empfänger getragen werden. Mit der Beseitigung der Schutzrechtsverletzung
kann die Empfängerin oder der Empfänger beauftragt werde. Die ordnungsgemäße
Beseitigung wird durch die Vollstreckungsbehörde überprüft.
(3) Für Gegenstände von erheblichen Wert gilt
§ 67 Abs. 3 entsprechend.
§ 68 StVollstrO Absehen von
der Verwertung, Vernichtung oder Unbrauchmachung
(1) Ist damit zu rechnen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet
oder das Nachverfahren (§ 439 StPO) beantragt
wird, so sieht die Vollstreckungsbehörde von den in §
63 bezeichneten Maßnahmen einstweilen ab. Dasselbe gilt, wenn die betroffene
Person um Freigabe des eingezogenen Gegenstandes im Gnadenwege gebeten hat und
wichtige Gnadengründe vorliegen.
(2) Macht eine andere als die verurteilte Person
geltend, dass sie ein Recht an dem Gegenstand habe, dessen Erlöschen nicht angeordnet
worden ist, so entscheidet über die Verwertung die oberste Justizbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle.
§ 68a StVollstrO Entschädigung
Beansprucht jemand nach § 74f StGB eine Entschädigung
und ist eine gerichtliche Entscheidung nach §
436 Abs. 3 StPO ergangen, so entscheidet die oberste Justizbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle. Ist der Gegenstand noch nicht verwertet, so entscheidet
sie auch über die Verwertung.
§ 69 StVollstrO Jagdwaffen,
Jagd- und Forstgeräte, Wild und Hunde
(1) Jagdwaffen, Jagdmunition und Jagdgeräte sind, wenn sie den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen, der obersten Jagdbehörde des Landes oder einer anderen
von der obersten Justizbehörde benannten Stelle anzuzeigen. Diese bestimmt,
an welche Stelle die Gegenstände zur Verwertung abzuliefern sind. Die Vollstreckungsbehörde
übersendet dieser Stelle die Gegenstände. Übersendet sie Jagdwaffen, so weist
sie darauf hin, dass bei ihrer Veräußerung der Reinerlös (§
65 Abs. 2) an die zuständige Kasse abzuführen ist.
(2) Mit vorschriftswidrigen Jagdwaffen und Jagdgeräten
wird nach § 70 verfahren.
(3) Brauchbare Werkzeuge, die in Strafverfahren
wegen Holz- oder Forstdiebstahls eingezogen worden sind, werden der obersten
Forstbehörde des Landes oder einer anderen von der obersten Justizbehörde des
Landes benannten Stelle angezeigt, sofern sie nicht für die in §
66 Abs. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden können. Die nach Satz 1 zuständige
Stelle bestimmt, an wen die Werkzeuge abzuliefern sind. Die Vollstreckungsbehörde
übersendet sie dieser Stelle zur Verwertung.
(4) Gefangenes oder erlegtes Wild und Teile davon
sowie Hunde werden nach den allgemeinen Vorschriften verwertet.
§ 70 StVollstrO Andere Waffen
und verbotene Gegenstände
(1) Schusswaffen und Munition, die nicht unter § 69
Abs. 1 fallen, andere Waffen und verbotene Gegenstände im Sinne des Waffenrechts
sind dem Regierungspräsidium oder der entsprechenden Behörde oder einer anderen
von der obersten Justizbehörde benannten Stelle zu übersenden. In der Regel
werden sie von Fall zu Fall übersandt. Vollstreckungsbehörden, die häufiger
Waffen zu übersenden haben, sollen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde Sammelsendungen
vereinbaren. Soweit Waffen für Zwecke der Justizverwaltung (einschließlich des
Strafvollzugs) benötigt werden, ist nach § 66 Abs. 1
zu verfahren.
(2) Vorschriftswidrige und zur Begehung rechtswidriger
Taten abgeänderte Jagdwaffen sowie andere Schusswaffen und verbotene Gegenstände
im Sinne des Waffenrechts, an denen ein kriminalpolizeiliches Interesse besteht,
werden dem Bundeskriminalamt auf sein Ersuchen über das Landeskriminalamt oder
die ihm entsprechende Behörde übersandt. Vorschriftswidrige Jagdwaffen und Jagdgeräte,
die für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind und an denen kein kriminalpolizeiliches
Interesse besteht, werden derjenigen Stelle übersandt, welche die oberste Jagdbehörde
oder oberste Justizbehörde des Landes benennt.
(3) Bei der Übersendung sind durch eine an der
Waffe oder Vorrichtung zu befestigende Karte besonders zu kennzeichnen:
1. Handfeuerwaffen, deren Läufe oder Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen oder zugelassenen Prüfzeichen versehen sind; Schusswaffen, die nicht den Namen, die Firma oder ein eingetragenes Warenzeichen inländischer Waffenhersteller oder -händler und eine fortlaufende Nummer tragen;
2. Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzweck allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
3. Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
4. Vorrichtungen, die zum Anleuchten und Anstrahlen des Zieles dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.
In dem Übersendungsschreiben ist auf diese Waffen und Vorrichtungen
besonders hinzuweisen.
(4) Hat das Gericht eines Landes Waffen zu Gunsten
des Bundes eingezogen, so finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. In diesem
Falle stellt die Vollstreckungsbehörde die eingezogenen Waffen dem Bundesministerium
der Justiz über die oberste Justizbehörde des Landes zur Verfügung.
§ 71 StVollstrO Fischereigeräte
(1) Ordnungsmäßige Fanggeräte werden der obersten Landesfischereibehörde oder
der von der obersten Justizbehörde bestimmten Stelle angezeigt und der von dieser
genannten Fischereiorganisation zur Verfügung gestellt. Diese verkauft die Geräte
an fischfangberechtigte Mitglieder und führt den Reinerlös (§
65 Abs. 2) an die zuständige Kasse ab. Hierauf weist die Vollstreckungsbehörde
bei der Übersendung hin. Wird keine Fischereiorganisation benannt oder die Übernahme
von Geräten abgelehnt, so werden die Geräte nach den allgemeinen Vorschriften
verwertet; sie dürfen jedoch nur an Personen veräußert werden, die zur Ausübung
des Fischfangs berechtigt sind.
(2) Mit Fanggeräten, die nach der gerichtlichen
Entscheidung nicht ordnungsgemäß sind, ist nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zu verfahren,
wenn und soweit sie für andere Fanggeräte oder andere Fischarten verwendet werden
können. Ist eine solche Verwertung ausgeschlossen oder wird keine Fischereiorganisation
benannt oder lehnt die Fischereiorganisation die Übernahme ab, so werden die
Geräte nach den allgemeinen Vorschriften verwertet, nachdem die nicht ordnungsmäßigen
Teile entfernt worden sind. Die Verwertung von Geräten oder Geräteteilen, die
nach ihrer Beschaffenheit für die Fischerei in keinem Falle verwendet werden
dürfen, ist unzulässig.
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde Zweifel, ob ein
Fanggerät als ordnungsgemäß anzusehen ist oder ob es ganz oder teilweise für
andere Fanggeräte oder andere Fischarten verwendet werden kann, so holt sie
eine Auskunft der von der obersten Justizbehörde nach Absatz 1 bezeichneten
oder einer anderen geeigneten Stelle ein.
(4) Fanggeräte oder einzelne Teile, deren Verwertung
unzulässig, unzweckmäßig oder nicht ausführbar ist, ferner schädliche oder explodierende
Stoffe (z.B. giftige Köder, Sprengpatronen oder sonstige Sprengmittel) werden
vernichtet, sofern sie sich nicht für Zwecke der Justizverwaltung, für kriminalwissenschaftliche
Forschung oder für Lehrzwecke eignen oder wegen ihres kulturhistorischen Wertes
als Museumsstücke in Betracht kommen.
§ 72 StVollstrO Funkanlagen
(1) Allgemein genehmigte und zugelassene Funk- und Funkempfangsanlagen werden
nach Teil a verwertet, sofern nicht die oberste Justizbehörde etwas anderes
bestimmt hat.
(2) Alle nicht in Absatz 1 bestimmten Funkanlagen
werden der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder deren regionaler
Außenstelle mit dem Ersuchen übergeben, im Falle eines Verkaufs den Reinerlös
(§ 65 Abs. 2), andernfalls einen dem Wen entsprechenden
Geldbetrag an die zuständige Kasse abzuführen.
§ 73 StVollstrO Kraftfahrzeuge
(1) Kraftfahrzeuge (ausgenommen Leicht- und Kleinkrafträder sowie Fahrräder
mit Hilfsmotor) sind der obersten Justizbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle unter genauer Beschreibung des Fahrzeugs und seiner Beschaffenheit anzuzeigen.
Sie dürfen erst dann nach den allgemeinen Vorschriften verwertet werden, wenn
die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erklärt hat, dass
das Fahrzeug nicht für die in § 66 bezeichneten
Zwecke verwendet werden soll. § 65 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 bedarf es nicht,
wenn die Kraftfahrzeuge wegen ihres Zustandes, ihres Alters und ihrer Beschaffenheit
oder aus anderen Gründen zur Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung offensichtlich
ungeeignet sind.
§ 74 StVollstrO Arzneimittel
und chemische Stoffe
(1) Arzneimittel (einschließlich Tierarzneimittel) und chemische Stoffe, deren
Verwertung möglich erscheint, sind dem Regierungspräsidium oder der entsprechenden
Behörde mit einer möglichst genauen Beschreibung anzuzeigen. Diese Behörde bestimmt
eine Stelle, die zur Begutachtung und Verwertung zugelassen und geeignet ist
(z.B. Arzneimittelprüfstelle eines Chemischen Landesuntersuchungsamtes als begutachtende
sowie Krankenhausapotheke oder Krankenhaus versorgende Apotheke als verwertende
Stelle). Dort stellt die Vollstreckungsbehörde fest, ob eine Übersendung zulässig
oder welche andere Art der Übermittlung erforderlich ist. Die Übermittlung geschieht
kostenfrei.
(2) Die verwertende Stelle ist bei der Übermittlung
darum zu ersuchen,
1. die Arzneimittel und chemischen Stoffe zu begutachten und entweder zu ihrem Schätzwert zu übernehmen oder im Auftrag der Vollstreckungsbehörde an eine zum Erwerb befugte Stelle möglichst günstig zu verkaufen;
2. einen dem Schätzwert entsprechenden Geldbetrag oder den Verkaufserlös nach Abzug der Begutachtung- und Verwertungskosten an die zuständige Kasse abzuführen oder
3. die Gegenstände zurückzusenden, falls sie auf die im Ersuchen bezeichnete Weise nicht verwertbar sind.
(3) Arzneimittel und chemische Stoffe, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten.
§ 75 StVollstrO Betäubungsmittel
Für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gilt §
74 entsprechend.
§ 76 StVollstrO Falschgeld
(1) Falschgeld und zur Herstellung von Falschgeld verwendetes oder bestimmtes
Herstellungsmaterial (z.B. bei falschen Noten: Klischees, Metallplatten, Zeichnungen,
Gravierstiche, Fotoapparate, fotografisches Material, Zeichenmaterial, Druckapparate
und -Zubehör und bei falschen Münzen: Stempel, Siegel, Formen) werden abgegeben
1. an die Deutsche Bundesbank, Wilhelm-Eppstein-Str. 14, 60431 Frankfurt (Main), wenn es sich um in- und ausländische Noten oder Münzen handelt;
2. an die Bundesschuldenverwaltung, Bahnhofstr. 16-18, 61342 Bad Homburg v.d.H., wenn es sich um Schuldverschreibungen oder um Zins- oder Erneuerungsscheine des Deutschen Reiches, der Deutschen Reichspost, des Preußischen Staates, der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost handelt.
Die Abgabe darf auch dann nicht unterbleiben, wenn das falsche
Stück von der zuständigen Stelle für wertlos erklärt worden ist.
(2) Schwer versendbare Gegenstände sind der in
Absatz 1 bezeichneten Stelle nur im Einvernehmen mit ihr zu übersenden. Lehnt
sie die Übernahme ab, so werden die Gegenstände nach den allgemeinen Vorschriften
verwertet, sofern die zur Übernahme berechtigte Stelle einwilligt; andernfalls
sind sie entweder unbrauchbar zu machen und als Altmaterial zu verwerten oder,
falls ein Erlös nicht zu erwarten ist, zu vernichten.
(3) Für die Entscheidung über die Abgabe von eingezogenem
Falschgeld oder eingezogenem Herstellungsmaterial als Forschungs- oder Lehrmittel
sind die in Absatz 1 bezeichneten Stellen zuständig. §
67 gilt insoweit nicht.
§ 77 StVollstrO Devisenwerte
(1) Soweit die Verwertung von Devisenwerten der Vollstreckungsbehörde obliegt,
sind die Devisenwerte der Landeszentralbank anzuzeigen und im Benehmen mit dieser
bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten an
die zuständige Kasse abgeführt.
(2) Devisenwerte im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Edelmetalle einschließlich außer Kurs gesetzter Gold- und Silbermünzen sowie solcher ausländischer Gold- und Silbermünzen, deren Metallwert höher als der Kurswert ist;
2. ausländische Zahlungsmittel;
3. Wertpapiere nichtdeutscher Ausstellerinnen und Aussteller sowie solche Wertpapiere deutscher Ausstellerinnen und Aussteller, die auf eine ausländische Währung lauten oder in ausländischer Währung zahlbar sind.
§ 78 StVollstrO Inländische
Zahlungsmittel
(1) Inländische Zahlungsmittel (Euro oder Deutsche Mark), die noch im Kurs sind
oder von den öffentlichen Geldinstituten noch eingelöst werden, sind an die
zuständige Kasse abzuführen; die Vollstreckungsbehörde veranlasst, dass sie
vereinnahmt werden.
(2) Andere inländische Zahlungsmittel, die nicht
unter § 77 Abs. 2 Nr. 1 fallen, werden nach Möglichkeit,
insbesondere bei Sammlerwert, nach den allgemeinen Vorschriften verwertet, andernfalls
einer Nutzung gemäß § 67 zugeführt oder vernichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 79 StVollstrO Inländische
Wertpapiere
(1) Bei Wertpapieren deutscher Ausstellerinnen und Aussteller, die auf Euro
oder Deutsche Mark lauten und nicht in ausländischer Währung zahlbar sind, entscheidet
über die Verwertung die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Sie werden ihr in Form eines Verzeichnisses
angezeigt, das mindestens folgende Spalten enthält:
1. Bezeichnung des Wertpapiers;
2. Nennbetrag;
3. Zins- und Erneuerungsscheine;
4. Bemerkungen.
§ 80 StVollstrO Meßgeräte,
Zusatzeinrichtungen zu Meßgeräten. Formbeständige Behältnisse.
Fertigpackungen. Flaschen als Maßbehältnisse. Schankgefäße
(1) Entsprechen Messgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen,
Maßbehältnisse in Flaschenform und sonstige formbeständige Behältnisse, offene
Packungen, unverpackte Backwaren, Verkaufseinheiten ohne Umhüllung oder Schankgefäße
im Sinne der §§ 2, 4, 6, 7 und 9 des Eichgesetzes, der Eichordnung und der Fertigpackungsverordnung
nicht den gesetzlichen Vorschriften, erscheinen sie aber verwertbar, so werden
sie nach Möglichkeit in vorschriftsmäßigen Zustand gebracht, soweit vorgeschrieben,
geeicht oder von einer staatlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt und nach
den allgemeinen Vorschriften verwertet. Soweit dies nicht möglich oder sonst
untunlich ist, ist die Verwertung lediglich im Wege des freihändigen Verkaufs
an fachlich geeignete Hersteller- oder Instandsetzungsbetriebe und nur mit dem
Hinweis zulässig, dass die Gegenstände nur verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten
werden dürfen, wenn sie den Vorschriften des Eichgesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(2) Vorschriftswidrige Gegenstände, die als solche
nicht verwertbar erscheinen oder die nicht in einen vorschriftsmäßigen Zustand
gebracht werden können oder bei denen die dafür aufzuwendenden Kosten in keinem
angemessenen Verhältnis zu dem geschätzten Erlös stehen, werden unbrauchbar
gemacht und als Altmaterial nach den allgemeinen Vorschriften verwertet. Zulassungs-,
Stempel-, Hersteller- oder Beglaubigungszeichen, deren Missbrauch zu besorgen
ist, sind vorher zu entfernen und zu zerstören. Verwertbarer Inhalt in Fertigpackungen,
in Flaschen als Maßbehältnissen oder in sonstigen formbeständigen Behältnissen
ist vor ihrer Unbrauchbarmachung zu entnehmen und nach den für ihn geltenden
Vorschriften zu verwerten. Wenn die Kosten der Entnahme des Inhalts den zu erwartenden
Erlös für seine Verwertung übersteigen und eine Verwendung für Justizzwecke
(Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Krankenhäuser usw.) nicht möglich ist,
können vorschriftswidrige Fertigpackungen, Flaschen als Maßbehältnisse oder
sonstige formbeständige Behältnisse mit brauchbarem Inhalt an gemeinnützige
Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, staatlichen,
kommunalen oder kirchlichen Stiftungen oder Wohlfahrtsorganisationen, die als
zuverlässig bekannt sind, veräußert oder unentgeltlich abgegeben werden, sofern
die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, den Inhalt der ihnen überlassenen
Gegenstände nur für eigene Zwecke zu verwenden, nicht an Dritte weiterzugeben
und die Verpackungsgegenstände nach Entnahme des Inhalts zu zerstören. Sind
größere Mengen abzugeben und ist zu besorgen, dass dadurch das Wirtschaftsleben
beeinträchtigt wird, so sind sie an mehrere Empfängerinnen und Empfänger - möglichst
an verschiedenen Orten – zu veräußern oder abzugeben.
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde Zweifel, ob oder
inwieweit ein Gegenstand vorschriftsmäßig ist, so führt sie eine Stellungnahme
der örtlich zuständigen Behörde oder staatlich anerkannten Prüfstelle (§ 11
des Eichgesetzes, §§ 47 ff. der Eichordnung) herbei.
§ 81 StVollstrO Schriften.
Ton- und Bildträger. Abbildungen und Darstellungen
(1) Gerichtliche Entscheidungen über die Einziehung von Schriften nach §
74d Abs. 1, 2 oder § 76a StGB sind regelmäßig
alsbald nach Rechtskraft im Landeskriminalblatt bekannt zu machen. Falls es
auf Grund der festgestellten oder mutmaßlichen Verbreitung angebracht erscheint
oder falls die Beschlagnahme der Schrift im Bundeskriminalblatt veröffentlicht
worden ist, ist die Entscheidung stattdessen im Bundeskriminalblatt bekannt
zu machen. Die Bekanntmachung gilt als Vollstreckungsersuchen an die Polizeidienst
stellen. Eine Bekanntmachung unterbleibt, wenn anzunehmen ist, dass keine Stücke
der Schrift mehr im Verkehr sind.
(2) Handelt es sich um eine Gewalt darstellende,
pornografische oder eine sonst jugendgefährdende Schrift im Sinne des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, so ist
die auf Einziehung lautende gerichtliche Entscheidung auszugsweise im Bundeskriminalblatt
bekannt zu machen, wenn die Schrift genau genug bezeichnet werden kann. Ist
die Schrift nur in wenigen Stücken oder nur in einem örtlich begrenzten Gebiet
verbreitet worden, so genügt die Bekanntmachung im Landeskriminalblatt. Wird
in der gerichtlichen Entscheidung der Gewalt darstellende, pornografische oder
sonst jugendgefährdende Charakter der Schrift verneint und die oder der Angeklagte
freigesprochen oder wird die Einziehung abgelehnt, so ist nach Nummer 226 Abs.
2 Satz 2 und 3 RiStBV zu verfahren.
(3) Von gemäß § 74d
Abs. 1, 2 oder § 76a StGB eingezogenen Schriften
sind, soweit verfügbar, je drei Stücke dem Bundes- und dem Landeskriminalamt
zu übersenden. Von Schriften politischen Inhalts erhalten, soweit verfügbar,
auch das Bundes- und das Landesamt für Verfassungsschutz je drei Stücke. Die
Behandlung der übrigen Stücke der eingezogenen Schriften richtet sich nach §
63 Abs. 1 Satz 2; jedoch ist von einer Vernichtung insoweit abzusehen, als
die Aufbewahrung einzelner Stücke aus besonderen, aktenkundig zu machenden Gründen
geboten erscheint oder die Abgabe einzelner Stücke an bestimmte Stellen vorgeschrieben
ist.
(4) Die oberste Justizbehörde kann der zur Bekämpfung
Gewalt darstellender, pornografischer oder sonst jugendgefährdender Schriften
eingerichteten Zentralstelle die nach Absatz 2 der Vollstreckungsbehörde obliegenden
Aufgaben übertragen. Dasselbe gilt für die in Absatz 3 bezeichneten Aufgaben,
soweit es sich um Gewalt darstellende, pornografische oder sonst jugendgefährdende
Schriften handelt.
(5) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen gleich.
§ 82 StVollstrO Weine
(1) Ist Wein nur deshalb eingezogen worden, weil er den Vorschriften über Kennzeichnung
und Aufmachung nicht entspricht, beantragt die Vollstreckungsbehörde entweder
eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 des Weingesetzes i.V.m. § 2 der Wein-Überwachungsverordnung
oder sie gibt das Erzeugnis mit der Auflage frei, dass es unter Aufsicht der
Weinkontrolle mit richtiger Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird.
(2) Ist der Wein aus anderen Gründen eingezogen
worden, so prüft die Vollstreckungsbehörde im Benehmen mit der Stelle, die ihn
beanstandet hat, wie der Wein im Rahmen des geltenden Rechts ohne Beeinträchtigung
der Marktordnung oder des Verbraucherschutzes wirtschaftlich verwertet werden
kann. Falls erforderlich, beantragt sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung
nach § 27 Abs. 2 des Weingesetzes i.V.m. § 2 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Soll Wein zur Verwertung vergällt werden, so
geschieht dies durch Zusatz von Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens
0,5 g oder von Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 g auf einen Liter
Flüssigkeit. Auf Vorschlag der zuständigen Lebensmittelüberwachungsstelle kann
eine größere Menge, ein anderes Vergällungsmittel verwendet oder ein Lebensmittelfarbstoff
zugesetzt werden. Die Vollstreckungsbehörde oder die von ihr ersuchte Behörde
überwacht die Vergällung.
(4) Nach der Vergällung ist die Umschließung des
Weines durch amtliche Verschlüsse zu sichern, bevor er der Erwerberin oder dem
Erwerber übergeben wird. Die Verschlüsse können auch durch die Polizei oder
die Weinkontrolle angelegt werden. Die Erwerberin oder der Erwerber muss sich
als Inhaberin oder Inhaber einer gewerblichen Verschlussbrennerei ausweisen
und durch schriftliche Erklärung verpflichten,
1. die Verschlüsse bis zur Freigabe des Weines durch die Zollaufsichtsbeamtinnen und -beamten unverletzt zu erhalten;
2. den Eingang des Weines binnen 24 Stunden der Zollstelle unter Angabe der Art und Menge schriftlich zu melden;
3. die übernommene Menge restlos in ihrer oder seiner gewerblichen Verschlussbrennerei zu Branntwein zu verarbeiten und diesen an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern, wenn er aus anderen als den in § 37 des Gesetzes über das Branntweinmonopol genannten Stoffen gewonnen worden ist,
4. sich den besonderen Überwachungsanordnungen des Hauptzollamts zu unterwerfen;
5. bei Verstößen gegen die Pflichten zu Nummer 1 bis 4 eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe die Vollstreckungsbehörde im Voraus bestimmt.
(5) Die Vollstreckungsbehörde oder
die von ihr beauftragte Behörde oder Stelle übersendet die Verpflichtungserklärung
der Erwerberin oder des Erwerbers dem Hauptzollamt Mitzuteilen sind dabei die
Menge des Weines und sein Weingeistgehalt, soweit er aus den Akten festzustellen
ist, ferner Art und Zahl der Umschließungen und ihr Rohgewicht sowie Art und
Zahl der angelegten Verschlüsse. Der Weingeistgehalt wird in der Regel aus den
bei den Akten befindlichen Gutachten zu ersehen sein.
(6) Der Wein ist zu vernichten, wenn
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist und der Mangel nicht mit angemessenem Kostenaufwand beseitigt werden kann;
2. die nach § 27 Abs. 2 des Weingesetzes i.V.m. § 2 der Wein-Überwachungsverordnung erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird;
3. durch die Veräußerung ein die Vergällungs- und Verwertungskosten übersteigender Erlös nicht zu erwarten ist;
4. eine Verwertung aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt.
§ 83 StVollstrO Andere unter
das Weingesetz fallende Erzeugnisse und Getränke
§ 82 gilt entsprechend für Traubenmaische, Traubenmost,
konzentrierten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Traubensaft, Likörwein,
Schaumwein, dem Schaumwein und dem Wein ähnliche Getränke, Mischgetränke (§
22 der Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften),
Brennwein, Branntwein aus Wein, verschnittenen Branntwein aus Wein, Weinalkohol,
Weindestillat, Tresterwein, Rohbrand aus Wein und Rohbrand aus Brennwein, die
nach § 52 des Weingesetzes eingezogen worden sind.
§ 84 StVollstrO Andere unter
das Weingesetz fallende Stoffe und Gegenstände
Stoffe und Gegenstände, deren Verwendung bei der Herstellung, Behandlung und
Verarbeitung von Wein oder anderen in § 83 genannten
Erzeugnissen oder Getränken unzulässig ist, sind nach allgemeinen Grundsätzen
zu verwerten, wenn eine vorschriftswidrige Verwendung durch die Erwerberin oder
den Erwerber nicht zu besorgen ist; andernfalls sind sie zu vernichten. In Zweifelsfällen
ist die nach § 27 des Weingesetzes i.V.m. § 2 der Wein-Überwachungsverordnung
zuständige Behörde vor der Verwertung oder Vernichtung zu beteiligen.
§ 85 StVollstrO Branntwein
und Branntweinerzeugnisse
(1) Sind Branntwein oder Branntweinerzeugnisse in einem gerichtlichen Verfahren
wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über das Branntweinmonopol eingezogen
worden, so gelten § 63 Abs. 6 und §
65 Abs. 1.
(2) Sind Branntwein oder Branntweinerzeugnisse
in einem gerichtlichen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen andere Gesetze
eingezogen worden, so sind sie der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein anzubieten
und auf Verlangen an sie abzuliefern (§ 61a des Branntweinmonopolgesetzes).
§ 86 StVollstrO Brenn- oder
Wiengeräte
Die Abgabe von Brenn- oder Wiengeräten und sonstigen zur Herstellung oder Reinigung
von Branntwein geeigneten Geräten ist schriftlich der Finanz- und der Zollbehörde
anzuzeigen. Dabei ist die Empfängerin oder der Empfänger zu bezeichnen (§ 45
Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in Verbindung mit § 227 der Brennereiordnung).
6. Abschnitt. Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 87 StVollstrO Anzuwendende Vorschriften, ergänzende Bestimmungen
(1) Für die Vollstreckung gerichtlicher Bußgeldentscheidungen und der Erzwingungshaft
nach § 97 OWiG gelten die §§ 2, 3,
4, 6, 7,
9, 10, 13,
15, 16, 18,
19 und 21 sinngemäß.
Richtet sich die Vollstreckung gegen Jugendliche oder Heranwachsende, so gelten
hinsichtlich der Übertragung auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger
die für das Jugendstrafverfahren erlassenen besonderen Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Vollstreckung der Geldbuße, einer Nebenfolge,
die zu einer Geldzahlung verpflichtet, und der Verfahrenskosten richtet sich
femer nach der EBAO. Im Übrigen gelten sinngemäß für die Vollstreckung
1. des Fahrverbots (§ 25 StVG) der § 59a;
2. der Einziehungsanordnung oder Unbrauchbannachung die §§ 60 bis 68a, 69 bis 86;
3. der Erzwingungshaft der § 22 Abs. 1, 2, die §§ 23, 24, 26, 27, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 , §§ 29, 30, 33, 35, 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 2, 4, 5, § 38 Nr. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 43 Abs. 2 bis 6, § 45 Abs. 1 und 2, §§ 46, 46a, 47 und 51.
(3) Bei der Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße sind die Betroffenen zugleich aufzufordern, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum die fristgemäße Zahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und zu belehren, dass nach § 96 Abs. 1 OWiG Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge nicht fristgemäß gezahlt und auch der Pflicht zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt wird.
7. Abschnitt. Vollstreckung gerichtlich erkannter Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen
§ 88 StVollstrO
(1) Wird gerichtlich erkannte Ordnungs- oder Zwangshaft in Straf- oder Bußgeldsachen
nach §§ 51, 70,
95 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG von der Staatsanwaltschaft
als Vollstreckungsbehörde oder als ersuchte Behörde vollstreckt, so gelten folgende
Vorschriften sinngemäß:
§ 2 (Nachdrückliche Vollstreckung);
§ 3 (Aufgaben der Vollstreckungsbehörde);
§ 9 (Vollstreckungshilfe);
§ 22 (Vollstreckungsplan);
§ 23 (Sachliche Vollzugszuständigkeit);
§ 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 (Örtliche Vollzugszuständigkeit);
§ 27 (Ladung zum Strafantritt);
§ 28 (Überführungsersuchen);
§§ 29, 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 (Aufnahmeersuchen);
§ 33 (Vorführungs- oder Haftbefehl);
§ 35 (Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde);
§ 36 (Überwachungspflicht der Vollstreckungsbehörde);
§ 37 (Strafzeitberechnung);
§ 38 Nr. 1 und 2 (Strafbeginn);
§ 40 (Berechnung des Strafrestes);
§ 43 Abs. 2 bis 6 (Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen);
§§ 45, 46 (Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit);
§ 47 (Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde an die Bundeswehr);
§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 (Ersatzfreiheitsstrafe);
§ 51 (Ladung zum Strafantritt)
(2) Veranlasst die oder der Vorsitzende des Gerichts die Vollstreckung nach § 179 GVG, § 36 Abs. 2 StPO unmittelbar, so bleibt die Entscheidung, ob und inwieweit Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung anzuwenden sind, ihr oder ihm überlassen.