Inhaltsverzeichnis
2043a-IV/31 | Schicht- und Wechseldienst im allgemeinen Vollzugsdienst | Stand 19.03.1997 (Die Justiz S. 164) |
2043.A/0095/1 | Inspektionsdienst in den Justizvollzugsanstalten | Stand 05.01.2005 (Die Justiz S.81) |
2103.B/0200 | Vergütung für die Durchführung von Freizeitveranstaltungen der Gefangenen | Stand 20.12.2004 (Die Justiz 2005 S.79) |
2412/0118 | Allgemeine Richtlinien für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg. | Stand 01.09.2004 (Die Justiz S. 371) |
4410/0121 | Sofortige Zulassung zum Freigang im Kurzstrafenvollzug | Stand 28.06.2004 (Die Justiz S. 287) |
4420.A/0259 | Merkblatt über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen | Stand 11.08.2004 (Die Justiz S. 353) |
4431/0398 | Überstellung von Gefangenen | Stand 23.08.2004 (Die Justiz S. 369) |
4433/0073 | Rauchen der Gefangenen | Stand 08.04.2004 (Die Justiz S. 210) |
4434-VI/221 | Besuchsverkehr und Fahrzeugkontrolle. | Stand 15.05.1996 (Die Justiz S. 224) |
4439/0086 | Anstaltsbeiräte. | Stand 24.07.2006 (Die Justiz S. 319) |
4439/0087 | Ehrenamtliche Einzelbetreuung von Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden- Württemberg. | Stand 24.11.2004 (Die Justiz 2005 S. 4) |
4439/0088 | Ehrenamtliche Anleitung von Gruppen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg. | Stand 23.11.2004 (Die Justiz 2005 S. 2) |
4456/0006 | Taschengeld für Gefangene. | Stand 13.12.2004 (Die Justiz 2005 S. 59) |
4466/0048 | Vorführung von Gefangenen | Stand 23.08.2004 (Die Justiz S. 369) |
4511/0105 | Offener Vollzug, Lockerungen des Vollzuges und Urlaub im Strafvollzug. | Stand 08.12.2004 (Die Justiz 2005 S. 8) |
4513/0080 | Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Verwahrung der Habe der Gefangenen (VwV - Habe) | Stand 05.12.2005 (Die Justiz 2006 S.25) |
4520/0080 | Freistellung von der Arbeitspflicht | Stand 27.12.2004 (Die Justiz 2005 S.79) |
4523/0343 | Berechnung der Bezüge und Feststellung des Freistellungsanspruchs der Gefangenen; Zahlung von Vorschüssen (VwV - Bezüge, Freistellung, Vorschüsse) | Stand 19.12.2002 (Die Justiz 2003 S.52)) |
4523/0347 | Einkauf der Gefangenen. | Stand 28.12.2004 (Die Justiz 2005 S.79) |
4523/0348 | Behandlung der Gelder der Gefangenen | Stand 21.12.2006 (Die Justiz 2007 S.136) |
4526/0002 | Verzinsliche Anlegung des Überbrückungsgeldes | Stand 14.12.2004 (Die Justiz 2005 S.60) |
4550/0428 | Gesundheitswesen im Justizvollzug | Stand 31.01.2003 (Die Justiz S. 73) |
4550/0320 | Gesundheitsfürsorge für Gefangene; Hier: Art und Umfang der Leistung zur Krankenbehandlung | Stand 25.01.2005 (Die Justiz S.186) |
4551/112 | Gesundheitliche Überwachung und hygienische Anforderungen an die in der Verpflegungswirtschaft der Justizvollzugsanstalten tätigen Personen (VwV – Hygiene) | Stand 16.12.2003 (Die Justiz 2004 S.116) |
4568-IV/8 | Leistungen des Landes für Sportunfälle von Gefangenen und Jugendarrestanten | Stand 15.12.2004 (Die Justiz 2005 S. 61) |
4571/0165 | Schriftverkehr der Gefangenen | Stand 02.12.2004 (Die Justiz 2005 S. 6) |
4574/0007 | Paketempfang durch Gefangene. | Stand 12.11.2004 (Die Justiz 2005 S. 1) |
2043 a - VI/31 Schicht- und Wechseldienst im
allgemeinen Vollzugsdienst
AV d. JuM vom 19. März 1997 (2043 a - VI/31) - Die Justiz S. 164 -
Bezug: AV d. JuM vom 9. Oktober 1991 (2043 a - VI/31)- Die Justiz S. 516 -,
AV d. JuM vom 25. Juni 1990 (2043 a - VI/31)
Aufgrund von § 90 LBG in Verbindung mit § 18 Abs.
2 AZVO und § 15 BAT wird bestimmt:
(1) Die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen und die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung erfordern in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg den ständigen Einsatz von Bediensteten imSchicht- und Wechseldienst.
(1) Zum Schicht- und Wechseldienst sind alle Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes
und die Angestellten im Justizvollzugsdienst verfplichtet.
(2) Beamte und Angestellte des Werkdienstes können zum Schicht- und Wechseldienst
herangezogen werden, wenn
a) eine Trennung zwischen Werkdienst und allgemeinem Vollzugsdienst aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, wie z.B. in landwirtschaftlichen Außenstellen,
b) sie in Versorgungsbetrieben oder im Baukommando eingesetz sind,
c) eine vorübergehender dienstlicher Notwendigkeit dies erfordert.
(1) Vollzugsdienstleiter sind vom Schicht- und Wechseldienst befreit.
(2) Der Anstaltsleiter kann vom Schicht- und Wechseldienst befreien:
a) Dienstleiter in Außenstellen mit mehr als 12 Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn die Freistellung nicht zu einer unzumutbaren Belastung der übrigen Bediensteten führt,
b) Hauswirtschaftsverwalter,
c) Erzieher am Arbeitsplatz,
b) Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes, die einen Werkbetrieb leiten oder die eine Funktion inne haben, deren Besetzung durch eine Bezugsperson unabdingbar notwendig ist.
(1) Bedienstete nach Vollendung des 55. Lebensjahres sind auf Antrag vom Nachtdienst zu befreien.
(2) Bedienstete, die nach den Feststellungen eines Amtsarztes aus gesundheitlichen
Gründen nicht im Nachtdienst eingesetzt werden können, sind für die Dauer der
Gesundheitsbeeinträchtigung von der Dienstleistung zu befreien.
Aus gesundheitlichen Gründen vom Nachtdienst befreite Bedienstete sollen
verstärkt zum Wochenenddienst herangezogen werden.
(1) Die Heranziehung der Bediensteten zum Schicht- und Wechseldienst erfolgt in einem Dienstplan. Der Dienstplan soll mindestens zwei Wochen im voraus erstellt werden. Der Dienstplan enthält die Zusammensetzung der Dienstgruppen und ihre Dienstzeiten ( Dienstschichten).
(2) Für den Wochenend- und Feiertagsdienst sind entsprechende Dienstgruppen zu bilden.
(3) Die Einteilung zum Wochenend- und Feiertagsdienst erfolgt durch einen kalenderjährlich im voraus zu erstellenden Plan.
(4) Zwischen zwei Dienstschichten soll den Bediensteten eine Pause von mindestens acht Stunden bleiben. Aus zwingenden dienstlichen Gründen sind Ausnahmen möglich.
(1) Durch die Schichteinteilung im Dienstplan wird festgelegt, welche Arbeitszeit der Bedienstete im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 1 AZVO zu erbringen hat.
(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regemäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist der Zeitraum vom l. April bis 31. März zugrunde zu legen (Abrechnungszeitraum). Gleichwohl ist eine möglichst weitgehende Annäherung an die regelmäßige Wochenarbeitszeit anzustreben. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 65 Stunden nicht überschreiten.
(3) Zur Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums ist für jeden Kalendermonat die erbrachte dienstplanmäßige Arbeitszeit der sich für den Kalendermonat aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebenden Sollarbeitszeit gegenüberzustellen. Die sich dabei gegenüber der Sollarbeitszeit ergebenden Mehrstunden sind als Arbeitszeitgutschrift, die sich ergebenden Minderstunden als Arbeitszeitausgleich festzuhalten.
(4) Arbeitszeitgutschriften und Arbeitszeitausgleich sollen sich im Rahmen der Fortschreibung der Dienstpläne innerhalb des Abrechnungszeitraums gegenseitig aufheben.
(5) Soweit zum Ende des Abrechnungszeitraums noch Arbeitszeitausgleich ansteht, ist dieser zur Verrechnung für zukünftige Arbeitszeitgutschriften in den folgenden Abrechnungszeitraum zu übertragen. Noch bestehende Arbeitszeitgutschriften, für die auch bis zum Ablauf des dritten Folgemonats ein Arbeitszeitausgleich nicht erfolgen kann, sind unter Beachtung von § 90 Abs. 2 LBG als Mehrarbeit zu genehmigen.
(6) Falls beim Ausscheiden eines Bediensteten aus dem Schicht- und Wechseldienst noch Arbeitszeitgutschriften bestehen, findet Absatz 5 Anwendung.
(7) Soweit aus zwingenden dienstlichen Gründen im Einzelfall über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten ist, ist hierzu unter Beachtung von § 90 Abs. 2 LBG Mehrarbeit anzuordnen.
(l) Die tägliche Arbeitszeit soll im Regelfall 12 Stunden nicht überschreiten. Hierbei sind Bereitschaftszeiten lediglich im Rahmen ihrer Anrechenbarkeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Schichtdauer von mehr als 6 Stunden soll eine Pause von mindestens 30 Minuten eingeichtet werden. Ist aus dienstlichen Gründen die Einrichtung einer Pause nicht möglich (z.B. im Nachtdienst), sind entsprechende Bereitschaftszeiten auszuweisen.
(l) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Bedienstete auf Anordnung des Dienstherrn
- in seiner Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung im Zustand der wachen Achtsamkeit aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall jederzeit den vollen Dienst aufnehmen zu können,
- die Zeitdauer der vollen Dienstleistung erfahrungsgemäß weniger als 50 v.H. beträgt.
(2) Bereitschaftsdienst wird mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(l) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Bedienstete frei von jeder dienstlichen Tätigkeit in seiner Wohnung bzw. - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - in einem anderen von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl oder im Empfangsbereich eines von ihm mitzuführenden Femmeldegeräts (z.B. Eurofunkempfänger, Funktelefon) aufhalten kann, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen , werden zu können.
(2) Die Rufbereitschaft stellt keinen abgeltungsfähigen Dienst in der Bereitschaft dar; Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung sind jedoch auf die Arbeitszeit voll anzurechnen. Für die Zeit der Rufbereitschaft ist zu 1/8 Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) zu gewähren, falls sich eine Arbeitszeit ergibt, die die regelmäßige Arbeitszeit im Monat um mehr als fünf Stunden übersteigt (§ 90 Abs. 2 Satz 2 LBG). Rufbereitschaft kann nur durch Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) entschädigt werden.
(3) Rufbereitschaft ist kalendermonatlich abzurechnen und spätestens innerhalb des auf den Entstehungszeitraum folgenden Jahres durch Freizeitausgleich abzugelten.
Zum gleichen Zeitpunkt werden die Allgemeinverfügungen des Justizministerium vom 25. Juni 1990 und 9. Oktober 1991 (2043 a - IV/31) aufgehoben.
VwV d. JuM vom 5. Januar 2005 (2043.A/0095/1)
– Die Justiz S. 81 –
Bezug: AV d. JuM vom 30. April 1997 (2043a-IV/46)
– Die Justiz S. 209 –
(1) Zur Vertretung des Anstaltsleiters und zur Erledigung zwingend notwendiger und unaufschiebbarer Verwaltungsangelegenheiten in der dienstfreien Zeit wird bei den Justizvollzugsanstalten ein Inspektionsdienst eingerichtet.
(2) Der Inspektionsdienst obliegt den Beamten des höheren und gehobenen Verwaltungsdienstes und vergleichbaren Angestellten. Der Anstaltsleiter kann außerdem andere, ihm geeignet erscheinende Bedienstete (z.B. Vollzugsdienstleiter) zum Inspektionsdienst heranziehen. Ihm selbst ist die Teilnahme am Inspektionsdienst freigestellt.
(1) Der Inspektionsbedienstete nimmt in der dienstfreien Zeit die sich aus § 156 StVollzG und den Verwaltungsvorschriften hierzu ergebenden Aufgaben des Anstaltsleiters wahr und erledigt zwingend notwendige und unaufschiebbare Verwaltungsangelegenheiten. Dazu gehört auch die Berichtspflicht über außerordentliche Vorkommnisse in den Justizvollzugsanstalten (vgl. LSV II/A).
(2) In wichtigen Angelegenheiten oder solchen von besonderer Bedeutung unterrichtet der Inspektionsbedienstete unverzüglich den Anstaltsleiter; bei Gefahr im Verzug trifft er alle erforderlichen Entscheidungen und unaufschiebbaren Anordnungen.
(1) Die Inspektionsbediensteten werden vom Anstaltsleiter nach einem mindestens einen Monat im Voraus zu erstellenden besonderen Plan in regelmäßigem Wechsel für die Dauer einer Woche zum Inspektionsdienst eingeteilt. Ein Bediensteter soll nicht mehr als acht Inspektionsdienste pro Jahr leisten. Der Inspektionsdienst beginnt am Montag nach Dienstende und endet am Montag der darauf folgenden Woche mit Dienstbeginn.
(2) Der Inspektionsbedienstete leistet während des Inspektionsdienstes Rufbereitschaft; sie ist vom Anstaltsleiter ausdrücklich anzuordnen. Der Inspektionsbedienstete muss jederzeit erreichbar sein und im Notfall innerhalb vertretbarer Zeit in der Justizvollzugsanstalt eintreffen können. Zur Erledigung zwingend notwendiger und unaufschiebbarer Verwaltungsangelegenheiten kann der Anstaltsleiter in der dienstfreien Zeit die Anwesenheit und Dienstleistung in der Justizvollzugsanstalt (ständige Anwesenheit) anordnen; die Dauer der ständigen Anwesenheit richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen.
(3) Der Anstaltsleiter stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass Name und Rufnummer des Inspektionsbediensteten dem jeweils verantwortlichen Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes bekannt sind.
(1) Zeiten der Rufbereitschaft werden mit 12,5 v.H. auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. Daneben werden Zeiten der Heranziehung zur Erledigung zwingend notwendiger und unaufschiebbarer Dienstleistungen innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich etwaiger Wegezeiten sowie Zeiten ständiger Anwesenheit voll auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet, sofern sie jeweils mehr als zwei Stunden betragen.
(2) Die sich hieraus innerhalb eines Abrechnungszeitraums von einem Monat ergebende abgeltungsfähige Mehrarbeit (§ 90 LBG) ist binnen eines Jahres nach Anfall durch Gewährung von Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) zu entschädigen.
(3) Die Abgeltung der Rufbereitschaft von Angestellten richtet sich nach den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen (§ 15 Abs. 6 b BAT). Im Einvernehmen mit den Angestellten können außer den Zeiten der Dienstleistungen innerhalb der Rufbereitschaft auch die Zeiten der Rufbereitschaft durch Freizeit abgegolten werden.
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
VwV d. JuM vom 20. Dezember 2004 (2103.B/0200)
– Die Justiz 2005 S. 79 –
Bezug: AV d. JuM vom 10. November 1997 (2103b- IV/186)
– Die Justiz S. 526 –
Für die Durchführung und Anleitung von Freizeitveranstaltungen mit Gefangenen (regelmäßige Anleitung von Gefangenen in Gruppen, insbesondere mit lebenspraktischen Hilfen - auch soziales Training-, Gruppengesprächen, sportlichen, handwerklichen und musischen Freizeitbeschäftigungen sowie mit Film- und Lichtbildvorträgen) wird eine Vergütung gewährt.
Die Vergütung für Freizeitveranstaltungen kann Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei den Vollzugsanstalten und außenstechenden Dritten gewährt werden. Für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei den Vollzugsanstalten ist die Mitwirkung bei Freizeitveranstaltungen Nebenbeschäftigung (§ 1 Abs. 3 LNTVO). Wegen der hierzu erforderlichen Genehmigung wird auf die AV d. JuM vom 1. September 1987 (2003 - I/157) - die Justiz S. 398 verwiesen.
Die Vergütung beträgt 8,00 EUR je Stunde und bemisst sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Wegezeiten werden nicht berücksichtigt. Fahrkosten werden nicht erstattet. Während Urlaubs- und Krankheitszeiten wird die Vergütung nicht weitergewährt. Wird eine Freizeitveranstaltung gleichzeitig von mehreren Personen geleitet, kann die Vergütung nur einer Person gewährt werden. Art und Dauer der Freizeitveranstaltungen sind listenmäßig zu erfassen. Die Vergütung ist monatlich nachträglich zu zahlen.
Die Vergütung für Freizeitveranstaltungen unterliegt nicht der Lohnsteuerpflicht. Die Vergütung wird beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 EstG durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst. Den Vergütungsempfängern ist für Einkommenssteuerzwecke zum Jahresbeginn von Amts wegen eine Bescheinigung über die im vergangenen Jahr gezahlte Vergütung auszustellen.
Diese AV tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
2412/0118 Allgemeine Richtlinien für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg
VwV d. JuM vom 1. September 2004 (2412/0118)
– Die Justiz S. 371 –
Bezug: AV d. JuM vom 1. August 1997 (2412 I-IV/94)
– Die Justiz S. 465 –
Auf Grund der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien über die Bereinigung von Verwaltungsvorschriften des Landes (Bereinigungsanordnung) vom 16. Dezember 1981 tritt die im Bezug genannte VwV zum Jahresende außer Kraft.
Sie wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ohne inhaltliche Änderungen mit folgendem Wortlaut neu erlassen:
Im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat in Rottenburg, dem Erzbischöflichen
Ordinariat in Freiburg i.Br., dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe
sowie dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart wird für den Dienst der
evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des
Landes Baden-Württemberg folgendes bestimmt:
§ 1
(1) Die Seelsorge in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg
bildet ein Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge. Die Gestaltung
der Dienstverhältnisse der hauptamtlichen Seelsorger in den Vollzugsanstalten
richtet sich nach § 157 StVollzG.
(2) Für jede Konfession wird ein Dekan bestellt. Ihm obliegt insbesondere die
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Strafvollzugs- und Kirchenbehörden, die
Beratung des Justizministeriums in seelsorgerischen Angelegenheiten, die Betreuung
und der Besuch aller im Strafvollzug tätigen Seelsorger und die Visitation im
Rahmen der jeweiligen kirchlichen Ordnung.
(3) Die Seelsorger und die Dekane werden vom Land auf Vorschlag der Kirchen
nach den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts in das Beamtenverhältnis berufen
oder durch Dienstvertrag angestellt. Die Beförderung oder Versetzung eines Seelsorgers
geschieht im Benehmen mit der betreffenden Kirche, die vor ihrer Stellungnahme
den Dekan hört.
§ 2
(1) Die hauptamtlichen Seelsorger werden nach ihrer Bestellung
durch das Land von dem zuständigen Dekan in ihr Amt eingeführt (Investitur).
Entsprechendes gilt nach einer Versetzung an eine andere Vollzugsanstalt.
(2) Nebenamtliche Seelsorger können vom zuständigen Dekan eingeführt werden.
§ 3
(1) Die Aufsicht über die Seelsorger in geistlichen Angelegenheiten
übt die zuständige Kirche aus. Im Rahmen dieser Aufsicht ist die Kirche berechtigt,
bei ihren Seelsorgern durch den Dekan oder von der Kirchenleitung Beauftragte
Visitationen vorzunehmen.
(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Dienstaufsicht bei den Vollzugsanstalten
unberührt. Das Justizministerium benachrichtigt die betreffende Kirche über
den Dekan, wenn gegen einen Seelsorger wesentliche Beanstandungen vorgebracht
werden oder wenn gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird
oder der Erlaß einer Disziplinarverfügung beabsichtigt ist.
(1) Die hauptamtlichen Seelsorger haben im wesentlichen folgende Aufgaben:
1. Abhaltung regelmäßiger Gottesdienste an den Sonn- und kirchlichen Feiertagen;
2. Einzelseelsorge einschließlich der Zellenbesuche und Aussprache mit den einzelnen Gefangenen;
3. Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente an alle Gefangenen auf deren Wunsch;
4. Vornahme kirchlicher Trauerfeiern und anderer Kausalhandlungen;
5. Angebot von Gruppenarbeit, Kursen und Unterweisungsstunden entsprechend dem Bekenntnis der Gefangenen;
6. Abhaltung von Besuchen und Beteiligung an Ausführungen von Gefangenen in seelsorgerlich begründeten Fällen;
7. besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen innerhalb der Vollzugsanstalt;
8. Teilnahme an Dienstbesprechungen und Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung, Durchführung des Vollzugsplanes und der Freizeitgestaltung;
9. seelsorgerliche Beratung und seelsorgerlicher Beistand für die Gefangenen und deren Angehörige in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten;
10. Mitwirkung bei der Fürsorge für die Gefangenen ihres Bekenntnisses und deren Familien;
11. beratende Mitwirkung bei der Anschaffung weltlicher Bücher für die Gefangenenbücherei und einverständliche Mitwirkung bei der Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften;
12. Fühlungnahme mit den Gemeindepfarrern der Gefangenen und ihren Familien;
13. Veranstaltungen außerhalb der Vollzugsanstalten, die über Probleme des kirchlichen Dienstes im Strafvollzug informieren, soweit solche Veranstaltungen mit den übrigen Dienstobliegenheiten zu vereinbaren sind;
14. Mitwirkung bei der Ausbildung und Fortbildung der Anstaltsbediensteten.
(2) Der Anstaltsleiter unterstützt den Seelsorger bei der Durchführung
seiner Aufgaben. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 ist seine Zustimmung erforderlich.
Der Seelsorger im Vollzug arbeitet mit den anderen im Vollzug Tätigen zusammen.
(3) Der Seelsorger kann mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer
und mithelfende kirchliche Gruppen zur Unterstützung seiner Arbeit heranziehen.
(4) Zu schriftlichen Gutachten sowie zu schriftlichen Äußerungen in Gnadensachen
und Verfahren nach § 57 StGB, § 88 JGG sind die
Seelsorger nicht verpflichtet.
(5) Auf den Dienst der nebenamtlichen Seelsorger sind die Absätze 1 bis 4 sinngemäß
anzuwenden.
§ 5
Die Seelsorger sind nicht verpflichtet, an der Zensur der Gefangenenbriefe mitzuwirken.
§6
(1) Für den Dienst der Seelsorger (§
4) gelten die Gottesdienstordnungen, Agenden, Ordnungen und Bestimmungen
der für sie zuständigen Kirche.
(2) Grundsätzlich ist der Seelsorger für Gefangene seiner Konfession zuständig.
In Einzelfällen betreut er auch Gefangene einer anderen Konfession, wenn diese
es wünschen, wobei er, soweit dies nach den Umständen möglich und sinnvoll ist,
mit dem zuständigen Seelsorger vorher Verbindung aufnehmen soll.
(3) Die äußere Organisation der Anstaltsseelsorge (z.B. Diensträume, Schreibhilfe,
Dienstschlüssel, Hilfspersonal, Betreten der Hafträume, Gottesdiensträume, Teilnahme
am Gottesdienst usw.) wird im einzelnen unter Berücksichtigung der bestehenden
Vollzugsvorschriften von dem Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Seelsorger geregelt.
(4) Bei der Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer
Vollzugsanstalt unterrichten die Seelsorger ihre kirchlichen Vorgesetzten.
§ 7
Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist von den Seelsorgern streng zu wahren.
§ 8
Beschwerden von Gefangenen über den Seelsorger in geistlichen Angelegenheiten sind an die zuständige Kirche weiterzuleiten. Diese hört den Seelsorger und den Dekan sowie gegebenenfalls den Anstaltsleiter über die Beschwerde.
§ 9
(1) Das Justizministerium beruft im Einvernehmen mit dem zuständigen
Dekan die hauptamtlichen evangelischen und katholischen Seelsorger im Vollzug
im jährlichen Wechsel zu Fortbildungsmaßnahmen ein. Organisation und Durchführung
obliegen dem Dekan nach Absprache mit dem Justizministerium. Die Fortbildungsveranstaltungen
dienen der Ausrichtung des Dienstes, dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung.
(2) Zur Teilnahme an anderen Konferenzen des kirchlichen Dienstes im Vollzug
wird den Seelsorgern Dienstbefreiung erteilt.
(3) Der Seelsorger hat Anspruch auf Teilnahme an den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
seiner Kirche entsprechend den hierfür geltenden Richtlinien und nach Maßgabe
von Absprachen zwischen den Kirchen und dem Justizministerium.
§ 10
(1) Die Vertretung der hauptamtlichen Seelsorger in Urlaubs-
und Krankheitszeiten regelt der Anstaltsleiter nach Anhörung des Seelsorgers
und gegebenenfalls des Dekans.
(2) Die Vertretung der nebenamtlichen Seelsorger bleibt der Regelung im Einzelfall
überlassen.
§ 11
Die hauptamtlichen Seelsorger erhalten als Ausgleich für ihren Dienst an den Sonnabenden, Sonn- und kirchlichen Feiertagen einen jeweils bis auf weiteres festzusetzenden dienstfreien Tag während der Woche. Das Nähere regelt der Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Seelsorger.
§ 12
Ergänzend zu diesen Richtlinien sind die allgemeinen Dienstanweisungen, die in den betreffenden Kirchen für alle Geistlichen gelten, für die Seelsorger entsprechend anzuwenden.
§ 13
Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die AV d. JuM vom 1. Oktober 1987 (24121 -VI/94) - Die Justiz S. 450 - aufgehoben.
4410/0121 Sofortige Zulassung zum Freigang im Kurzstrafenvollzug
VwV d. JuM vom 28. Juni 2004 (4410/0121)
– Die Justiz S. 287 –
Bezug: AV d. JuM vom 27. Dezember 1996 (4410 c- IV/2)
– Die Justiz 1997 S. 48 –
Zur Verwaltungsvereinfachung werden die obengenannten Runderlasse über das Programm zum Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in Baden-Württemberg wie folgt ohne inhaltliche Veränderung zusammengefasst:
(1) Gefangene mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und drei Monaten können nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sofort nach Strafantritt zum Freigang an ihrer bisherigen Arbeitsstelle zugelassen werden, wenn sie sich selbst stellen, ein festes Arbeitsverhältnis oder eine geregelte selbstständige Tätigkeit nachweisen, kein Ausschlussgrund nach Ziffer 2 vorliegt und die Arbeitsstelle von der Justizvollzugsanstalt aus in angemessener Zeit zu erreichen ist (einfache Fahrzeit bis zu zwei Stunden). Weibliche Gefangene können außerdem zum sofortigen Freigang zugelassen werden, wenn sie in ihrem Haushalt Kinder zu versorgen haben.
(2) In Ausnahmefällen kommt eine sofortige Zulassung zum Freigang auch bei Gefangenen, die eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu verbüßen haben, in Betracht, wenn die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Arbeitsstelle erfüllt sind und keiner der in Ziffer 2 genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Vom Freigang ausgeschlossen sind Gefangene,
- die eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verbüßen,
- die erheblich suchtgefährdet sind,
- gegen die Untersuchunugs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
- gegen die eine noch nicht vollzogene freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder sonstige Unterbringung angeordnet ist oder eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt.
(1) Über die Zulassung zum sofortigen Freigang entscheidet der Anstaltsleiter innerhalb einer Woche nach Strafantritt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung kann beschleunigt werden, wenn der Verurteilte einen entsprechenden Antrag unter dem Betreff „Sofortige Zulassung zum Freigang im Kurzstrafenvollzug“ mit einer schriftlichen Bescheinigung über den Arbeitsplatz noch vor Strafantritt an die Justizvollzugsanstalt übersendet.
(3) Die Vollstreckungsbehörde fügt bei Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren (einschließlich Ersatz- und Restfreiheitsstrafen) der Ladung das angeschlossene „Merkblatt über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen“ bei. Die Ladungsfrist zum Strafantritt soll einen Monat betragen. Die Vollstreckungsbehörde lädt erst dann zum Strafantritt, wenn abzusehen ist, dass die vollständigen Vollstreckungsunterlagen der Justizvollzugsanstalt spätestens bei Strafantritt vorliegen werden.
(4) Ist der Arbeitsplatz von der zunächst zuständigen Justizvollzugsanstalt nur schwer erreichbar, aber von einer anderen Anstalt aus leichter möglich, soll der Gefangene in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden.
(5) In den Fällen von Absatz 4 kann zur Beschleunigung dem Gefangenen im Wege der Lockerung gestattet werden, sich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu der anderen, zunächst nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt zu begeben. Der Gefangene ist dabei nach Möglichkeit zu unterstützen. Die Anordnung kann schon vor Strafantritt vom Leiter der zunächst zuständigen Justizvollzugsanstalt im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde getroffen werden.
(6) Die Zulassung zum Freigang im Wege der Einzelfallprüfung durch den Anstaltsleiter bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Gefangene, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, und für Gefangene, bei denen eine Strafrestaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt bzw. eine Halbstrafenaussetzung zu erwarten ist, danach von einer voraussichtlichen tatsächlichen Verbüßungsdauer bis zu einem Jahr ausgegangen werden kann und die übrigen Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift erfüllt sind.
(1) Im Fall der Zulassung zum sofortigen Freigang bleibt das bestehende Arbeitsverhältnis unberührt.
(2) Die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis werden auch während des Vollzuges unmittelbar an den Gefangenen ausbezahlt.
(3) Der Gefangene muss sich selbst verpflegen und für die Unterbringung einen monatlichen Haftkostenbeitrag bezahlen. Der Haftkostenbeitrag ist in der Regel für einen Monat im Voraus zu bezahlen.
(4) Alle übrigen Auslagen (Fahrtkosten, Arbeitskleidung u.a.) trägt der Gefangene.
(5) Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG wird nicht gebildet, weil der zum sofortigen Freigang zugelassene Gefangene nach seiner Entlassung über die zu seiner Eingliederung erforderlichen Mittel verfügt.
(6) Der Gefangene ist anzuhalten, seine Unterhaltspflichten sowie seine sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, insbesondere den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen.
(7) Für die Fahrt zur Arbeitsstelle sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Eigene Kraftfahrzeuge können zugelassen werden, wenn sonst die Fahrt zur Arbeitsstelle außerordentlich erschwert wäre; dies gilt grundsätzlich nicht für Gefangene, gegen die eine Freiheitsstrafe wegen eines Verkehrsdelikts zu vollziehen ist.
(8) Urlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG kann dem zum Freigang zugelassenen Gefangenen erstmals nach Ablauf von drei Wochen nach Strafantritt gewährt werden, wenn die Entlassung innerhalb von neun Monaten erfolgt.
(9) Die Zulassung zum Freigang wird widerrufen, wenn der Gefangene die Maßnahme missbraucht oder Weisungen nicht nachkommt.
(1) Die Allgemeinverfügung gilt im Jugendstrafvollzug entsprechend.
(2) Sie tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird die Bezugs-AV aufgehoben.
4420.A/0259 Merkblatt über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
VwV d. JuM vom 11. August 2004 (4420.A/0259)
– Die Justiz S. 353 –
Bezug: AV d. JuM vom 8. Oktober 1997 (4420a- IV/257)
– Die Justiz S. 490 –
Neben der Belehrung gem. Nr. 16 Abs. 3 der Untersuchungshaftvollzugsordnung ist
1. der Untersuchungsgefangene bei der Aufnahme auf das bundeseinheitliche Merkblatt über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen hinzuweisen,2. sicherzustellen, dass in jedem Haftraum ein solches Merkblatt ausliegt oder beim Stockwerksbeamten zur Einsichtnahme bereitgehalten wird.
Für der deutschen Sprache nicht mächtige Gefangene sind eine genügende Zahl von Merkblättern in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Hocharabisch, Italienisch, Neugriechisch, Niederländisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch und Ungarisch bereitzuhalten.
4431/0398 Überstellung von Gefangenen
VwV d. JuM vom 23. August 2004 (4431/0398) – Die Justiz S. 369 –
Bezug: AV d. JuM vom 4. November 1997 (4431- IV/267) – Die Justiz S. 524 –
Die Bezugs-AV tritt nach der Bereinigungsanordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1981, geändert durch die Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74), mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Sie wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 inhaltsgleich wie folgt neu erlassen:
Zu § 8 Abs. 2 StVollzG und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie zu Nr. 4 Abs. 2 bis 4 VVJug wird ergänzend bestimmt:
Eine Überstellung zu Besuchszwecken ist zweimal im Vollstreckungsjahr zulässig. Sie soll erst dann angeordnet werden, wenn der Gefangene in der zuständigen Justizvollzugsanstalt drei Monate lang keinen Besuch seiner Bezugsperson erhalten hat.
Eine Besuchszusammenführung mit einer in Haft befindlichen Person ist alle drei Monate möglich. Sie soll nur bei Ehegatten und bei nichtehelichen Lebenspartnern mit mindestens einem gemeinsamen Kind erfolgen.
Über Ausnahmen in wichtigen Fällen entscheidet der Anstaltsleiter im Einvernehmen mit dem Leiter der aufnehmenden Anstalt.
Die Überstellung soll in der Regel die Dauer einer Woche nicht überschreiten.
Weibliche Gefangene dürfen nur in eine zum Vollzug an weiblichen, männliche Gefangene nur in eine zum Vollzug an männlichen Gefangenen zuständige Justizvollzugsanstalt überstellt werden.
Über einen Antrag auf Überstellung in eine andere Justizvollzugsanstalt, auch eines anderen Bundeslandes, entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene untergebracht ist. Befürwortet der Anstaltsleiter die Überstellung, so führt er – außer bei Überstellungen zum Zwecke der Vorführung oder Ausantwortung – beim Leiter der aufnehmenden Anstalt das Einvernehmen schriftlich herbei. Mögliche Ablehnungsgründe teilt letzterer der ersuchenden Anstalt schriftlich mit.
Kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Justizvollzugsanstalten nicht zustande, führt der Leiter der ersuchenden Anstalt die Entscheidung des Justizministeriums herbei.
4433/0073 Rauchen der Gefangenen
VwV d. JuM vom 8. April 2004 (4433/0073) – Die Justiz S. 210 –
Bezug: AV d.JuM vom 15. Oktober 1997 (4433-IV/62) - Die Justiz S. 475 -
(1) Das Rauchen ist nicht gestattet
a) in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosive Stoffe gelagert sind oder verarbeitet werden;
b) während der Arbeit, sofern sie nicht im Freien verrichtet wird, während des Unterrichts des Sports und des Gottesdienstes;
c) in den Krankenabteilungen des Vollzugskrankenhauses; Ausnahmen kann der Abteilungsarzt im Einvernehmen mit dem Ärtzlichen Direktor zulassen;
d) in den Krankenabteilungen, Arztzimmern, Krankenräumen und sonstigen Räumen der Krankenrevieren der übrigen Vollzugsanstalten; Ausnahmen kann der Anstaltsarzt zulassen.
(2) Die Begriffe "leicht entzündlich" und "explosibel" sind nach der AV d. JuM vom 9. Oktober 1991 (4440 -VI/38) - Die Justiz S. 515 - zu bestimmen.
(3) Arbeitspausen, in denen geraucht werden darf, sind möglichst außerhalb der Arbeitsräumen abzuhalten. In den Fällen des Absatz 1 Buchst. a) ist dies zwingend.
Darüber hinaus kann der Anstaltsleiter aus Gründen der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes, für bestimmte Orte, Gebäude oder Räume, zu bestimmten Zeiten und bei bestimmten Anlässen ein Rauchverbot anordnen.
Der Anstaltsleiter kann zum Schutz der Nichtraucher und der Bediensteten vor Gesundheitsgefährdungen und vor erheblichen Belästigungen ein Rauchverbot allgemein oder im Einzelfall anordnen
a) für Gemeinschaftsveranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, insbesondere für das gemeinschaftliche Fernsehen;
(1) Der Anstaltsleiter kann den Besitz von Zündmitteln aus Gründen
der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes, mengenmäßig beschränken.
(2) Zündmittel dürfen nur durch Vermittlung der
Vollzugsanstalt beschaft werden. Soweit es sich dabei um Feuerzeuge handelt,
sind nur Einweg-Feuerzeuge zuglassen.Patronen mit Flüssiggas zum Nachfüllen
des Gasfeuerzeugs sind außerhalb des Haftraumes zu verwahren.
Im Jugendstrafvollzug gilt außerdem:
a)Gefangenen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist das Rauchen nicht gestattet.
b)Gefangene, denen das Rauchen gestattet ist, dürfen für den Einkauf von Tabakwaren, Zubehör und Zündmittel nur die Hälfte des Hausgeldes verwenden.
6.
Die Bezugs-AV tritt nach der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl.
1982, S. 14), geändert durch Anordnung vom 8. Januar 1997 (GABl. 1997, S. 74),
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Sie wird inhaltsgleich neu erlassen.
4434-VI/221 Sicherheit und Ordnung
in den Vollzugsanstalten;
hier: Besuchsverkehr und Fahrzeugkontrolle
AV d. JuM vom 15. Mai 1996 (4434 - VI/221) - Die Justiz S. 224 -
Bezug: AV d. JuM vom 1. März 1988 (4434 - VI/221) - Die
Justiz S. 113 - , zuletzt geändert durch AV d. JuM vom 30. Dezember 1993
(4434 - VI/221) - Die Justiz 1994 S. 54 -
Zu den §§ 23 bis 27 und 151
StVollzG, VV zu den §§ 24, 26
und 151 StVollzG, den Nrn. 18 bis
22 und 75 VV Jug, den Nrn. 15 und 16
DSVollz und den Nrn. 24 bis 27,
36 bis 37a, 61
bis 63 UVollzO wird ergänzend bestimmt:
I.
Betreten und Befahren des Anstaltsbereichs
1.
Anstaltsfremde Personen dürfen den Anstaltsbereich nur mit Erlaubnis betreten oder befahren.
2.
Die Erlaubnis erteilt der Anstaltsleiter oder der von ihm beauftragte Bedienstete. Er entscheidet auch über die Erlaubnis zur Besichtigung der Vollzugsanstalt. Die Entscheidungsbefugnis schließt die Berechtigung ein, anstaltsfremden Personen Bild- und Tonaufnahmen sowie Diskussionen mit einzelnen Gefangenen oder einer Gruppe von Gefangenen zu gestatten.
Über die Erlaubnis zur Besichtigung von Vollzugsanstalten mit besonderen Sicherheitserfordernissen im Sinne der AV vom 25. April 1980 (4434-VI/277 VS-NfD) entscheidet das Justizministerium.
3.
Mitglieder von Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen bedürfen zum Betreten oder Befahren des Anstaltsbereichs der Erlaubnis des Justizministeriums. Die Befugnis des Anstaltsleiters zur Entscheidung über Besuche bei einzelnen Gefangenen bleibt unberührt.
II.
Vorlage von Ausweisen
1.
Antaltsfremde Personen, die den Anstaltsbereich betreten wollen, müssen sich durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises legitimieren. Der Anstaltsleiter kann bestimmen, daß hiervon abgesehen wird, wenn eine anstaltsfremde Person dem zuständigen Bediensteten persönlich bekannt ist oder einen von der Vollzugsanstalt ausgestellten besonderen Ausweis vorlegt. Zum Nachweis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis kann die Vorlage eines entsprechenden Ausweises verlangt werden.
2.
Der Anstaltsleiter kann bestimmen, daß der Ausweis während der Dauer des Aufenthalts im Anstaltsbereich bei der Vollzugsanstalt hinterlegt wird.
III.
Durchsuchung anstaltsfremder Personen
1.
Anstaltsfremde Personen, die den Anstaltsbereich betreten wollen, werden belehrt, welche Gegenstände sie einbringen und welche Gegenstände sie an Gefangene übergeben dürfen.
2.
Der Anstaltsleiter bestimmt, ob und gegebenenfalls wie Besucher und ihre Sachen zu durchsuchen sind. Die Durchsuchung ist insbesondere geboten, wenn zu befürchten ist, daß Gegenstände unerlaubt in den Anstaltsbereich eingebracht werden sollen. Körperliche Durchsuchungen werden von Bediensteten des Geschlechts des Besuchers vorgenommen.
IV.
Mitführen von Gegenständen
1.
Anstaltsfremde Personen dürfen in den Anstaltsbereich nur solche Gegenstände einbringen, die
a) üblicherweise zum persönlichen oder geschäftsmäßigen mitgeführt werden (bei Privatpersonen z.B. Brieftasche, Uhr, Taschenkalender, Geldbörse; bei Verteidigern (nicht bei Rechtsanwälten generell) auch Handdiktiergeräte), ungefährlich sind und deren Mitnahme im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, oder
b) deren Mitnahme ausdrücklich gestattet worden ist.
Das Mitführen von Mobiltelefonen ist unzulässig.
2.
Gegenstände, die anstaltsfremde Personen bei sich führen und die nicht in den Anstaltsbereich eingebracht werden dürfen, sind von der Vollzugsanstalt im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Verwahrung zu nehmen.
3.
Waffen, die anstaltsfremde Personen bei sich tragen, sind während des Aufenthalts in der Vollzugsanstalt in einem Stahltresor oder einem Stahlschließfach zu verwahren, es sei denn, daß im Einzelfall das Mitführen von Waffen gestattet worden ist.
V.
Übergabe von Lebens- und Genußmitteln
1.
Der Besucher darf
a) zweimal im Monat beim Besuch bis zu 1,5 kg Frischobst übergeben oder 10- DM für den Gefangenen bei einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zum Einkauf von Frischobst abgeben (der Geldbetrag wird nicht als Überbrückungsgeld behandelt);
b) bei jedem regelmäßigen Besuch dem Gefangenen im Besucherraum zum unmittelbaren Verbrauch Zigaretten und Schokolade oder Zigaretten und Kekse sowie zusätzlich eine Flasche Fruchtsaft- oder Cola-Getränk anbieten; die angebrochene Packung Zigaretten, Schokolade oder Kekse darf der Gefangene nach dem Besuch in seinen Haftraum mitnehmen.
Gefangene, denen das Rauchen nicht gestattet ist, dürfen jedoch keine Zigaretten überlassen werden. Nichtrauchende Gefangene können statt der Packung Zigaretten eine weitere Packung Schokolade oder Kekse in ihren Haftraum mitnehmen. Ist in den Besuchsräumen ein Rauchverbot nach Nr. 3 Buchst. b der AV vom 15. Oktober 1997 (4433 -VI/62 - Die Justiz S. 475 -) angeordnet, so dürfen die Gefangenen Zigaretten in der Orginalverpackung in ihren Haftraum mitnehmen.
2.
Hat der Gefangene in einem Monat keinen Regelbesuch (§ 24 Abs. 1 StVollzG) erhalten , kann er bei den nächsten beiden Einkäufen jeweils Frischobst im Wert von 10,00 DM aus Mitteln des Eigengeldes einkaufen; hat er nur einen Regelbesuch im Monat erhalten, kann er beim nächsten Einkauf Frischobst im Wert von 10,00 DM einkaufen.
3.
Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit anordnen, daß
a) nur solche Gegenstände für den Gefangenen abgegeben oder ihm übergeben werden dürfen, die vom Besucher in der Anstalt erworben worden sind;
b) Der Gefangene Zigaretten, Schokolade oder Kekse nur in der Orginalverpackung in seinen Haftraum mitnehmen darf;
c) bestimmte Gegenstände, die erfahrungsgemäß zum Einschmuggeln von Betäubungsmitteln geeignet sind, für einzelne oder eine Gruppe von Gefangenen nicht abgegeben oder beim Besuch nicht angeboten oder übergeben werden dürfen.
VI.
Durchsuchung der Gefangenen aus Anlaß eines Besuches
Der Anstaltsleiter bestimmt, ob und gegebenenfalls wie Gefangene und ihre Sachen aus Anlaß eines Besuches durchsucht werden.
VII.
Durchführung der Besuche für Gefangene
1.
Besuche, bei denen zu befürchten ist, daß sie zum unerlaubten Ein- oder Ausbringen von Gegenständen mißbraucht werden sollen, können unter Verwendung der Trennscheibe durchgeführt werden. Bei Besuchen von Ehegatten, Kindern, Geschwistern oder Eltern der Gefangenen gilt dies nur, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für einen solchen Mißbrauch vorliegen.
Die Entscheidung trifft der Anstaltsleiter oder sein Vertreter.
2.
Ist für einen Besuch die Verwendung einer Trennscheibe angeordnet, so ist sicherzustellen, daß auch im übrigen jeder unmittelbare körperliche Kontakt zwischen dem Gefangenen und dem Besucher unterbleibt.
VIII.
Fahrzeuge im Anstaltsbereich
1.
Vor dem Einfahren anstaltsfremder Fahrzeuge in den Anstaltsbereich ist abzuklären, ob ein berechtigter Anlaß dazu gegeben ist.
2.
Vom Eintreffen eines anstaltsfremden Fahrzeugs ist der für die weitere Veranlassung zuständige Bedienstete zu benachrichtigen, der das Fahrzeug an seinen Bestimmungsort geleitet und für die weitere Beaufsichtigung Sorge trägt.
3.
Ein- und ausfahrende Fahrzeuge sind zu kontrollieren. Der Einsatz von Rettungsfahrzeugen im Notfall darf dadurch nicht behindert werden.
Nähere Einzelheiten legt der Anstaltsleiter fest.
IX.
Untersuchungshaft
Im Bereich der Untersuchungshaft wirkt der Anstaltsleiter auf den Erlaß von Anordnungen des Haftrichters hin, die den vorstehenden Vorschriften entsprechen, oder holt die erforderlichen Genehmigungen ein.
X.
"Verteidiger" sind bei deutschen Gerichten zugelassene Rechtsanwälte, Rechtslehrer an der deutschen Hochschule sowie mit Genehmigung des Gerichts zugelassene Personen, die für den Gefangenen in einer ihn betreffenden Strafsache tätig werden. Die Tätigkeit in einer Strafsache umfaßt dabei nicht nur die Verteidigung in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren und einem Wiederaufnahmeverfahren, sondern auch Einwendungen gegen die Vollstreckung, Anträge nach § 57 (a) StGB, Gnadenverfahren, Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG und nach §§ 109 ff. StvollzG.
XI
Die AV tritt am 1. August 1996 in Kraft.
VwV d. JuM vom 23. September 2004 (4439/0086)
– Die Justiz S. 456 –
Bezug: AV d. JuM vom 15. Oktober 1997 (4439-IV/9)
– Die Justiz S. 476 –
I.
Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) enthält hierzu folgende Vorschriften:
§162*
Bildung der Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
* § 162 Abs. 1 tritt gemäß §
198 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG am 1. Januar 1980 in Kraft.
§163
Aufgabe der Beiräte
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung des Gefangenen nach der Entlassung.
(1) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen
und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung,
berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten
sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in
ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
§165
Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
II.
Der Anwendungsbereich des StVollzG beschränkt sich auf den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 1 StVollzG). Im Jugendstrafvollzug und im Verhältnis zu Untersuchungsgefangenen und einstweilig Untergebrachten wird entsprechend den Vorschriften der §§ 162 bis 165 und den unter Abschnitt III folgenden ergänzenden Bestimmungen verfahren. Unüberwachte Aussprachen und unüberwachter Schriftwechsel mit Untersuchungsgefangenen und einstweilig Untergebrachten setzen jedoch die Zustimmung des zuständigen Richters voraus (§§ 119, 126a Strafprozeßordnung).
III.
Zu §§ 162 bis 165 wird ergänzend bestimmt:
1.
(1) Bei den selbständigen Vollzugsanstalten werden Beiräte gebildet.
(2) Die Aufgabe des Beirats erstreckt sich auch auf die Außenstellen der Justizvollzugsanstalten.
(3) Bei der Justizvollzugsanstalt Heimsheim Außenstelle Jugendstrafanstalt Pforzheim wird ein Beirat mit drei Mitgliedern gebildet.
2.
Der Beirat besteht bei Vollzugsanstalten mit einer Belegungsfähigkeit bis zu 200 Gefangenen aus drei Mitgliedern, bis zu 700 Gefangenen aus fünf Mitgliedern und bei höherer Belegungsfähigkeit aus sieben Mitgliedern.
3.
(1) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren vom Justizministerium
bestellt. Die Bestellung erfolgt aus einer Vorschlagliste, um deren Aufstellung
der Anstaltsleiter, wenn die Justizvollzugsanstalt (maßgebend ist der Sitz der
Hauptanstalt) in einem Stadtkreis liegt, den Gemeinderat, im übrigen den Kreistag
bittet.
(2) Es ist anzustreben, daß dem Beirat je ein Vertreter einer Arbeitnehmer-
und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere
der Straffälligenhilfe, tätige Persönlichkeit angehören. Mindestens ein Mitglied
des Beirats soll eine Frau sein.
(3) Außer dem in § 162 Abs. 2 genannten
Personenkreis sind als Mitglieder des Beirats auch Personen ausgeschlossen,
die zu der Vollzugsanstalt geschäftliche Beziehungen unterhalten.
4.
(1) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie
einen Stellvertreter.
(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
5.
(1) Der Anstaltsleiter gibt den Mitgliedern des Beirats die
erforderlichen Auskünfte. Er darf ihnen Einsicht in die Gefangenenpersonalakten
gewähren und Mitteilungen aus Gefangenenpersonalakten machen, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgabe der Mitglieder des Beirats erforderlich ist und sie nicht
Einzelheiten eines noch anhängigen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens betreffen.
(2) Der Anstaltsleiter unterrichtet den Beiratsvorsitzenden baldmöglichst über
Anstaltsereignisse, die für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind.
Er setzt ihn über den rechtskräftigen Abschluß von Strafverfahren, die aus Anlaß
solcher Ereignisse eingeleitet worden sind, in Kenntnis.
6.
(1) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden in jedem Halbjahr
mindestens zweimal zu Sitzungen in der Vollzugsanstalt und mindestens einmal
zu einer Besichtigung des gesamten Anstaltsbereichs (einschließlich der Außenstellen)
einberufen.
(2) Der Anstaltsleiter regt beim Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung
des Beirats an, wenn er dies aus gegebenem Anlaß für erforderlich erachtet.
(3) An den Beiratssitzungen nehmen auf Wunsch des Beirats der Anstaltsleiter
und andere Anstaltsbedienstete teil. Der Anstaltsleiter gibt dabei, sofern der
Beirat dies wünscht, einen mündlichen Bericht über die Situation in der Anstalt.
7.
Mindestens einmal im Halbjahr soll eine gemeinsame Sitzung von Beirat und Anstaltskonferenz zum Zwecke des Gedankenaustausches und der gegenseitigen Unterrichtung abgehalten werden. Die Sitzung wird vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Beirats einberufen.
8.
Der Beirat legt dem Justizministerium jährlich einen schriftlichen Tätigkeits- und Erfahrungsbericht vor. Er kann dabei Anregungen und Empfehlungen geben.
9.
Bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten oder aus anderem wichtigen Grund kann die Bestellung als Mitglied des Beirats widerrufen werden.
10.
Die Mitglieder des Beirats erhalten eine Abfindung nach Maßgabe besonderer Bestimmungen.
4439/0087 Ehrenamtliche Einzelbetreuung von Gefangenen
in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden- Württemberg
VwV d. JuM vom 24. November 2004 (4439/0087)
– Die Justiz 2005 S. 4 –
Bezug: AV d. JuM vom 20. Oktober 1997 (4439-VI/14)
– Die Justiz S. 560 –
Zu § 154 Abs. 2 Satz 2 StVollzG wird ergänzend bestimmt:
1.
In den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg können geeignete Personen als ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen einzelner Gefangener zugelassen werden. Die gleichzeitige Betreuung von mehr als fünf Gefangenen ist ausgeschlossen.
Die Betreuung soll dazu beitragen, persönliche Schwierigkeiten des Gefangenen zu lösen oder zu mildern, Bildung und berufliche Fähigkeiten zu fördern, die Entlassung vorzubereiten und die Eingliederung in das Leben in die Freiheit zu unterstützen.
3.
(1) Zur ehrenamtlichen Einzelbetreuung von Gefangenen kann zugelassen werden,
a) wer das 21. Lebensjahr vollendet hat,
b) wer bereit und in der Lage ist, dem Gefangenen zu helfen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel), und
c) durch dessen Zulassung Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bevorzugt werden Personen zugelassen, die durch ihren Beruf oder eine Nebentätigkeit besonders geeignet und die bereit sind, dem Gefangenen auch über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus persönlichen Beistand zu leisten.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) sind Ausnahmen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(4) Die Überprüfung der Bewerberin/des Bewerbers um eine ehrenamtliche Einzelbetreuung von Gefangenen erfolgt nach der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justiz-, des Innen- und des Finanzministeriums vom 12. Februar 2002 (Az.: JuM-4434/0442) – Die Justiz Seite 111 –.
4.
(1) Zur ehrenamtlichen Einzelbetreuung darf nicht zugelassen werden,
a) wer innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig zu Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist oder eine solche verbüßt hat,
b) gegen wen innerhalb der letzten fünf Jahre eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung rechtskräftig angeordnet oder vollstreckt worden ist,
c) wer unter Führungsaufsicht steht,
d) wer unter Bewährungsaufsicht steht,
e) gegen wen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
f) wer zu dem zu betreuenden Gefangenen persönliche Beziehungen hat, die nach § 52 Abs. 1 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigen würden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst, a) und b) sowie d) und e) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn besondere Gründe für eine Zulassung sprechen.
5.
(1) Gefangene, von denen eine Gefahr für die Person des Betreuers bzw. der Betreuerin ausgeht, sind von einer ehrenamtlichen Betreuung ausgeschlossen.
(2) Der Bewerber bzw. die Bewerberin wird mit schriftlich erklärtem Einverständnis des Gefangenen vom Anstaltsleiter oder einem hiermit beauftragten Mitarbeiter in geeigneter Weise über die Straftaten des zu betreuenden Gefangenen informiert, wenn dies zur Erreichung der in Ziffer 2 genannten Ziele geboten ist, insbesondere bei Gefangenen, die wegen einer erheblichen Gewalt- oder Sexualstraftat vorbestraft oder verurteilt sind. Einsicht in die Gefangenenpersonalakten wird nicht gewährt.
6.
(1) Über die Zulassung entscheidet der Anstaltsleiter; eine Delegation der
Entscheidungsbefugnis ist ausgeschlossen. Die Zulassung erfolgt in widerruflicher
Weise.
(2) Im Falle der Ablehnung oder des Widerrufs der Zulassung ist dem Betroffenen
vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung
ist zu begründen und dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen; dabei wird der
Betroffene darauf hingewiesen, dass er gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters
das Justizministerium Baden-Württemberg anrufen kann.
7.
(1) Ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen sind berechtigt,
a) den betreuten Gefangenen auch außerhalb der Regelbesuche ohne Beisein eines Anstaltsbediensteten zu besuchen und
b) mit dem betreuten Gefangenen unüberwachten Schriftverkehr zu führen.
(2) Ort, Zeit und Dauer des Besuches bestimmt der Anstaltsleiter.
8.
(1) Die ehrenamtlichen Betreuer und Betreuerinnen sind gehalten, mit den Bediensteten
der Justizvollzugsanstalt zusammenzuarbeiten. Sie legen dem Anstaltsleiter jährlich
einen Bericht über ihre Tätigkeit und Ehrungen vor und unterrichten ihn unverzüglich
über außerordentliche Vorkommnisse oder Wahrnehmungen, die ihnen in Ausübung
ihrer Betreuertätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Über die ihnen anvertrauten oder sonst in Ausübung der Betreuertätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über die persönlichen Verhältnisse
des Gefangenen, haben sie gegenüber Privatpersonen Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Die Weitergabe oder Veröffentlichung von Mitteilungen eines Gefangenen ist
ihnen nur mit Zustimmung des Anstaltsleiters und nur insoweit gestattet, als
sie dem Gefangenen selbst nach den geltenden Vollzugsbestimmungen erlaubt ist.
Entsprechendes gilt für das Einbringen und Ausbringen von Gegenständen.
9.
(1) Die ehrenamtlichen Betreuer und Betreuerinnen werden vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit über ihre Rechte und Pflichten, über wichtige Straf- und Vollzugsbestimmungen
sowie über die §§ 1 und 8 des Rechtsberatungsgesetzes belehrt. Über die Belehrung
wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Ehrenamtlichen zu unterzeichnen
ist.
(2) Anstaltsleiter und Bedienstete der Justizvollzugsanstalt unterstützen die
ehrenamtlich Tätigen. Auf Verlangen erteilen sie weitere Auskünfte über geltende
Vollzugsbestimmungen. Mindestens einmal im Jahr sollen anstehende Fragen und
Probleme mit den ehrenamtlich Tätigen besprochen werden.
10.
Bei der Betreuung von Untersuchungsgefangenen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und der Untersuchungshaftvollzugsordnung zu beachten.
11.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
.
4439/0088 Ehrenamtliche Anleitung von Gruppen in
den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg
VwV d. JuM vom 23. November 2004 (4439/0088)
– Die Justiz 2005 S. 2 –
Bezug: AV d. JuM vom 20. Oktober 1997 (4439-VI/21)
– Die Justiz S. 512 –
Zu § 154 Abs. 2 Satz 2 StVollzG wird
ergänzend bestimmt:
Mit Personen und Vereinigungen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, soll bei der Gruppenarbeit, vor allem in den Bereichen der Aus- und Fortbildung der Gefangenen, des sozialen Trainings, der Seelsorge, der Freizeitgestaltung, des Gefangenensports und der Entlassungsvorbereitung zusammengearbeitet werden.
2.
(1) Einzelne Personen, welche die Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Zusammenarbeit
nach Ziff. 1 regelmäßig betreten (ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
bedürfen der Zulassung, auch wenn sie einer Vereinigung im Sinne von Ziff. 1
angehören.
(2) Zur Ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Anleitung von Gruppen kann zugelassen
werden,
a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) wer bereit und in der Lage ist, dem Gefangenen zu helfen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel), und
c) durch dessen Zulassung Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt nicht beeinträchtigt werden.d) Die Überprüfung der Bewerberin/des Bewerbers um eine ehrenamtliche Anleitung von Gruppen erfolgt nach der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justiz-, des Innen- und dem Finanzministeriums vom 12. Februar 2002 (Az.: JuM-4434/0442) – Die Justiz Seite 111 –.
3.
(1) Nicht zugelassen werden darf,
a) wer innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig zu Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist oder eine solche verbüßt hat,
b) gegen wen innerhalb der letzten fünf Jahre eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung rechtskräftig angeordnet oder vollstreckt worden ist,
c) wer unter Führungsaufsicht steht,
d) wer unter Bewährungsaufsicht steht,
e) gegen wen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
f) wer zu einem in der Vollzugsanstalt inhaftierten Gefangenen persönliche Beziehungen hat, die nach § 52 Abs. 1 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigen würden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst, a) und b) sowie d) bis f) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn besondere Gründe für eine Zulassung sprechen.
4.
(1) Über die Zulassung entscheidet der Anstaltsleiter; eine Delegation der
Entscheidungsbefugnis ist ausgeschlossen. Die Zulassung erfolgt in widerruflicher
Weise und kann befristet werden.
(2) Im Falle der Ablehnung oder des Widerrufs der Zulassung ist dem davon Betroffenen
vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung
ist zu begründen und dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen, dabei wird der
Betroffene darauf hingewiesen, dass er gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters
das Justizministerium Baden-Württemberg anrufen kann.
(3) Die Rechte können ausgesetzt werden, wenn dies aus besonderen Gründen unerlässlich
ist.
5.
Der Anstaltsleiter entscheidet, ob und inwieweit die für die Tätigkeit des Ehrenamtlichen im Rahmen der Anleitung von Gruppen erforderlichen Kontakte mit Gefangenen überwacht werden.
6.
(1) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind gehalten, mit
den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zusammenzuarbeiten. Sie legen dem
Anstaltsleiter mindestens jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit
und Erfahrungen vor und unterrichten ihn unverzüglich über außerordentliche
Vorkommnisse oder Wahrnehmungen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt
geworden sind.
(2) Über die ihnen anvertrauten oder sonst in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über die persönlichen Verhältnisse
der Gefangenen, haben sie gegenüber Privatpersonen Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Die Weitergabe oder Veröffentlichung von Mitteilungen eines Gefangenen ist
ihnen nur mit Zustimmung des Anstaltsleiters und nur insoweit gestattet, als
sie den Gefangenen selbst nach den geltenden Vollzugsbestimmungen erlaubt ist.
Entsprechendes gilt für das Einbringen und Ausbringen von Gegenständen.
7.
(1) Der ehrenamtliche Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über wichtige Verhaltensregeln
und Rechtsvorschriften unterrichtet. Über die Unterrichtung wird eine Niederschrift
gefertigt.
(2) Anstaltsleiter und Bedienstete der Vollzugsanstalt unterstützen und beraten
die Ehrenamtlichen. Mindestens einmal im Jahr werden anstehende Fragen mit allen
in der Vollzugsanstalt zugelassenen ehrenamtlichen Mitarbeitern besprochen.
8.
Soweit die ehrenamtliche Anleitung von Gruppen Untersuchungsgefangene betrifft, sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und der Untersuchungshaftvollzugsordnung zu beachten.
9.
Für die regelmäßige Anleitung von Gefangenengruppen bei Freizeitveranstaltungen erhalten ehrenamtlich Tätige eine Entschädigung nach Maßgabe der AV d. JuM über die Vergütung für die Durchführung von Freizeitveranstaltungen der Gefangenen (2103 b - VI/186). Weiterer Vergütungs- oder Auslagenersatz erfolgt nicht.
10.
Einzelne Personen oder Vereinigungen, mit denen die Vollzugsanstalt nach Ziffer 1 zusammenarbeitet, ohne dass damit ein regelmäßiges Betreten der Anstalt verbunden ist, bedürfen keiner förmlichen Zulassung. Im übrigen gelten für sie die Grundsätze dieser Allgemeinverfügung entsprechend.
11.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
4456/0006 Taschengeld für Gefangene
VwV d. JuM vom 13. Dezember 2004 (4456/0006)
– Die Justiz 2005 S. 59 – stvollzg199-1-1
Bezug: AV d. JuM vom 3. November 1997 (4456-IV/2) – Die Justiz 1998 S. 53 –
Zu §§ 46, 133 Abs. 2, 176 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StVollzG und den hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften (VVStVollzG) in Verbindung mit Nr. 76 UVollzO wird ergänzend bestimmt:
(1) Taschengeld wird nachträglich für den vorausgegangenen Monat gewährt.
(2) Das monatliche Taschengeld beträgt bei Strafgefangenen 14 vom Hundert, bei Sicherungsverwahrten 23 vom Hundert des Tagessatzes der Eckvergütung multipliziert mit dem Faktor 21. Erhält der Gefangene für einzelne Tage schuldhaft kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe oder befindet er sich an einzelnen Werktagen (Montage bis Freitage ohne gesetzliche Feiertage) weder im Vollzug der Freiheits- oder Jugendstrafe noch in Sicherungsverwahrung, so ist der in Satz 1 genannte Faktor 21 um die Anzahl dieser Tage zu verringern.
(3) Von dem nach Abs. 2 errechneten Betrag wird das höchste Guthaben abgezogen, das das Hausgeld- und Eigengeldkonto des Gefangenen im Entscheidungsmonat bis zum Entscheidungszeitpunkt aufgewiesen hat; Eigengeld, das als Überbrückungsgeld notwendig ist, bleibt außer Betracht. In begründeten Fällen können darüber hinaus auch Beträge abgezogen werden, über die der Gefangene im Laufe des Vormonats verfügt hat; Verfügungen, die seiner Eingliederung dienen, bleiben unberücksichtigt. Nicht verbrauchtes Taschengeld kann angespart werden. Entsprechende Gelder bleiben bei der Neubewilligung von Taschengeld in den Folgemonaten außer Betracht.
(4) Solange sich bei den Wertsachen des Gefangenen umtauschbare fremde Währung im Gegenwert des Taschengeldes für einen Monat befindet, liegt keine Bedürftigkeit vor.
(1) Taschengeld kann abweichend von Nr. 1 Abs. 1 bereits im ersten Monat des Vollzugs gewährt werden, wenn und soweit Eigengeld zu einer Freigabe nach VV Nr. 1 Abs. 1 zu § 22 StVollzG oder nach Nr. 17 Abs. 4 VVJug nicht zur Verfügung steht und nicht anzunehmen ist, dass der Gefangene im ersten Monat des Vollzugs einen schuldhaften Ausfall an Bezügen haben wird. Es hat die in Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe.
(2) Die Gewährung eines Taschengeldes nach Abs. 1 hindert die Gewährung eines Taschengeldes nach Nr. 1 nicht.
(1) Taschengeld ist vom Gefangenen schriftlich unter Verwendung des Vordrucks AV 131 zu beantragen. Taschengeld nach Nr. 2 kann auch formlos beantragt werden.
(2) Der Antrag auf Taschengeld ist im Laufe des Monats, für den das Taschengeld beantragt wird, oder im Laufe des nächsten Monats bei der Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalt zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Gefangene nicht bedürftig war.
Über Anträge auf Zahlung von Taschengeld wird in der Regel nach Ablauf des Monats, für den das Taschengeld beantragt wird, und erst nach Abrechnung der Bezüge der Gefangenen für diesen Monat und Umbuchung auf die Konten der Gefangenen entschieden. Über Anträge, die nach diesem Zeitpunkt gestellt werden oder über Anträge auf Zahlung von Taschengeld nach Nr. 2 ist sofort zu entscheiden.
(1) Über Taschengeldanträge ist in derjenigen Justizvollzugsanstalt zu entscheiden, die die Gefangenenpersonalakten führt. Wird der Gefangene verlegt, geht die Zuständigkeit auf die neue Justizvollzugsanstalt über. Ist ein Gefangener für einen längeren Zeitraum überstellt, kann abweichend von Satz 1 auch die Justizvollzugsanstalt, welcher der Gefangene überstellt ist, Taschengeld bewilligen. Bei der Rücküberstellung ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen und der abgegoltene Zeitraum anzugeben.
(2) Vor einer Verlegung gestellte Anträge, über die noch nicht entschieden werden kann, sind der neuen Justizvollzugsanstalt zu übersenden. Auf der Rückseite des Antrags sind zuvor die Angaben des Gefangenen zu bestätigen oder richtig zu stellen. Steht einem Gefangenen offenbar Taschengeld zu, ist er möglichst vor einer Verlegung zur Stellung eines Taschengeldantrages zu veranlassen. Erst nach einer Verlegung gestellte Anträge sind zunächst anhand der Angaben im Beschäftigungsnachweis zu überprüfen. Erscheint eine Aufklärung auf Grund dieser Angaben nicht möglich, ist die bisher zuständige Justizvollzugsanstalt zu beteiligen. Ist in der Arbeitsakte des Gefangenen eine Arbeitszuweisung nicht vermerkt und wurde kein Beschäftigungsnachweis übersandt, kann davon ausgegangen werden, dass der Gefangene ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten hat.
(1) Über Anträge auf Gewährung von Taschengeld entscheidet der Geschäftsführer der Niederlassung des Landesbetriebs Vollzugliches Arbeitswesen.
(2) Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Geschäftsführer auch zuständig für Entscheidungen über Eigengeldfreigaben nach VV Nr. 1 zu § 22 StVollzG, Nr. 17 Abs.3 VVJug.
(1) Ausgaben für Taschengelder sind bei Kapitel 0508 Titel 681 01 zu buchen.
(2) Die Berechnung der Taschengelder erfolgt mit dem DVProgrammpaket „Lohn“ im Rahmen der Lohnabrechnung für die Gefangenen (VwV – Bezüge, Freistellung, Vorschüsse in der jeweils geltenden Fassung – Anlage 2 DAW „Lohn“ Ziffer III.1) Auf die in Ziffer 4.10 dokumentierten Hinweise im Benutzerhandbuch für die Programme der Arbeitsverwaltung wird ergänzend hingewiesen.
(3) Für Taschengeld wird unter Verzicht auf eine förmliche Kassenanweisung hiermit allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt.
Einem jungen Untersuchungsgefangenen (Nr. 1 Abs. 4 UVollzO), der ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, und einem Untersuchungsgefangenen, der wegen der Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen kein Arbeitsentgelt erhält, wird ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. Welche therapeutischen Maßnahmen zur Gewährung eines Taschengeldes an teilnehmende Untersuchungsgefangene berechtigen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Die vorstehend angeführten Bestimmungen über die Berechnung des Taschengeldes gelten entsprechend.
4466/0048 Vorführung von Gefangenen
VwV d. JuM vom 23. August 2004 (4466/0048)
– Die Justiz S. 369 –
Bezug: AV d. JuM vom 28. Oktober 1997 (4466-IV/37)
– Die Justiz S. 516 –
1. Gefangene werden zu Justizbehörden, Polizeidienststellen oder anderen Behörden von Bediensteten und mit Fahrzeugen des Strafvollzugs vorgeführt.
2. Bei Vorführungen an Orte außerhalb des Sitzes der Justizvollzugsanstalt ist der Gefangene grundsätzlich in die dem Sitz der ersuchenden Behörde nächstgelegene Justizvollzugsanstalt zu überstellen. Dies gilt nicht, wenn
a) die unmittelbare Vorführung sachdienlich ist oder
b) der Gefangene zu einer Behörde vorzuführen ist, deren Sitz in dem Gerichtsbezirk liegt, für den die Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit für den Vollzug der Untersuchungshaft hat.
Frauen dürfen nur in Justizvollzugsanstalten überstellt werden, die nach dem Vollstreckungsplan eine Zuständigkeit zum Vollzug an Frauen haben.
4511/0105 Offener Vollzug, Lockerungen des Vollzuges
und Urlaub im Strafvollzug
VwV d. JuM vom 08. Dezember 2004 (4511/0105)
– Die Justiz 2005 S. 8 –
Bezug: VwV d. JuM vom 01. September 2002 (4511/0105) – Die Justiz S. 546 –, zuletzt geändert durch VwV d. JuM vom 14. September 2004 (4511/0105) – Die Justiz S. 448 –
Die Bezugs-VwV wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gilt Folgendes:
Zu §§ 10, 11, 13, 14, 15 Abs. 3, 35, 36, 141 Abs. 2 StVollzG und den hierzu erlassenen bundeseinheitlichen VV wird ergänzend bestimmt:
Grundsätze
1.
(1) Bei der Entscheidung über offenen Vollzug, Vollzugslockerungen und Urlaub ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. dass der Gewährung in einem frühen Vollzugsstadium die Schwere der Tatschuld des Gefangenen sowie die mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe verfolgten Zwecke entgegenstehen können;
2. dass die Gewährung die Belastungsfähigkeit des Gefangenen häufig überfordern dürfte, wenn der Gefangene noch mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe bis zur voraussichtlichen Entlassung zu verbüßen hat.
(2) Ist der Gefangene wegen einer Straftat mit besonders hohem Schuldgehalt verurteilt oder hat die Straftat besonderes Aufsehen erregt, so ist vor der Zulassung zum offenen Vollzug und der Gewährung von unbeaufsichtigten Vollzugslockerungen oder Urlaub der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht abzuklären. Die Abklärung ist auch dann erforderlich, wenn aus Sicht der Justizvollzugsanstalt kein Zweifel am Entlassungszeitpunkt besteht. Die Staatsanwaltschaft ist um Mitteilung eventueller Erkenntnisse zu bitten, die der Vollzugsplanung entgegenstehen könnten. Das Ergebnis der Abklärung ist aktenkundig zu machen. Erhebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Einwendungen gegen den von der Justizvollzugsanstalt zu Grunde gelegten Entlassungszeitpunkt und beabsichtigt die Justizvollzugsanstalt dennoch die genannten Maßnahmen, so ist dies dem Justizministerium mindestens zwei Wochen vor der Entscheidung zu berichten; dies gilt unabhängig von den Zustimmungsvorbehalten in Nr. 23 ff. dieser VwV.
(3) Bei Gefangenen, die eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und mehr wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verbüßen, ist die Zulassung zu offenem Vollzug, zu unbeaufsichtigten, nicht unmittelbar entlassungsvorbereitenden Vollzugslockerungen und zu Hafturlaub davon abhängig, dass Flucht- und Missbrauchsgefahr auf Grund des Gutachtens eines externen Sachverständigen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Bei anderen Sexualstraftätern, die nicht eindeutig dem minder schweren Bereich zuzuordnen sind, setzt die Gewährung zumindest die eingehende befürwortende Stellungnahme einer sachverständigen internen Fachkraft voraus.
Außenbeschäftigung
2.
(1) Der Anstaltsleiter entscheidet bei der Zulassung zur Außenbeschäftigung, ob der Vollzugsbedienstete den Gefangenen
a) ständig und unmittelbar,
b) ständig oder
c) in unregelmäßigen Zeitabständen zu beaufsichtigen hat.
(2) Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.
(1) Bei der Außenbeschäftigung unter ständiger und unmittelbarer
Aufsicht ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Gefangenen und aufsichtsführenden
Vollzugsbediensteten so festzusetzen, dass diese das Verhalten und die Vollzähligkeit
der Gefangenen jederzeit überblicken können.
(2) Bei der Außenbeschäftigung unter ständiger Aufsicht braucht der Vollzugsbedienstete
die Gefangenen nicht im Blickfeld zu behalten, sofern ständige äußere Vorrichtungen
gegen ein Entweichen bestehen.
(3) Bei der Außenbeschäftigung unter Aufsicht eines
Vollzugsbediensteten in unregelmäßigen Zeitabständen setzt der Anstaltsleiter
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles fest, in welchen zeitlichen
Mindestabständen sich der Vollzugsbedienstete über das Verhalten und die Vollzähligkeit
der Gefangenen zu vergewissern hat. Die Zeitabstände dürfen zwei Stunden nicht
übersteigen.
(4) Auf dem Wege von und zur Beschäftigungsstelle werden die Gefangenen in den
Fällen der Absätze 2 und 3 in der Regel ständig und unmittelbar beaufsichtigt.
Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter.
4.
(1) Der Anstaltsleiter entscheidet, ob die aufsichtsführenden
Vollzugsbediensteten Waffen tragen. In den Fällen der Nr.
3 Abs. 3 dürfen Schußwaffen nicht getragen werden.
(2) Der Anstaltsleiter kann dem aufsichtsführenden Vollzugsbediensteten das
Tragen von Zivilkleidung gestatten. Dies gilt nicht, wenn das Tragen einer Dienstwaffe
angeordnet ist.
(3) Der Gefangene trägt nichtgekennzeichnete Oberkleidung.
Freigang
5.
Der Freigänger bleibt auf dem Wege von und zur Beschäftigungsstelle in der Regel ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.
6.
(1) Als Beschäftigung kommen insbesondere die in §§ 37,38 StVollzG genannten Tätigkeiten in Betracht.
(2) Mit Ausnahme von Schichtarbeit sind nächtliche Arbeitszeiten von Freigängern grundsätzlich zu vermeiden; insbesondere im Gaststättengewerbe können insoweit schädliche Versuchungssituationen nicht hinreichend ausgeschlossen werden.
7.
(1) Die sachgerechte Entscheidung darüber, ob der Gefangene zum
Freigang zugelassen wird, setzt regelmäßig eine Beobachtungszeit in der Justizvollzugsanstalt
voraus, in die der Gefangene zum Vollzug der Freiheitsstrafe eingewiesen worden
ist. Eine kürzere Beobachtungszeit als sechs Monate kommt nur in besonders gelagerten
Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind aktenkundig zu machen. Die Zulassung
zum sofortigen Freigang im Rahmen des Kurzstrafenprogramms bleibt unberührt.
(2) Bei der Entscheidung darüber, zu welchem Zeitpunkt der Gefangene für den
Freigang geeignet ist, sind insbesondere der Grad der Belastbarkeit des Gefangenen,
der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt sowie die Erfahrung zu berücksichtigen,
dass der 18 Monate übersteigende Freigang die Belastbarkeit des Gefangenen häufig
erschöpft.
8.
(1) Der Freigänger ist verpflichtet, nach Beschäftigungsschluss
jeweils unverzüglich in die Justizvollzugsanstalt zurückzukehren. Freigang mit
Übernachtung außerhalb der Justizvollzugsanstalt ist nicht zulässig.
(2) Der Anstaltsleiter kann dem Freigänger gestatten, im Anschluss an die Beschäftigung
notwendige Besorgungen für den täglichen Bedarf zu erledigen; für die Erledigung
der Besorgungen ist in aller Regel eine halbe Stunde ausreichend. Die Rückkehrzeit
ist unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verkehrsverbindungen knapp zu bemessen.
(3) Freigängern ist grundsätzlich der Besuch von Gaststätten nach Arbeitsschluss zu untersagen und dieses Verbot bei der Bemessung der Rückkehrzeit zu berücksichtigen.
(4) Freigang im eigenen Betrieb des Gefangenen oder in einem Betrieb, dessen Verantwortliche in enger persönlicher Beziehung zum Gefangenen stehen, kommt nur in Betracht, wenn eine verstärkte Überwachung seitens der Justizvollzugsanstalt möglich ist und wenn die dem Vollzug zu Grunde liegende Straftat keinen Bezug zu dem betreffenden Betrieb hat.
Der Freigänger trägt eigene Kleidung. Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel hat er auf eigene Kosten zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, kann dies die Anstalt übernehmen. Verfügt er nicht über die erforderliche Kleidung und kann er sie auch nicht beschaffen, so wird sie von der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung gestellt. Sie darf den Freigänger nicht als Gefangenen kenntlich machen.
10.
Wird einem Freigänger gestattet, ein freies Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt einzugehen, so gelten insoweit § 39 StVollzG und die VV zu § 39.
11.
(1) Freigang ohne freies Beschäftigungsverhältnis soll nur zugewiesen werden, wenn und solange ein freies Beschäftigungsverhältnis nicht möglich ist und der unechte Freigang für eine angemessene Zeit zur Erprobung auf ein freies Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist.
(2) Auch nach der Zuweisung zum Freigang ohne freies Beschäftigungsverhältnis muss die Anstalt zur Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen und Behandlung des Freigängers am Arbeitsplatz ein Mindestmaß an öffentlich-rechtlicher Verantwortung für den Gefangenen behalten. Dies ist in der Vollzugsplanung, in der Vertragsgestaltung mit dem Unternehmer und über Kontrollen am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
(3) Zur Einhaltung der Arbeitspflicht kann die Anstalt dem zum Freigang ohne freies Beschäftigungsverhältnis zugelassenen Gefangenen Weisungen erteilen.
(4) Der Freigänger ohne freies Beschäftigungsverhältnis hat gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf ärztliche (einschließlich zahnärztliche) Behandlung und Pflege in der für ihn zuständigen Justizvollzugsanstalt. Für Freigänger mit freiem Beschäftigungsverhältnis gilt § 62 a.
Ausführung
12.
(1) Bei der Ausführung (§§ 11
Abs. 1 Nr. 2, 35, 36,)ist
der Gefangene von Vollzugsbediensteten ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen.
Vor der Ausführung erteilt der Anstaltsleiter dem Bediensteten die nach
Lage des Falles erforderlichen Weisungen (vgl. VV
Nr. 4 Abs. 2 zu § 11), zum Beispiel
bei Ausführungen zum Arzt, in Kliniken oder therapeutische Einrichtungen.
(2) Mit der Ausführung dürfen nur besonders geeignete Bedienstete (vgl. VV
Nr. 4 Abs. 1 zu § 11) und Angehörige
der Fachdienste nur dann herangezogen werden, wenn sie bereit sind, alle Pflichten
zu übernehmen, die sich aus einer Ausführung ergeben. Ein Bediensteter darf
jeweils nur einen Gefangenen ausführen. Weibliche Bedienstete dürfen allein
keine männlichen Gefangenen ausführen.
Ausgang
13.
(1) Ausgang nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 kommt insbesondere in Betracht
a) anlässlich des Besuchs oder zum Zweck des Besuchs eines Angehörigen oder einer anderen Person, welche die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördert,
b) zur Teilnahme an einer Wanderung sowie an einer öffentlichen kulturellen, politischen oder sportlichen Veranstaltung,
c) zum Besuch einer öffentlichen Schule, eines begleitenden Unterrichts oder zur Teilnahme an einer Zwischenoder Abschlussprüfung.
(2) Ausgänge in Begleitung eines Bediensteten oder einer Bediensteten sollen noch bestehende Fluchtanreize vermindern. Die begleitenden Bediensteten sind verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, damit der Gefangene beanstandungsfrei in die Justizvollzugsanstalt zurückkehrt.
(3) Andere Formen des Ausgangs, zum Beispiel in Begleitung einer externen Fachkraft oder einer Bezugsperson, bleiben von Absatz 2 unberührt.
(4) Die Kombination von Ausgang und Freigang oder Ausgang und Urlaub kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmen sind nur in besonderen Härtefällen zulässig. Unkontrollierbare Freiräume müssen vermieden werden.
(5) Nr. 5 der VV zu § 13 StVollzG gilt entsprechend Vor der Gewährung von Ausgang bedarf es einer angemessenen Beobachtungsfrist.
14.
Für Ausgang nach § 36 gilt Nr. 1 der VV zu § 35 entsprechend.
15.
Beim Ausgang trägt der Gefangene Zivilkleidung.
16.
Die Kosten des Ausgangs sind aus dem Hausgeld, dem Taschengeld oder dem Eigengeld zu bestreiten; § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG bleibt unberührt.
Offener Vollzug
17.
Welche Justizvollzugsanstalten und Abteilungen Einrichtungen des offenen Vollzuges sind, ergibt sich aus der im Vollstreckungsplan für Baden-Württemberg festgelegten Zweckbestimmung. Der Vollstreckungsplan regelt auch das Verfahren bei der Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug sowie bei der (Rück-)Verlegung in den geschlossenen Vollzug.
18.
Für die Gestaltung des offenen Vollzugs gelten die nachstehenden
Besonderheiten:
(1) Der Vollzug ist in Anlehnung an die Verhältnisse in freien Gemeinschaftsunterkünften
zu gestalten. Die Gefangenen werden nur beaufsichtigt, soweit dies der Anstaltsleiter
anordnet. Umgang mit Alkohol und Cannabisprodukten, auch in geringer Menge zum
gelegentlichen Eigenverbrauch, ist verboten.
(2) Soweit nicht aus vollzuglichen oder betrieblichen Gründen eine Beschäftigung
innerhalb der Justizvollzugsanstalt angezeigt ist, soll der Arbeitseinsatz des
Gefangenen im Wege der Außenbeschäftigung oder des Freigangs erfolgen.
(3) Über die in Nr. 9 getroffene Regelung hinaus
kann allen Gefangenen gestattet werden, eigene Kleidung zu tragen. Insoweit
sind die für Freigänger geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Macht
die Art der ausgeübten Tätigkeit das Tragen einer besonderen Arbeitsoder Schutzkleidung
erforderlich, so wird diese von der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung gestellt.
(4) Das Taschengeld und das Hausgeld können in bar ausgezahlt werden. Wird ein
Gefangener in den geschlossenen Vollzug (zurück-)verlegt, hat er das in seinem
Besitz befindliche Bargeld abzugeben; der Betrag steht ihm im laufenden Monat
noch für den Einkauf zur Verfügung. Besitz oder Verwendung von Scheck- oder
Kreditkarten ist nicht gestattet.
(5) Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass der Schriftverkehr der Gefangenen
nicht durch die Vermittlung der Anstalt erfolgt. Schriftwechsel und Besuche
der Gefangenen werden in der Regel nicht überwacht. Der Anstaltsleiter kann
die Überwachung anordnen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass ein Gefangener
den Verzicht auf Überwachung missbraucht.
Bei der Festlegung der Besuchsdauer ist den Besonderheiten des
offenen Vollzuges und den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
(6) Bei der Rückkehr von der Arbeit, dem Urlaub und dem Ausgang unterbleibt
die Durchsuchung, soweit sie nicht auf Grund der besonderen Zweckbestimmung
der Anstalt erforderlich ist. Darüber hinaus kann der Anstaltsleiter die Durchsuchung
insbesondere dann anordnen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass ein Gefangener
den Verzicht auf Durchsuchung missbraucht.
(7) Soweit dies die räumlichen Verhältnisse zulassen, sind die Gefangenen in
Wohngruppen zusammenzufassen, deren Größe 30 Gefangene nicht übersteigen soll.
(8) Mit Ausnahme der Ruhezeit können die Außentüren der Wohngebäude unverschlossen
bleiben. Abschlüsse in den Stockwerken und Treppenhäusern können auch während
der Ruhezeit offen gehalten werden.
(9) Den Gefangenen kann ein Schlüssel zu ihren Wohnräumen ausgehändigt werden.
Das Gleiche gilt für die Behältnisse, in denen sie die ihnen überlassenen persönlichen
Gegenstände verwahren.
Urlaub
19.
Bei der Berechnung der Mindestvollzugsdauer des § 13 Abs. 2 bleiben vorhergehende Untersuchungshaft sowie Strafunterbrechung außer Betracht. Unmittelbar nacheinander zu vollziehende Freiheitsstrafen werden zusammengerechnet. Der Teil einer Freiheitsstrafe, der nach dem Widerruf der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung vollzogen wird, gilt als selbstständige Strafe.
20.
Bei der Rückkehr aus dem Urlaub ist der Gefangene wie bei der Aufnahme zu durchsuchen. Im offenen Vollzug kann der Anstaltsleiter eine abweichende Regelung treffen.
21.
Ausgang und Urlaub nach §§ 35,36 sind im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Regel nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 zulässig. Sie (Regel- und Ausnahmefälle) bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die VV zu §§ 11,13 und 14 gelten sinngemäß.
Erlebnispädagogische Maßnahmen
im Rahmen
von Vollzugslockerungen
22.
Nr. 4 der AV über offenen Vollzug, Lockerungen des Vollzuges und Urlaub aus der Haft im Jugendstrafvollzug gilt entsprechend.
Zustimmungsvorbehalte
(1) Verlegungen in den offenen Vollzug, sowie die Gewährung von Vollzugslockerungen und Urlaub bedürfen der vorherigen Zustimmung des Justizministeriums bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als vier Jahren wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder von mehr als drei Jahren wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist.
(2) Der Zustimmungsvorbehalt entfällt:
a) 18 Monate vor dem Entstrafenzeitpunkt,
b) bereits 18 Monate vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt, sofern der Gefangene nicht bereits eine Vorstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer unter Absatz 1 bezeichneten Straftat verbüßt hat.
(3) Der Zustimmungsvorbehalt gilt nicht für die Anordnung der Außenbeschäftigung und der Ausführung.
(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 ist grundsätzlich nur bei Erstentscheidungen erforderlich. Versagt der Gefangene im offenen Vollzug, bei einer späteren Vollzugslockerung oder im Urlaub, so bedarf die spätere erneute Gewährung einer dieser Maßnahmen wiederum der Zustimmung des Justizministeriums.
24.
(1) Zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens, insbesondere zur Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr, ist die mit Runderlass vom 01. September 2002 übersandte „Checkliste“ auszufüllen und dem Vorlagebericht mit den Gefangenenpersonalakten beizufügen. Bei der Vorbereitung der Lockerungsentscheidung auf Anstaltsebene dürfen Justizvollzugsanstalt und Justizministerium nicht präjudiziert werden (z.B. Prüfungstermine statt Anordnungstermine). Es ist anzustreben, dass Gegenstand des Zustimmungsverfahrens nicht isolierte Einzelentscheidungen sind, sondern dass eine beantragte Maßnahme in einen Lockerungsplan eingebettet ist, dem eventuell insgesamt zugestimmt werden kann.
(2) Wird die Zustimmung durch das Justizministerium versagt, so erteilt die Justizvollzugsanstalt dem Gefangenen einen eigenen mit Gründen versehenen Bescheid und weist ihn auf den Rechtsbehelf hin (Antrag auf gerichtliche Entscheidung); ein Abdruck des Bescheids ist dem Justizministerium zu übersenden.
(3) Bei Prüfung der Frage, ob der Gefangene vor dem Endstrafenzeitpunkt entlassen wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Gefangenen, die erheblich vorbestraft sind, soll ein vorzeitiger Entlassungstermin keinesfalls im Regelfall zu Grunde gelegt werden. In Zweifelsfällen ist der mögliche Entlassungszeitpunkt mit der Staatsanwaltschaft oder/und der Strafvollstreckungskammer abzuklären.
(4) In den Fällen, wo eine besonders gründliche Prüfung vorgeschrieben ist (VV Nr. 2 Abs. 3 zu § 10, Nr. 7 Abs. 4 zu § 11 und Nr. 4 zu § 13 StVollzG), sind die Feststellungen und Erwägungen, die bei der Prüfung eine Rolle gespielt haben, aktenkundig zu machen, wenn es zur Anordnung von offenem Vollzug, Vollzugslockerungen und Urlaub aus der Haft kommt.
4513/0080 Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Verwahrung der Habe der Gefangenen (VwV - Habe)
VwV d. JuM vom 5. Dezember 2005 (4513/0080)
- Die Justiz 2006 S. 25 -
Bezug: AV d. JuM vom 27. Oktober 1998 (4513-IV/78)
- Die Justiz S. 534 - ,
zuletzt geändert durch VwV d. JuM vom 14. Dezember 2001 (4513/0078)
- Die Justiz 2002 S. 45 -
Gemäß Nr. 9.2 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien über die Bereinigung der Verwaltungsvorschriften vom 23. November 2004 (GABl. 2005, 194) treten jeweils zum Jahresende alle veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die älter als sieben Jahre sind, außer Kraft. Aus diesem Grund wird die AV d. JuM vom 27. Oktober 1998 (4513-IV/78), Die Justiz S. 534 -, zuletzt geändert durch VwV d. JuM vom 14.12.2001 (4513/0078) - Die Justiz 2002 S. 45 - durch folgende - im Wesentlichen inhaltsgleiche - neu gefasste VwV mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ersetzt:
Zu § 83 StVollzG und den hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften sowie zu Nr. 53 UVollz0 wird ergänzend bestimmt:
Sachen, die für Gefangene aufzubewahren sind, sind vor Verlust, Verderb, Verwechslung und Beschädigung zu schützen.
Von Gefangenen eingebrachte oder während der Inhaftierung für sie eingehende Sachen, die die Gefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen;
Habe, die nicht als Wertsache oder Geld zu behandeln ist;
Geldstücke und -scheine, sofern sie nicht als Wertsache zu behandeln sind;
1. Uhren sowie Armbänder, Broschen, Gehänge, Ketten, Ringe und sonstige Schmuckstücke, wenn ihr Wert nicht erkennbar unter 25 EUR liegt;
2. Geldstücke und -scheine in fremder Währung, sofern Gefangene einer Umwechslung in inländische Währung nicht zustimmen;
4. Sammler-Briefmarken und -Münzen;
5. Briefmarken- und Münz-Alben;
6. Gebrauchsgegenstände von besonderem Wert wie Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Feuerzeuge und Zigarettenetuis, Ferngläser, Fotoapparate, Handys, Telespielgeräte, Radio- und Fernsehgeräte u.Ä., wenn ihr Wert nicht erkennbar unter 25 EUR liegt;
7. Wichtige Schriftstücke wie Scheckbücher und Scheckkarten, Kreditkarten, Sparkassenbücher über bestehende Konten, Wertpapiere, Pfand- und Hinterlegungsscheine, Kraftfahrzeugbriefe u.Ä.; bei den von einer deutschen Behörde ausgestellten Personalausweisen und Reisepässen der Gefangenen kann von der Behandlung als Wertsachen abgesehen werden, wenn die Habe verschlossen verwahrt und der Verschluss nur in Gegenwart des/der Gefangenen oder eines/einer weiteren Bediensteten geöffnet wird;
8. Gegenstände, die die Sicherheit der Anstalt gefährden können (Waffen nebst Munition, Waffenattrappen, Sägen, Feilen etc.).
1.3.1 Die Verwaltung der allgemeinen Habe obliegt den Kammerbediensteten.
1.3.2 Für die Verwaltung der Wertsachen sind zuständig:
1.3.2.1 der Zahlstellenverwalter/die Zahlstellenverwalterin bzw. - wenn die Habe der Gefangenen nicht in der Hauptanstalt verwahrt wird - in Außenstellen dem Verwalter/der Verwalterin der Zahlstelle besonderer Art (Handvorschuss/Geldannahmestelle),
1.3.2.2 die von dem Anstaltsleiter/der Anstaltsleiterin beauftragten Bediensteten, soweit Schusswaffen und Munition aufzubewahren sind.
1.3.3 Die Verwahrung der Wertsachen kann mit Zustimmung des Justizministeriums ausnahmsweise dem/ der Kammerverwalter/in übertragen werden, wenn eine sichere Unterbringung und ordnungsgemäße Verwaltung der Wertsachen gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für Wertsachen, die die Sicherheit der Anstalt gefährden können (Nr. 1.2 lfd. Nr. 8).
2.1.1 Die Annahme der Habe ist auf die Sachen zu beschränken, die der/die Gefangene während des Vollzugs und für die Entlassung benötigt. Der/die Gefangene ist aufzufordern, für die Entfernung der nicht benötigten Sachen aus der Anstalt zu sorgen. Habe, die wegen ihrer Art oder ihres Umfangs nicht aufbewahrt werden kann, ist auch ohne Zustimmung der/der Gefangenen auf dessen/deren Kosten aus der Anstalt entfernen zu lassen.
2.1.2 Die verbleibende Habe ist einzeln in einem Verzeichnis zu erfassen. In dem Verzeichnis sind auch die von dem/der Gefangenen eingebrachten oder während der Inhaftierung für ihn/sie eingehenden Sachen, die ihm/ihr überlassen werden, mit Ausnahme von Tabakwaren, Körperpflegemitteln und Sachen von geringem Wert, zu erfassen.
2.1.3 Die Richtigkeit der Eintragungen im Verzeichnis ist von einem/einer Kammerbediensteten zu bescheinigen. Der/die Gefangene hat die Eintragungen durch Unterschrift anzuerkennen.
Geld ist unverzüglich der Zahlstelle zu übergeben. Der Empfang ist von einem/einer Zahlstellenbediensteten auf dem Verzeichnis nach Nr. 2.1.2 unter Angabe der Gefangenen-Kontonummer zu bestätigen. Die weitere Behandlung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes hierzu sowie nach den Vorschriften über die Behandlung und Verwendung der Gelder der Gefangenen (VwV - Gelder der Gefangenen).
2.3.1 Auf die Einzelaufnahmen der allgemeinen Habe nach Nr. 2.1.2 kann verzichtet werden, wenn sie in einem verschlossenen und verplombten Behältnis verwahrt und der Verschluss nur in Gegenwart des/der Gefangenen oder eines/einer weiteren Bediensteten geöffnet wird. Im Verzeichnis sind dann Art, Anzahl und ggf. Nummer des Behältnisses sowie das Datum eines jeden Verschlusses und die jeweilige Plombennummer zu vermerken. Der ordnungsgemäße Verschluss ist von dem/der Gefangenen oder, sofern dieser/diese hierbei nicht anwesend ist, von dem/der weiteren anwesenden Bediensteten durch Unterschrift zu bestätigen.
2.3.2 Der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin oder der/die von ihm/ihr beauftragte Bedienstete haben mindestens einmal jährlich die sichere Aufbewahrung und die ordnungsgemäße Verwaltung der allgemeinen Habe zu prüfen.
2.4.1 Wertsachen sind nach der Erfassung unverzüglich den für die Verwahrung zuständigen Bediensteten zu übergeben, sofern die Verwahrung nicht dem/der Kammerverwalter/in übertragen ist. Der Empfang ist auf dem Verzeichnis unter Angabe der Gefangenen- Kontonummer zu bestätigen.
2.4.2 Wertsachen sind unter möglichst genauer Bezeichnung (Art, Fabrikat, Ausstattung, Besonderheiten etc.) mittels des hierzu bereit gestellten EDV-Programms ("ZA WERT", künftig "Adv-Vollzug") zu erfassen. Erkennbare Mängel und Beschädigungen an den Wertsachen sind festzuhalten.
2.4.3 Die Wertsachen sind in Papier- oder Kunststoffhüllen zu verpacken und in einem geeigneten, nur den für die Verwahrung zuständigen Bediensteten zugänglichen Behälter (Stahlschrank) besonders sicher aufzubewahren. Die Hüllen sind mit Namen, Vornamen und Gefangenen-Kontonummer zu versehen. Sammler-Briefmarken und -Münzen sowie Briefmarken- und Münzalben sind im Beisein des/der Gefangenen zu verpacken und zu versiegeln; der/die Gefangene ist aufzufordern, neben das Siegel seine/ihre Unterschrift zu setzen. Eingebrachte Schusswaffen und Munition sind gesondert, aber wie anstaltseigene Waffen und Munition zu verwahren.
2.4.4 Die Aufbewahrung von Pfand- und sonstigen Hinterlegungsscheinen sowie von Wertpapieren ist unverzüglich dem/der zuständigen Bediensteten des Sozialdienstes oder anderen von dem Anstaltsleiter/der Anstaltsleiterin bestimmten Bediensteten zur weiteren Veranlassung nach § 72 Abs. 1 StVollzG bzw. Nr. 49 UVollzO anzuzeigen.
2.4.5 Die Anzeige an die zuständige Behörde über Waffen, Munition, Diebeswerkzeug und andere eingebrachte Sachen, deren Aushändigung bei der Entlassung oder deren Absendung durch den/die Gefangene(n) nicht vertretbar erscheint, hat unverzüglich zu erfolgen. Trifft die Behörde keine Verfügung, ist insbesondere bei Waffen und Munition rechtzeitig vor der Entlassung des/der Gefangenen darauf hinzuwirken, dass diese schriftlich der Unbrauchbarmachung und Vernichtung oder der Übergabe an die Polizei bzw. den Staatlichen Sprengmittelbeseitigungsdienst zustimmen. Stimmt der/die Gefangene der Aufgabe der vorgenannten Gegenstände nicht zu, ist regelmäßig auf die Absendung dieser Sachen durch den/die Gefangene( n) hinzuwirken.
2.4.6 Der Bestand an Wertsachen ist von dem/der mit der Kassenaufsicht betrauten Bediensteten im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfungen mit ausreichenden Stichproben, bei den außerordentlichen Geschäftsprüfungen vollständig zu prüfen. Das Ergebnis ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Der Bestand der verwahrten Waffen und Munition ist mindestens wöchentlich zu überprüfen.
2.4.7 Beim Wechsel oder bei der vorübergehenden Verhinderung der für die Verwahrung zuständigen Bediensteten ist der Bestand an Wertgegenständen in sinngemäßer Anwendung der VV Nr. 3.4-3.6 der Anlage 2 zu § 79 Landeshaushaltsordnung dem/der Nachfolger/in oder Vertreter/in zu übergeben; eine Übergabeverhandlung ist aufzunehmen.
2.5.1 Jede Aushändigung von Sachen aus der Habe während der Inhaftierung oder bei der Entlassung ist von dem/der Gefangenen durch Unterschrift zu bestätigen.
2.5.2 Bei der Verlegung von Gefangenen in andere Justizvollzugsanstalten ist die Habe der Empfangsanstalt zu übersenden, sofern keine Mitnahme im Transportbus möglich ist. Ein Verzeichnis der abgegebenen Habe ist beizufügen. Nr. 2.5.3 bleibt unberührt. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Gefangenentransportvorschrift (GTV) und die ergänzenden Bestimmungen zur GTV für das Land Baden-Württemberg zu beachten.
2.5.3 Bei der Verlegung von Gefangenen in ein anderes Bundesland sind Waffen und andere gefährliche Gegenstände aus der Habe in einem gesonderten Paket auf dem Postweg zu versenden. Bei der landesinternen Verlegung von Gefangenen sind die vorgenannten Gegenstände dem Transportleiter/der Transportleiterin in einem besonderen, mit dem Hinweis "Übergabe persönlich an Empfangsanstalt" versehenen Paket mitzugeben. Bei der Öffnung solcher Pakete ist sicherzustellen, dass keine Gefangenen anwesend sind.
2.5.4 Bei der Entlassung dürfen den Gefangenen gefährliche Gegenstände nicht ausgehändigt werden; sie sind an die von den Gefangenen mitzuteilenden Anschriften (ggf. auch "postlagernd") zu übersenden.
2.5.5 Die Habe verstorbener Gefangener, über die keine Verfügung nach VV Nr. 2 zu § 83 StVollzG getroffen wurde, ist an die Erben oder sonstigen Empfangsberechtigten herauszugeben. Sind diese oder deren Aufenthaltsorte unbekannt, ist die Habe nach den Bestimmungen des § 983 BGB i.V.m. den Bestimmungen der Anordnung der Landesregierung über die Bekanntmachung von Funden und unanbringbaren Sachen (Fundsachenanordnung) vom 7. Oktober 1981 (GBl. S. 510) und Bekanntmachung des Justizministeriums vom 7. Oktober 1981 - Az.: 5335-III/4 - Die Justiz S. 431, zuletzt geändert durch Anordnung der Landesregierung zur Änderung der Fundsachenanordnung vom 22. Mai 2001 (GABl. 766) zu verwerten. Art und Ergebnis der Verwertung sind aktenkundig zu machen.
2.5.6 Für die Habe von entwichenen Gefangenen gilt Nr. 2.5.5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Herausgabe an Empfangsberechtigte oder eine Verwertung erst nach Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten vorgenommen werden darf. Gleiches gilt für unanbringbare Habe von entlassenen Gefangenen.
2.5.7 Will ein/eine Gefangene(r) bei der Entlassung auf Teile seiner/ihrer Habe verzichten, ist durch den Leiter/ die Leiterin der Wirtschaftsverwaltung zu prüfen, ob eine Verwertungsmöglichkeit besteht. Falls diese nicht besteht und eine einfache Müllentsorgung ausscheidet, ist auf der Entfernung aus der Anstalt zu bestehen. Der Verzicht ist von dem/der Gefangenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Die AV tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
4520/0080 Freistellung von der Arbeitspflicht
VwV d. JuM vom 27. Dezember 2004 (4520/0080)
– Die Justiz 2005 S. 79 –
Bezug: AV d. JuM vom 11. Dezember 1997 (4520- lV/30) – Die Justiz 1998 S. 58
–,
geändert durch VwV d. JuM vom 6. März 2002 (4520/0030) – Die Justiz S. 241 –
I.
Zu § 42 StVollzG und den hierzu erlassenen
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften sowie zu Nr. 37 VVJuG wird ergänzend
bestimmt:
1.
(1) Gefangene, die ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeiten nach §
37 StVollzG, Nr. 32 VVJuG oder Hilfstätigkeiten nach §
41 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, Nr. 36 Satz 2 VVJuG ausgeübt haben, sind auf
Antrag bis zu 18 Werktage unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht
freizustellen.
(2) Auf die Freistellungsmöglichkeit und die Antragspflicht ist hinzuweisen.
2.
(1) Als zugewiesene Tätigkeit gilt auch die Teilnahme an einer Berufsausbildung,
Umschulung, beruflichen Fortbildung oder an einem Unterricht, sofern der Gefangene
dafür Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG
oder Leistungen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erhält.
(2) Bei jungen Gefangenen sind Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit während
einer unmittelbar vorhergegangenen Untersuchungshaft auf das Jahr anzurechnen.
(3) Tage, an denen der Gefangene nur zeitweise zugewiesene Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausgeübt hat, gelten bei der Berechnung der Jahresfrist als volle Arbeitstage.
3.
(1) Bei der Anrechnung von Zeiten einer Krankheit (§ 42 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, Nr. 37 Abs. 1 VVJuG) sowie bei der Anrechnung von Zeiten, in denen der Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach Nr. 1 nicht ausgeübt hat (VV Nr. 2 b zu § 42 StvollzG, Nr. 37 Abs. 5 b VVJuG), sind nur die Tage zu berücksichtigen, an denen der Gefangene zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre. Die bei der Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiträume von drei bzw. sechs Wochen entsprechen dabei in der Regel 15 bzw. 30 Arbeitstagen (5 Arbeitstage pro Woche). War der Gefangene an mehr als fünf Tagen in der Woche zur Arbeit verpflichtet, ohne daß diese Mehrarbeit durch Freistellung an anderen Arbeitstagen ausgeglichen worden wäre, so ist der Berechnung eine entsprechend höhere Zahl von Arbeitstagen zugrunde zu legen.
(2) Bei der Anrechnung von Zeiten, in denen der Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach Nr. 1 nicht ausgeübt hat, ist zu beachten, dass in der Regel die Anrechnung verschuldeter Fehlzeiten (insbesondere Arbeitsverweigerung, Disziplinarverstöße und -maßnahmen) nicht angemessen ist. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere Anlaß, bisherige Anwartschaftszeit, sonstiges Arbeitsverhalten, übrige Fehlzeiten) eine Nichtanrechnung unbillig erschiene.
(3) Fehlzeiten, deren Anrechnung auf die Jahresfrist nicht möglich ist bzw. nicht mehr angemessen ist, können vom Gefangenen im Regelfall durch entsprechende Fortsetzung seiner Tätigkeit ausgeglichen werden.
4.
(1) Während der Freistellung soll den Gefangenen ein Freizeitprogramm angeboten
werden, soweit die Möglichkeit, während der Dauer der Freistellung Urlaub nach
§§ 13, 35
StVollzG, Nr. 8 VVJuG zu gewähren, ausscheidet.
(2) Der Anstaltsleiter bestimmt die Höchstzahl der Gefangenen, die gleichzeitig
— in der Justizvollzugsanstalt insgesamt ohne Gewährung von Urlaub
— in einer Betriebsstätte
von der Arbeitspflicht freigestellt werden können.
(3) Beantragen mehr Gefangene als nach Abs. 2 vorgesehen gleichzeitig ihre Freistellung,
so bestimmt der Anstaltsleiter unter Berücksichtigung der VV
Nr. 6 zu § 42 StVollzG, Nr. 37 Abs. 9 VVJuG die Reihenfolge der freizustellenden
Gefangenen und den jeweiligen Zeitraum der Freistellung.
5.
(1) Die während der Freistellung zu zahlenden Bezüge werden mittels EDV entsprechend den Vorgaben der VwV-Bez (4520/0296). berechnet.
(2) Der automatisierten Berechnung des Tagessatzes sind die in der EDV gespeicherten
Bezüge der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Freistellung sowie
die während dieses Zeitraumes angefallenen Arbeitstage zugrunde zu legen. Als
Arbeitstag zählt jeder Tag, für den der Gefangene Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe
nach § 44 Abs. 3 StVollzG beanspruchen
kann.
(3) Durch die Anrechnung von bereits vor der Freistellung erteiltem Urlaub auf
die Zeit der Freistellung nach § 42 Abs.
2 StVollzG, Nr. 37 Abs. 3 VVJuG werden die zu zahlenden Bezüge nicht gemindert.
In diesem Fall sind die Urlaubstage als Zeiten einer Freistellung im Erfassungsbeleg
nachzutragen und die Beschäftigungsdatei entsprechend zu aktualisieren.
II.
Die AV tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
4523/0343 Berechnung der Bezüge und Feststellung des Freistellungsanspruchs der Gefangenen; Zahlung von Vorschüssen (VwV - Bezüge, Freistellung, Vorschüsse)
VwV d. JuM vom 19. Dezember 2002 (4523/0343)
- Die Justiz 2003 S. 52 -
Bezug: AV d. JuM vom 5. April 1995 (4523-IV/296) - Die Justiz S. 193 -, AV d. JuM vom 13. November 1995 (4523-IV/296) - Die Justiz S. 467 -, AV d. JuM vom 7. Januar 1999 (4523-IV/296) - Die Justiz S. 153 -
Bezüge
1. Arbeitsentgelt
2. Ausbildungsbeihilfe
3. Arbeitszeit
4. Leistungslohn
5. Zeitlohn
6. Vergütungsstufen
7. Grundlohnsätze
8. Zulagen für arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse
9. Zulagen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten
10. Zulagen für Überstunden
11. Leistungszulage
12. Leistungen für betriebliche Verbesserungsvorschläge
13. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
14. Abrechnung der Bezüge
Freistellung von der Arbeitspflicht
Vorschüsse
17. Vorschuss für Einkauf
18. Vorschuss auf Ausbildungsbeihilfe
19. Vorschuss aus wichtigem Grund
20. Begrenzung des Vorschusses, Festlegung der Tilgung
Datenerfassung, Nachweise
21. Einsatz des EDV-Programmpaketes "Lohn"
22. Ermittlung der Lohndaten und Auszahlung der Bezüge
23. Feststellung der Freistellungsdaten und Freistellungstagekonto
24. Beschäftigungsnachweis
25. Arbeitsbescheinigung
26. Versicherungsbeiträge
27. Arbeitsakte
28. Abrechnung und Überwachung der VorschüsseAnlagen:
1. Kurzbeschreibung der Lohnberechnung
2. Dienstanweisung zum EDV-Paket "Lohn"
(1) Das Arbeitsentgelt wird nach Stundensätzen bemessen, die jeweils einem Siebtel der Tagessätze entsprechen.
(2) Die Gewährung eines Arbeitsentgelts ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn Gefangene Güter produzieren oder Dienstleistungen erbringen, die von der Arbeitsverwaltung abgesetzt werden können.
(1) Nr. 1 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei der Berechnung der an Stelle des entgehenden Arbeitsentgeltes zu zahlenden Ausbildungsbeihilfe nach § 44 Abs. 3 StVollzG ist davon auszugehen, dass der Gefangene auch während der auf die Bildungsmaßnahme entfallenden Abwesenheitszeit seine durchschnittliche Leistung (Mengenleistung, Güteleistung, Ersparnisleistung usw.) erbracht hätte.
(1) Der Anstaltsleiter hat eine maximale, den Anstaltsverhältnissen angepasste Arbeitszeit zu verwirklichen. Sie ist auf mindestens 35 Stunden pro Woche festzusetzen.
(2) Arbeitszeit ist bei einer Beschäftigung innerhalb des Anstaltsbereiches die Anwesenheitszeit des Gefangenen an der Betriebsstätte unter Abzug von Zeiten für allgemein festgesetzte Arbeitspausen, die in der Betriebsstätte abgehalten werden. Werden außerhalb der Betriebsstätte Arbeiten verrichtet, so sind die darauf entfallenden Zeiten (einschließlich Wegezeiten) zu der Anwesenheitszeit hinzuzurechnen. Bei einer dauernden Beschäftigung außerhalb des Anstaltsbereiches ist die Arbeitszeit die Abwesenheitszeit unter Abzug von Arbeitspausen, die außerhalb des Anstaltsbereiches abgehalten werden. Zeiten einer aus betrieblichen Gründen erforderlichen ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung eines Gefangenen gelten einschließlich der Wegezeiten als Arbeitszeit.
(3) Arbeitszeit im Sinne des § 44 Abs. 3 StVollzG ist die für den Betrieb festgelegte reguläre Arbeitszeit. Nur innerhalb dieser Zeitspanne sind auf Bildungsmaßnahmen entfallende Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen.
(4) Kehrt ein Gefangener nach einer Pause nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurück, weil er an einer in § 44 Abs. 1 StVollzG genannten, ihm zugewiesenen Maßnahme teilnehmen soll, so kann eine dazwischenliegende, für die Arbeit sinnvoll nicht mehr nutzbare Zeit bis maximal 30 Minuten wie eine Bildungsmaßnahme vergütet werden. Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene nach dem Ende der zu vergütenden Bildungsmaßnahme nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, weil zwischen dem Ende der Maßnahme und dem Arbeitsende oder weil zwischen dem Ende der Maßnahme und einer Arbeitspause, die außerhalb der Betriebsstätte abgehalten wird, eine für die Arbeit sinnvoll nicht mehr nutzbare Zeit liegt.
(1) Leistungslohn wird in der Form des Zeitakkordes berechnet. Eine Festsetzung der Leistungsanforderung erfolgt durch Festsetzung von Vorgabezeiten. Notwendige Richt- und Rüstzeiten sowie persönliche Verteilzeiten sind zu berücksichtigen. Ärztlich objektiv feststellbare Minderungen der körperlichen Leistungsfähigkeit sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Berechnung des Arbeitsentgeltes wird statt der tatsächlichen Arbeitszeit die erarbeitete Vorgabezeit zu Grunde gelegt.
(2) Die Sollleistung wird um mehr als 40 v.H. überschritten, wenn der Zeitgrad den Wert 140 % übersteigt. Der Zeitgrad (Z) beträgt:
Summe der erarbeiteten Vorgabezeiten
Z = ------------------------------------ x 100% Arbeitszeit |
(3) Zeiten einer Einarbeitung können auch dergestalt im Leistungslohn vergütet werden, dass als erarbeitete Vorgabezeit die tatsächliche Arbeitszeit gilt.
Erhält der Gefangene Zeitlohn und wird auch nach Aufforderung zu höherer Leistung mehrmals ein Leistungsgrad von nicht unwesentlich weniger als 100 % geschätzt, so kann der sich aus § 1 Abs. 2 StVollzVergO ergebende Grundlohnsatz entsprechend gekürzt werden; § 1 Abs. 3 Satz 2 StVollzVergO bleibt unberührt. Der Leistungsgrad (L) ist definiert durch
beobachtete ist-Mengenleistung
L = ----------------------------------- x 100% vorgestellte Bezugs-Mengenleistung |
(1) Einweisung ist die Unterrichtung über die geforderte Tätigkeit einschließlich praktischer Anleitung. Eine Tätigkeit erfordert eine kurze Einweisungszeit, wenn die Einweisung bei durchschnittlichen Fähigkeiten der bei der Einweisung Beteiligten innerhalb einer Stunde beendet ist.
(2) Einarbeitung ist die nach einer Einweisung erforderliche Beschäftigung, die bei durchschnittlicher Leistungsfähigkeit erforderlich ist, um Normalleistungen erzielen zu können.
(3) Anlernen ist eine bei durchschnittlicher Leistungsfähigkeit des Gefangenen längere Zeit erfordernde regelmäßig zu überwachende Einarbeitung, zu der zusätzlich ein Grundwissen vermittelt werden muss, damit befriedigende Ergebnisse erzielt werden können.
(4) Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern, stellen in der Regel durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und an die Geschicklichkeit. Arbeiten, die keine Anlernzeit erfordern, stellen in der Regel nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit.
(5) Vorkenntnisse sind tätigkeitsbezogene Erfahrungen, die in der Regel nur während einer Anlernzeit gewonnen werden können.
(6) Arbeiten, die in der freien Wirtschaft üblicherweise durch Facharbeiter ausgeführt werden, fallen unter die Vergütungsgruppe IV.
(7) Arbeiten, die nach Vergütungsstufe V vergütet werden sollen, müssen sich deutlich von Arbeiten nach Abs. 6 abgrenzen lassen.
(8) Der Ausbildungsstand eines Gefangenen rechtfertigt die Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe nach Vergütungsstufe IV insbesondere dann, wenn der Gefangene eine (ggf. interne) Zwischenprüfung bestanden hat und zu erwarten ist, dass er auch die Abschlussprüfung mit einem ordentlichen Ergebnis beenden wird. Das gleiche gilt für diejenigen Gefangenen, die nach einer solchen Zwischenprüfung bis zu ihrer Entlassung oder Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt in einem Lehrverhältnis bleiben und überwiegend produktiv eingesetzt werden.
(9) Als Maßnahmen der Berufsfindung im Sinne des § 4 Abs. 3 StVollzVergO sind nur die Maßnahmen anzusehen, bei denen die Berufsfindung Hauptzweck der Maßnahme ist. Wenn die Maßnahme auf Grund ihrer Ausgestaltung als Teil der Ausbildung des zu findenden Berufs angesehen werden kann, wird die Ausbildungsbeihilfe nach Vergütungsstufe III gewährt.
Die sich aus § 1 Abs. 2 StVollzVergO ergebenden Grundlohnsätze werden jährlich besonders bekannt gemacht.
(1) Als arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse sind folgende, von der Arbeit ausgehende Einwirkungen anzusehen:
Schmutz, wenn durch die Art des Schmutzes und die unvermeidbare Dauer seiner Einwirkung über das allgemein Übliche erheblich hinausgehende Reinigungsmaßnahmen notwendig sind;
Staub, Gase, Dämpfe, Säuren und Laugen, wenn durch die Eigenart des Stoffes und die unvermeidbare Dauer seiner Einwirkung Reizwirkungen auf die Schleimhäute der Atmungsorgane oder auf die Augen hervorgerufen würden, die das Atmen oder das Sehen nicht unerheblich beeinträchtigen würden;
Sonstige Einwirkungen, die die Aufsichtsbehörde als arbeitserschwerend im Sinne § 2 Abs. 1 Ziffer 1 StVollzVergO anerkannt hat.
(2) Eine Zulage nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 StVollzVergO wird in Höhe von 5 v.H. des Grundlohns auf diejenigen Zeiten gewährt, für die arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse festgestellt wurden.
(1) Arbeiten zu ungünstigen Zeiten sind die Arbeiten, die auf Anordnung an einem Sonntag, an einem gesetzlichen Feiertag, an einem Samstag und an einem 24. und 31. Dezember nach 13.00 Uhr oder an sonstigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ausgeführt werden.
(2) Für jede Arbeitsstunde, die zu ungünstiger Zeit geleistet wird, wird eine Zulage in Höhe von 5 v.H. des Grundlohns gewährt.
(1) Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 StVollzVergO), sind diejenigen Zeiten, zu denen auf besondere Aufforderung vor dem regulären Beginn oder nach dem regulären Ende der Arbeitszeit und an arbeitsfreien Tagen gearbeitet wird, soweit nicht diese Zeiten durch Freistellung von der Arbeit an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden (Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt).
(2) Für Zeiten nach Abs. 1 wird eine Zulage in Höhe von 25 v.H. des Grundlohns gewährt. Dabei ist die Zulage täglich festzustellen und auch dann zu gewähren, wenn die so festgestellten Zeiten durch Freistellung von der Arbeit an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden.
(3) Die Gewährung der Zulagen nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 StVollzVergO schließt die Gewährung der Zulage nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 StVollzVergO nicht aus.
(1) Die Ermittlung der Leistungszulage nach § 2 Abs. 2 StVollzVergO ist so zu gestalten, dass bei Normalleistung noch keine Leistungszulage und nur bei Höchstleistung der Höchstwert der Leistungszulage gewährt wird.
(2) Das Merkmal "keine oder nur geringe Fehlzeiten" darf nur dann berücksichtigt werden, wenn im konkreten Arbeitseinsatz der ständigen Anwesenheit des Gefangenen eine entscheidende Bedeutung zukommt.
(3) Bei der Bemessung der Leistungszulage eines noch nicht 18 Jahre alten Gefangenen bleiben die Merkmale "Arbeitsmenge" und "Leistungsbereitschaft" außer Betracht.
(4) Zur Ermittlung der Leistungszulage sind die in § 2 Abs. 2 StVollzVergO genannten Beurteilungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung im Betrieb (Betriebsteil) zu gewichten. Hierfür steht bei der Form des Zeitlohnes jeder Wert von 0 bis 30 und bei der Form des Leistungslohnes jeder Wert von 0 bis 15 zur Verfügung. Der jeweilige Wert stellt die für das jeweilige Beurteilungsmerkmal höchstens erreichbare Punktzahl dar. Die Summe aller in einem Betrieb (Betriebsteil) festgelegten Werte darf die Höchstwerte der in § 2 Abs. 2 StVollzVergO genannten Vomhundertsätze nicht überschreiten.
(5) Bei dem Verfahren nach Abs. 4 ist anhand der für den Betrieb aufgestellten Grundsätze durch Punktvergabe festzustellen, ob und inwieweit ein Beurteilungsmerkmal erfüllt ist. Ist ein Merkmal nicht erfüllt, ist kein Punkt zu vergeben. Ist ein Merkmal voll erfüllt, wird die höchste Punktzahl vergeben. Ist ein Merkmal nur zum Teil erfüllt, wird eine diesem Teil entsprechende Punktzahl vergeben. Sind mehrere Beurteilungsmerkmale ganz oder zum Teil erfüllt, werden die Punkte addiert. Der Vomhundertsatz der Leistungszulage ergibt sich unmittelbar aus der Summe der erzielten Leistungspunkte.
(6) Bei dem Verfahren nach Abs. 4 können auch andere, alle Betriebe einer Anstalt umfassende Grundsätze aufgestellt werden. Hierzu sind für jedes Beurteilungsmerkmal Beurteilungsstufen zu bilden. Die Stufeninhalte sind verbal zu definieren.
Über Leistungen für betriebliche Verbesserungsvorschläge entscheidet das Justizministerium.
(1) Der in § 195 StVollzG bestimmte Beitragsanteil bemisst sich nach dem in § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III festgelegten Anteil für die Arbeitnehmer.
(2) Ein Beitrag wird nach § 28 SGB III nicht erhoben von Gefangenen,
1. die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Beitragsfreiheit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Gefangene das 65. Lebensjahr vollendet,
2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
3. während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.
Versicherungsfrei sind außerdem Gefangene auf Grund des Bezugs einer Sozialleistung gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (z.B. Verletztengeld), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.
(1) Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
(2) Die Bezüge der Gefangenen werden unmittelbar nach Monatsende bzw. beim Wechsel der Haftart, bei der Entlassung oder bei Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt mittels EDV berechnet. Die Systematik der Berechnung ergibt sich aus der Kurzbeschreibung (Anlage 1).
(3) Bei einem Haftartwechsel, der mit einer Veränderung der Bemessungsgrundlage (5 % bzw. 9 % der Bezugsgröße) verbunden ist, ist die für den Gefangenen günstigere Regelung für den ganzen Tag des Wechsels zu Grunde zu legen.
(4) Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der VV zu § 43 StVollzG gilt nicht, wenn der Gefangene in verschiedenen Betriebsteilen arbeitet und in den Betriebsteilen gleiche Merkmale zur Ermittlung der Leistungszulage unterschiedlich gewichtet sind.
(5) Wird ein Gefangener während eines Abrechnungszeitraumes im Zeitlohn und im Leistungslohn beschäftigt, so sind die Arbeiten getrennt abzurechnen.
(6) Ist abzusehen, dass der eine Teil der Arbeiten, der eine getrennte Abrechnung erfordern würde, lediglich einen geringen Teil der Arbeitszeit eines Abrechnungszeitraumes ausmachen wird, so kann er abweichend von der Bestimmung der VV Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 zu § 43 StVollzG und abweichend von den Absätzen 3 und 4 mit dem anderen Teil abgerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht bei einem endgültigen Betriebswechsel.
(7) Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 43 StVollzG gilt nicht, wenn die Arbeiten getrennt abgerechnet werden.
(1) Die maßgebliche Beschäftigungszeit ist erreicht, wenn der Gefangene ab dem Beginn der Arbeitsaufnahme zwei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die täglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen waren bzw. abzuführen wären. Als Tätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 6 Satz 1 gilt auch die Teilnahme am Unterricht (§ 38 StVollzG).
(2) Bei einem Haftartwechsel, der für den Gefangenen den Gewinn bzw. den Verlust des Anspruchs nach § 43 Abs. 6 StVollzG zur Folge hat, gilt für den ganzen Tag des Wechsels die für den Gefangenen günstigere Regelung.
(3) Die Berechnung der Zwei-Monatsfrist erfolgt nach den für die Strafzeitberechnung geltenden Bestimmungen (§ 37 Abs. 2 und 4 Strafvollstreckungsordnung). Bei ununterbrochener Fortsetzung der Beschäftigung schließen die Fristen stets nahtlos aneinander an.
(4) Bei Gefangenen, die regelmäßig mehr als fünf Tage in der Woche arbeiten, können unverschuldete Fehlzeiten in der Höhe der zusätzlichen Tage innerhalb der Zweimonatsfrist ausgeglichen werden.
Bis zur EDV-gestützten Berechnung der Höhe der Ausgleichsentschädigung gilt die Berechnungsformel
"Anzahl der Arbeitstage im Bezugszeitraum" x Durchschnittstageslohn (Tagessatzhöhe gem. VV Nr. 7 zu § 42 StVollzG) x 0,15 = Höhe der potenziellen Ausgleichsentschädigung |
(1) Verfügt ein Gefangener im ersten Monat der Freiheitsentziehung an Eigengeld über weniger als den 10fachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG), so kann zur Durchführung eines Einkaufes im Wert bis zum 10fachen Tagessatz der Eckvergütung ein Vorschuss auf Bezüge gewährt werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn feststeht, dass der Gefangene spätestens im nächsten Monat einen Anspruch auf Zahlung von Bezügen nach dem Strafvollzugsgesetz erlangen wird.
(1) Steht noch nicht fest, ob dem Gefangenen für eine in § 44 Abs. 1 StVollzG genannte Maßnahme Leistungen zustehen, oder wurden Leistungen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden, vorerst nur dem Grunde nach bewilligt, so ist vorschussweise ein Betrag zu gewähren, der der Ausbildungsbeihilfe entspricht.
(2) Wird entschieden, dass dem Gefangenen keine Leistungen zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden, so ist der vorschussweise gewährte Betrag endgültig als Ausbildungsbeihilfe zu behandeln.
(3) Wird entschieden, dass dem Gefangenen Leistungen zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden, so sind von den Leistungen die gezahlten Vorschüsse einzubehalten. Dies gilt jedoch nur für die Leistungen, die auf den Zeitraum entfallen, der durch die Vorschussgewährung überbrückt worden ist.
(1) Neben den in Nrn. 17 und 18 genannten Fällen kann der Anstaltsleiter Vorschuss auf Bezüge gewähren, wenn das zu bevorschussende Vorhaben nicht voll aus eigenen Mitteln des Gefangenen finanziert werden kann, ein wichtiger Grund die Vorschussgewährung ausnahmsweise erfordert und der Gefangene mindestens 50 % der auf ihn entfallenden Kosten aus vorhandenen eigenen Mitteln finanziert (Teileigenfinanzierung).
(2) Steht der für die Teileigenfinanzierung erforderliche Betrag nicht oder noch nicht in voller Höhe zur Verfügung, so soll der Gefangene diesen Betrag vor der Vorschussgewährung ansparen. Hierauf ist der Gefangene zum frühest möglichen Zeitpunkt hinzuweisen.
(3) Aus besonderen Gründen kann der Anstaltsleiter von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abweichen. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
(1) Vorschüsse nach Nrn. 15 und 17 dürfen nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, der bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt getilgt werden kann. Hierbei ist gegebenenfalls der Ansparverlauf zu berücksichtigen.
(2) Gleichzeitig mit der Gewährung eines Vorschusses ist die Tilgung festzulegen.
Die Lohnabrechnung erfolgt im EDV-Verfahren. Der Inhalt des eingesetzten Programms ergibt sich aus der Dienstanweisung für den Einsatz des DV-Programmpaketes "Lohn" in den Arbeitsverwaltungen (Anlage 2, DAW - "Lohn").
(1) Für jeden arbeitenden Gefangenen ist ein Lohnkonto zu führen.
(2) Zur Ermittlung des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe sind für jeden beschäftigten Gefangenen die im Abrechnungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen bzw. Freistellungstage nach §§ 42, 43 StVollzG in einem Beleg handschriftlich zu erfassen (Erfassungsbeleg AV 111, Anlage 3).
(3) Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Leistungen in verschiedenen Betrieben und Freistellungsbezüge sind getrennt zu ermitteln und darzustellen. Fallen für einen Gefangenen mehr als vier Abrechnungen im Abrechnungszeitraum an, so ist der Erfassungsbeleg durch weitere zu ergänzen; die Erfassungsbelege sind miteinander zu verbinden und fortlaufend zu nummerieren.
(4) Bei einem Betriebswechsel hat der abgebende Betrieb unverzüglich für seinen Bereich die Lohndaten zu ermitteln, die Feststellungsbescheinigung zu vollziehen und den Erfassungsbeleg an den aufnehmenden Betrieb weiterzuleiten.
(5) Am Monatsschluss sowie bei Entlassungen und Verlegungen während des Abrechnungszeitraumes sind die Erfassungsbelege unverzüglich abzurechnen und festzustellen. Die Arbeitsverwaltung überprüft die Erfassungsbelege, erfasst die Beschäftigungs- und Abrechnungsdaten und führt die Lohnabrechnung durch.
(6) Jeder Gefangene erhält einen maschinell erstellten Lohnschein.
(7) Die automatisiert berechneten Bezüge werden mittels des EDV-Programms "ZJM101" auf den Gefangenengeldkonten gutgeschrieben. Gleichzeitig wird für die Finanzbuchhaltung ein Auszahlungsnachweis - als Monatsnachweis bzw. als Einzelnachweis für die Abrechnungen vor Monatsende - über Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsbeihilfe erstellt, für den gem. der ergänzenden Bestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften für die Amtskassen im Vollzuglichen Arbeitswesen (VwV - ErgBestZAZ, Az.: 5201/0119) allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt worden ist.
(1) Bis zur Einführung der EDV-gestützten Erfassung innerhalb des Lohnprogramms sind die für die Feststellung des Freistellungsanspruchs nach § 43 Abs. 6 StVollzG notwendigen Daten täglich zu erfassen und schriftlich nachzuweisen (Anlage 4).
(2) Jeder festgestellte Freistellungstag sowie der Wert der potenziellen Ausgleichsentschädigung ist unverzüglich der Vollzugsgeschäftsstelle zum Eintrag in das Freistellungstage- Konto mitzuteilen (Formular VG Freist. 1, Anlage 4). Das gleiche gilt für die Abwicklung von Freistellungstagen.
(3) Bei Verlegung des Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt sind die Nachweise unverzüglich nach dort abzugeben.
(1) Für jeden arbeitenden Gefangenen wird maschinell ein Nachweis geführt, in dem folgende Daten festgehalten werden (Beschäftigungsnachweis):
a) Die Zeiträume, für die der Gefangene ununterbrochen Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhalten hat oder Ausbildungsbeihilfe wegen des Vorrangs (§ 22 Abs. 3 SGB III) von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach §§ 59 ff. SGB III nicht erhalten hat.
b) Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht nach §§ 42 und 43 StVollzG.
c) Der Grund der Beendigung der Beschäftigung.
(2) Eine Beschäftigung wird durch jeden Tag unterbrochen, für den der Gefangene kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe beanspruchen kann.
Davon ausgenommen sind
- arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, die innerhalb eines sonst zusammenhängenden Arbeits- oder Bildungsabschnitts liegen;
- arbeitsfreie Tage, die zum Ausgleich für Arbeit an arbeitsfreien Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gewährt werden und die innerhalb eines sonst zusammenhängenden Arbeits- oder Bildungsabschnitts liegen.
Der Grund der Unterbrechung bzw. Beendigung der Beschäftigung wird durch Eingabe eines Codes im Erfassungsbeleg (Anlage 3) dokumentiert. Eine entsprechende Tabelle ist Bestandteil des Erfassungsbeleges.
(3) Der Beschäftigungsnachweis ist abzuschließen, wenn der Gefangene entlassen oder verlegt wird.
(1) Aus dem abgeschlossenen Beschäftigungsnachweis ist eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 4 SGB III zu erstellen.
(2) Alle vorhandenen Arbeitsbescheinigungen sind dem Gefangenen bei der Entlassung auszuhändigen. Hierzu sind der Geschäftsführer VAW oder die vom Anstaltsleiter schriftlich beauftragten Mitarbeiter des Vollzuglichen Arbeitswesens ermächtigt.
(1) Die Versicherungsbeiträge für die nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III versicherungspflichtigen Gefangenen werden von den Arbeitsverwaltungen jeweils direkt an die Bundesanstalt für Arbeit abgeführt. Die in den Justizvollzugsanstalten entstandenen Versicherungstage werden dem Justizministerium mit der monatlichen Beschäftigungsstatistik mitgeteilt.
(2) Als Versicherungstag zählt jeder Tag, für den der Gefangene Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhält oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem SGB III nicht erhält, höchstens jedoch fünf Tage je Kalenderwoche, wenn ein Gefangener für mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe ohne entsprechenden Freizeitausgleich erhält.
(1) Für jeden Gefangenen ist bei der Arbeitsverwaltung eine Arbeitsakte anzulegen und zu führen. Die Arbeitsakte wird in einer Hängeregistratur aufbewahrt. Die Hängeregistraturen werden zentral von der Justizvollzugsanstalt Mannheim beschafft und können von den Justizvollzugsanstalten dort bezogen werden.
(2) Die Arbeitsakte wird bei der Arbeitsverwaltung verwaltet. Wird der Gefangene in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, so ist die Arbeitsakte an die Arbeitsverwaltung der aufzunehmenden Justizvollzugsanstalt abzugeben. Die Arbeitsverwaltung der aufzunehmenden Justizvollzugsanstalt hat die Arbeitsakte weiterzuführen.
(3) Verlässt der Gefangene endgültig die Justizvollzugsanstalt, so wird die Arbeitsakte zur gemeinsamen Aufbewahrung an die für die Führung der Gefangenenpersonalakte zuständige Stelle abgegeben.
(4) Bestandteile der Arbeitsakte sind die Ausdrucke
- Jahreslohnkonto
- Lohnstammdaten
- Freistellungsdaten (Freistellung nach § 42 und nach § 43 StVollzG)
- Unterbrechungstage
- Vorschüsse
- Beschäftigungsnachweis
- Arbeitsbescheinigung
sowie die handschriftlich erstellten (ggf. Mehrfertigungen)
- Taschengeldanträge
- Freistellungsanträge
- Freistellungsentscheidungen
- Mitteilungen über Arbeitsverweigerungen und Arbeitseinteilungen.
(1) Vorschüsse sind bei der Stelle zu buchen, bei der die Bezüge zu buchen wären, auf die der Vorschuss gewährt wird.
(2) Nachweis und Überwachung der bewilligten Vorschüsse erfolgt mittels EDV (vgl. hierzu die Hinweise im Benutzerhandbuch "LOHN").
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Auf die Veröffentlichung der Anlagen 3-5 wird verzichtet.
Die AV vom 5. April 1995 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Anlage 1 (zu Nr. 14 Absatz 2)
Kurzbeschreibung
Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe errechnen sich aus der Summe von
a) dem Grundlohn und
b) denjenigen Beträgen, die sich aus der Gewährung von Zulagen nach § 2 StVollzVergO ergeben.
unter Berücksichtigung des Eigenanteils des Gefangenen zur Arbeitslosenversicherung gem. § 346 Abs. 1 SGB III, § 195 StVollzG
Dabei ergibt sich:
a) der Grundlohn aus der Multiplikation der gesamten Arbeitszeit (Zeitlohn) bzw. der erarbeiteten Vorgabezeiten (Leistungslohn) mit der für diese Arbeit festgesetzten Lohnstufe (§ 1 StVollzVergO)
b) die Leistungszulage (§ 2 Abs. 2 StVollzVergO) aus der Multiplikation des Grundlohns mit dem nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 festgestellten Prozentsatz
c) die Zulage nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 StVollzVergO (Erschwerniszulage) aus der Multiplikation des Grundlohns für die Anzahl derjenigen Stunden, in denen ein Erschwernis festgestellt wurde, mit dem Faktor 5 v.H.
d) die Zulage nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 StVollzVergO (Arbeit zu ungünstiger Zeit) aus der Multiplikation des Grundlohns für die Anzahl derjenigen Stunden, die zu ungünstiger Zeit verrichtet wurden, mit dem Faktor 5 v.H.
e) die Zulage nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 StVollzVergO (Überstunden) aus der Multiplikation des Grundlohns für die Anzahl derjenigen Stunden, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus geleistet wurden, mit dem Faktor 25 v.H.
f) der Einzug des Eigenanteils des Gefangenen an den Beiträgen gem. § 346 Abs. 1 SGB III (Arbeitslosenversicherung) durch Multiplikation des festgestellten Entgeltes/ Beihilfe (Ziff. a-e) mit derjenigen Dezimalzahl, die dem jeweils gültigen Prozentsatz nach § 341 Abs. 2 SGB III entspricht (Anpassungsfaktor).
Anlage 2 (zu Nr. 21)
DAW "Lohn"
Für den Einsatz des EDV-Programmpaketes "Lohn" im Bereich der Lohnbuchhaltung der Justizvollzugsanstalten gelten die Regelungen des Benutzerhandbuchs für die Programme der Arbeitsverwaltung in der jeweiligen aktuellen Fassung sowie die nachfolgenden Bestimmungen. Sie ergänzen die Vorschriften der VwV - Bezüge, Freistellung, Vorschüsse vom 19.12.2002 (Az.: 4523/0343).
1. Verwendung gültiger Programme
Die jeweils gültigen Programme werden den Justizvollzugsanstalten von der IuK-Leitstelle des Justizministeriums auf Datenträgern oder elektronisch übermittelt. Sie sind nach den jeweiligen Vorgaben des Justizministeriums zu übernehmen.
2. Zugriffskontrolle
(1) Auf die Programme kann nur mittels eines für jeden Anwender individuellen Kennwortes zugegriffen werden. Zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff und zur Gewährleistung der Zugriffskontrolle ist es zwingend erforderlich, dass das entsprechende Kennwort ausschließlich dem zugriffsberechtigten Bediensteten bekannt ist. Vor Verlassen des Bildschirmarbeitsplatzes hat der Anwender die Programme ordnungsgemäß zu beenden und sicherzustellen, dass ein unberechtigter Zugriff auf den Bildschirmarbeitsplatz ausgeschlossen ist.
(2) Die einzelnen Zugriffe werden in einer Logdatei protokolliert. Diese kann erforderlichenfalls durch den Systemverwalter zur Fehlersuche herangezogen werden und darf erst dann gelöscht werden, wenn der Monatsabschluss fehlerfrei verarbeitet ist und alle Ausdrucke vorliegen.
3. Zuständigkeit
Die Anwendung der Programme obliegt den mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Lohnbuchhaltung betrauten Bediensteten des Vollzuglichen Arbeitswesens (VAW).
4. Umfang der Verantwortung
(1) Die Programmanwender tragen in besonderem Maße Verantwortung für die richtige und vollständige Datenerfassung (Richtigkeit der Datenerfassung) und die ordnungsgemäße Datenverarbeitung, insbesondere soweit aus personellen und organisatorischen Gründen keine Trennung zwischen den Bereichen Datenerfassung und Datensicherung möglich ist und soweit bei Programmen die Erfassung zur Direktverarbeitung von Daten führt. Zur ordnungsgemäßen Datenverarbeitung zählen dabei besonders
- die richtige und vollständige Übernahme der Daten zur Verarbeitung,
- die richtige und vollständige technische Durchführung der Verarbeitung mit den freigegebenen und gültigen Programmen nach den Vorgaben des Benutzerhandbuchs,
- die Sicherung der Datenbestände gegen Verlust, unzulässige Weitergabe, unbeabsichtigte und unbefugte Veränderung oder Verwendung durch technische und organisatorische Maßnahmen.
(2) Die Richtigkeit der Datenerfassung und die ordnungsgemäße Datenverarbeitung sind auf dem Erfassungsbeleg und der Auszahlungsnachweisung zu bescheinigen (vgl. IX.).
5. Datensicherung
(1) Die Daten sind vom jeweiligen Programmanwender entsprechend den Vorgaben des Bedienerhandbuchs vor Verlust zu sichern. Unabhängig davon wird der Datenbestand arbeitstäglich mindestens einmal vom Systemverwalter auf einem Streamerband gesichert.
(2) Vor Anwahl der Druckprogramme LOD020 (Übergabe der Lohndaten an die Zahlstelle) und LOD021 (Lohnschein- Ablage) ist jeweils eine Datensicherung zu erstellen, mit der ggf. die Abrechnung wiederholt werden kann.
1. Das ADV-Lohnabrechnungsverfahren für Gefangene beinhaltet
- die maschinelle Führung der Lohnkonten,
- die Erfassung der Lohnabrechnungs- und Beschäftigungsdaten, die Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge (Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Freistellungsbezüge) und der Taschengelder,
- die Ermittlung von Monats- und Jahressummen sowie die Aufbereitung der Abrechnungsergebnisse für die Betriebsabrechnung,
- die Benachrichtigung des Gefangenen über die Zusammensetzung seiner Bezüge (Lohnscheine),
- die Ermittlung der Bezüge gem. § 42 StVollzG (Freistellung von der Arbeitspflicht),
- die Ermittlung von Unterbrechungstagen,
- die Abrechnung mit externen Leistungsträgern (z.B. Arbeitsamt),
- die Auskunftsbereitschaft über die geführten Lohnkonten,
- die Unterstützung der Justizvollzugsanstalt bei der Arbeitszuweisung an Gefangene,
- die maschinelle Erstellung von Beschäftigungsnachweisen und Arbeitsbescheinigungen.
2. Der Gefangene erhält monatlich über die Zusammensetzung und Berechnung seiner Bezüge einen maschinell gefertigten Lohnschein.
3. Die Auszahlungsbeträge werden auf einer Schnittstellendatei für die Gefangenengelderkonten zur Übernahme bereitgestellt und von der Zahlstelle mit dem Programm ZJM 101 gebucht.
1. Allgemeines
(1) Maschinell werden folgende Bücher und Listen geführt bzw. erstellt:
- die Beschäftigungsnachweise,
- die Lohnkonten,
- die Auszahlungsnachweisung für die Bezüge der Gefangenen und die Beitragsanteile zur Sozialversicherung,
- die Jahreslohnkonten
- die Arbeitsbescheinigungen
- die Monats- und Jahreszusammenstellungen der Lohnkonten (Kostenstellenübersichten)
- die Vorschusslisten.
(2) Die Lohnkonten der Gefangenen werden in der Arbeitsverwaltung geführt und periodisch (nach Monats- oder Jahresabschluss) oder bei Bedarf (bei Entlassung und Verlegung) ausgedruckt.
(3) Die Löschung von Beschäftigungs- und Lohnstammdaten sind nur dann möglich, wenn sämtliche abrechnungsrelevante Daten ausgedruckt sind und für das zu löschende Konto keine Beträge zur Lohngutschrift mehr anstehen. Die Löschung erfolgt automatisch frühestens zum Ende eines erfolgreichen Monatsabschlusses. Die Löschungsvoraussetzungen werden vom Programm geprüft.
(4) Die Monatsergebnisse der einzelnen Kostenstellen werden nach Durchführung des Monatsabschlusses ausgedruckt. Am Jahresende werden alle Monatsergebnisse zu einer Jahreszusammenstellung zusammengeführt und ausgedruckt.
2. Auszahlung des Arbeitsentgeltes, der Ausbildungsbeihilfe und der Freistellungsbezüge
Die Auszahlungsbeträge werden von der Arbeitsverwaltung in einer Schnittstellendatei zur Übergabe an die Gefangenengeldkonten bei der Anstaltszahlstelle bereitgestellt. Die Anstaltszahlstelle veranlasst die Buchung der Beträge auf die Gefangenengeldkonten und überwacht die Richtigkeit des automatisierten Buchungsablaufes. Nach Durchführung der Lohngutschrift wird der Inhalt der Schnittstellendatei gelöscht. Die maschinell erstellten Auszahlungsnachweisungen sind vor der Gutschrift auf die Gefangenengeldkonten vollständig auszudrucken und der Zahlstelle zur Verfügung zu stellen.
1. Datenerfassung
Die Beschäftigungsdaten sind von den manuell in den Arbeitsbetrieben geführten Erfassungsbelegen auf die Lohnkonten zu übertragen. Im Interesse einer schnellen Abwicklung der Datenerfassung zum Monatsende sind durch den Leiter der Arbeitsverwaltung entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. IX. Ziff. 1).
Die einzugebenen Daten werden durch die Erfassungsprogramme auf Plausibilität geprüft. Zur Behandlung von Fehlermeldungen wird auf die Bedienungsanleitung verwiesen. Können Fehlermeldungen nicht interpretiert oder Fehler nicht behoben werden, ist unverzüglich der Systemverwalter zu verständigen.
Eine weitere Erfassung von Daten ist nur mit dessen Zustimmung zulässig.
2. Datenverarbeitung
Die Lohnberechnung erfolgt durch ein spezielles Abrechnungsprogramm, dem tabellengesteuerte Berechnungsformeln entsprechend der Kurzbeschreibung (Anlage 1 zur VwV - Bezüge, Freistellung, Vorschüsse) zu Grunde liegen.
Abrechnungen, die nicht den Abrechnungszeitraum abschließen (z.B. für entlassene Gefangene), sind als Einzelabrechnung durchzuführen.
Das Abrechnungsprogramm berechnet die Einzelbeträge (Grundlohn, Zulagen), die Bruttobezüge, die Abzüge nach § 195 StVollzG und die Nettobezüge und erstellt einen Lohnschein.
Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe werden automatisch in einer speziellen Datei als Vormonatsbezug abgespeichert; die Vormonatsbezüge (bis zu 3 Monatsergebnisse) sind die Grundlage für die automatisierte Berechnung von Durchschnittsbezügen zur Freistellung nach § 42 StVollzG und zum Verletztengeld.
1. Monatsabschluss
Nach Erfassung aller Lohnabrechnungsdaten, nach Durchführung der Gesamtabrechnung und nach Zahlbarmachung der Bezüge des aktuellen Abrechnungszeitraums wird der Monatsabschluss durchgeführt.
Folgende Belege werden dabei ausgedruckt:
a) Die Lohnscheine für die Ablage in der Arbeitsverwaltung,
b) die Übersicht zu den angefallenen Versicherungstagen,
c) die Kostenstellenübersichten als Nachweis der abgerechneten Löhne und zur Verwendung für statistische Zwecke in den Betrieben,
d) die Buchungsbelege für die Finanzbuchhaltung und
e) die Buchungsbelege für die Arbeitslosenversicherung.
Nach fehlerfreiem Durchlauf der Monatsabschlussprogramme werden alle Daten der zum Löschen freigegebenen Gefangenenlohnkonten gelöscht.
Die Übereinstimmung der Gesamtsummen der Nettobezüge mit den im Abrechnungszeitraum angewiesenen Beträgen (Auszahlungsnachweis) ist festzustellen und durch Unterschrift auf dem Ausdruck der Kostenstellenergebnisse durch den Geschäftsführer VAW zu bescheinigen.
2. Jahresabschluss
Nach Durchführung des letzten Monatsabschlusses im Haushaltsjahr wird der Jahresabschluss durchgeführt (vgl. Ziffer 4.8 des Benutzerhandbuchs zur Lohnbuchhaltung).
Folgende Belege werden dabei ausgedruckt:
- Kostenstellenübersicht für das gesamte Jahr, wobei danach alle Kostenstellendaten gelöscht sind.
- Jahreslohnkonten für alle Gefangenen.
- Vorschusslisten, wobei alle abgewickelten Vorgänge gleichzeitig gelöscht werden.
Der Systemverwalter hat auf der letzten Seite der Jahreszusammenstellung der Kostenstellenergebnisse zu bescheinigen, dass die für das neue Haushaltsjahr gültigen Berechnungswerte in der Arbeitstabelle und den Lohntabellen richtig erfasst sind.
1. Die Belege und Verarbeitungsergebnisse sind - soweit nicht Bestandteil der Arbeitsakte (vgl. Nr. 27 Abs. 4 der VwV - Bezüge, Freistellung und Vorschüsse) - entweder nach Kostenstellen oder in alphabetischer Reihenfolge zu sammeln und geordnet aufzubewahren. Die Arbeitsverwaltung hat sich für eine der beiden Ablageformen insgesamt zu entscheiden.
2. Nach Löschung eines Kontos sind die angesammelten Unterlagen auszusondern. Für die Dauer der Aufbewahrung gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (AufbewBest - Anlage zu Nr. 16 zu § 71 LHO).
Der Arbeitsverwaltung stehen für die Auskunft folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) für die an Gefangene bezahlten Bezüge abgeschlossener Haushaltsjahre die monatlich gedruckten und bei der Arbeitsverwaltung abgelegten Lohnscheine sowie das jeweilige Jahreslohnkonto,
b) für die bezahlten Bezüge im laufenden Haushaltsjahr und für die Beschäftigungsdaten der Bildschirm, die Erfassungsbelege und der Beschäftigungsnachweis,
c) für einen aktuellen Stammdatenbestand der Bildschirm,
d) für statistische Auswertungen und konkrete Informationsabfragen Auflistungen nach festgelegten Auswahlund Sortierkriterien.
1. Geschäftsführer des Vollzuglichen Arbeitswesens
(1) Der Geschäftsführer VAW ist verantwortlich für
- die Feststellung der Stellen bzw. Bereiche, die für die Datenermittlung verantwortlich sind,
- die organisatorische Gestaltung des Informations- und Belegflusses und die Terminierung der zu erledigenden Arbeiten, - die Feststellung und Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit der gesamten Lohnabrechnung,
- die Feststellung und Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit der Auszahlungsnachweisungen,
- die ordnungsgemäße Zahlbarmachung der Bezüge auf Grund der vollständig ausgedruckten, bescheinigten und festgestellten Auszahlungsnachweisungen.
(2) Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit der Lohnberechnung erfolgt auf der Zusammenstellung der Kostenstellenergebnisse der Lohnabrechnung.
2. Mitarbeiter im Vollzuglichen Arbeitswesen
(1) Mitarbeiter, die mit dem Sachgebiet der Lohnabrechnung der Gefangenen beauftragt sind, sind verantwortlich für
- die Erstellung der Erfassungsbelege für die Lohnabrechnung der Gefangenen,
- die Prüfung der Erfassungsbelege für die Lohnabrechnung der Gefangenen auf formelle Richtigkeit sowie auf Vollständigkeit,
- die Bescheinigung der vollständigen Übernahme aller Daten in die EDV,
- die Erstellung der Ausdrucke, Bearbeitung der Belege und der Verarbeitungsergebnisse,
- die Sicherung der Daten.
Die richtige und vollständige Datenerfassung muss auf den Erfassungsbelegen durch Namenszeichen bescheinigt werden.
(2) Die bei der Gefangenenarbeit eingesetzten Bediensteten (einschließlich AVD) sind verantwortlich für
- die richtige und vollständige Führung der Erfassungsbelege über die tatsächlich erbrachten Leistungen der Gefangenen,
- den rechtzeitigen Abschluss des Erfassungsbeleges und die Aufbereitung der Ergebnisse für die Datenerfassung (Übertrag in die Erfassungsspalten auf der Vorderseite).
(3) Bei Abschluss des Erfassungsbeleges hat der für die Führung verantwortliche Bedienstete die richtige Leistung und die rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen. Die Feststellung umfasst insbesondere die Richtigkeit
- der zu vergütenden Arbeitsstunden für den Grundlohn und die Zulagen,
- der Arbeitstage und Versicherungstage,
- des Prozentfaktors für Abschläge gemäß § 1 Abs. 3 StVollzVergO,
- die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermerke über den Grund der Abwesenheit im Betrieb.
(1) Der Prüfungsbeamte hat über die nach der Geschäftsordnung für den Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg (GO - Landesbetrieb VAW) vorgesehenen Prüfungsaufgaben hinaus insbesondere zu prüfen, dass
- Lohnkonten nur für anwesende Gefangene und für die Gefangenen, die im letzten Abrechnungszeitraum entlassen oder verlegt wurden, geführt werden,
- die abgespeicherten Daten mit den in den Belegen festgehaltenen Daten übereinstimmen,
- die Druckbilder unverfälscht und nicht zu beanstanden sind,
- die Unterlagen für das Lohnkonto und für den Beschäftigungsnachweis vollständig vorhanden sind und die Konten richtig geführt werden,
- die Auszahlungsbeträge im Bereich der möglichen Höchstbezüge liegen (Plausibilitätsprüfung),
- die vorgeschriebenen Datensicherungsmaßnahmen eingehalten wurden.
(2) Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung kann der Prüfungsbeamte bei seiner Prüfung auch das Logbuch beiziehen.
(3) Der Prüfungsbeamte hat sich mit dem Lohnabrechnungsverfahren vertraut zu machen. Bei von ihm nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten hat er die IuK-Leitstelle im Justizministerium Baden-Württemberg einzuschalten.
VwV d. JuM vom 14. Dezember 2004 (4526/0002)
– Die Justiz 2005 S. 60 –
Bezug: AV d. JuM vom 10. Dezember 1997 (4526-IV/1) – Die Justiz
1998 S. 24 –,
zuletzt geändert durch VwV d. JuM vom 10. Dezember 2001 (4526/001)
– Die Justiz 2002 S. 44 –
Zu den §§ 51, 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG und den hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften sowie zu Nr. 43 und Nr. 74 Abs. 2 Satz 2 VVJug wird ergänzend bestimmt:
(1) Einem Gefangenen kann auf Antrag gestattet werden, den 100,00 Euro übersteigenden Teil seines Überbrückungsgeldes bis zu seiner Entlassung auf einem Sparbuch verzinslich anzulegen, wenn sich der Gefangene zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlage voraussichtlich noch mindestens ein Jahr im Vollzug befinden wird.
(2) Die Ersteinlage sowie die weiteren Einlagen müssen jeweils mindestens 50,00 Euro betragen. Der Anstaltsleiter bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die verzinsliche Anlage durchgeführt wird.
(3) Eine Verpflichtung des Gefangenen, auch sein weiteres Überbrückungsgeld auf dem Sparbuch anzulegen, besteht nicht.
(1) Die Justizvollzugsanstalt richtet auf den Namen des Gefangenen ein Sparbuch ein. Hierbei sind die im Anhang aufgeführten Verfahrensgrundsätze zu beachten. Die Auswahl des Kreditinstituts steht im pflichtgemäßen Ermessen der Justizvollzugsanstalt.
(2) Das Sparbuch darf nur für die Anlage des Überbrückungsgeldes und des als Überbrückungsgeld notwendigen Eigengeldes (§ 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG, Nr. 74 Abs. 2 Satz 2 VVJug) verwendet werden.
(3) Mit dem Kreditinstitut ist zu vereinbaren, dass das Sparguthaben einschließlich der Zinsen als Überbrückungsgeld i.S. von § 51 StVollzG der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung dient und der Gefangene über die Mittel während des Freiheitsentzugs nur mit Zustimmung der Vollzugsbehörde verfügen darf.
Das Kreditinstitut ist insbesondere auch auf die Unpfändbarkeit des Anspruches auf Auszahlung des Geldes hinzuweisen.
(1) Die einzelnen Überweisungen und die dem Sparkonto zufließenden Zinsen werden nach Absprache mit dem Kreditinstitut auf dem Sparbuch nachgetragen.
(2) Gebühren, die durch Eröffnung, Führung oder Auflösung des Sparkontos entstehen, hat der Gefangene zu tragen.
(3) Auf dem Konto über die Gelder des Gefangenen ist das Sparkonto unter Angabe der Kontonummer zu vermerken. Wegen der Verbuchung wird auf das EDV-Benutzerhandbuch für die Programme der Zahlstelle verwiesen.
(1) Das Sparbuch und die ggf. dazugehörende Ausweiskarte sind als Wertsachen des Gefangenen zu behandeln und von der Zahlstelle entsprechend Nr. 1 der VV zu § 83 StVollzG zu verwahren.
(2) Wird der Gefangene nicht nur vorübergehend in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, so ist sein Sparbuch ggf. samt Ausweiskarte der aufnehmenden Anstalt als Wertsache zu übersenden.
(3) Bei der Entlassung werden dem Gefangenen das Sparbuch, ggf. mit der Ausweiskarte gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt, sofern nicht die Abhebung des Guthabens für den Gefangenen durch die Anstalt angezeigt ist.
(4) Soweit der Gefangene bei längerer Freiheitsstrafe für die verzinsliche Anlage nicht die gesetzliche Kündigungsfrist wählt, obliegt es ihm, zur Vermeidung von Vorschusszinsen für die rechtzeitige Kündigung und ggf. Auflösung des Sparkontos vor seiner Entlassung selbst zu sorgen; die Anstalt berät ihn in diesem Zusammenhang im Rahmen des Möglichen.
(1) Gefangene mit Freiheitsstrafen von (noch) über einem Jahr sind auf die Möglichkeit der verzinslichen Anlage des Überbrückungsgeldes aufmerksam zu machen.
(2) Gefangene, die die verzinsliche Anlage des Überbrückungsgeldes beantragen, werden über die vorstehende Regelung unterrichtet.
Bei Sicherungsverwahrten gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die AV d. JuM vom 10. Dezember 1997 (4526-IV/1), Die Justiz 1998 S. 24, zuletzt geändert durch VwV d. JuM vom 10.12.2001 (4526/001), Die Justiz 2002 S. 44, außer Kraft.
1. Der vom Strafgefangenen unterschriebene Antrag auf Einrichtung eines Sparbuches ist unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt bei der zuständigen Filiale des Kreditinstituts zu stellen.
2. Als Anschrift des Sparers ist die Anschrift der Justizvollzugsanstalt ohne Benennung „Justizvollzugsanstalt“ anzugeben.
3. Die Ersteinlage ist bar zu entrichten.
4. Die Justizvollzugsanstalt hat auf der Rückseite des Gegenscheins die Richtigkeit zur Person des Sparers zu bestätigen und seine Unterschrift durch Abdruck des Dienststempels zu beglaubigen.
5. Die Justizvollzugsanstalt hat eine vom Strafgefangenen unterschriebene Erklärung vorzulegen, dass dieser mit der Aushändigung des Sparbuches und ggf. der Ausweiskarte an die Justizvollzugsanstalt für die Dauer der Haft einverstanden ist. Die Erklärung ist mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Sparguthaben einschließlich der Zinsen um Überbrückungsgeld im Sinne von § 51 StVollzG handelt, das unpfändbar ist, auf der Rückseite des Gegenscheins abzugeben.
6. Sparbuch und ggf. Ausweiskarte werden nur der Justizvollzugsanstalt gegen Anerkenntnis ausgehändigt.
7. Die Justizvollzugsanstalt weist den Gefangenen darauf hin, dass er nach der Strafverbüßung dem Kreditinstitut seine neue Anschrift bekannt zugeben hat.
4523/0347 Einkauf der Gefangenen
VwV d. JuM vom 28. Dezember 2004 (4523/0347)
– Die Justiz 2005 S. 79 –
Bezug: AV d. JuM vom 15. Dezember 1997 (4523-IV/311)
– Die Justiz 1998 S. 101 –, geändert durch VwV d. JuM
vom 20. November 2000 (4523-IV/311) – Die Justiz 2001 S. 2 –
und VwV d. JuM vom 15. Juni 2001 (4523-IV/311)
– Die Justiz S. 369 –
Zu den §§ 22, 170,
174 StVollzG und den hierzu erlassenen
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften, zu Nr. 17 VVJuG und zu Nrn. 51,
81, 85
UVollzO wird ergänzend bestimmt:
(1) Gefangene sollen Gelegenheit haben, aus einem von der Justizvollzugsanstalt vermittelten Warenangebot (§ 22 Abs. 1 StVollzG) möglichst wöchentlich einzukaufen. Mindestens jedoch vierzehntägig einzukaufen.
(2) Die Anstalstleitung kann für die Teilnahme an weiteren Einkaufsmöglichkeiten einen Mindestbetrag festsetzen, wenn Gefangene im laufenden Monat bereits eingekauft haben. Der Mindestbetrag soll 3,00 Euro nicht überschreiten.
(1) Das Warenangebot soll bedarfsgerecht sein und insbesondere frische und vitaminhaltige Lebensmittel enthalten. Anzubieten sind auch Postwertzeichen.
(2) Die Verwendung der Gelder der Gefangenen für Einkaufszwecke ist in der VwV über die Behandlung und Verwendung der Gelder der Gefangenen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Zum Nachweis der Einkaufsberechtigung erhalten Gefangene rechtzeitig vor dem Einkauf eine Aufstellung der ihnen zum Einkauf zur Verfügung stehenden Geldbeträge (Einkaufszettel).
(1) Der Verkauf in der Anstalt ist einem Händler zu übertragen. Ein Verkauf durch die Anstalt selbst an Gefangene ist nicht statthaft. Insbesondere ist ein – auch nur vorübergehender – Eigentumserwerb des Landes an Waren nicht zulässig. Vereine der Straffälligenhilfe oder andere Stellen dürfen am Verkauf nicht beteiligt werden.
(2) Der Verkauf ist so zu gestalten, dass der Händler nur mit Einwilligung der Gefangenen von deren persönlichen Daten Kenntnis erlangt.
(1) Der Verkauf durch den Händler in der Justizvollzugsanstalt kann in der Form geschehen, dass der Händler an bestimmten Einkaufstagen seine Ware in die Anstalt verbringt und den Verkauf selbst durchführt (Basarsystem). Dem steht nicht entgegen, dass der Händler in der Anstalt ein Warenlager unterhält. Der Verkauf ist zu beaufsichtigen.
(2) Der Händler vermerkt die Beträge, für die Gefangene eingekauft haben, auf den Einkaufszetteln der Gefangenen. Die Richtigkeit der Eintragung und den Erhalt der Ware haben die Gefangenen auf den Einkaufszetteln durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Die nach Absatz 2 abgeschlossenen Einkaufszettel sind der Anstaltszahlstelle zur Buchung und Abrechnung mit dem Händler zuzuleiten.
Der an den Händler auszuzahlende Betrag errechnet sich aus der Summe der Beträge, für die die Gefangenen eingekauft haben, abzüglich der nach Nr. 10 von der Staatskasse zu vereinnahmenden Beträge.
(1) Der Verkauf durch den Händler in der Justizvollzugsanstalt kann ferner in der Form geschehen, dass der Händler in der Anstalt einen Verkaufsraum erhält, in welchem zu bestimmten Öffnungszeiten vom Händler oder für ihn von Anstaltsbediensteten oder von Gefangenen Waren verkauft werden (Kiosksystem).
(2) Die den Verkauf leitenden oder beaufsichtigenden Bediensteten haben für die Gefangenen jeweils eine Kontokarte zu führen, für die als Muster der Vordruck JKassO 113 verwendet werden kann. In diese Karte sind einzutragen
a) der Betrag, über den die Gefangenen nach Mitteilungen der Zahlstelle im jeweils laufenden Monat jeweils verfügen können,
b) der Betrag, über den beim jeweiligen Einkauf verfügt worden ist,
c) nach jedem Einkauf der noch zur Verfügung stehende Betrag.
In die Kontokarte sind bei der Zahlstelle bestehende Sperrvermerke oder Verfügungsbeschränkungen zu übernehmen.
(3) Gefangene können in der Weise an der Verwaltung ihrer Konten beteiligt werden, dass sie über jeden Einkauf einen besonderen Beleg auszufüllen haben.
(4) Im Übrigen gilt Nr. 5 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass auf den Einkaufszetteln nur die Monatssumme der Beträge, für welche die Gefangenen eingekauft haben, vermerkt werden.
(1) Ist ein Verkauf durch den Händler in der Justizvollzugsanstalt nicht durchführbar, so kann die Anstalt die Ware für die Gefangenen beim Händler zur Auslieferung schriftlich bestellen (Listeneinkauf). Bei geringeren Mengen kann von einer schriftlichen Bestellung abgesehen und die Ware beim Händler abgeholt werden. Nr. 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wird die Ware beim Händler schriftlich bestellt, können zur Ermittlung der Gesamtmenge besondere Verzeichnisse über Einzelbestellungen gefertigt werden.
Ist Barauszahlung des Hausgeldes und Taschengeldes zugelassen, ist der Einkauf durch Barzahlung abzuwickeln. Nr. 5 Abs. 2 und 3 und Nr. 6 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
Es ist jedoch in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Gefangenen nur in Höhe des ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Haus- und Taschengeldes einkaufen.
(1) Der Verkauf ist unter Beachtung der Bestimmungen der Anordnung der Landesregierung über die Beschaffung in der Landesverwaltung (Beschaffungsanordnung) und der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) in den jeweils gültigen Fassungen an Gewerbetreibende zu vergeben. Eine Vergabe an Vollzugsbedienstete und deren Familienangehörige ist unzulässig.
(2) Mit dem Händler ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hiervon kann unter den Voraussetzungen der Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 abgesehen werden. In der Vereinbarung soll ausbedungen werden, dass Waren, die zu Beanstandungen Anlass geben, auf Kosten des Händlers untersucht werden können. Für den Fall des Verkaufs durch den Händler in der Justizvollzugsanstalt soll vereinbart werden,
a) dass der Händler keine höheren Preise verlangen darf als zur gleichen Zeit für gleiche Waren in seinen Verkaufsstellen außerhalb der Justizvollzugsanstalt,
b) dass die Justizvollzugsanstalt mit sofortiger Wirkung kündigen kann, wenn vom Händler oder seinem Personal unerlaubte Geschäfte mit Gefangenen getätigt werden, wenn das Warenangebot nicht den Bedingungen entspricht oder wenn unangemessene Preise gefordert werden.
Wird der Verkauf nach Nr. 6 für den Händler durch Anstaltsbedienstete durchgeführt, soll ein Haftungsausschluss für die Bediensteten und das Land außer für den Fall des Vorsatzes vereinbart werden.
(1) Der Aufwand der Anstalt ist beim Verkauf durch den Händler in der Justizvollzugsanstalt in der Weise abzugelten, dass die Überlassung des Verkaufs von der Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung abhängig gemacht wird. Die Höhe der Entschädigung soll nach dem Umsatz bemessen werden.
(2) Beim Listeneinkauf ist der Aufwand der Anstalt dadurch abzugelten, dass Rabatte und Skonti von der Staatskasse vereinnahmt werden.
(3) Von der Erhebung einer Nutzungsentschädigung oder von der Vereinnahmung von Rabatten und Skonti ist abzusehen, wenn sich der Händler verpflichtet, die eingesparten Beträge an die Gefangenen weiterzugeben, indem er entsprechende nachprüfbare Preisabschläge auf die Waren einräumt.
(4) Für die dem Händler beim Verkauf durch Gefangene geleistete Hilfe sind die vorgeschriebenen Arbeitslöhne zu erheben.
Die Justizvollzugsanstalt hat darauf zu achten, dass der Händler seine Verpflichtungen aus dem Vertrag einhält. Insbesondere ist seine Preisgestaltung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
4523/0348 Behandlung der Gelder der Gefangenen
VwV d. JuM vom 21. Dezember 2006 – Az.: 4523/0348 –
– Die Justiz 2007 S. 136 –
Bezug: VwV d. JuM vom 29. Dezember 2005 (Az.: 4523/0348) – Die Justiz 2006 S. 122 –
Nicht als Überbrückungsgeld heranzuziehendes Eigengeld ist freies Eigengeld.
1.2.1 Überbrückungsgeld wird ohne Rücksicht auf einen Wechsel der Vollzugsart erst bei der Entlassung der Gefangenen in die Freiheit ausgezahlt.
1.2.2 Die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes wird auf den einhundertfünfzigfachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG) festgesetzt.
1.2.3 Auch denjenigen Gefangenen, für die kein Überbrückungsgeld zu bilden ist, soll ein angemessener Betrag für die Zeit nach der Entlassung verbleiben. Hierauf ist hinzuwirken.
1.2.3 Auch denjenigen Gefangenen, für die kein Überbrückungsgeld zu bilden ist, soll ein angemessener Betrag für die Zeit nach der Entlassung verbleiben. Hierauf ist hinzuwirken.
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen Hausgeld und Taschengeld bar an die Gefangenen ausbezahlt werden. Die für den offenen Vollzug insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen bleiben unberührt.
Der Nachweis der Gelder auf den Konten richtet sich nach Nr. 16 der Anlage 1 zu § 79 LHO. Bezüge aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder aus einer Selbstbeschäftigung sind wie von der Anstalt ausbezahlte Bezüge zu behandeln. Aus den Konten muss ersichtlich sein, ob und in welchem Umfang die Gefangenen über ihr Guthaben verfügen dürfen.
2.1.1 Bei Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen die Selbstbeschäftigung gestattet ist, bestimmt der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin die Höhe der für die in VV Nr. 2 Abs. 3 zu § 39 StVollzG vorgesehenen Zwecke sowie für notwendige Aufwendungen für genehmigten Urlaub zur Verfügung zu stellenden Beträge.
2.1.2 Hausgeld und die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehenden Auslagen sollen zusammen ein Drittel der jeweiligen Nettobezüge der Gefangenen nicht überschreiten. In besonderen Fällen kann der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin Ausnahmen zulassen. Der dem Überbrückungsgeld zuzuführende Anteil der Bezüge soll mindestens das Zweifache des Hausgeldes betragen und darf den Betrag des Hausgeldes nicht unterschreiten. Wenn Beträge zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten verwendet werden sollen, sollen die Beträge für die übrigen Verwendungszwecke so bemessen werden, dass den jeweiligen Unterhaltspflichten voll genügt wird.
2.1.3 Von der Erhebung eines Haftkostenbeitrages darf nur abgesehen werden, wenn die verbleibenden Bezüge – insbesondere im Falle einer Berufsausbildung, einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung von Gefangenen – diejenigen Bezüge nicht nennenswert übersteigen, die Gefangene im Falle einer Beschäftigung in der Anstalt normalerweise erzielen würden.
2.1.4 Der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin entscheidet, in welchem Umfang bis zur Auszahlung des ersten Arbeitsverdienstes Mittel aus dem Haus-, Eigen- und Überbrückungsgeld für Aufwendungen der Gefangenen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt und andere notwendige Aufwendungen entnommen werden.
2.1.5 Reichen die bis zur Auszahlung des ersten Arbeitsverdienstes zur Verfügung stehenden eigenen Mittel der Gefangenen nicht aus, so können für die in Nr. 2.1.4 genannten Zwecke Darlehen aus Haushaltsmitteln (Finanzposition 0508.86301) gewährt werden. Mit den Gefangenen ist eine treuhänderische Abtretung der gesamten Lohnansprüche zu vereinbaren. Abtretungen sind den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mitzuteilen (§§ 404 ff. BGB).
Die Selbstbeschäftigung ist stets davon abhängig zu machen, dass die Gefangenen Vorschüsse auf den Haftkostenbeitrag entrichten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2.3.1 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege bis zur vollen Höhe des Hausgeldes und des Taschengeldes, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 StVollzG auch aus Mitteln des freien Eigengeldes einkaufen Sicherungsverwahrte können zusätzlich Mittel zur Körperpflege für bis zu weiteren 11 Euro vom Eigengeld einkaufen. Die Beschränkungen für Jugendstrafgefangene für den Einkauf von Tabakwaren, Zubehör und Zündmitteln sind zu beachten (VwV d. JuM zum Rauchen der Gefangenen vom 8. April 2004, Az. 4433/0073, Die Justiz S. 210).
2.3.2 Im Rahmen einer vernünftigen Lebensweise hält sich bei Untersuchungsgefangenen ein Einkauf von Zusatznahrungs- und Genussmitteln sowie von Gegenständen des persönlichen Bedarfs bis zum Betrag von 150 Euro monatlich. Der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin kann einen anderen Betrag festsetzen. Der freigegebene Betrag ist bei mehrmaligen Einkaufsmöglichkeiten bis zum Monatsende zu verwalten. Nr. 68 Abs. 1 Ziffer 2 UVollzO bleibt unberührt.
2.3.3 Jungen Untersuchungsgefangenen steht zum Einkauf das Hausgeld zur Verfügung. Verfügen sie ohne Verschulden nicht über genügend Hausgeld oder Taschengeld, kann der fehlende Betrag in Höhe der Differenz bis zu 150 Euro vom Eigengeld freigegeben werden. Ist ihnen das Rauchen gestattet, dürfen sie für den Einkauf von Tabakwaren, Zubehör und Zündmitteln nur die Hälfte des Hausgeldes, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe des Betrags eines monatlichen Taschengeldes gemäß § 46 StVollzG verwenden.
2.3.4 Nicht freies Eigengeld kann monatlich in Höhe von 20 Euro für Kosten des Postverkehrs (Telefonentgelte und Porto, für Korrespondenz benötigte Schreibwaren) freigegeben werden.
2.3.5 Im Übrigen gelten für den Einkauf der Gefangenen die Bestimmungen der VwV des JuM zum Einkauf der Gefangenen (VwV – Einkauf) vom 28. Dezember 2004, Az. 4523/0347), Die Justiz 2005, S. 79, in der jeweils geltenden Fassung.
2.4.1 Als Verwendungszwecke, die der Eingliederung dienen, gelten
2.4.1.1 Eigenbeteiligung bei Zahnersatz und Brillen, Verhütungsmittel für weibliche Gefangene u.Ä.;
2.4.1.2 Aus- und Fortbildung; Lernmaterial, Lehrgangs- und Prüfungskosten, durch die Maßnahme verursachte Reisen und Bekleidung u.Ä.;
2.4.1.3 Entlassungsvorbereitung; Kosten der Arbeitssuche und der Wohnungssuche, Kleidung für Freigang, Berufs- und Entlassungskleidung, Personalpapiere, Schuldenregulierung u.Ä.;
2.4.1.4 Vollzugslockerungen und Urlaub aus der Haft, soweit sie der Kontaktpflege zu Personen dienen, von denen angenommen werden kann, dass sie zur Eingliederung der Gefangenen beitragen.
2.4.2 Über zweckgebunden zur Eingliederung eingezahltes Eigengeld sind die Gefangenen zu informieren, damit sie ggf. die Freigabe zur Zweckerfüllung beantragen können. Verbleibende Restbeträge aus der Zweckbindung werden nicht zur Ausgabe in der Folgezeit weiterverwaltet.
2.5.1 Überbrückungsgeld darf gegen den Willen ausländischer Strafgefangener nicht für die Kosten ihrer Abschiebung in Anspruch genommen werden.
2.5.2 Überbrückungsgeld kann zur Bezahlung von Geldstrafen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen verwendet werden, wenn die Gefangenen dies wünschen.
Die Gefangenen können Hausgeld oder freies Eigengeld an beliebige Dritte außerhalb der Anstalt überweisen lassen.
2.7.1 Überbrückungsgeld oder das als Überbrückungsgeld notwendige Eigengeld können die Gefangenen verzinslich nach Maßgabe der VwV d. JuM zur verzinslichen Anlegung des Überbrückungsgeldes vom 14. Dezember 2004, Az. 4526/0002, Die Justiz 2005, S. 60, anlegen.
2.7.2 Ihr freies Eigengeld können Gefangene in jeder Form verzinslich anlegen. Eine Anlage auf einem für Überbrückungsgeld eingerichteten Sparbuch ist nicht möglich. Das Guthaben eines von freiem Eigengeld eingerichteten Sparbuchs ist nicht mehr Eigengeld i.S. des § 52 StVollzG. Eine Verpflichtung der Gefangenen, dieses Sparbuch der Justizvollzugsanstalt zur Verwahrung als Wertsache zu übergeben, besteht daher nicht. Bei der Abgabe von Drittschuldnererklärungen darf daher auch nicht auf derartige verzinsliche Anlagen hingewiesen werden.
Monatliche Fix- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich vor Freigabe bzw. Auszahlung von Geldern an Gefangene abzubuchen. Minusbuchungen sind nicht zulässig. Nachnahmesendungen dürfen nur dann angenommen bzw. bei Posthinterlegung abgeholt werden, wenn der entsprechende Geldbetrag zur Verfügung steht.
Die Gewährung von Vorschüssen ist nach der Maßgabe der Nrn. 17 bis 20 der VwV d. JuM zur Berechnung der Bezüge und Feststellung des Freistellungsanspruchs der Gefangenen; Zahlung von Vorschüssen (VwV – Bezüge, Freistellung, Vorschüsse) vom 19. Dezember 2002 Az. 4523/0343, Die Justiz 2003, S. 52, möglich.
Am Monatsende nicht verbrauchte Gelder können angespart werden. Eine Umbuchung zum Eigengeld unterbleibt.
Für den Ersatz von Aufwendungen gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG oder für Schadensersatz sind – mit Ausnahme des Taschengeldes – die Bezüge der Gefangenen, soweit sie nicht unter den Mindestbetrag an Hausgeld (§ 93 Abs. 2 StVollzG) fallen oder als Haftkostenbeitrag oder als Überbrückungsgeld benötigt werden, sowie der der Pfändung unterliegende Teil des Eigengeldes in Anspruch zu nehmen.
3.2.1 Die Entscheidung darüber, ob Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gegen Gefangene geltend gemacht werden sollen, und die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Gelder der Gefangenen obliegt dem Anstaltsleiter/der Anstaltsleiterin. Ihm/Ihr wird die Befugnis übertragen, Ansprüche bis zu 75.000 Euro befristet und Ansprüche bis zu 40.000 Euro unbefristet niederzuschlagen sowie Ansprüche bis zu 13.000 Euro zu erlassen. § 59 LHO und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen LHO (DBestLHO) – VwV des JuM vom 17. September 2002, Az. 5100/0230, Die Justiz S. 579 –, geändert durch VwV d. JuM vom 17. Februar 2004, Az. 5100/0230, Die Justiz S. 186 – und vom 20. Juli 2004, Az. 5100/0230, Die Justiz S. 313 – sind zu beachten.
3.2.2 Die gerichtliche Geltendmachung von Aufwendungs- und Schadensersatzforderungen und die außergerichtliche Geltendmachung und Einziehung solcher Forderungen nach dem Ausscheiden der Gefangenen aus dem Vollzug obliegt dem Generalstaatsanwalt/ der Generalstaatsanwältin bei dem Oberlandesgericht nach Maßgabe der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vom 30. November 2004 (GBl. S. 874). Außerdem sind die Bestimmungen der VwV d. JuM vom 16. August 2005 über die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Schadensfällen im Geschäftsbereich des Justizministeriums, Az. 5002/0153, Die Justiz S. 413 – zu beachten.
3.3.1 Von Gefangenen angerichtete Schäden, die zu ihrer Beseitigung geleisteten Aufwendungen sowie Aufwendungen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG sind dem Anstaltsleiter/der Anstaltsleiterin mit Vordruck E 16 (Meldung über Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche – Druckerei der Justizvollzugsanstalt Mannheim) zur Kenntnis zu bringen. Erkennen die Gefangenen ihre Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach an, haben sie dies auf dem Vordruck schriftlich zu bestätigen.
3.3.2 Entscheidet der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin, dass die Gefangenen zum Ersatz von Aufwendungen oder Schäden heranzuziehen sind, bestimmt er den Anteil des Hausgeldes und des verfügbaren Teils des Eigengeldes, der einzubehalten ist. Für eine/n von mehreren Gefangenen gemeinsam verursachten Schaden sollen möglichst einheitliche Ersatzregelungen getroffen werden. Befinden sich die Gefangenen in verschiedenen Vollzugsanstalten des Landes, führen die Anstaltsleiter/innen untereinander eine Einigung herbei.
3.3.3 Offene Forderungen aus Aufwendungs- oder Schadensersatzverpflichtungen von Gefangenen, die aus dem Vollzug ausgeschieden sind, teilt der Anstaltsleiter/ die Anstaltsleiterin dem Generalstaatsanwalt/ der Generalstaatsanwältin bei dem Oberlandesgericht mit. Dem Generalstaatsanwalt/Der Generalstaatsanwältin ist auch mitzuteilen, wenn Gefangene während des Vollzugs voraussichtlich keine Gelder verfügbar haben werden, die einbehalten werden können.
Den Gefangenen sind die Entscheidungen des Anstaltsleiters/ der Anstaltsleiterin gem. Nr. 3.3.2 bekannt zu geben. Gleichzeitig ist bekannt zu geben, dass nach Maßgabe der getroffenen Entscheidung gegen Forderungen auf Auszahlung der Bezüge und der verwahrten Gelder aufgerechnet werde. Die Bekanntgabe der Entscheidung und die Erklärung der Aufrechnung sind aktenkundig zu machen. Auf Verlangen ist den Gefangenen ein Abdruck auszuhändigen.
3.5.1 Die Einziehung der Forderungsbeträge ist in geeigneter Weise zu überwachen.
3.5.2 Die einzuziehenden Beträge sind nach Maßgabe der vom Anstaltsleiter/von der Anstaltsleiterin getroffenen Entscheidungen von den Guthaben der Gefangenen an Bezügen und an Eigengeld abzubuchen und nach den Bestimmungen des § 35 LHO dem Landeshaushalt zuzuführen, soweit sie nicht an andere Empfangsberechtigte auszuzahlen sind. Auf Verlangen ist den Gefangenen eine Quittung über die Abbuchung zu erteilen.
3.5.3 Die einzuziehenden Beträge können gesammelt und bei der Entlassung, spätestens jedoch am Ende des Rechnungsjahres, umgebucht oder ausgezahlt werden, wenn die Ersatzleistung über mehrere Monate fortdauert.
3.6.1 Eine Empfangsanstalt innerhalb des Landes kann über Ersatzleistungen neu entscheiden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
3.6.2 Bei Verlegungen in Justizvollzugsanstalten anderer Bundesländer sind die Empfangsanstalten neben dem Ersuchen gemäß Abs. 2 VV zu § 93 StVollzG zu bitten, eingezogene Beträge an die Entsendeanstalt zu überweisen sowie die Entlassanschrift oder die Anschrift einer neuen Empfangsanstalt mitzuteilen, falls die Gefangenen vor Tilgung der Ersatzforderung entlassen bzw. verlegt werden sollten.
3.7.1 Auszahlung bei Entlassung
3.7.1.1 Bei der Entlassung werden den Gefangenen die für sie gutgeschriebenen Gelder ausbezahlt. § 51 Strafvollzugsgesetz und die hierzu ergangenen VV bleiben unberührt.
3.7.1.2 Guthaben von Gefangenen, für die kein Überbrückungsgeld zu bilden ist, können mit ihrem Einverständnis ganz oder teilweise an Angehörige, an Betreuer oder an Betreuungsstellen zur späteren Auszahlung an die Gefangenen überwiesen werden.
3.7.2 Auszahlung bei Verlegung und Überstellung
3.7.2.1 Bei Einzeltransporten kann das Guthaben des/der Gefangenen ausnahmsweise dem Transportbegleiter/ der Transportbegleiterin mitgegeben werden, ansonsten ist das Guthaben spätestens am zweiten Werktag nach einer Verlegung vollständig abzurechnen und an die Empfangsanstalt zu überweisen. Der Empfangsanstalt sind gleichzeitig die Anteile des Guthabens an Eigen-, Überbrückungs- sowie Hausund Taschengeld, der Zeitpunkt des letzten Einkaufs (auch Sondereinkauf) sowie eventuelle Verfügungsbeschränkungen mitzuteilen. Eine Zweitfertigung dieser Mitteilung verbleibt bei den Unterlagen der Zahlstelle. Die Mitteilung ist in jedem Falle mit Datum, Dienststempel und Unterschrift des zuständigen Bediensteten zu versehen.
3.7.2.2 Bei Überstellungen, die voraussichtlich mehr als zwei Wochen dauern werden, ist gemäß Abs. 1 zu verfahren.
3.7.2.3 Bei einer Verlegung oder Überstellung an das Justizvollzugskrankenhaus sind Abrechnung und Überweisung des Gefangenenguthabens abweichend von den Nrn. 3.7.2.1 und 3.7.2.2 spätestens am darauf folgenden ersten Werktag zu erledigen. Gleichzeitig ist die Mitteilung nach Nr. 3.7.2.1 Satz 2 vorab schon per Telefax, E-Mail oder fernmündlich durchzuführen.
3.7.2.4 Der Zahlstellenaufsichtsbeamte/die Zahlstellenaufsichtsbeamtin hat sich bei der monatlichen Zahlstellenprüfung durch Stichproben zu überzeugen, ob die Guthaben rechtzeitig überwiesen wurden und die entsprechenden Mitteilungen erfolgt sind.
4.1 Guthaben von verstorbenen Gefangenen sind an die Erben auszubezahlen. Ist der Fiskus Erbe, so ist das Guthaben zu den vermischten Verwaltungseinnahmen zu vereinnahmen.
4.2 Für Guthaben von entwichenen Gefangenen gilt Nr. 4.1 unter Beachtung der Nr. 2.5.6 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Verwahrung der Habe der Gefangenen (VwV – Habe) vom 5.12.2005 – Az.: 4513/0080 – entsprechend.
5.1 Gefangenengelder sind als vermischte Verwaltungseinnahmen zur Landeskasse zu vereinnahmen, wenn sie zum Ablauf des auf das Ausscheiden der Gefangenen aus dem Vollzug folgenden Rechnungsjahres nicht in Anspruch genommen werden. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Verwahrfrist abgekürzt werden.
5.2 Nach ihrer Vereinnahmung zur Landeskasse herausverlangte Gelder sind aus den vermischten Verwaltungsausgaben auszuzahlen.
6.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV des JuM vom 30. Dezember 1998 (4523-VI/297) – Die Justiz 1999 S. 93 – außer Kraft.
6.2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
4550/0428 Gesundheitswesen im Justizvollzug
VwV d. JuM vom 31. Januar 2003 (4550/0428)
– Die Justiz S. 73 –
In Anbetracht der Empfehlung Nr. R(98)7 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten betreffend ethische und organisatorische Aspekte der Gesundheitsfürsorge in Gefängnissen vom 8. April 1998 und auf Grund der Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zur Gesundheitsfürsorge der Gefangenen, insbesondere §§ 56 ff. StVollzG, sowie der dazu ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wird ergänzend bestimmt:
(1) Der ärztliche Dienst im Justizvollzug wird von hauptamtlichen, nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Kräften wahrgenommen (vgl. § 158 Abs. 1 StVollzG).
(2) Bei Abwesenheit der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes ist die Vertretung sicherzustellen.
(3) Sind in einer Justizvollzugsanstalt mehrere Ärztinnen oder Ärzte tätig, legt der Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin im Einvernehmen mit ihnen in einem Organisationsplan fest, von wem die einzelnen ärztlichen Aufgaben verantwortlich wahrgenommen werden. Der Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin achtet darauf, dass die Aufgabenbereiche vollständig abgedeckt werden.
(1) Zum Krankenpflegedienst gehören die im Justizvollzug tätigen Krankenschwestern, Krankenpfleger, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer. Im Krankenpflegedienst können auch Kräfte des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen oder eine solche anstreben (vgl. § 158 Abs. 2 StVollzG). Solange Personen mit einer solchen Erlaubnis nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes herangezogen werden, die allgemeine Kenntnisse in der Krankenpflege haben.
(2) Sind üblicherweise mehr als drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Krankenpflegedienstes gleichzeitig in der Krankenabteilung tätig, legt der ärztliche Dienst im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter bzw. der Anstaltsleiterin die Verteilung der einzelnen Aufgaben in einem Organisationsplan fest.
(1) Für die Schweige- und Offenbarungspflichten des ärztlichen Dienstes und des Krankenpflegedienstes gilt § 182 Abs. 2 und 4 StVollzG.
(2) Der Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin kann in fachlichen Angelegenheiten des ärztlichen Dienstes, die sich seiner Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen und Anregungen geben (vgl. VV Nr. 2 Abs. 2 zu § 156 StVollzG). Ist der ärztliche Dienst nicht erreichbar und die Sache eilbedürftig, so kann der Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin vom Krankenpflegedienst vorläufige Auskunft verlangen.
Für Diagnose und Therapie ist der ärztliche Dienst verantwortlich. Der Krankenpflegedienst darf Verrichtungen, die zum eigenverantwortlichen ärztlichen Bereich gehören, nicht vornehmen.
(1) Ein Einsatz des Krankenpflegedienstes außerhalb der Krankenabteilung ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn es die Belange der Gesundheitsfürsorge nicht beeinträchtigt. Bei der Diensteinteilung ist auf die Bedürfnisse des Gesundheitswesens Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der über den Wechseldienst erlassenen Vorschriften möglich ist.
(2) Soweit es die Größe des Krankenpflegedienstes zulässt, soll auch während der Nacht ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in der Anstalt anwesend sein.
(3) Der Krankenpflegedienst kann auch außerhalb seiner regelmäßigen Dienststunden zu einem Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
(1) Dem Krankenpflegedienst obliegt der pflegerische Bereich und Organisation der Sprechstunde. Er unterstützt den ärztlichen Dienst bei der gesundheitlichen Betreuung der Gefangenen und bei der Erledigung der sonstigen ärztlichen Aufgaben.
(2) Der Krankenpflegedienst kann Patienten grundsätzlich nur nach ärztlicher Anordnung versorgen. Bestehen Patienten auf Vorstellung beim ärztlichen Dienst, werden sie zur Sprechstunde vorgemerkt. In dringenden Fällen wird der Anstaltsarzt oder ein anderer Arzt hinzugezogen.
(1) Arzneimittel dürfen nur auf Grund einer Verordnung des ärztlichen Dienstes ausgegeben werden; in ihr ist – soweit nötig – die Aufnahmeart, die Dosierung, die Einnahmedauer, die Einnahmezeiten und die Darreichungsform festzulegen. Die Ausgabe obliegt grundsätzlich dem Krankenpflegedienst. Der ärztliche Dienst kann anordnen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne besondere ärztliche Verordnung an Patienten ausgegeben werden dürfen; die in Betracht kommenden Arzneimittel sind in einer Liste schriftlich zu bezeichnen.
(2) Die Ausgabe von Arzneimitteln durch Bedienstete, die nicht dem Krankenpflegedienst angehören, ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
(3) Zur Einnahme von Arzneimitteln gilt VV Nr. 4 zu § 58 StVollzG.
(1) Die Pflichten des Apothekers aus dem Liefer- oder Versorgungsvertrag bleiben unberührt.
(2) Der ärztliche Dienst veranlasst bei der Anstaltsverwaltung die Beschaffung von Arzneimitteln, Verbandstoffen und medizinischen Geräten und trifft Anordnungen für deren Aufbewahrung. Im Übrigen gilt VV Nr. 4 Abs. 3 zu § 58 StVollzG.
(3) Der ärztliche Dienst führt ein Betäubungsmittelbuch. Im Übrigen gilt VV Nr. 4 Abs. 2 zu § 58 StVollzG.
(4) Arzneimittel dürfen aus dem Lager nur vom ärztlichen Dienst oder vom dazu ermächtigten Krankenpflegedienst entnommen oder abgegeben werden.
(5) Der ärztliche Dienst kontrolliert mit Hilfe des Krankenpflegedienstes die vorrätigen Arzneimittel regelmäßig darauf, ob ihr Verfallsdatum abgelaufen ist. Auszusondernde Arzneimittel sind der liefernden Apotheke zurückzugeben, falls nicht im Einvernehmen mit dem örtlichen Gesundheitsamt eine andere Art der ungefährlichen Abfallbeseitigung gefunden wird.
(6) Der ärztliche Dienst überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung von Arzneimitteln, Verbandstoffen und medizinischem Gerät durch den Krankenpflegedienst.
Für die Verordnung von Arzneimitteln und Verbandstoffen gelten die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien).
(1) Die Führung der Gesundheitsakten obliegt dem Krankenpflegedienst im Auftrag des ärztlichen Dienstes. Jede Ausgabe von Arzneimitteln ist in den Gesundheitsakten der Patienten zu vermerken.
(2) Im Übrigen gelten Nr. 60 VGO und der Runderlass vom 23. November 2001 (1464/0268).
Der Krankenpflegedienst bereitet die ärztliche Sprechstunde vor. Er veranlasst die rechtzeitige Zuführung der Patienten. Während der Sprechstunde unterstützt der Krankenpflegedienst den ärztlichen Dienst.
(1) Die Anordnung ist Aufgabe des ärztlichen Dienstes. Er trägt die Anordnungsverantwortung.
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen kann er, soweit sie nicht wegen besonderer Umstände ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, durch schriftliche Anordnung im Einzelfall auf den Krankenpflegedienst übertragen. Bezeichnet der Arzt die Krankenpflegeperson namentlich, so darf diese die Durchführung nicht auf andere Pflegepersonen weiterübertragen.
(3) Die Übertragung der Durchführung von Injektionen und Infusionen setzt eine schriftliche Anordnung des ärztlichen Dienstes voraus, mit der das Medikament und seine Dosis sowie Art und Zeitpunkt der Verabreichung zu bezeichnen sind.
(4) Die Pflegeperson trägt die Durchführungsverantwortung. Sie hat die gebotenen Sofortmaßnahmen und die ihr erteilten Anweisungen zu beachten. Die allgemeine Überwachungsund Aufsichtspflicht des Arztes gegenüber dem Pflegepersonal bleibt unberührt. Die Weiterübertragung auf nicht ermächtigte Pflegepersonen ist unzulässig.
(5) Der Bedsidetest und das Anhängen von Bluttransfusionen, Thrombozytenkonzentrat und Frischplasma stellt eine ärztliche Maßnahmen dar, die nicht auf das Pflegepersonal übertragen werden kann. Dies gilt auch für das Legen einer venösen Verweilkanüle und i.v. Injektionen.
(6) Die Durchführung der in Abs. 1 bis 5 bezeichneten Maßnahmen erfordert in jedem Einzelfall die Einwilligung des Patienten. Sie wird in der Regel stillschweigend dadurch erteilt, dass der Patient einer erkennbaren Maßnahme nicht widerspricht. Verweigert der Patient die Einwilligung oder widerruft er sie, so muss die Durchführung unterbleiben. Der Arzt ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
(7) Auf mögliche Nebenwirkungen bzw. Gefahren, die mit der Verabreichung des Medikamentes verbunden sein können, hat der Arzt das Krankenpflegepersonal bei der Anordnung hinzuweisen. Ergeben sich für die beauftragten Pflegepersonen wegen der Durchführung Zweifel oder Bedenken, so ist unverzüglich eine nähere ärztliche Weisung einzuholen. Ergeben sich während oder nach der Durchführung Komplikationen, so ist der Arzt unverzüglich zu unterrichten.
(1) Der Krankenpflegedienst kann zu Arbeiten im Labor sowie zur Bedienung medizinisch-technischer Apparate herangezogen werden. Wird er mit der Vornahme physiotherapeutischer Maßnahmen betraut, hat er die Patienten in bestimmten, vom ärztlichen Dienst festgesetzten Zeitabständen diesem vorzustellen; dies gilt auch, wenn der Krankenpflegedienst mit dem Wechseln von Verbänden vertraut ist.
(2) Der Krankenpflegedienst kann im Rahmen der Bestimmungen der Röntgenverordnung in der Röntgenabteilung eingesetzt werden. Die Anordnung einer Röntgenuntersuchung obliegt dem ärztlichen Dienst.
(1) Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung oder sonstigen akuten Notfällen leistet der Krankenpflegedienst erste Hilfe oder trifft sonstige medizinische Maßnahmen auch ohne ärztliche Anordnung. Medizinische Behandlungsmaßnahmen, die eine ärztliche Ausbildung erfordern, dürfen ohne ärztliche Anordnung nicht durchgeführt werden.
(2) Unberührt bleibt die Pflicht, erforderlichenfalls den ärztlichen Dienst oder, wenn dieser nicht rechtzeitig erreichbar ist, einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin beizuziehen.
(3) Der Krankenpflegedienst unterrichtet unverzüglich, spätestens bis zur nächsten Sprechstunde, den ärztlichen Dienst.
(1) Die Krankenversorgung in bettenführenden Krankenabteilungen ist nach medizinischem Standard sicherzustellen.
(2) Pflege und Beaufsichtigung der Patienten in der Krankenabteilung obliegen dem Krankenpflegedienst. In Ausnahmefällen können auf Anordnung des Anstaltsleiters bzw. der Anstaltsleiterin andere Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes zur Beaufsichtigung von Patienten eingesetzt werden.
(1) Der Krankenpflegedienst ist verantwortlich für Sauberkeit und Ordnung in der Krankenabteilung. Er überwacht die in der Krankenabteilung mit Hilfstätigkeiten beschäftigten Gefangenen und stellt sicher, dass diese keinen Zugang zu Medikamenten, ärztlichen Instrumenten und Krankenunterlagen haben.
(2) Der Krankenpflegedienst ist in seinem Verantwortungsbereich zuständig für die Einhaltung der Hygienepläne.
(1) Der Krankenpflegedienst ist verantwortlich für die Reinigung, Desinfektion/Sterilisation und Pflege des ärztlichen Instrumentariums gemäß den Hygieneplänen und für die Aufbewahrung von Arzneimitteln und Verbandsmaterial. Er führt die Anforderungslisten für Instrumentarium, Arzneimittel und Verbandsmaterial.
(2) Der Krankenpflegedienst sorgt für die rechtzeitige und sachgemäße Wartung der medizinisch-technischen Geräte, sofern kein Wartungsvertrag besteht.
Die Ausführung von Patienten aus medizinischen Gründen obliegt in der Regel dem Krankenpflegedienst, wenn dadurch die übrigen Belange der Gesundheitsfürsorge nicht beeinträchtigt werden.
(1) Sind in einer Justizvollzugsanstalt mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Krankenpflegedienstes eingesetzt, bestellt der Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin nach Anhörung des ärztlichen Dienstes einen Bediensteten bzw. eine Bedienstete zum Leiter bzw. zur Leiterin des Krankenpflegedienstes.
(2) Zu den Aufgaben der Krankenpflegedienstleitung gehört auch die Mitwirkung bei der Erstellung und Durchführung des Dienstplanes im Krankenpflegedienst.
(1) Die Zuständigkeit der Betriebsärzte (§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz) bleibt unberührt.
(2) Ärztlicher Dienst und Betriebsärzte arbeiten vertrauensvoll zusammen.
Die Organisation des Justizvollzugskrankenhauses richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift vom 28. Oktober 1993 (4402-IV/149, Die Justiz 477) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Der ärztliche Dienst untersteht der Dienstaufsicht des Anstaltsleiters bzw. der Anstaltsleiterin. Der Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin hat in fachlicher Hinsicht kein Weisungsrecht.
(2) Zur Auskunftspflicht des ärztlichen Dienstes gegenüber dem Anstaltsleiter bzw. der Anstaltsleiterin gilt VV Nr. 2 Abs. 2 zu § 156 StVollzG.
(3) Zur Aussetzung von Maßnahmen des ärztlichen Dienstes bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde gilt VV Nr. 2 Abs. 3 zu § 156 StVollzG.
(1) Die Fachaufsicht über den ärztlichen Dienst obliegt dem Justizministerium (vgl. § 151 StVollzG). Sie wird von einer Medizinalreferentin bzw. einem Medizinalreferenten mit Recht zur Einsicht in die Gesundheitsakten der Gefangenen ausgeübt.
(2) Die Ärzte im Justizvollzugskrankenhaus unterstehen auch der Fachaufsicht des Ärztlichen Direktors des Justizvollzugskrankenhauses.
Der Krankenpflegedienst untersteht der Dienstaufsicht des Anstaltsleiters bzw. der Anstaltsleiterin.
In medizinischen Angelegenheiten obliegt die Aufsicht über den Krankenpflegedienst dem ärztlichen Dienst.
Der ärztliche Dienst untersucht die Gefangenen alsbald nach der Erstaufnahme und grundsätzlich vor der Entlassung. Das Ergebnis der Untersuchungen wird in den Gesundheitsakten und in den Personalakten der Betreffenden vermerkt. In den Gesundheitsakten ist der Vermerk über den Befund so ausführlich abzufassen, dass er als Beweisgrundlage dienen kann. In den Personalakten beschränkt sich der Vermerk auf die abschließende Beurteilung, die in dem dafür vorgesehenen Vordruck (C-Bogen) festgehalten wird.
(1) Bei der Aufnahmeuntersuchung stellt der ärztliche Dienst den Gesundheitszustand der Gefangenen einschließlich Körpergröße, Körpergewicht und Zustand des Gebisses fest. Vollzugstauglichkeit, Arbeitsfähigkeit, Notwendigkeit ärztlicher Behandlung, Selbsttötungsgefahr, Gefährlichkeit für andere, Sporttauglichkeit und Bedenken gegen Einzelunterbringung sind insbesondere zu prüfen.
(2) Ein Gefangener ist vollzugsuntauglich, wenn er so erkrankt ist, dass er weder in der Justizvollzugsanstalt noch im Justizvollzugskrankenhaus noch ambulant außerhalb der Anstalt in der erforderlichen Weise behandelt werden kann.
(3) Ergeben sich bei der Aufnahmeuntersuchung Bedenken wegen der Vollzugstauglichkeit, unterrichtet der ärztliche Dienst den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin unverzüglich.
(1) Der ärztliche Dienst richtet mindestens wöchentlich Sprechstunden ein. Die Anzahl der regelmäßigen Sprechstunden ist so zu bemessen, dass spätestens innerhalb einer Woche Patienten untersucht und behandelt, sowie die übrigen anfallenden ärztlichen Arbeiten erledigt werden können.
(2) Zur Soforthilfe gilt VV Nr. 2 Abs. 1 zu § 58 StVollzG.
(1) Röntgenuntersuchungen der Gefangenen erfolgen nach Maßgabe der Röntgenverordnung und der besonderen Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums.
(2) Für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten gilt VV zu § 57 StVollzG.
(1) Bestehen Zweifel an der Transportfähigkeit eines Gefangenen, der in eine andere Justizvollzugsanstalt verbracht werden soll, wird er ärztlich untersucht. Der ärztliche Dienst äußert sich zur Beförderung im Sammeltransport, zum Transport sitzend im Einzeltransport oder zum Transport liegend in einem Sanitätsfahrzeug.
(2) Etwaige ärztliche Anordnungen für den Transport werden auf dem Transportschein vermerkt. Anweisungen für die Behandlung während des Transports, ein Verzeichnis der mitgegebenen Arzneimittel und ein Hinweis für die Empfangsstelle werden in eine Anlage zum Transportschein aufgenommen. Der ärztliche Dienst der Empfangsstelle wird in einem verschlossenen Begleitschreiben über den ärztlichen Befund unterrichtet.
(1) Für die Untersuchung gilt Nr. 30.
(2) Bei Zweifeln an der Reisefähigkeit veranlasst die Ausländerbehörde eine amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt, bei Anhaltspunkten für Suizidgefahr eine Untersuchung in einem Zentrum für Psychiatrie. Kommt ausnahmsweise eine Untersuchung im Wege der Amtshilfe in Betracht, so entscheidet der ärztliche Dienst, ob Amtshilfe geleistet werden kann, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Fachkompetenz.
(1) Die Entlassungsuntersuchung dient der Feststellung des Gesundheitszustands der Gefangenen (einschließlich des Gewichts) vor der Entlassung in die Freiheit oder vor Überführung in eine gerichtlich angeordnete Unterbringung außerhalb des Justizvollzugs.
(2) Bei einer Haftzeit bis zu drei Monaten soll eine Entlassungsuntersuchung vorgenommen werden. Die Untersuchung ist vorzunehmen, wenn sich der Betreffende länger als drei Monate in Haft befunden hat oder wenn Zweifel bestehen, ob er reise- oder beförderungsfähig ist oder wenn sonst ein Anlass besteht.
(3) Ist bei einer überraschenden Entlassung der ärztliche Dienst nicht erreichbar, befragt der Krankenpflegedienst oder notfalls ein anderer Bediensteter den zu Entlassenden nach etwaigen gesundheitlichen Beschwerden. Ergibt sich dabei die Notwendigkeit ärztlicher Untersuchung, ist sofort ein anderer Arzt herbeizurufen, sofern der zu Entlassende mit der dadurch bedingten Verzögerung am Tag der Entlassung einverstanden ist.
Der ärztliche Dienst wird im Übrigen tätig, wenn die ärztliche Mitwirkung aus anderen Gründen geboten ist. Dies gilt insbesondere für ärztliche Bescheinigungen und Gutachten im Zusammenhang mit einer etwaigen Suchttherapie von Untersuchungs- oder Strafgefangenen. Zweiter Abschnitt: Vorbeugender Gesundheitsschutz und Hygiene
(1) Es gelten die VV Nr. 1 und 2 zu § 56 StVollzG.
(2) Der ärztliche Dienst überwacht die hygienischen Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zusammen mit dem Betriebsärztlichen Dienst, insbesondere in der Küche und den Vorratsräumen, in der Wäscherei, in den Wasch- und Duschräumen, in den Toiletten und im Bereich der Arbeitsplätze. Er berät den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin in Fragen der Hygiene. Er veranlasst Desinfektionen und Entwesung insbesondere von Bekleidung, Wäsche, Betten, Räumen und Geräten. Bei diesen Maßnahmen wird er beraten und unterstützt durch die bestellten Hygienefachkräfte.
(3) In jeder Justizvollzugsanstalt und in jeder Außenstelle mit einer Belegungsfähigkeit von mehr als 30 Plätzen muss ein Beamter bzw. eine Beamtin des Vollzugsdienstes zum Desinfektor bzw. zur Desinfektorin ausgebildet sein. Für die kleineren Außenstellen ist der Desinfektor bzw. die Desinfektorin der Hauptanstalt zuständig.
(1) Mit der Herstellung, Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken dürfen Gefangene nur dann betraut werden, wenn gemäß den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und den ergänzend hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV-Hygiene) auf Grund der Untersuchung durch den ärztlichen Dienst feststeht, dass keine Hinderungsgründe bestehen und wenn die erforderliche Belehrung erfolgt und dokumentiert ist.
(2) Soweit der ärztliche Dienst vom zuständigen Gesundheitsamt hierzu beauftragt ist, nimmt er selbst die Belehrung vor. Auf die Beauftragung durch das Gesundheitsamt ist hinzuwirken.
(3) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen und die Belehrung sind in den Gesundheitsakten der Gefangenen nachzuweisen und am Arbeitsplatz aufzubewahren.
(1) Der ärztliche Dienst berät den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin und die Leitung der Wirtschaftsverwaltung in allen ernährungswissenschaftlichen Fragen verantwortlich und trägt für die Einführung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis Sorge. Der wöchentliche Speiseplan ist vom ärztlichen Dienst darauf zu prüfen, ob er abwechslungsreich und ausgewogen zusammengestellt ist; die Einzelheiten ergeben sich aus der Verpflegungsordnung.
(2) Der ärztliche Dienst überwacht hygienisch und sachlich die Verpflegung der Gefangenen. Der ärztliche Dienst entscheidet unter Beachtung der Vorschriften der Verpflegungsordnung, ob Patienten Krankenkostzulagen oder bestimmte Krankenkostformen erhalten. Dritter Abschnitt: Krankenbehandlung
Es gilt VV Nr. 1 Abs. 1 zu § 58 StVollzG.
Für die Dokumentation von Diagnosen ist der ICD-Diagnose- Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Es gilt VV Nr. 3 zu § 56 StVollzG. Der ärztliche Dienst teilt die Erkrankung sofort dem Anstaltsleiter bzw. der Anstaltsleiterin mit; die ärztliche Schweigepflicht besteht insoweit nicht.
(1) Der ärztliche Dienst bestimmt, in welchem Umfang der Gefangene arbeitsfähig ist. Arbeitsunfähigkeit wird vom ärztlichen Dienst festgestellt. Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Betreffenden, kann der Krankenpflegedienst den Betreffenden bis zur ärztlichen Untersuchung von der Arbeit freistellen.
(2) Bei Arbeitsunfällen leitet der ärztliche Dienst die Vorstellung des Betreffenden beim Durchgangsarzt ein.
(3) Bei Sportunfällen hält der ärztliche Dienst unverzüglich Art und voraussichtliche Folge des Unfalls in einem Befundbericht an den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin fest.
Es gilt § 63 StVollzG. Hält der ärztliche Dienst ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen für angezeigt, die zwar nicht akut notwendig sind, aber die soziale Eingliederung fördern, regt er das Entsprechende beim Anstaltsleiter bzw. bei der Anstaltsleiterin an, wenn der Betreffende der Behandlung zugestimmt hat.
Es gelten VV Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 3 zu § 58 StVollzG.
(1) Reichen die in der Justizvollzugsanstalt bestehenden Möglichkeiten nicht aus, einen Patienten ärztlich zu behandeln oder zu beobachten, veranlasst der Anstaltsarzt die befristete Überstellung (vgl. § 8 Abs. 2 StVollzG, Nr. 7 und 43 VGO) oder die unbefristete Verlegung des Patienten in das Justizvollzugskrankenhaus (vgl. § 65 StVollzG, Nr. 7 und 44 VGO).
(2) Die Überstellung bzw. die Verlegung wird unmittelbar zwischen dem Anstaltsarzt und dem zuständigen Arzt bzw. der zuständigen Ärztin im Justizvollzugskrankenhaus geregelt. Die beteiligten Ärzte informieren den Anstaltsleiter bzw. den Ärztlichen Direktor des Justizvollzugskrankenhauses möglichst vor der Überstellung oder der Verlegung. Kommt eine Überstellung oder eine Verlegung nach Satz 1 nicht zustande, so wird sie zwischen dem Anstaltsleiter und dem Ärztlichen Direktor des Justizvollzugskrankenhauses geregelt. Notfalls entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Mit der Überstellung oder der Verlegung leitet der Anstaltsarzt die Gesundheitsakte einschließlich der erforderlichen ärztlichen Unterlagen dem Justizvollzugskrankenhaus verschlossen zu.
(4) Die Überstellung oder die Verlegung eines Patienten in das Justizvollzugskrankenhaus ohne eine Regelung nach Abs. 2 kommt nicht in Betracht.
(1) Zu den Voraussetzungen gilt § 65 StVollzG.
(2) Der ärztliche Dienst leitet die erforderlichen ärztlichen Unterlagen dem behandelnden Arzt des Krankenhauses verschlossen zu, bleibt mit diesem in Verbindung und wirkt auf die rasche Rückverlegung des Patienten hin.
(1) Es gilt § 76 StVollzG.
(2) Eine Entbindung wird grundsätzlich außerhalb des Justizvollzuges durchgeführt.
46 Maßnahmen bei schwerer seelischer Störung und Selbsttötungsgefahr
Stellt der ärztliche Dienst – ggf. nach Erörterung mit dem Psychologischen Dienst – fest, dass bei einem Gefangenen eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und er eine gegenwärtige Gefahr für sich und seine Umgebung darstellt, die weder durch eine Behandlung in der Justizvollzugsanstalt noch im Justizvollzugskrankenhaus abgewendet werden kann, unterrichtet er den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin und schlägt die erforderlichen Maßnahmen vor.
47 Unterrichtung bei schwerer Erkrankung
Wird ein Gefangener schwer krank, unterrichtet der ärztliche Dienst den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin unverzüglich schriftlich.
(1) Die zahnärztliche Behandlung findet in der Regel in der Justizvollzugsanstalt statt.
(2) Es gelten VV Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 3 zu § 58 StVollzG.
Für Art und Umfang der notwendigen zahnärztlichen Leistungen gelten die hierzu erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften.
Für die Ausstattung mit notwendigen Hilfsmitteln gelten die hierzu erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften.
Der ärztliche Dienst wirkt bei der Persönlichkeitsforschung der Gefangenen mit, soweit dies erforderlich ist (§ 6 StVollzG).
In den Justizvollzugsanstalten und im Justizvollzugskrankenhaus kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung untersagt oder eingeschränkt werden.
Der ärztliche Dienst wirkt bei der Festsetzung der Arbeitsanforderungen für weniger leistungsfähige und jüngere Gefangene mit.
(1) Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und zur Unterbringung gilt VV Nr. 1 Abs. 2 zu § 58 StVollzG.
(2) Kommt eine besondere Sicherungsmaßnahme in Betracht, weil nach dem Verhalten des Gefangenen oder auf Grund seines seelischen Zustands in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht, so regt der ärztliche Dienst ihre Anordnung beim Anstaltsleiter bzw. bei der Anstaltsleiterin an oder holt, falls er die Maßnahme bei Gefahr im Verzug selbst vorläufig angeordnet hat, unverzüglich deren Entscheidung ein.
Soll ein Gefangener insgesamt länger als drei Monate im Kalenderjahr in Einzelhaft untergebracht werden, so prüft der ärztliche Dienst, ob die Maßnahme die Gesundheit des Betreffenden gefährden würde. Das Ergebnis der Prüfung wird in den Gesundheitsakten vermerkt und dem Anstaltsleiter bzw. der Anstaltsleiterin schriftlich mitgeteilt.
(1) Der ärztliche Dienst ist von der Fesselung eines Gefangenen innerhalb der Anstalt oder von der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum unverzüglich zu unterrichten. Er sucht den Betreffenden alsbald und in der Folge möglichst täglich auf.
(2) Ist der ärztliche Dienst nicht anwesend, sucht der Krankenpflegedienst den Betreffenden auf.
(3) Jeder Besuch und der dabei erhobene Befund sind in der Gesundheitsakte aktenkundig zu machen. Besonderheiten werden dem Anstaltsleiter bzw. der Anstaltsleiterin mitgeteilt.
(1) Der ärztliche Dienst ist zu hören, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden sollen und der Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet wird oder sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme bildet, wenn der Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien als besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet oder wenn ein Arrest vollzogen werden soll. Kann der ärztliche Dienst wegen Gefahr im Verzug nicht vorher gehört werden, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
(2) Sofern der ärztliche Dienst den Betreffenden im Arrestvollzug nicht selbst täglich aufsucht, veranlasst er, dass dies durch den Krankenpflegedienst erfolgt.
(3) Das Ergebnis der medizinischen Beurteilung ist aktenkundig zu machen. Besonderheiten werden dem Anstaltsleiter bzw. der Anstaltsleiterin mitgeteilt.
(1) Für die zwangsweise medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Jugendarrest, Strafrest, Zivilhaft, Abschiebungshaft gilt § 101 StVollzG. Der ärztliche Dienst unterrichtet den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin – soweit möglich schriftlich – über eine beabsichtigte Zwangsmaßnahme. In Zweifelsfällen wird unter Beteiligung des Anstaltsleiters bzw. der Anstaltsleiterin die Aufsichtsbehörde – notfalls fernmündlich – eingeschaltet. Zwangsmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene müssen vom zuständigen Haftrichter für zulässig erklärt werden (§ 119 Abs. 6 StPO), dessen Entscheidung auf Anregung des ärztlichen Dienstes vom Anstaltsleiter bzw. von der Anstaltsleiterin herbeigeführt wird; in dringenden Fällen, in denen die Entscheidung des Gerichts nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, trifft der ärztliche Dienst gleichwohl die erforderlichen und unaufschiebbaren Maßnahmen. Die Durchführung der Zwangsmaßnahme liegt auch bei Untersuchungsgefangenen in der eigenen fachlichen Verantwortung des ärztlichen Dienstes.
(2) Zur Belehrung des Gefangenen gilt VV Abs. 2 zu § 101 StVollzG. Die Belehrung ist u.a. von einem Arzt durchzuführen und mit dem beigefügten Formblatt aktenkundig zu machen.
(3) Zu Erklärungen des Gefangenen im Zusammenhang mit ärztlichen Zwangsmaßnahmen gilt VV Abs. 1 zu § 101 StVollzG.
(4) Zu Beobachtungen bei Hungerstreik gilt VV Abs. 3 zu § 101 StVollzG.
(5) Werden Zwangsmaßnahmen ergriffen, hält der ärztliche Dienst Art und Verlauf in einem Vermerk zu den Gesundheitsakten mit Durchschrift für die Gefangenenpersonalakten fest.
(6) Unterbleibt die ärztliche Maßnahme, vermerkt der ärztliche Dienst die Umstände, die der Zwangsbehandlung entgegenstehen, und dass der kranke Patient hierüber eingehend unterrichtet worden ist. Der Vermerk wird dem Anstaltsleiter bzw. der Anstaltsleiterin zur Kenntnisnahme zugeleitet.
(7) Die Vorschriften über die Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt
Treten während des Vollzugs Zweifel an der Vollzugstauglichkeit auf, trifft der ärztliche Dienst die erforderlichen Feststellungen und unterrichtet unverzüglich den Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin.
(1) Stirbt ein Gefangener so regt der Anstaltsleiter bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Leichenschau an (vgl. § 87 StPO). Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine Straftat als Todesursache von vornherein ausscheidet (vgl. Nr. 33 Abs. 1 RiStBV),
(2) Bei einem eindeutig natürlichen Todesfall nimmt der ärztliche Dienst oder ein sonst beizuziehender Arzt unverzüglich die Leichenschau vor und stellt eine Todesbescheinigung und den Leichenschauschein aus. Über die Todesursache fertigt der ärztliche Dienst einen schriftlichen Vermerk für die Personalakten des Verstorbenen.
(3) Bei jedem Todesfall erstattet der ärztliche Dienst alsbald einen schriftlichen Bericht zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft.
(1) Die Prüfung der gesundheitlichen Eignung vor der Einstellung, die erneute Prüfung der Dienstfähigkeit vor der Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Lebenszeit, sowie die Beurteilung, ob eine Beamtin bzw. ein Beamter vorübergehend oder dauernd als dienstunfähig anzusehen ist, können statt durch den Amtsarzt auch vom beamteten ärztlichen Dienst vorgenommen werden.
(2) Die Dienstfähigkeit der Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes orientiert sich an der „Vorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit der Polizeivollzugsbeamten (PDV 300)“.
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt in den Justizvollzugsanstalten des Landes und im Justizvollzugskrankenhaus.
(2) Für die Jugendarrestanstalten gilt diese Verwaltungsvorschrift entsprechend.
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
(2) Die Dienstordnung vom 1. September 1981 tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
Belehrung des Gefangenen bei Hungerstreik 1..................................................................................
Name des Arztes, .........................................................................................................
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4550/0320 Gesundheitsfürsorge für
Gefangene; Hier: Art und Umfang der Leistung zur Krankenbehandlung
VwV d. JuM vom 25. Januar 2005 (4550/0320)
– Die Justiz S. 186 –
Bezug: AV d. JuM vom 11. Dezember 1997 (4550- IV/320)
– Die Justiz 1998 S. 585 –,
zuletzt geändert durch AV d. JuM vom 2. März 1999 (4550-IV/320)
– Die Justiz S. 134 –
Zu §§ 58, 59,
61, 62
StVollzG, den hierzu ergangenen bundeseinheitlichen VV und zu Nr. 49, 50, 52,
53 VVJuG wird ergänzend bestimmt:
Art und Umfang
1.
Soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmt ist, gelten für Art und Umfang der Leistungen die entsprechenden Vorschriften des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) und die aufgrund dieser Vorschriften beschlossenen Richtlinien der Bundesausschüsse.
Arznei- und Verbandmittel
2.
Im Rahmen der Leistung zur Krankenbehandlung hat der Gefangene Anspruch auf
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.
Die nach § 34 i.V.m. § 93 SGB V von der Verordnung zu lasten der Krankenkassen
ausgeschlossenen Arzneimittel dürfen zu Lasten der Staatskasse nur in medizinisch
zwingend notwendigen Ausnahmefällen verordnet werden.
Zahnersatz und Zahnkronen
3.
Zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung bei der notwendigen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen und den Kosten für notwendige zahntechnische Leistungen erhält der Gefangene nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einen Zuschuß aus Haushaltsmitteln.
4.
Die Beschaffung oder Wiederherstellung von Zahnersatz oder Zahnkronen ist notwendig, soweit der Gefangene ihrer zu Befreiung von Schmerzen, zur Erhaltung erkrankter Zähne oder zur Behebung oder Verhütung ernstlicher Störungen seines gesundheitlichen Allgemeinzustandes bedarf.
5.
Für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen) werden befundbezogene Festzuschüsse entsprechend den jeweils gültigen Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vertragszahnärztliche Versorgung (§ 91 Abs. 6 SGB V) zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach den §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss- Richtlinien) sowie über die Höhe der auf die Regelversorgungen entfallenden Beträge nach § 57 Abs. 1 und 2 SGB V und Höhe der Festzuschüsse gem. § 55 Abs. 1 SGB V gewährt. Voraussetzung ist ein von der Justizvollzugsanstalt genehmigter Heil- und Kostenplan. Bei Verurteilten, deren voraussichtliche Verweildauer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahnersatz weniger als neun Monate beträgt, ist der Zuschuss im Verhältnis dazu zu kürzen. In der Regel wird eine Kürzung von 5 % je Monat angemessen sein. Ist vorauszusehen, dass der in Aussicht genommene Zahnersatz nicht mehr während der restlichen Verweildauer fertig gestellt werden kann, darf ein Zuschuss aus Haushaltsmitteln grundsätzlich nicht gewährt werden.
6.
Liegen die Voraussetzungen der Nrn. 3 und 4 nicht vor, kann der Gefangene auf eigene Kosten Zahnersatz oder Zahnkronen anfertigen lassen, sofern dies vom Anstaltsarzt für zweckmäßig gehalten wird.
7.
Zahnersatz und Zahnkronen sind entsprechend der nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 56 SGB V erlassenen Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung zu fertigen.
8.
Zu den Kosten für die Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung verlorengegangener oder auf andere Weise als durch normale Abnutzung beschädigter oder zerstörter Zahnprothesen erhält der Gefangene nur dann einen Zuschuß, wenn er den Verlust oder den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.
Sehhilfen
9.
Benötigt der Gefangene zum Ausgleich krankhafter Sehstörungen, die sich auf das Allgemeinbefinden auswirken, eine Sehhilfe, so wird für ihn auf Staatskosten grundsätzlich eine Brille beschafft. Die Beschaffung von Kontaktlinsen auf Staatskosten darf nur in den in den Richtlinien nach § 92 SGB V bestimmten medizinisch zwingend notwendigen Ausnahmefällen erfolgen. In diesen Fällen können auch die für Kontaktlinsen notwendigen Reinigungs- und Pflegemittel sowie Benetzungsflüssigkeiten auf Staatskosten beschaft werden.
10.
Dauert die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als 3 Monate
an, so erhält der Gefangene bei Bedarf eine Lesebrille, auch ohne daß die Voraussetzungen
der Nr. 9 vorliegen.
Das gleiche gilt, wenn dem Gefangenen von der Justizvollzugsanstalt Arbeiten
übertragen sind, zu deren Ausführungen er einer Brille bedarf.
11.
Zur Brille kann bei Bedarf ein einfaches, stabiles Behältnis beschafft
werden.
Brille und Behältnis gehen in das Eigentum des Gefangenen über.
12.
Grundlage für die Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung eines Augenarztes oder Optikers. Aufgrund dieser Verordnung hat der Anstaltsarzt zu prüfen, und aktenkundig zu machen, welche der Voraussetzungen für die Beschaffung einer Sehhilfe auf Staatskosten vorliegen. Verfügt der Anstaltsarzt über die erforderliche Sachkunde, kann er die Brille selbst verordnen.
13.
Sehhilfen sind in einfacher Ausführung zu beschaffen. Die Kosten
für das Brillengestell hat der Gefangene selbst zu tragen
In begründeten Fällen kann der Anstaltsleiter die Übernahme der
Kosten i.H.v. höchstens 10 Euro genemigen.
14.
Liegt keine der Voraussetzungen für die Beschaffung einer Sehhilfe auf Staatskosten vor oder hält der Anstaltsarzt die Beschaffung einer Sehhilfe nur für zweckmäßig, so kann dem Gefangenen auf Antrag gestattet werden, sich aus eigenen Mitteln eine Sehhilfe zu beschaffen.
15.
Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur
bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
In diesen Fällen ist entsprechend Nrn. 9 bis 14 zu verfahren. Ein vorhandenes
Brillengestell ist nach Möglichkeit weiter zu verwenden.
16.
Die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung verlorengegangener,
zerstörter oder beschädigter Sehhilfen hat der Gefangene aus eigenen Mitteln
zu bestreiten.
Hat der Gefangene den Verlust oder den Schaden nicht schuldhaft verursacht,
so kann die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung auf Staatskosten erfolgen.
17.
Zu Arbeiten in Eigenbetrieben, die das Augenlicht gefährden, erhält
der Gefangene aus Mitteln der Arbeitsverwaltung Schutzbrillen nach den jeweiligen
Unfallverhütungsvorschriften oder nach den besonderen Bestimmungen der Gewerbeaufsichtsämter.
Sie verbleiben im Eigentum des Landes.
In Unternehmerbetrieben sind notwendige Schutzbrillen vom Unternehmer zu stellen.
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel
18.
Die Ausstattung eines Gefangenen mit Körperersatzstücken, orthopädischen
und anderen Hilfsmitteln ist dann gemäß §
59 StVollzG, Nr. 52 VVJuG ungerechtfertigt, wenn die voraussichtliche Dauer
des Freiheitsentzugs 6 Monate nicht übersteigt.
In besonderen Fällen können die Kosten hierfür auch bei kürzerem Freiheitsentzug
auf die Staatskasse übernommen werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ausstattung auf Staatskosten nicht vor,
kann der Gefangene sich Körperersatzstücke und Hilfsmittel auf eigene Kosten
beschaffen.
19.
Die Beschaffung von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln setzt eine ärztliche Verordnung voraus.
Soll die Beschaffung auf Staatskosten erfolgen, ist eine nicht vom Anstaltsarzt
ausgestellte Verordnung vom Anstaltsarzt dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
des § 59 StVollzG oder der Nr. 52 VVJug
vorliegen.
Gemeinsame Bestimmungen
20.
Die nach §§ 30 a Abs. 1, 35 und 36 SGB V festgesetzen Festzuschüsse und Festbeträge gewährleisten im allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in Qualität gesicherte Versorgung. Soweit für die zu verordnenden Arznei-, Verband- und Hilfsmittel Festbeträge nach §§ 35 und 36 SGB V festgesetz sind, dürfen zu Lasten der Staatskasse nur die Mittel verordnet werden, deren Preis den entsprechenden Festbetrag nicht übersteigt.
Zuzahlung
21.
Der Gefangene ist von den nach den Bestimmungen des SGB V von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen befreit.
22.
Eine Eigenleistung hat der Gefangene aus seinem Eigen-, Haus-
oder Überbrückungsgeld zu erbringen. Reichen die hiernach zur Verfügung stehenden
Mittel nicht aus, so kann unter den Voraussetzungen der Durchführungsbestimmungen
zur Berechnung der Bezüge der Gefangenen (AV d. JuM vom 5. April 1995, 4523
- VI/296 - Die Justiz S. 193) ein Vorschuß auf die Bezüge gewährt werden.
Mit der Beschaffung darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, daß
die benötigten Gelder dem Gefangenen zur Verfügung stehen.
23.
Der Untersuchungsfgefangene hat die Kosten für Zahnersatz und
Zahnkronen, Körperersatzstücke und andere Hilfsmittel grundsätzlich selbst zu
tragen.
In besonderen Fällen darf mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ein Zuschuß des
Landes geleistet werden, soweit der Untersuchungsgefangene über keine oder nicht
ausreichende eigene Mittel verfügt.
24.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen trägt das Land Wiederbeschaffungskosten
in voller Höhe, wenn es dem Gefangenen nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
Das gleiche gilt, wenn eine Leistung nach §§ 26 ff. SGB VII (gesetzliche
Unfallversicherung) in Betracht kommt.
25.
Die Entscheidungen nach dieser AV trifft der Anstaltsleiter nach
Anhörung des Anstaltsarztes.
Bei Eigenleistungen des Gefangenen trifft er Anordnungen darüber, in welchem
Umfang Haus-, Eigen- und Überbrückungsgeld in Anspruch zu nehmen sind sowie
ob und inwieweit ein Vorschuß auf Bezüge gewährt wird.
26.
Diese AV tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig wird die AV d. JuM vom 27. Juli 1989 (4550 - IV/300) -Die Justiz S. 338 – aufgehoben.
4551/112 Gesundheitliche Überwachung und hygienische Anforderungen an die in der Verpflegungswirtschaft der Justizvollzugsanstalten tätigen Personen (VwV – Hygiene)
VwV d. JuM vom 16. Dezember 2003 (4551/112)
– Die Justiz 2004 S. 116 –
Bezug: VwV d. JuM vom 23. Mai 2001 (4551-IV/112) – Die Justiz S. 234 –
Ergänzend zu § 8 Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg vom 12.12.1996 (4540-IV/616), Die Justiz 1997, S. 45, zuletzt geändert durch VwV vom 28.5.2001 (4540-IV/616) und zu den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg – in der jeweils geltenden Fassung – zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung wird Folgendes bestimmt:
(1) Alle mit der Herstellung, Zubereitung und mit der Ausgabe von Speisen und Getränken in den Justizvollzugsanstalten und den Jugendarrestanstalten betraute Personen (Bedienstete und Gefangene) dürfen diese Tätigkeit erstmalig erst aufnehmen, wenn in einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen ist, dass nach § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Hinderungsgründe bestehen und nach § 43 IfSG eine Belehrung erfolgt und nachgewiesen ist und eine entsprechende Bescheinigung erteilt wurde, die nicht älter als drei Monate ist. Innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit ist eine weitere Stuhluntersuchung erforderlich.
(2) Die Belehrung nach Abs. 1 ist jährlich zu wiederholen und zu bescheinigen. Gefangene dürfen mit der Herstellung, Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken nach Ablauf jeweils eines Jahres nur weiterbetraut werden, wenn die Bescheinigung nach § 43 IfSG durch den Anstaltsarzt – nach erneuter Belehrung – bestätigt wurde.
(3) Bei Verlegung eines mit der Herstellung, Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken betrauten Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt ist die Belehrung nach Abs. 1 Satz 1 zu wiederholen; die Gültigkeit der Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 1 wird nicht berührt. Die Frist für die Kontrolluntersuchung (Abs. 2) wird durch die Verlegung nicht unterbrochen.
Die für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 IfSG erforderliche Beauftragung des Anstaltsarztes durch das Gesundheitsamt ist einzuholen.
(1) Mit der Herstellung, Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken betraute Personen haben auf körperliche Sauberkeit und auf Reinlichkeit der Kleidung und Wäsche zu achten.
(2) Bei Ausübung ihrer Tätigkeit müssen mit der Herstellung und Zubereitung von Speisen und Getränken betraute Personen die erforderliche Schutzkleidung tragen.
(3) Mit der Essensvorbereitung (Portionierung) und mit der Ausgabe von Speisen und Getränken betraute Personen müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine vollständige Oberbekleidung einschließlich Kopfbedeckung tragen und sich eine weiße Schürze vorbinden. Unmittelbar vor der Essensvorbereitung und -ausgabe müssen die Essensausteiler ihre Hände waschen und desinfizieren.
(4) Reinigungs- und Hygienepläne sind zu beachten. An die Beachtung und Einhaltung der Pläne sind alle mit der Herstellung, Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken betraute Personen mindestens einmal jährlich zu erinnern. Die Beachtung und Einhaltung der Pläne ist durch den Leiter der Wirtschaftsverwaltung bzw. den Geschäftsführer VAW in jeweiliger Zuständigkeit zu überprüfen.
Diese VwV tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die AV d. JuM vom 16. Dezember 1997 (4551-lV/112) – Die Justiz1998 S. 65 – außer Kraft.
AV d. JuM vom 15. Dezember 2004 (4568-lV/8)
– Die Justiz 2005 S. 61 –
Bezug: AV d. JuM vom 12. Dezember 1997 (4568-lV/8) – Die Justiz 1998 S. 59 –
(1) Bei einem Gesundheitsschaden auf Grund eines Sportunfalles, der sich während der Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ereignet, erhält der Betroffene während der Dauer des Vollzugs Gesundheitsfürsorge nach den §§ 56 bis 65 StVollzG, Nrn. 47 bis 57 VVJuG oder Nrn. 56 bis 59 UVollzO, wenn er keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) hat.
(2) Für fortbestehende Gesundheitsschäden gewährt das Land Baden-Württemberg dem Betroffenen nach dem Zeitpunkt der Entlassung freiwillige Leistungen, die denjenigen entsprechen, die er im Falle einer Versicherung nach § 2 SGB VII erhalten würde, wenn er keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hat und auch keine anderweitigen Leistungen erhält.
(3) Als Sportunfall gilt ein Unfall, der sich während der genehmigten aktiven Teilnahme des Betroffenen an einer von der Justizvollzugsanstalt selbst durchgeführten oder von ihr beschickten sportlichen Veranstaltung ereignet, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Justizvollzugsanstalt stattfindet. Ein Unfall, der sich auf dem Weg zu oder von der Veranstaltung ereignet, gilt nicht als Sportunfall i.S. dieser Regelung.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen ist die schriftliche Meldung des Sportunfalls durch den Gefangenen am Ende der sportlichen Veranstaltung, spätestens am Tag danach.
Ist der Gefangene dazu nicht in der Lage, genügt die Meldung durch einen Bediensteten.
Der Anstaltsarzt stellt unverzüglich nach der Meldung Art und voraussichtliche Folgen des Sportunfalls fest. Das Untersuchungsergebnis ist in einem Befundbericht festzuhalten. Zur Klärung der Diagnose kann erforderlichenfalls ein Gutachten eingeholt oder ein beratender Arzt zugezogen werden.
(1) Verletztenrente wird nur gewährt, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen durch die Folgen des Sportunfalls um wenigstens 20 v.H. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert ist.
(2) Für die Berechnung der Verletztenrente gilt § 56 SGB VII entsprechend. Als Jahresarbeitsverdienst gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst nach § 85 Abs. 1 SGB VII, sofern der Betroffene nicht innerhalb einer von der Justizvollzugsanstalt zu bestimmenden Frist einen höheren Jahresarbeitsverdienst nachweist.
(1) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet der Anstaltsleiter.
(2) Zur Berechnung der Leistungen kann die Amtshilfe der Badischen oder der Württembergischen Unfallkasse für Sportunfälle in den Justizvollzugsanstalten ihres Geschäftsbereichs in Anspruch genommen werden.
(3) Die Justizvollzugsanstalt stellt der zuständigen Unfallkasse die für die Berechnungen der Leistungen maßgeblichen Unterlagen (Höhe und Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit, Jahresarbeitsverdienst) zur Verfügung.
(1) Die Leistungen werden von der Justizvollzugsanstalt gezahlt (Buchungsstelle: Kapitel 0508 Titel 681 73). Regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind zu befristen.
(2) Die Weiterzahlung nach Ablauf der Frist ist davon abhängig, dass der Betroffene das Fortbestehen der Leistungsvoraussetzungen nachweist. Für den Nachweis kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder eine Begutachtung durch einen von der Anstalt zu bestimmenden Arzt verlangt werden.
Für die Sportunfälle der Jugendlichen in den Jugendarrestanstalten sind diese Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
4571/0165 Schriftverkehr der Gefangenen
VwV d. JuM vom 2. Dezember 2004 (4571/0165)
– Die Justiz 2005 S. 6 –
Bezug: AV d. JuM vom 30. Oktober 1997 (4571- IV/117)
– Die Justiz S. 520 –
Die AV d. JuM vom 30. Oktober 1997 tritt nach der Bereinigungsanordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1981, geändert durch die Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74) mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Sie wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt neu erlassen:
Zu §§ 28 bis 31 StVollzG und den hierzu erlassenen bundeseinheitlichen VV sowie zu Nrn. 23 bis 26 VVJuG wird ergänzend bestimmt:
1.
Auf hinausgehende Schreiben wird ein Sichtvermerk nicht angebracht.
2.
Der Gefangene ist auch über den Inhalt eines beabsichtigten Begleitschreibens zu unterrichten.
3.
„Verteidiger“ sind bei deutschen Gerichten zugelassene Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sowie mit Genehmigung des Gerichts zugelassene Personen, die für den Gefangenen in einer ihn betreffenden Strafsache tätig werden. Die Tätigkeit in einer Strafsache umfasst nicht nur die Verteidigung in einem Straf- oder Wiederaufnahmeverfahren, sondern auch Einwendungen gegen die Vollstreckung, Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG und nach §§ 109 ff. StVollzG.
4.
Unbeschadet anderweitiger Regelungen zur Freigabe von nicht freiem Eigengeld für Kosten des Postverkehrs kann die Zusendung von Postwertzeichen in eingehenden Briefen bis zur Höhe des Entgelts für drei Standardbriefe im Inland zugelassen werden.
4574/0007 Paketempfang durch Gefangene
VwV d. JuM vom 12. November 2004 (4574/0007)
– Die Justiz 2005 S. 1 –
Bezug: AV d. JuM vom 15. Oktober 1997 (4574-IV/1)
– Die Justiz S. 475 –
Zu § 33 StVollzG und den hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften sowie zu Nr.28 VVJug wird ergänzend bestimmt:
1.
Nahrungs- und Genussmittelpakete dürfen Kuchen, Gebäck, Süßigkeiten, Schokolade, Zucker, Honig, Marmelade, nicht verderbliche Fleischwaren, Kakao, lösliche Kakaogetränkepulver, Traubenzucker, Milchpulver, 200 g löslichen Pulverkaffee oder 250 g vakuumverpackten gemahlenen Röstkaffee sowie 80 Zigaretten oder 20 Zigarren oder 150 g Tabak und 9 Päckchen Zigarettenpapier enthalten.
2.
(1) Der Anstaltsleiter kann die Zusendung anderer Nahrungs- und Genussmittel
gestatten, sofern sie Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährden.
(2) Ausgeschlossen ist die Zusendung
a) insbesondere von Getränken, Konserven, leichtverderblichen Waren,
b) solcher Nahrungs- und Genußmittel, deren Einkauf dem Gefangenen auf ärztliche Anordnung untersagt ist (§ 33 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StVollzG).
c) von Tabakwaren, Zündmitteln und Zigarettenpapier an Gefangene, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben.
3.
(1) Der Gefangene kann nach seiner Wahl statt des Paketempfangs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Nahrungs- und Genussmittel aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot von dem Geld kaufen, das zu diesem Zweck für ihn eingezahlt wird (Ersatzeinkauf) soweit dieses nicht nach Einzahlung auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für vorliegende Pfändungen in Anspruch genommen werden muss.
2) Der Höchstbetrag für den Ersatzeinkauf richtet sich nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VV zu § 33 StVollzG. Der eingezahlte Geldbetrag wird nicht als Überbrückungsgeld behandelt und bleibt bei der Berechnung des Taschengeldes für den laufenden und längstensden folgenden Monat außer Betracht.
4.
Hat der Gefangene den Ersatzeinkauf getätigt und geht danach ein Paket nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StVollzG für ihn ein, so darf ihm der Inhalt des Paketes nur ausgehändigt werden, wenn er sich mit der Umbuchung eines Entsprechenden Hausgeldbetrages auf das Eigengeldkonto einverstanden erklärt.
5.
Die vorübergehende Versagung des Paketempfanges nach § 33 Abs. 3 StVollzG kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gefangene in einer besonderen Abteilung oder Außenstelle für drogenabhängige Gefangene untergebracht ist. das Recht des Gefangenen auf den Ersatzeinkauf nach Nr. 3 bleibt unberührt.